Obsah (4)
§ 84§ 9§ 68§ 67Übergang einer wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung aus dem Jahr 1985 auf den Rechtsnachfolger Leitsatz 1. Eine Rechtsnachfolge in eine im Jahr 1985 an eine LPG erteilte wasserrechtliche Nutzungsgene
§ 84Abs. 1, Abs. 3 Thür
WG in Verbindung mit den Vorschriften des PAG kann bei drohender Gefahr für ein Gewässer bzw. für eine Anlage im Gewässer seitens der Staatlichen Gewässeraufsicht eine Maßnahme ergriffen werden, um diese Gefahr abzuwehren.
§ 9Abs.
1 und 2 PAG können die Kosten für diese Gefahrenabwehrmaßnahme dem polizeipflichtigen Störer auferlegt werden, der nicht rechtzeitig zur Gefahrenabwehr hatte verpflichtet werden können. Vorliegend geht es um eine Gefahrenabwehrmaßnahme an der Talsperre Ettenhausen im Mai 2003, nämlich die Reparatur eines defekten Grundablassschiebers, um die Talsperre funktionsfähig und im Hochwasserfall betriebsfähig zu halten. Randnummer 25 Die Klägerin konnte jedoch nicht als sog. polizeiliche Störerin für diese Kosten in Anspruch genommen werden. Sie ist nämlich nicht unterhaltungs- und instandsetzungspflichtig hinsichtlich der Talsperre E.. Zweifel bestehen zwar nicht hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Rechtsnachfolge in die Rechtsstellung der früheren LPG (Pflanzenproduktion) M.. Die der damaligen LPG(P) M. mit der Nutzungsgenehmigung der Staatlichen Gewässeraufsicht der DDR vom 15.10.1985, dort Ziffer 4.3, übertragene Instandhaltungsverpflichtung hinsichtlich der Talsperre E. ist jedoch nicht auf die Klägerin übergegangen (vgl. § 7 Abs. 2 WHG). Eine Unterhaltungsverpflichtung auf anderer Rechtsgrundlage besteht auch nicht. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 26 1. Die wasserrechtliche Verpflichtung zur Unterhaltung von Gewässern ist in §§ 67 , 68 ThürWG geregelt.
§ 68Abs. 1 Nr. 2 Thür
WG ist hinsichtlich eines Gewässers 2. Ordnung die jeweilige Gemeinde unterhaltspflichtig. Hinsichtlich der Anlagen an oder in Gewässern ist
§ 67Abs. 4 Thür
WG jedoch der jeweilige Eigentümer oder Besitzer unterhaltspflichtig. Vorliegend werden die Kosten der Instandsetzung am Grundablassschieber geltend gemacht, also an der Anlage im engeren Sinne, nicht jedoch am Gewässer "Stausee" und auch nicht am Gewässer "S.". Unstreitig ist die Klägerin weder (Mit-)Eigentümerin des Staudamms bzw. der Stauanlage, noch übt sie tatsächlich unmittelbare Sachherrschaft über die Stauanlage aus. Sie wurde von dem Beklagten jedoch als Nutzungsberechtigte und damit auch Unterhaltungsverpflichtete auf Grund Rechtsnachfolge in eine Nutzungsgenehmigung der DDR, die ein Recht zum Besitz an der Anlage beinhalten würde, in Anspruch genommen. Randnummer 27
- Eine in dieser Nutzungsgenehmigung festgelegte Unterhaltungsverpflichtung des hieraus Berechtigten - verbunden mit einer Kostentragungspflicht - trifft jedoch nicht die Klägerin. Zwar gelten nach § 129 Abs. 1 und Abs. 2 ThürWG alte, nach dem Wassergesetz der DDR vom
- Juli 1982 erteilte Wasserrechte fort, so dass auch davon auszugehen ist, dass die Nutzungsgenehmigung vom 15.10.1985, welche damals an die LPG(P) M. erteilt wurde, hiernach grundsätzlich hätte fortgelten können (vgl. hierzu ThürOVG vom 26.09.2006, Az.: 1 EO 1301/05 zum Speicher Marisfeld). Aus § 129 ThürWG in Verbindung mit Art. 19 des Einigungsvertrages folgt auch, dass eine solche fortgeltende wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung grundsätzlich nicht auf ihre rechtliche Wirksamkeit zu überprüfen ist, es sei denn sie wäre mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit dem Einigungsvertrag selbst unvereinbar, wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt. Danach würde die im Jahr 1985 erteilte Nutzungsgenehmigung zum Aufstau der Suhl grundsätzlich fortgelten und die Rechtsnachfolgerin der damals Berechtigten, der LPG (P) M., auch grundsätzlich berechtigen und verpflichten. Randnummer 28 Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die mit der Nutzungsgenehmigung aus dem Jahr 1985 ursprünglich verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere die mit der Unterhaltungsverpflichtung verbundene Kostenlast, bereits vor Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes am 18.05.1994 erloschen sind und mithin eine Fortgeltung nach § 129 ThürWG und ein Übergang auf den heutigen Rechtsnachfolger im konkreten Fall nicht in Betracht kommt: Randnummer 29
- Zwar wurde auf die aus der Nutzungsgenehmigung folgende Rechtstellung nicht wirksam verzichtet. Nach dem Wassergesetz der DDR von 1982 hätte eine Erklärung des Verzichts nicht zwingend schriftlich erfolgen müssen, jedoch hätte die zuständige Behörde eine Aufhebungsentscheidung bezüglich der Nutzungsgenehmigung treffen müssen, vgl. § 18 Abs. 2 c WG (DDR)
- Dies ist nicht erfolgt. Es kann daher dahinstehen, ob die damalige LPG (P) Pflanzenproduktion einen Verzicht gegenüber der damaligen Behörde der DDR erklärt hat, weil sie die Anlage überhaupt nicht mehr betreiben wollte. Hierfür ergeben sich zwar gewisse Anhaltspunkte mittelbar aus Schreiben anderer Stellen über das Verhalten der LPG (P) M. im Jahr 1990, eine eindeutige Verzichtserklärung lässt sich den Behördenakten jedoch andererseits nicht entnehmen. Randnummer 30
- Auch ist den Erklärungen der heutigen Klägerin im Schriftverkehr mit den Behörden des Beklagten nicht eindeutig zu entnehmen, dass auf das Nutzungsrecht an der Talsperre verzichtet werden solle. Soweit eine schriftliche Verzichtserklärung hierin gesehen werden könnte, würde diese nach § 26 ThürWG ohne weitere Verwaltungsentscheidung zum Erlöschen des Rechtes und damit auch der Verpflichtung aus dem Recht führen. Angesichts der nicht unerheblichen Rechtsfolgen aus § 27 ThürWG - Verpflichtung zum Rückbau usw. - sind jedoch hohe Anforderungen an eine solche Auslegung zu stellen: Ein eindeutiger Wille zu einer solchen Erklärung, der auch aus Empfängersicht so zu verstehen gewesen wäre, ergibt sich hieraus nicht, zumal auch in der mündlichen Verhandlung von beiden Seiten bestätigt wurde, dass über die Möglichkeit eines Verzichtes gesprochen worden sei, dass auf die Konsequenzen aus § 27 ThürWG hingewiesen worden sei und dass die Klägerin zum einen diese Rechtsfolgen vermeiden wollte und zum anderen bereits den Übergang des Nutzungsrechts, also die Grundlage für einen Verzicht, bestritten habe. Ein Erlöschen der Rechte und Pflichten aus der Nutzungsgenehmigung aufgrund wirksamen Verzichtes - relevant für die hier geltend gemachten Kosten wäre dies auch nur, wenn der Verzicht vor der unmittelbaren Ausführung der Maßnahme im Mai 2003 erklärt worden wäre - liegt daher nicht vor. Randnummer 31 5 . Die auf der Nutzungsgenehmigung aus dem Jahr 1985 gründenden Rechte und Pflichten sind jedoch aufgrund der besonderen Umstände dieses Einzelfalles nicht auf die Klägerin übergegangen: Eine maßgebliche Rolle spielen hierbei die von der Klägerin vorgelegte Vereinbarung vom 15.09.1986 sowie die wasserrechtliche Erlaubnis zum Probeaufstau der Suhl vom 3.12.1990: Randnummer 32 5.1 Die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung vom 15.10.1985 wurde durch die bereits vor Baubeginn geschlossene Vereinbarung zwischen dem Rat des Kreises E. und der damaligen Nutzungsberechtigten vom 10./15.09.1986 dahingehend modifiziert, dass die Inbesitznahme und damit der Beginn der Ausübung der Berechtigung aus der Nutzungsgenehmigung erst mit erfolgreich abgeschlossenem Probestau auf die LPG übergehen sollte. Diese sollte zwar zur Instandhaltung ab diesem Zeitpunkt verpflichtet sein, die hierfür erforderlichen Kosten aber nichts selbst tragen, sondern diese sollten staatlicherseits geplant und getragen werden. Als nicht maßgeblich sieht es das Gericht an, dass hier unterschiedliche "Verwaltungsstellen" bzw. unzuständige Stellen der DDR gehandelt haben sollen, worauf der Beklagte hinweist. Wenn auch der Rat des Kreises diese Vereinbarung abschloss, die Nutzungsgenehmigung jedoch von der staatlichen Gewässeraufsicht der DDR, also einer anderen Verwaltungsstelle, erlassen wurde, so stellt auch diese "Vereinbarung" eine staatliche Direktive an die damalige LPG dar, die die erteilte wasserrechtliche Befugnis ausgestaltet. Eine Unzuständigkeit des Rates des Kreises zur Modifizierung der von der staatlichen Gewässeraufsicht der DDR erteilten Nutzungsgenehmigung kann zum einen nicht ohne weiteres angenommen werden. Zum anderen wäre dies kein Nichtigkeits-/Unwirksamkeitsgrund. Denn aufgrund des damaligen wohl so üblichen Verfahrens war Planung und Bau der Talsperre Sache der staatlichen Institutionen der DDR, hier der Räte der Bezirke bzw. die Bauausführung Aufgabe der Räte der Kreise. Rechte und Pflichten an der Talsperre sollten daher - erst - mit Übergabe und Inbetriebnahme auf die LPG übergehen. Darin liegt eine aufschiebende Bedingung. Die Kostentragung sollte ohnehin insgesamt beim Staat verbleiben. Die frühzeitige Erteilung der Nutzungsgenehmigung an die LPG diente insoweit ganz offensichtlich dem Ingangsetzen des Investitionsvorhabens. Zu einer Übergabe der Talsperre zur Nutzung an die LPG(P)M. oder eine Rechtsnachfolgerin nach erfolgreichem Probestau der Stauanlage kam es unstrittig im Folgenden nie, ebenso wenig zu einer Nutzung überhaupt. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, weder die LPG(P) M. noch eine nachfolgende Genossenschaft, hat die Talsperre E. damit auch nie in Betrieb genommen. Diese Talsperre wurde auch nicht mehr in der Form abgenommen und vom sie bauenden Rat des Kreises an die damalige LPG übergeben, wie dies zur Begründung der Rechtsposition in der genannten Vereinbarung zwischen der LPG(P) M. und dem Rat des Kreises aus dem Jahr 1986 vorgesehen war. Ersichtlich hat die damalige Nachfolge-LPG eine Teilnahme am Probestau und mithin eine Übergabe verweigert. Die Rechte- und Pflichtenstellung aus der Nutzungsgenehmigung ist somit nicht entstanden, die Nutzungsgenehmigung vom 15.101.1985 damit nicht wirksam. Nach dem Wassergesetz der DDR (vgl. § 18 WG 1982) hätte in diesem Fall von Behördenseite eine Aufhebungsentscheidung ergehen müssen, welche aus Gründen der Wende und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit wohl nicht mehr erging. Randnummer 33 Dahinstehen kann damit auch die von der Klägerin und der Beigeladenen aufgeworfene Frage, ob mit Ziffer 4.6 der Nutzungsgenehmigung vom 15.10.1985 eine Regelung dahingehend hatte getroffen werden sollte, dass bei einer fehlenden Inbetriebnahme die Nutzungsgenehmigung erlöschen sollte. Da eine konkrete Anzahl an Jahren nicht eingetragen wurde, ist die in der Nutzungsgenehmigung enthaltene Regelung letztlich unbestimmt. Sie könnte dahingehend verstanden werden, dass dieser Passus überhaupt nicht gelten sollte, also trotz fehlender Inbetriebnahme über viele Jahre hinweg die Nutzungsgenehmigung nicht erlöschen sollte. Es spricht aber auch einiges dafür, dass jedenfalls bei einer völlig fehlenden Inbetriebnahme durch den Nutzungsberechtigten ein Erlöschen vorgesehen sein sollte. Dies kann jedoch dahinstehen. Das Erlöschen der Rechte und Pflichten aus der Nutzungsgenehmigung ergibt sich hier aus der Auslegung im Zusammenhang mit der genannten Vereinbarung. Randnummer 34 5.2 Daneben wird die Nutzungsgenehmigung aus dem Jahr 1985 durch die Erteilung der Erlaubnis zum Probeeinstau an einen Dritten am 3.12.1990 überlagert und ist spätestens zu diesem Zeitpunkt als aufgehoben anzusehen: Die letztendlich tatsächliche Inbetriebnahme der Talsperre E. erfolgte auf der Grundlage einer an einen Dritten, nämlich an die damalige "Thüringer Ingenieurgesellschaft mbH" i. G., erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zum Probeeinstau. Mit dieser wasserrechtlichen Erlaubnis war dieser Thüringer Ingenieurgesellschaft zwar ausdrücklich nicht die eigentliche Inbetriebnahme erlaubt bzw. die Dauererlaubnis zum Aufstau der Suhl erteilt worden, sondern lediglich die Erlaubnis, einen Probeeinstau durchzuführen. Jedoch hatte sie insoweit auch die Unterhaltung der Stauanlage zu übernehmen. Zu einer Inbetriebnahme der Talsperre im eigentlichen Sinn ist es im Folgenden nicht mehr gekommen. Der Probestau endete daher erst mit dem unbefugten Ablassen der Talsperre im Jahr
- Als die Genehmigung zum Probeeinstau an die Thüringer Ingenieurgesellschaft erteilt wurde, war für die Behörde des Beklagten unklar, ob es überhaupt einen Nutzer für die Anlage geben würde. Klar war jedoch, dass die gerade (zum 30.10.1990) aufgelöste Inhaberin der damaligen Nutzungsgenehmigung aus dem Jahr 1985 an der Nutzung der Anlage keinerlei Interesse mehr hatte. Ein anderer Interessent oder Berechtigter war nicht in Sicht. In dieser Situation hätte eine solche Genehmigung zum Probeeinstau nicht ergehen dürfen. Dass sie ergangen ist, beinhaltet damit eine Aufhebungsentscheidung hinsichtlich der ursprünglichen Nutzungsgenehmigung. Denn die mit der damaligen Nutzungsgenehmigung verbundenen Rechte und Pflichten wurden durch die Probeeinstauerlaubnis an die Thüringer Ingenieurgesellschaft überlagert. Randnummer 35 Diese untypischerweise erteilte Erlaubnis allein zum Probeeinstau war sowohl nach dem Wassergesetz der DDR 1982 als auch nach dem jetzigen Thüringer Wassergesetz eine völlig unübliche Maßnahme und ersichtlich der Notlage geschuldet, dass die rechtlichen Verhältnisse hinsichtlich dieser Talsperre ungeklärt waren und man Handlungsbedarf sah, die Anlage in Betrieb zu nehmen. Das Gericht bewertet die Erteilung dieser ausdrücklich auf den Probeeinstau begrenzten Erlaubnis, woran sich die faktische Inbetriebnahme der Anlage völlig ohne Beteiligung der eigentlich Berechtigten und Verpflichteten knüpfte, daher als eine die ursprüngliche wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung aus 1985 ablösende wasserrechtliche Erlaubnis. Randnummer 36 Diese rechtliche Bewertung ist der "Sondersituation" bei Fertigstellung der Anlage Ende des Jahres 1990 geschuldet, als alle Rechtsträger, sowohl die staatlichen Stellen als auch die sonstigen Rechtsträger der DDR, nach Bundesrecht in Umwandlung in andere Rechtspersönlichkeiten begriffen waren, viele rechtliche Fragen hierzu ungeklärt waren und völlig unklar war, welches weitere Schicksal die in dieser unklaren Situation in Betrieb genommene Talsperre nehmen würde. Denn weder das geltende Wasserrecht der Bundesrepublik noch das fortgeltende Wasserrecht der damaligen DDR kannten eine solche zeitweise Außerkraftsetzung einer wasserrechtlichen Rechtsstellung unter zeitweiligem Ausschluss des eigentlich dauerhaft Berechtigten. Es hätten mithin bei rechtzeitiger Geltendmachung einer Rechtsposition aus der alten Nutzungsgenehmigung der DDR durch einen Rechtsnachfolger ab dem Jahr 1990 neben dem Rechtsinhaber aus der Erlaubnis zum Probeeinstau zwei nebeneinander Berechtigte gegeben. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Berechtigung aus der Erlaubnis zum Probeeinstau nicht begrenzt wurde und im Folgenden unklar blieb, wann der Probeeinstau endete und die eigentliche Inbetriebnahme begann. Letztere wäre dann aber nicht vom Berechtigten vorgenommen worden, falls man überhaupt von einer ordnungsgemäßen Inbetriebnahme ausgehen könnte. Es wäre auch zu bedenken, dass gerade im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung der damaligen LPG - zum Ende des Jahres 1990 bis 1991, als die Agrargenossenschaft E., ehemals LPG "Frohes Schaffen" E., von der heutigen Klägerin aufgenommen wurde - die mit der Nutzungsgenehmigung verbundenen Rechtspositionen und damit auch die Pflichtenstellung hinsichtlich der Instandhaltung gerade der zum Probeeinstau berechtigten Ingenieursgesellschaft aufgrund der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 3.12.1990 zustanden. Randnummer 37 Angesichts dieser Besonderheit der Übergangszeit Ende des Jahres 1990 ist damit jedenfalls von einem Erlöschen der Nutzungsgenehmigung von 1985 spätestens mit Erteilung der Erlaubnis zum Probeeinstau an einen Dritten auszugehen. Ein Übergang auf einen Rechtsnachfolger der damaligen LPG konnte auch aus diesem Grunde nicht mehr stattfinden. Ob allerdings die damalige Thüringer Ingenieurgesellschaft bzw. ihr Rechtsnachfolger auf der Grundlage dieser wasserrechtlichen Erlaubnis für Kosten der Gefahrenabwehrmaßnahme im Mai 2003 herangezogen werden könnte, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Randnummer 38 5.3 Auch noch ein weiterer Grund steht der Inanspruchnahme der Klägerin für die Kosten der Gefahrenabwehrmaßname entgegen. Aus der Vereinbarung vom 16.09.1986 ergibt sich nämlich, dass eine Kostentragung hinsichtlich der Kosten der Inbetriebnahme und Unterhaltung durch die LPG(P) M. nicht vorgesehen war, sondern dass die staatliche Stelle die LPG von der Kostentragung vollständig freistellte. Die Kostenlast für die Unterhaltung und Instandsetzung der Talsperre zur Bewässerung der Landwirtschaft sollte im Ergebnis beim Staat bleiben. Dem widerspricht es, wenn der Beklagte die Kosten für die unmittelbare Ausführung der Gefahrenabwehrmaßnahme an der Talsperre der Rechtsnachfolgerin der damals von der Kostenlast befreiten LPG auferlegen wollte. Damit wäre auf den Rechtsnachfolger eine größere Pflichtenstellung übergegangen, als sie auf der Grundlage der ursprünglichen Nutzungsgenehmigung bestanden hätte. Randnummer 39 Darüber hinaus sei auch noch Folgendes angemerkt: Die Tatsache, dass die Staatliche Gewässeraufsicht Ende 1990, also bereits als eine Behörde des Beklagten, den Probeeinstau erlaubte, also an der Entstehung einer unklaren rechtlichen Situation, die später auch in Gefahrensituationen mündete, maßgeblich mitwirkte, spricht gegen eine Abwälzung von nachfolgenden Kosten der Gefahrenabwehr auf eine Rechtsnachfolgerin, die keinerlei Mitverantwortung hinsichtlich der Inbetriebnahme der Talsperre trägt. Wenn auch von einem Mitverschulden des Freistaats im eigentlichen Sinne nicht gesprochen werden kann und zum damaligen Zeitpunkt sicher ein Handlungsbedarf hinsichtlich der Talsperre bestand, so wäre jedoch - wenn eine Rechtsnachfolge in die Pflichtenstellung aus der Nutzungsgenehmigung anzunehmen gewesen wäre - die Heranziehung eines allenfalls formal Verantwortlichen auf dem Hintergrund der konkreten Situation wohl als ermessensfehlerhaft anzusehen. Die Behörde des Beklagten hätte nach Auffassung des Gerichts auf der Grundlage der eigenen Mitverantwortung an der entstandenen Situation von der Geltendmachung der Kosten absehen müssen. Randnummer 40 Mangels Unterhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung hinsichtlich der Anlage "Staudamm" an der Talsperre E. sowie darüber hinaus mangels Kostentragungsverpflichtung kommt eine Inanspruchnahme der Klägerin im Ergebnis nicht in Betracht, so dass die streitgegenständlichen Bescheide rechtswidrig und mithin aufzuheben waren. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 42 Beschluss: Randnummer 43 I. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt, vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Randnummer 44 II. Der Streitwert wird auf 2.417,79 Euro festgesetzt, vgl. § 52 Abs. 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001031278