ihrem Ausscheiden geltend gemachte Vorsteuer Orientierungssatz
dem Ausscheiden der Gesellschafter geltend gemacht, fehlt der für eine Haftung
den Regelungen der GbR bereits vor dem Ausscheiden begründete Rechtsgrund selbst dann, wenn die Verbindlichkeit im Zusammenhang mit Veranlagungszeiträumen steht, in denen die ausgeschiedenen Gesellschafter noch beteiligt waren, da sie seit ihrem Ausscheiden keinen Einfluss mehr darauf haben, dass der einzig verbleibende Gesellschafter die Pflichten ordnungsgemäß und den steuerrechtlichen Regelungen entsprechend erfüllt (Rn.25) (Rn.30) . Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Rechtmäßigkeit einer Haftung
den Regelungen über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) für einen Anspruch auf Rückforderung von zu Unrecht abgezogener Vorsteuer. Randnummer 2 Mit notarieller Urkunde vom
frage des Finanzamtes im Schreiben vom 19. November 2004, im Wesentlichen aus der
buchung der Rechnung der Firma C-GmbH (kurz: C) an die A mit einem Vorsteuerausweis in Höhe von 174.400 €, die in den Umsatzsteuervoranmeldungen noch nicht berücksichtigt gewesen sei. In der dem Finanzamt in Kopie vorgelegten Rechnung der C an die A vom
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) am
wie vor in Höhe von 1.264.400 €. Die Betriebsprüferin war der Auffassung, dass der Vorgang steuerlich nicht anerkannt werden könne, die Verbindlichkeit zum 31. Dezember 2003 auszubuchen und die Vorsteuererstattung in Höhe von 174.400 € rückgängig zu machen seien. Wegen der übrigen Feststellungen wird auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Randnummer 7 Der Beklagte folgte der Betriebsprüfung und setzte im
R eine Umsatzsteuerabschlusszahlung in Höhe von 178.843,76 € und Zinsen zur Umsatzsteuer für die Zeit vom
1 AO i. V. m. §§ 705 ff, 421, 427 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angehört. Daraufhin legte er gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 16. Juni 2008 Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist. Randnummer 9 Die Vollstreckung in das Vermögen der XY-GbR wegen der hier streitigen Umsatzsteuer für das Jahr 2003 blieb
dem Inhalt der Vollstreckungsakten wegen des Fehlens von Vermögen und weil, so die Ausführungen des Beklagten, die XY-GbR aufgelöst worden sei, erfolglos. Randnummer 10 Am
Abs.1 AO könne durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer hafte. Diese Vorschrift umfasse auch die Haftungsansprüche
Zivilrecht. Die Gesellschafter einer GbR hafteten gemäß §§ 705 ff, 421, 427 BGB und § 44 Abs. 1 Satz 2 AO für die rückständigen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen mit ihrem Privatvermögen. Das Finanzamt könne die Leistungen von jedem Gesellschafter fordern. Bis zur Bewirkung der Leistung blieben sämtliche Gesellschafter verpflichtet (§ 421 BGB). Die XY-GbR schulde die der Haftung zu Grunde liegende Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer für 2003 sei anderweitig festgesetzt worden, weil für das Geschäft zwischen der A und der C keine ordnungsgemäße Rechnung habe vorgelegt werden können. Wer den Vorsteuerabzug geltend machen wolle, habe die Tatsachen, die den Anspruch auf den Vorsteuerabzug begründeten,
zuweisen. Der Vorsteuerabzug setze den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung mit den in § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) enthaltenen Pflichtangaben voraus. Rechnungsangaben könnten sich auch aus anderen Dokumenten ergeben (z. B. aus Auftrags- und Leistungsbeschreibung oder Lieferscheinen). Die Gesamtheit aller Dokumente, die die geforderten Angaben insgesamt enthielten, bilde die Rechnung. Im Rahmen der Betriebsprüfungen bei der XY-GbR und bei der A habe außer einer Kopie der Rechnung der C, in der zur Bezeichnung des Leistungsgegenstandes und des Leistungszeitraumes auf einen nicht vorhandenen Pachtvertrag vom 1. Dezember 2003 verwiesen werde, keinerlei weitere Unterlagen vorgelegt werden können. Da somit keine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden gewesen sei, sei der Vorsteuerabzug zu versagen und die Umsatzsteuer des Jahres 2003 zu korrigieren gewesen. Die Gesamtschuldnerschaft
R einer Besteuerung, ergebe sich die persönliche Haftung der Gesellschafter der GbR entsprechend § 128 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 192 AO. Danach hafteten die Gesellschafter einer GbR wie in einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich. Die XY-GbR sei zum 12. Februar 2004 durch den Verkauf aller Anteile an Herrn T beendet worden. Der Kläger sei somit bis zu diesem Zeitpunkt Beteiligter der XY-GbR gewesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftung des Klägers lägen vor. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO umfasse auch die Haftungsansprüche
Zivilrecht. Unterliege eine GbR als solche der Besteuerung, ergebe sich die persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Steuerschulden und die steuerlichen Nebenleistungen der Gesellschaft entsprechend § 128 Satz 1 HGB i. V. m. § 191 AO. Die XY-GbR schulde die festgesetzte Umsatzsteuer. Die Auflösung der XY-GbR habe ihre umsatzsteuerliche Existenz nicht berührt. Eine Personengesellschaft wie die XY-GbR bestehe so lange als Unternehmer fort, bis alle gemeinschaftlichen Rechtsbeziehungen unter den Gesellschaftern, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt gehöre, beseitigt seien. Dies sei bei Bekanntgabe des Haftungsbescheides nicht der Fall gewesen, da die XY-GbR noch die Umsatzsteuer für 2003 wie auch die auf diese entfallenden Zinsen geschuldet habe. Randnummer 12 Die Ausübung des Auswahlermessens sei dahingehend erfolgt, dass alle Beteiligten der XY-GbR in Anspruch genommen worden seien. Die Inanspruchnahme der C als Zessionar sei ausgeschlossen gewesen, da sie seit 2005 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht sei. Ob das Finanzamt verpflichtet wäre, den Kläger erst
rangig
der C in Anspruch zu nehmen, könne deshalb dahinstehen. Die Entscheidung, welcher von den Gesamtschuldnern in Anspruch zu nehmen sei, sei entgegen verschiedener Ansichten in der Literatur aber auch nicht dahingehend vorgeprägt, dass der
2 Satz 3 AO Verpflichtete grundsätzlich nur
rangig in Anspruch zu nehmen und daher der Leistungsempfänger der in erster Linie zur Rückzahlung Verpflichtete sei. Vielmehr bestehe zwischen dem Leistungsempfänger und dem
2 Satz 3 Verpflichteten eine gleichrangige Gesamtschuldnerschaft. Randnummer 13 Die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft folge zivilrechtlich aus dem gemeinschaftlichen Handeln der Gesellschafter, d. h. aus gemeinsamer Tatbestandsverwirklichung, insbesondere aus dem gemeinsam gewollten Eingehen rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen oder dem Handeln durch berechtigte Vertreter. Der Haftung für Steuerschulden der XY-GbR stehe nicht entgegen, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis aufgrund Gesetzes entstehe (§§ 37, 38 AO), denn der Steueranspruch entstehe als zwingende gesetzliche Folge des (rechtsgeschäftlichen) Handelns der Gesellschafter im Rahmen ihrer Gesellschafterstellung, das den Tatbestand verwirkliche, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpfe. Dabei komme es entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die formelle Bescheidlage an. Denn die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners setze nicht voraus, dass die Steuerschuld gegen den "Erstschuldner" (wirksam) festgesetzt worden sei. Ausreichend sei, dass der Primäranspruch bei Erlass des Haftungsbescheids noch bestehe bzw. bestanden habe. Eine Haftung des Gesellschafters für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten komme allerdings nur in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft auch im Namen und zu Lasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters abgeschlossen worden sei. Die auf demselben Rechtsgedanken beruhende Haftung des Gesellschafters für kraft Gesetzes entstehende Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erfordere dementsprechend eine Mitwirkung des Gesellschafters an der (vertraglichen oder tatsächlichen) Gestaltung, die den Steuertatbestand ausgelöst habe. War der Gesellschafter an rechtsgeschäftlichem Handeln der Gesellschaft, welches steuerliche Folgen
sich ziehe, beteiligt, hafte er auch der Finanzbehörde gegenüber für die sich hieraus ergebende Steuerschuld. Dies sei jedoch dahin zu verstehen, dass derjenige, der in eine GbR eintrete, nicht für deren "vorher begründete Verbindlichkeiten" hafte. Er hafte jedoch für Verbindlichkeiten für vertragliche Vereinbarungen, die in seinem Namen abgeschlossen worden seien. Eine andere Auslegung würde auch dem Gedanken der gemeinschaftlichen Haftung aufgrund gemeinsamer Tatbestandsverwirklichung, insbesondere aus dem gemeinsam gewollten Eingehen rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen oder dem Handeln durch berechtigte Vertreter, widersprechen. Die Haftung sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger an den unternehmerischen Entscheidungen und der vertraglichen Gestaltung ggf. nicht beteiligt worden sei. Denn für das Außenverhältnis, d. h. für das Verhältnis der GbR bzw. deren Gesellschafter zu Dritten, wozu auch die hier in Rede stehende Haftung gegenüber dem Finanzamt gehöre, komme es allein auf die formale Stellung des potentiell Haftenden als Gesellschafter an. Unerheblich sei, ob der Gesellschafter in tatsächlicher Hinsicht daran gehindert gewesen sei, die Rechte eines Gesellschafters auszuüben. Zivilrechtlich bleibe es bei der Gesellschafterstellung des potentiell Haftenden. Er sei der Träger der Mitgliedschaft; ihn träfen im Verhältnis zu Dritten die Pflichten eines Gesellschafters. Da alle Gesellschafter aufgrund desselben zivilrechtlichen Haftungstatbestands hafteten, müsse auch nicht einer der Gesellschafter vorrangig vor dem Kläger in Haftung genommen werden, etwa weil er
der Zusatzvereinbarung zum Gesellschaftsvertrag die GbR unternehmerisch geführt habe. Diese Voraussetzungen seien jedoch vorliegend nicht erfüllt. Randnummer 14 Die dagegen erhobene Klage beim Thüringer Finanzgericht begründet der Kläger damit, dass die A am
seiner Ansicht rechtswidrig geleisteten Vorsteuer entstehe erst durch den geänderten Umsatzsteuerbescheid vom
der Einführung des § 37 Abs. 2 S. 3 AO unverändert weiter. Indem die Finanzverwaltung den Vorsteuererstattungsanspruch aufgrund des Pachtvertrags in Zweifel ziehe, schaffe sie einen (angeblichen) Rückforderungsanspruch im Sinne des § 37 Abs. 2 AO. Auf Grund der dem Finanzamt vorliegenden Abtretungserklärung sei die C in die Rechtsstellung der XY-GbR als Leistungsempfänger eingerückt und werde damit zur Schuldnerin der Rückzahlungsverpflichtung. Zwar bestimme § 37 Abs. 2 Satz 3 AO, dass neben dem Leistungsempfänger im Fall der Abtretung der Abtretende Schuldner des Rückzahlungsanspruches sei. Bei dieser Rechtsnorm handele es sich aber
einhelliger Meinung lediglich um einen "systematisch deplatzierten Haftungstatbestand" für den Zedenten. Zu diesem Zeitpunkt habe die XY-GbR nicht mehr bestanden. Randnummer 15 Der Kläger beantragt,
G könne ein Unternehmer die in Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt worden seien, abziehen. Vorsteuerbeträge fielen grundsätzlich in den Besteuerungszeitraum, in dem die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG vorlägen. Gemäß Rechnungskopie vom
seinem Ausscheiden weiter dafür mitverantwortlich gewesen, dass die XY-GbR ihrer Erklärungspflicht
komme. Er habe sich folglich nicht durch rechtzeitiges Ausscheiden aus der XY-GbR von der Erklärungspflicht und der Haftung der daraus resultierenden Steuerfestsetzung befreien können. T habe gemeinsam mit dem Steuerberater der Gesellschaft die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 erstellt. Er habe damit für die Gesellschaft, deren Erklärungspflicht für das Jahr 2003 fortbestanden habe, gehandelt und diese Erklärungspflicht im Namen der XY-GbR und damit auch in Namen des Klägers erfüllt.
2 Satz 3 AO richteten sich Rückforderungsansprüche nunmehr auch gegen den Abtretenden, dass das Finanzamt also die Ansprüche auf Rückforderung rechtsgrundlos an den Abtretungsempfänger ausgezahlter Steuererstattungen sowohl gegenüber dem Abtretenden als auch gegenüber dem Abtretungsempfänger habe geltend machen können. Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) seien gemäß § 218 Abs. 1 AO die Steuerbescheide. Mit Bescheid vom
V. m. §§ 128, 160 HGB für die hier streitige Vorsteuerrückforderung nicht vor.
1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Diese Vorschrift umfasst auch die Haftungsansprüche
Zivilrecht. Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich
neuerer Rechtsprechung des BFH im Anschluss an die geänderte Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil des BGH vom
dem festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der in diesem Verfahren streitigen Vorsteuerrückforderung nicht gegeben. Die Gesellschafter einer GbR haften nur für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bis zu ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft begründet waren, persönlich (§§ 736 Abs. 2 BGB, 160 Abs. 1 Satz 3 HBG, Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, Rdn. 35 zu vor § 69 AO). Begründet i. S. d.
haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters
1 Satz 3 HGB ist eine Verbindlichkeit zwar nicht erst dann, wenn der Anspruch des Gläubigers, hier des Finanzamtes auf Erstattung der streitigen Vorsteuer, entstanden oder gar fällig ist. Maßgeblich ist vielmehr, wann der Rechtsgrund für die Verbindlichkeit gelegt wurde. Eine Verbindlichkeit ist z. B. bereits dann begründet, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen ist und die einzelne Verbindlichkeit sich ohne Hinzutreten weiterer rechtsgeschäftlicher Akte ergibt (Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. April 2007 1 U 148/06 - 40, Deutsches Steuerrecht -DStR- unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 12. Dezember 2005 II ZR 283/03, NJW 2006, 765). Auch das Hessische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 15. Juli 2002 16 Sa 253/02, zitiert
Juris) führt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes aus, dass die Haftung des Gesellschafters nicht mit dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft ende. Vielmehr hafte er für die Verpflichtungen, deren Rechtsgrund noch vor dem Ausscheiden gelegt sei, auch wenn weitere Voraussetzungen ihres Entstehens erst später erfüllt würden, weiter.
Auffassung des Landesarbeitsgerichtes Hamburg (Urteil vom 29. Juli 2009 5 Sa 27/09, zitiert
Juris) haftet der Gesellschafter für Verbindlichkeiten, die
seinem Ausscheiden begründet worden seien, nicht. Rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten seien aber dann begründet, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen sei und sich ohne Hinzutreten weiterer rechtsgeschäftlicher Akte die konkrete einzelne Verbindlichkeit ergebe. Sprau in Palandt (Kommentar zum BGB, Rdn. 10 zu § 736 BGB) geht davon aus, dass die Haftung
Ausscheiden eines Gesellschafter grundsätzlich fortbestehe, soweit im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt gewesen sei. Randnummer 24 Auch der BFH (Urteile des BFH vom
sich ziehe, beteiligt, hafte er auch der Finanzbehörde gegenüber für die sich hieraus ergebende Steuerschuld. Die Kommentarliteratur geht auf das Problem, wann im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters eine Haftung begründet ist und fortbesteht, nicht umfassend ein.
Böker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, Rdn. 54 vor § 69 AO, folge aus der gemeinsamen Tatbestandsverwirklichung als haftungsbegründendem Moment, dass nur derjenige als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden könne, der im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit im zivilrechtlichen Sinne Gesellschafter gewesen sei. Dabei komme es allein auf die formale Stellung an. Die Haftung des Gesellschafters für Steuerschulden beruhe darauf, dass er an der (vertraglichen und tatsächlichen) Gestaltung, die den Steueranspruch ausgelöst habe, mitgewirkt habe. Maßgebend sei somit, dass der Gesellschafter in dem Zeitpunkt der GbR angehört habe, in dem der Steuertatbestand verwirklich worden sei. Rüsken in Klein, Kommentar zur AO, Rdn. 166 zu § 69 AO, führt aus, dass unerlässliches Erfordernis für die Verwirklichung des zivilrechtlichen Haftungstatbestandes sei, dass der Haftungsschuldner im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit im zivilrechtlichen Sinne Gesellschafter der GbR gewesen sei (ob er es bei Inanspruchnahme noch sei bzw. die Gesellschaft noch fortbestehe, sei hingegen ohne Belang). Stets komme es allein auf die formale Stellung des potenziell Haftenden als Gesellschafter an. Bei Steuerschuldentstehung aufgrund mehrerer Teilakte sei entscheidend, ob der Gesellschafter an dem Teilakt beteiligt gewesen sei, der die Schuld zum Entstehen bringe, nicht bloß für sie den Grund lege. Randnummer 25 Auch der hier entscheidende Senat ist der Auffassung, dass der ausgeschiedene Gesellschafter grundsätzlich für die Verbindlichkeit hafte, die in der Zeit seiner rein formalen Gesellschafterstellung ihren Rechtsgrund haben. Rechtlich begründet in diesem Sinne sind alle gesellschaftlichen Verbindlichkeiten, deren Tatbestandsmerkmale im Wesentlichen erfüllt sind und für deren Entstehen keine weiteren, vom rechtsgeschäftlichen Willen getragenen Handlungen oder Willensäußerungen mehr notwendig sind. Während seiner rein formalen Beteiligung haftet der Gesellschafter unabhängig davon, ob er an der Erfüllung der tatbestandsbegründenden Merkmale wissentlich und willentlich beteiligt war. Er hat für die im Namen der bzw. für die GbR getätigten Rechtshandlungen anderer Gesellschafter aufgrund seiner formalen Gesellschafterstellung verschuldens- und willensunabhängig einzustehen.
Auffassung des Senats gilt diese aber dann nicht, wenn
dem rechtswirksamen Ausscheiden eines Gesellschafters von den verbleibenden Gesellschaftern für die Gesellschaft oder im Namen der Gesellschaft rechtsbegründende oder rechtsgestaltende Willenerklärungen abgegeben oder Handlungen ausführt werden, die
träglich eine Verbindlichkeit neu begründen, für die eine Haftung in Betracht kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Verbindlichkeit im Zusammenhang mit Veranlagungszeiträumen steht, in denen der ausgeschiedene Gesellschafter noch beteiligt war. Randnummer 26 Gemessen an diesen Grundsätzen waren die wesentlichen rechtlichen Gründe für die der Haftung zu Grunde liegende Verbindlichkeit, also für den Vorsteuerrückforderungsanspruch des Beklagten gegen die GbR, während der Beteiligungszeit des Klägers an der GbR noch nicht gelegt worden. Grundsätzlich steht den Gesellschaftern, wenn keine besonderen Geschäftführungsregelungen getroffen wurden, die Geschäftsführung und die Vertretung der GbR gemeinschaftlich zu (§§ 709, 714 BGB). Sie haben somit auch die steuerlichen Pflichten, z. B. die Steuererklärungspflichten, gemeinschaftlich zu erfüllen. Scheiden, wie im Streitfall, bis auf einen Gesellschafter alle Gesellschafter aus der GbR aus, und übernimmt der verbleibende Gesellschafter das Vermögen der Gesellschaft (mit Aktiven und Passiven) ohne Liquidation, so tritt das Erlöschen der Gesellschaft durch Vollbeendigung sofort ein; denn das Gesellschaftsvermögen ist durch Anwachsung in einem Akt Alleinvermögen des übernehmenden Gesellschafters geworden (Urteile des BFH vom
ihrem Ausscheiden erfolgten Schlechterfüllung der Erklärungs- oder Zahlungspflichten des verbleibenden Gesellschafters für die vergangenen Zeiträume beruht. Dies gilt regelmäßig für die Umsatzsteuern, deren steuerbegründende Tatbestände in den Zeiten der Beteiligung der ausgeschiedenen Gesellschafter an der GbR erfüllt wurden und die somit in diesen Zeiträumen entstanden sind (§ 13 UStG). Sind die Tatbestandsmerkmale für das Entstehen der Umsatzsteuer erfüllt, kann sich der Gesellschafter der (Unternehmer)GbR nicht durch Ausscheiden aus der GbR der Haftung entziehen. Randnummer 27 Anders liegt
Auffassung des Senats der Fall bei
Ausscheiden eines Gesellschafters vom verbleibenden Gesellschafter zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer für Besteuerungszeiträume, in denen die Beteiligung noch bestand. Die Haftung erfolgt hier für einen Rückforderungsanspruch
2 AO.
dieser Vorschrift hat, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Bei dem Recht auf Abzug der gezahlten Vorsteuer handelt es sich um einen Vergütungsanspruch i. S. dieser Norm.
AO entstehen zwar die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, also auch der Rückforderungsanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, im Falle der Rückforderung eines zu Unrecht ausgezahlten Vorsteueranspruchs also in dem Zeitpunkt, in dem die Vorsteuer ausgezahlt oder von der Umsatzsteuer abgezogen wurde. Randnummer 28 Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist für die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nicht maßgeblich, dass die Steuer oder der Anspruch, für den er Haftung haften soll, in der Zeit seiner Beteiligung bereits entstanden war, sondern, dass diese Verbindlichkeiten ihren Rechtsgrund in der Zeit seiner Beteiligung haben. Im Streitfall waren die wesentlichen Rechtsgründe für die der Haftung des Klägers zu Grunde liegenden Ansprüche aber im Zeitraum seiner Beteiligung noch nicht gelegt. Der Rückforderungsanspruch wurde erst durch die unrichtige Ausübung des Vorsteuerabzugs durch den Rechtsnachfolger der XY-GbR
Ausscheiden des Klägers begründet.
G kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuern von seiner Steuer abziehen. Der Vorsteuerabzug ist also ein Recht, das der Steuerpflichtige ausüben kann, wenn die maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Es entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer eine steuerpflichtige Eingangsleistung für sein Unternehmen bezieht. Diesen Zeitpunkt hält der Beklagte für den hier streitigen Vorsteuerrückforderungsanspruch für entscheidend, wenn er auf die Rechnung vom
dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft in der vom Rechtsnachfolger T abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2003. Laut den Feststellungen der Betriebsprüfung sollen diese Geschäftsvorgänge auch
gebucht worden sein. Randnummer 29 Letztlich kann die Klärung dieser Frage dahinstehen. Denn der entstandene Anspruch auf Vorsteuerabzug muss zusätzlich auch ausgeübt werden. Der Steuerpflichtige "kann" die Vorsteuerbeträge abziehen. Das Vorsteuerabzugsrecht steht in seinem Entschließungsermessen.
G setzt die Ausübung des Vorsteuerabzugs voraus, dass der Unternehmer eine
den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH - z. B. im Urteil vom 29. April 2004 C - 152/02, BFH/NV Beilage, 2004, 229) und die Kommentierung von Wagner (in Sölch/Ringleb, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Rdn. 60 ff und 336 ff zu § 15 UStG) differenzieren zwischen der Entstehung und der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts, auch wenn es dabei in erster Linie um den maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung geht, der vom Besitz der Rechnung abhänge. Diese Differenzierung zeigt aber, dass maßgebliche Voraussetzung für die Auszahlung des Vorsteuerbetrages und damit auch der Rückforderung
2 AO erst die Ausübung des Abzugs durch den Erklärungsberechtigten und -pflichtigen ist. Die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts erfolgt
G durch Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen, in denen die Vorsteuer von der Umsatzsteuer abgezogen wird. Durch die Unterschrift bestätigt der Erklärungspflichtige, hier der T als Rechtsnachfolger der XY-GbR, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorliegen und auch der entsprechende
weis möglich ist, insbesondere, dass er die notwendige Originalrechnung in Besitz hat. Erst die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechtes als letzter vom Willen des Steuerpflichtigen getragener Rechtsakt stellt den entscheidenden "Rechtsgrund" für die Festsetzung, Auszahlung oder Verrechnung der Vorsteuer dar. Eine durch eine nicht von den umsatzsteuerlichen Bestimmungen getragene Ausübung erfolgte Auszahlung stellt wiederum den entscheidenden Rechtsgrund für die spätere Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung, für die Rückforderung der Vorsteuer
2 AO und damit für die Haftung dar. Erst durch die Ausübung bekundet der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt verbindlich, dass er aus einem Rechtsverhältnis, hier wohl einer Geschäftsbesorgungsleistung der C, die umsatzsteuerlichen Vorteile ziehen will. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht zwar der Anspruch auf Abzug der Vorsteuer aus der Eingangsleistung, ohne dass dieser jedoch umsatzsteuerrechtliche Wirkungen entfaltet hat. Randnummer 30 Der vorliegend streitige Vorsteuerabzug wurde jedoch erst
Ausscheiden der beiden Gesellschafter X (Kläger) und Y durch notariellen Vertrag vom 14. Februar 2004 mit Wirkung zum selben Tag mit Einreichung der
Auffassung des Finanzamtes unrichtigen Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2003 vom
den Regelungen der GbR bereits vor Ausscheiden des Klägers aus der XY-GbR begründete Rechtsgrund. Randnummer 31 Da auch keine anderen Haftungsgrundlagen ersichtlich sind, war die Klage erfolgreich. Der Haftungsbescheid war aufzuheben. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001033808
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