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Vergabekammer Freistaat Thüringen 250-4002.20-2060/2010-005-UH Beschluss

Sonstiger Kurztext Firma xxx Bau GmbH, xxx ./.

  1. die Stadt xxx, betreffend die Aufhebung der Ausschreibung von Bauleistungen zum Bauvorhaben "B 249, Ortsdurchfahrt Xxx, Xxx Knoten (Beseitigung eines Bahnüberganges der DB Netz AG)" Tenor
  2. Es wird festgestellt, dass sich das Nachprüfungsverfahren mit der Rücknahme des Nachprüfungsantrages durch die AST mit ihrem Schreiben vom
  3. Juni 2010 erledigt hat.
  4. Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt.
  5. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
  6. Die Gebühr für das Nachprüfungsverfahren wird auf xxxxx € festgesetzt. Auslagen sind nicht zu erstatten.
  7. Die Antragstellerin hat auch die der Vergabestelle zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Kosten zu tragen.
  8. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Nachprüfungsverfahren wird für die Vergabestelle für notwendig erklärt. Gründe II. Randnummer 1 Begründung Randnummer 2
  9. Sachverhalt Randnummer 3 Mit ihrem Nachprüfungsantrag mit Datum vom 21.05.2010 (Eingang am gleichen Tag) wendet sich die aSt gegen die von der VST erklärte Aufhebung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens. Randnummer 4 Die VST schrieb im Oktober 2009 im Offenen Verfahren den Auftrag „B 249 Ortsdurchfahrt xxx, Xxx Knoten (Beseitigung eines Bahnüberganges der DB Netz AG)" europaweit, im Supplement des Amtsblatts der Europäischen Union - Az. 2009/S 159-231628 -, als Bauauftrag (Planung und Ausführung, CPV-Nummern: 45221000, 45221112 und weitere ergänzende Gegenstände) öffentlich aus (Vergabeakten der VST, Ordner 7, Vergabebekanntmachung, Bl. 5-22). Randnummer 5 Die Kostenberechnung der Baumaßnahme durch die VST dazu ergab einen Betrag in Höhe von -brutto- 7.425.000,00 -88). Randnummer 6 Der Umfang der Bauarbeiten war dabei wie folgt beschrieben (Ordner 7, Bl. 9, Ziffer II.2.1): „Oberbauarbeiten und Bauwerkserrichtung: Randnummer 7 14.300 m 3 Bodenaushub, 6.100 m 3 Frostschutzschicht, 8.300 m 2 Asphalttragschicht, 9.800 m 2 Asphaltbinderschicht, 9.800 rrP Asphaltdeckschicht. Randnummer 8 Bw 1 Brücke EÜ DBAG Brückenfläche: ca. 145 mP; Bauart: WIB-Überbau, Besonderheit Einheben des vorgefertigten Überbaus; Widerlager bzw. Gründung (Besonderheit); Bohrpfähle in kompliziertem, kontaminierten Baugrund und stark betonangreifendem Grundwasser; Aufrechterhaltung Zugverkehr DBAG. Randnummer 9 Bw 2 EÜ DBAG Brückenfläche: ca. 42 mf; Bauart: Rahmen, Besonderheit Einschub des vorgefertigten Rahmens; Aufrechterhaltung Zugverkehr DBAG. Randnummer 10 Bw 3 Trogbauwerk i. Z. d. B 249 Trogfläche: ca. 1.146 mP; Lichte Weite: 13,50 m; Troglänge ca. 79 m; Gründung und Bohrpfahlwände; Stützwände ein- und ausfahrseitig: Winkelstützwände Länge ca. 138 m und Bohrpfahlwände (tangierende Pfähle) Länge ca. 75 m; Regenwasserpumpwerk; Lärmschutzverblendung; Grundwasserabsenkung (Kontaminierung); Randnummer 11 Bw 4 Trogbauwerk i. Z. Rad-/Gehweg Trogfläche: ca. 262 m2; Lichte Weite: 5,00 m; Troglänge ca. 60 m; Stützwände ein- und ausfahrseitig: Winkelstützwände Länge ca. 102 m; Regenwasserpumpwerk; Grundwasserabsenkung; Randnummer 12 Tiefbauarbeiten für Lichtsignalanlagen, Stromkabel und Trinkwasserleitungen; Errichtung Straßenbeleuchtung im gesamten Ausbaubereich; Randnummer 13 ca. 100 m Gleisbauarbeiten einschl. Leit- und Signaltechnik sowie Telekommunikation." Randnummer 14 Eine Aufteilung in Lose war nicht vorgesehen (Ziffer II.1.8). Varianten/Alternativangebote waren nicht zugelassen (Ziffer II.1.9). Randnummer 15 Der Beginn der Auftragsdurchführung war für den 01.03.2010 vorgesehen. Das Ende der Arbeiten war auf den 02.03.2012 terminiert (Ziffer II.3). Randnummer 16 Die Teilnahmebedingungen für die Bieter sind unter Ziffer III.2 der Bekanntmachung genannt (Bl. 11 f.): Randnummer 17 „III.2.1 Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister: Randnummer 18 Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Nach § 8 Nr. 3

(1)bis
(3)VOB/A 2006 auf Verlangen der Vergabestelle für den Bieter und die von ihm verpflichteten Unternehmen: Randnummer 19
  1. Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren - Angaben durch den Unternehmer; Randnummer 20
  2. Ausführung von Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren - Angaben durch den Unternehmer (Referenzliste mit Angabe Auftraggeber, Bausumme und Fertigstellungsjahr) Randnummer 21
  3. Anzahl der Arbeitskräfte in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren - Angaben durch den Unternehmer (Mitarbeiterstruktur mit Fachrichtung/Anzahl). Randnummer 22
  4. Eintragung in das Berufsregister/Handelsregister - Auszug (Kopie) Randnummer 23
  5. oder Präqualifikation, Randnummer 24 mit Abgabe des Angebotes für den Bieter und auf Verlangen der Vergabestelle für die vom Bieter verpflichteten Unternehmen: Randnummer 25 Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft Bescheinigung (Kopie). Randnummer 26 III.2.2 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: Randnummer 27 Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Randnummer 28 Nach § 8 Nr. 3
(1)bis
(3)VOB/A 2006 auf Verlangen der Vergabestelle für den Bieter und die von ihm verpflichteten Unternehmen; Randnummer 29
  1. Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren - Angaben durch den Unternehmer; Randnummer 30
  2. Ausführung von Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren - Angaben durch den Unternehmer (Referenzliste mit Angabe Auftraggeber, Bausumme und Fertigstellungsjahr). Randnummer 31
  3. Anzahl der Arbeitskräfte in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren - Angaben durch den Unternehmer (Mitarbeiterstruktur mit Fachrichtung/Anzahl); Randnummer 32
  4. Eintragung in das Berufsregister/Handelsregister - Auszug (Kopie) Randnummer 33
  5. oder Präqualifikation, Randnummer 34 mit Abgabe des Angebotes für den Bieter auf Verlangen der Vergabestelle für die vom Bieter verpflichteten Unternehmen: Randnummer 35 Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft Randnummer 36 - Bescheinigung (Kopie). Randnummer 37 III.2.3 Technische Leistungsfähigkeit Randnummer 38 Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Randnummer 39 Nach § 8 Nr. 3
(1)bis
(3)VOB/A auf Verlangen der Vergabestelle für den Bieter und die von ihm verpflichteten Unternehmen: Randnummer 40
  1. die dem Unternehmer für die Ausführung zur Verfügung stehenden technischen Ausrüstung -Angaben durch den Unternehmer; Randnummer 41
  2. das für die Leitung und Aufsicht vorgesehene technische Personal - Angaben durch den Unternehmer; Randnummer 42
  3. Referenzliste mit Angabe Auftraggeber, Bausumme und Fertigstellungsjahr." Randnummer 43 Der Zuschlag sollte auf das „wirtschaftlich günstigste Angebot" erteilt werden (Ziffer IV.2.1). Als Zuschlagskriterien dafür waren genannt: „
  4. Preis, Gewichtung 90 %" und „2.Technischer Wert, Gewichtung 10 %". Randnummer 44 Als „Sonstige Informationen" (Ziffer VI.3) hat die VST in der Bekanntmachung ausgeführt: Randnummer 45 „Im Kriterium Technischer Wert werden folgende Unterkriterien mit jeweils gleicher Wichtung berücksichtigt: Randnummer 46 - Bauverfahren, Randnummer 47 - Bauablauf, Randnummer 48 - Qualitätssicherung, Randnummer 49 - Geräteeinsatz. Randnummer 50 Der Bieter hat mit Abgabe des Angebotes folgende Unterlagen auf gesonderter Anlage vorzulegen: Angaben zu: Randnummer 51 - den gewählten Bauverfahren, Randnummer 52 - Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Randnummer 53 - Maßnahmen zur Sicherung des Einhaltens des Fertigstellungstermins, Randnummer 54 - verbindlicher Bauzeitenplan, Randnummer 55 - Art und Anzahl der vorgesehenen Baugeräte." Randnummer 56 Schlusstermin für den Eingang der Angebote (Ziffer IV.3.4) war der 09.12.2009, 13.00 Uhr. Die Bindefrist des Angebotes war bis zum 28.02.2010 bestimmt (Ziffer IV.3.7). Randnummer 57 Mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (vgl. dazu Ordner 1, Bl. 3-426) wurde den Bewerbern u. a. auch die Vorlage der Nachweise/Angaben für den Bieter und die von ihm nach Formblatt 236 EG verpflichteten Unternehmen (Ziffer 3, a. a. O., Bl. 4) aufgegeben. Randnummer 58 Zum Nachweis der Eignung (Ziffer 3.2) war die Verpflichtung der Bieter ausgesprochen, auf (besonderes) Verlangen der VST Unterlagen nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Buchstaben a - f VOB/A vorlegen zu müssen. Randnummer 59 Nach Ziffer 3.3 waren dagegen bereits mit dem Angebot „Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft und des Finanzamtes für den Bieter (vorzulegen). Für die nach Formblatt 236EG verpflichteten Unternehmen hat ... die Vorlage dieser Unbedenklichkeitsbescheinigungen auf Verlangen der Vergabestelle zu erfolgen". Randnummer 60 Nach Ziffer 3.3 der „Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen ... 212 EG" muss das Angebot eines Bieters „die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten. Unvollständige Angebote werden ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn die von der Vergabestelle gesondert verlangten Unterlagen nicht zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorgelegt werden" (a. a. O., Bl. 6). Randnummer 61 Nach Ziffer „4 Unterlagen zum Angebot" hat „der Bieter auf Verlangen der Vergabestelle die Urkalkulation und/oder die von ihr benannten Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung sowie die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen (a. a. O., Bl. 7). Randnummer 62 Mit der
  5. Nachsendung zu den Verdingungsunterlagen hat die VST gegenüber den Bewerbern u. a. folgende Erläuterungen gegeben (Ordner 7, Bl. 299): Randnummer 63 „... 3.2 Titel 0 „Allgemeine Kosten" - Erläuterungen zur Position 00.00.0330 „Archäologische Begleitung der Erdarbeiten" Randnummer 64 Durch den Auftragnehmer ist eine qualifizierte Fachfirma für die Überwachung der durchzuführenden Erdarbeiten zu binden." Randnummer 65 Ausweislich der Niederschrift über die Öffnung der Angebote (Ordner 7, Bl. 23-26) waren 15 Angebote zum Eröffnungstermin eingegangen. Randnummer 66 Im Ergebnis der rechnerischen und formalen Prüfung der Angebote hat die VST 12 der 15 Angebote (darunter auch das Angebot der Firma Hentschke Bau, die AST) wegen des Fehlens geforderter und mit dem Angebot vorzulegender Nachweise ausgeschlossen (vgl. dazu auch Ordner 7, Bl. 23 f. und Bl. 65 „Bemerkungen zur Prüfung und Wertung der Angebote" und Ordner 9, Bl. 144-201). Dabei fehlte in der Mehrzahl der Fälle der ausgeschlossenen Angebote das unverändert zurückzureichende Formblatt 244 Datenverarbeitung, um den Ausschluss zu begründen (vgl. Ordner 7, Bl. 64). Randnummer 67 Die VST hat den Ausschluss des Angebotes der AST vom weiteren Vergabeverfahren aufgrund des Fehlens der Nachweise, aufgrund entsprechender Einwände der AST, zwischenzeitlich zurückgenommen. Im Übrigen hat sie ihr aber erklärt, dass sich dadurch an der Reihenfolge der Bieterangebote nichts ändere. Alle weiteren Angaben im Absageschreiben vom 06.02.2010 sollten bestehen bleiben. Randnummer 68 Die VST hat der AST am 23.03.2010 die bereits am 16.03.2010 erklärte und in einem weiteren Nachprüfungsverfahren - dort in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung protokollierte - Aufhebung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens mitgeteilt. Randnummer 69 Die AST hat sich gegen diese Aufhebung mit ihrem Schriftsatz vom 25.03.2010 gewandt. Die so erhobenen Rügen hat die VST im folgenden Schriftwechsel mit der AST zurück gewiesen. Randnummer 70 Mit ihrem Nachprüfungsantrag verfolgte die AST ihr Begehren weiter. Randnummer 71 Die Übermittlung des Nachprüfungsantrages der AST an die VST konnte erst mit Beschluss vom 26.05 2010 am gleichen Tage erfolgen, nachdem von der AST klargestellt war, dass sie sich mit ihrem Antrag auch gegen die von der VST erklärte Aufhebung des Vergabeverfahrens (Schriftsatz der VST vom 25.05.2010) wendet. Randnummer 72 Mit ihrem Schreiben vom 02.06.2010 nahm die AST schließlich ihren Nachprüfungsantrag zurück. Randnummer 73
  6. Schwellenwert und Zuständigkeit der Vergabekammer Randnummer 74 Die Zuständigkeit der Vergabekammer Freistaat Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar zur Nachprüfung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens ist im vor-liegenden Falle gegeben (§§ 102, 104 Abs. 1,
  7. Halbsatz und §§ 106a Abs. 2 und 3, 98 - 100, 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB -, neugefasst durch die Bekanntmachung vom 15.07.2009 (BGBl I, S. 2114) i. V. m. §§ 2 Abs. 1 und 1 der Thüringer Vergabekammerverordnung - ThürVKV - vom
  8. Juni 1999 (GVBl. S. 417) und §§ 18 Abs. 7, 2 und 1 der Vergabeverordnung - VgV - vom
  9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110) in der Fassung der Neubekanntmachung vom
  10. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Art. 2 der VO vom 23.09.2009 (BGBl. I, S. 3110) und in der Gestalt, die diese Vorschrift durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom
  11. November 2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Amtsblatt der Europäischen Union vom 1.12.2009, L 314/64), erhalten Randnummer 75 hat. Randnummer 76 2.1 Die VST, die Stadt Xxx, als eine Gebietskörperschaft im Xxx-Xxx-Kreis/Freistaat Thüringen belegen, ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB. Randnummer 77 2.2 Die von der VST ausgeschriebenen Bau- und Planungsleistungen „B 249 Ortsdurchfahrt Xxx, Xxx Knoten (Beseitigung eines Bahnüberganges der DB Netz AG)" stellen einen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 und Abs. 3 GWB dar. Randnummer 78 2.3 Der Anwendungsbereich dieses Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nach den §§ 100 Abs. 1, 127 GWB i.V.m. § 2 VgV in der Gestalt die diese durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom
  12. Dezember 2007, Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b erhalten hat, eröffnet. Randnummer 79 Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich dieses Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach § 100 Abs. 2 GWB ist im vorliegenden Falle nicht zu machen. Randnummer 80 Der nach § 2 Nr. 4 VgV damit geltende Schwellenwert in Höhe von -netto- 4.845.000,00 öffentliche Bauaufträge ist mit dem durch die VST ausgeschriebenen öffentlichen Auftrag auf jeden Fall überschritten. Randnummer 81 Die von der VST durchgeführte „Kostenberechnung" führte zu den ausgewiesenen „Gesamtkosten" für die ausgeschriebenen Leistungen in Höhe von -brutto- 7.425.000,00 Bl. 55-88). Randnummer 82 2.4 Die Zuständigkeit der Vergabekammer ergibt sich im streitgegenständlichen Falle aus § 104 Abs. 1,
  13. Halbsatz GWB i. V. m. § 18 Abs. 7 und Abs. 1 VgV. Randnummer 83 Der voraussichtliche Gesamtauftragswert der ausgeschriebenen Dienstleistungen liegt, unter Berücksichtigung der von der Vergabestelle geschätzten Summe, weit über dem dafür verordneten Schwellenwert für öffentliche Bauaufträge in Höhe von -netto- 4.845.000,00 €. Randnummer 84 2.5 Da damit der maßgebliche Schwellenwert nach § 2 Nr. 4 VgV i. V. m. §§ 1 und 1a VOL/A in Höhe von -netto- 4.845.000,00 € erreicht und weit überschritten wird und die Vergabestelle ein öffentlicher Auftraggeber gem. § 98 Nr. 1 GWB ist, ist gemäß § 100 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 GWB i. V .m. § 18 Abs. 7 VgV und § 2 Abs. 1 ThürVkVO die Zuständigkeit der Vergabekammer des Freistaates Thüringen zur Nachprüfung des von der VST durchgeführten Vergabeverfahrens gegeben. Randnummer 85
  14. Feststellung der Erledigung und die Einstellung des Nachprüfungsverfahrens Randnummer 86 Mit der Rücknahme ihres Nachprüfungsantrages vom 21.05.2010 durch die AST, mittels der entsprechenden Erklärung in ihrem Schriftsatz - Fax - vom 02.06.2010, hat sich das Nachprüfungsverfahren erledigt. Die Feststellung seiner Erledigung war daher auszusprechen (Ziffer
  15. des Tenors der Entscheidung). Randnummer 87 Es war deshalb auch die Einstellung des Nachprüfungsverfahrens, wie im Tenor der Entscheidung Ziffer
  16. ausgesprochen, anzuordnen. Randnummer 88
  17. Kostenentscheidung Randnummer 89 Die Entscheidung über die Kosten (Gebühren und Auslagen) beruht auf § 128 Abs. 1 und 3 GWB. Die Höhe der mit dem Entscheidungsausspruch zu erstattenden Gebühren für das Verfahren vor der Vergabekammer beruht dabei auf § 128 Abs. 2 und 3 GWB. Randnummer 90 5.1 Ausweislich des Tenors der Entscheidung hat die AST die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen, da sie ihren Nachprüfungsantrag zurückgenommen hat und insoweit kostenpflichtig ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 GWB). Randnummer 91 5.2 Die Höhe der Gebühren war nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens, festzusetzen. Dabei beträgt die Gebühr mindestens 2.500,00 Euro (§ 128 Abs. 2 Satz 1 GWB). Randnummer 92 Die AST hat ihren Nachprüfungsantrag vor der Entscheidung der Vergabekammer zurück genommen. Auch in einem solchen Falle ist AST als die Unterlegene im Nachprüfungsverfahren anzusehen. Sie hat sich insoweit selbst in die Position des Unterlegenen begeben, indem sie den Grund für die Beendigung des Nachprüfungsverfahrens gesetzt hat. Auf die Erfolgsaussichten ihres Antrages selbst kommt es dabei nicht an. Randnummer 93 5.2.1 Die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens bestimmt sich dabei regelmäßig danach, welches wirtschaftliche Risiko der Verfahrensbeteiligte übernommen hat, der im Verfahren selbst und nach dem Entscheidungsausspruch der Vergabekammer als der Unterlegene anzusehen ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 GWB). Randnummer 94 Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden (§ 128 Abs. 3 Satz 3 GWB). Randnummer 95 Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt dabei nach billigem Ermessen (§ 128 Abs. 3 Satz 5 GWB). Randnummer 96 Hat sich der Antrag vor der Entscheidung der Vergabekammer durch seine Rücknahme oder anderweitig erledigt, hat der AST die Hälfte der Gebühr zu entrichten (§ 128 Abs. 3 Satz 4 GWB). Randnummer 97 5.2.2 Das wirtschaftliche Risiko der Verfahrensbeteiligung ist dabei regelmäßig in der Höhe des Brutto-Preises des Angebotes zu sehen, mit dem der jeweilige Verfahrensbeteiligte letztendlich im Verfahren der Nachprüfung des Vergabeverfahrens selbst unterlegen ist. Randnummer 98 5.2.3 Dies führt im vorliegenden Fall gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 GWB, ausgehend von der gesetzlich angeordneten Mindestgebühr in Höhe von 2.500,00 Euro, zu der folgenden Gebühr: Randnummer 99 Ausgehend von den in Nachprüfungsverfahren zugrunde zu legenden Auftragswerten (hier: das Angebot der AST mit einem Auftragswert in Höhe von 8.860.952,79 war, unter Zugrundelegung der dazu entwickelten und regelmäßig angewandten Gebührentabelle der Vergabekammer Freistaat Thüringen (Stand
  18. 2003), die Gebühr auf 8.471,05 € festzusetzen. Randnummer 100 Auslagen sind in diesem Zusammenhang nicht zu erstatten. Randnummer 101 5.3 Eine Ermäßigung des so festgesetzten Betrages war, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung, bei der hier vorliegenden Sachverhaltsgestaltung nicht in Betracht zu ziehen (§ 128 Abs. 2 Satz 1,
  19. Halbsatz GWB). Randnummer 102 5.4 Da sich der Antrag der AST vor der Entscheidung der Vergabekammer aber durch seine Rücknahme erledigt hat, war nur die Hälfte festzusetzenden Gebühr (in Höhe von 4.235,52 €) zu entrichten (§ 128 Abs. 3 Satz 3 GWB). Dies ergibt den für das jeweilige Nachprüfungsverfahren - ausweislich des Tenors der Entscheidung - festgesetzten Betrag. Randnummer 103 5.5 Das ganz und teilweise Absehen von der Erhebung der Gebühren selbst war, in Ausübung des der Vergabekammer dazu eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens, nicht veranlasst (§ 128 Abs. 3 Satz 6 GWB). Randnummer 104 5.6 Da die AST bereits einen entsprechenden Kostenvorschuss in dem Nachprüfungsverfahren in Höhe der Mindestgebühr von 2.500,00 Euro gezahlt hat, war dieser Betrag mit dem nunmehr festgesetzten Betrag aufzurechnen und mit der geleisteten Zahlung zu verrechnen. Randnummer 105 5.7 Der danach zu Lasten der AST gehende, den bereits geleisteten Kostenvorschuss übersteigende Betrag in Höhe von xxx € ist von der AST, bis zum
  20. Juni 2010 (Frist zur Wertstellung) unter Angabe der Posten-Nr.: x auf das nachstehende Konto … Randnummer 106 5.7 Die AST hat auch, da sie ihren Nachprüfungsantrag zurückgenommen hat, die notwendigen Aufwendungen und Auslagen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung der VST im Nachprüfungsverfahren zu tragen (§ 128 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB). Randnummer 107 Nimmt die AST ihren Antrag zurück, hat sie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der VST zu erstatten. Randnummer 108 § 80 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung (§ 128 Abs. 4 Satz 4 GWB). Randnummer 109 5.8 Hinweis: Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet hierbei nicht statt (§ 128 Abs. 4 Satz 5 GWB). Randnummer 110 5.9 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren mit anwaltlicher Beteiligung war, schon aufgrund der Schwierigkeit eines Vergabenachprüfungsverfahrens selbst, für die VST für notwendig zu erklären (§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i. V. m. § 80 Abs. 3 ThürVwVfG ). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001034677

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