Rückforderung von Anwärterbezügen bei Entlassung eines Beamten auf Widerruf Leitsatz 1. Wird ein Beamter auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entlassen, endet seine Ausbi
§§ 812ff.
BGB. Randnummer 24 1.
- Soweit der Beklagte Anwärterbezüge zurückfordert, die er dem Kläger bis zum 31.12.2005 ausbezahlt hat, findet der Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 812 Abs. 1 Satz 2
- Alternative BGB. Danach kann eine Geldleistung zurückgefordert werden, wenn mit ihr nach dem Willen der Beteiligten ein bestimmter Zweck verfolgt werden sollte und dieser Zweck nicht eingetreten ist. Eine derartige Zweckbestimmung liegt hier in der mit der Gewährung der Anwärterbezüge verbundenen Auflage nach § 59 Abs. 5 BBesG a. F. (vgl. nunmehr § 50 Abs. 4 ThürBesG ), dass die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von dem Anwärter zu vertretenden Grund endet. Bei dieser "Auflage" handelt es sich nicht um eine Auflage im rechtstechnischen Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG oder um eine andere Art von Nebenbestimmung, sondern um eine besondere Zweckbestimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird. Die Zweckbestimmung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U. v. 13.09.2001 - 2 A 9/00 -, DB 2002, 32 m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Nach Sinn und Zweck soll die Vorschrift des § 59 Abs. 5 BBesG a. F. sicherstellen, dass Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studenten erlangen, wenn sie das Studium aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht abschließen oder im Anschluss daran nicht mehr bereit sind, als Beamte im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu verbleiben. Der Vorteil, den die eine Rückforderung ermöglichende Zweckbestimmung gemäß § 59 Abs. 5 BBesG a. F. ausgleichen soll, besteht darin, dass ein Studium im Rahmen eines Beamtenverhältnisses gefördert wird und der Beamte auf Widerruf während des Studiums insbesondere einen Anspruch auf Besoldung hat. Diese kostenaufwendige Form der Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes privilegiert die "Anwärterstudenten" im Vergleich mit anderen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und im Vergleich mit Studenten, die keine Bezüge nach Besoldungsgesetzen während ihrer Ausbildung erhalten. Aufgrund dieser Besonderheit ist es gerechtfertigt, die Grundsätze der strengen Gesetzesbindung der Besoldung, der Unverzichtbarkeit der Besoldung und der besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung durch individuelle "Auflagen" auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 BBesG zu modifizieren. Benachteiligungen der Beamten auf Widerruf, die wegen einer solchen "Auflage" zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, werden - pauschalierend und typisierend - dadurch vermieden, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, der den Betrag von 383,47 Euro (entspricht 750 DM) monatlich übersteigt (BVerwG, U. v. 13.09.2001, a. a. O.). Randnummer 25 Die danach grundsätzlich zulässige Zweckbestimmung ist im vorliegenden Fall auch wirksam, da sie dem Kläger vor der erstmaligen Gewährung der Anwärterbezüge bekanntgegeben wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 25.09.1990 - 4 S 1651/89 -, NVwZ-RR 1991, 491 ff.). Der Kläger hat am 02.09.2002 zu Beginn seines Studiums die Kenntnisnahme der Zweckbestimmung gegengezeichnet. Randnummer 26 Entgegen seiner Auffassung ist die Zweckbestimmung auch hinreichend bestimmt. Für den hier maßgeblichen Fall ist geregelt, dass die Anwärterbezüge mit der Auflage gewährt werden, dass die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund endet. Damit hängt die Frage, ob eine Rückforderung von Anwärterbezügen möglich ist, davon ab, ob der Anwärter den vorzeitigen Abbruch seiner Ausbildung zu vertreten hat. Grundsätzlich gilt, dass Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte nur auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage erfolgen dürfen. Dabei hängt der verfassungsrechtlich gebotene Grad der Bestimmtheit (Art. 20 Abs. 3 GG) von der Besonderheit des jeweiligen Tatbestandes ab. Die Anforderungen an hinreichende Bestimmtheit sind umso strenger, je schwerer die Auswirkungen einer Regelung wiegen (BVerfG, U. v. 16.01.2003 - 2 BvR 716/01 -, BVerfGE 107, 104 ff. m. w. N.). Gemessen daran hält die auf Grundlage des § 59 Abs. 5 BBesG a. F. vereinbarte Zweckbestimmung dem Bestimmtheitserfordernis stand. Zwar sind weder in der gesetzlichen Regelung noch in der von der Landesfinanzdirektion formulierten Zweckbestimmung Vorgaben zur konkreten Bestimmung der Gründe genannt, die als vom Anwärter zu vertreten eine Rückforderung ermöglichen sollen. Trotz der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "zu vertretenden Grund" lässt sich jedoch ein hinreichend bestimmter, vom Beklagten gewollter Regelungsgehalt erkennen, so dass die Möglichkeit einer Auslegung durch die Rechtsprechung eröffnet ist. Auf Grundlage der oben dargestellten Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, die Möglichkeit zu eröffnen, die Gewährung von Anwärterbezügen von einer "Auflage" abhängig zu machen, ist die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in der Lage, diesen unbestimmten Rechtsbegriff auszulegen und auf die verschiedenen Einzelfälle anzuwenden. Demzufolge ist in der Rechtsprechung auch die ausreichende Bestimmtheit dieser Zweckvereinbarung allgemein anerkannt (vgl. nur BVerwG, U. v. 12.03.1987 - 2 C 22/85 -, NVwZ 1989, 64 zur vergleichbaren Regelung des § 63 Abs. 2 BBesG a. F.; OVG Hamburg, U. v. 30.06.1995 - Bf I 32/93 -, Juris). Randnummer 27 Ebenso ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden, dass die mögliche Höhe der Rückforderung in der "Auflage" nicht erläutert wird. Aus ihrer Formulierung ergibt sich bereits, dass ein Verstoß gegen sie die Rückforderung "eines Teiles" der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge hat. Unschädlich ist, dass hier keine näheren Erläuterungen zur Höhe der Rückforderung gemacht werden. Diese ergeben sich zunächst aus der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BBesG a. F., die im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung hier ermessenslenkend zu berücksichtigen ist. Danach beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 750 DM (entspricht 383,47 Euro) monatlich übersteigt. Eine weitere Darlegung der Höhe einer Rückforderung wäre auch nicht möglich, da nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG a. F. grundsätzlich in jedem Rückforderungsverfahren zu prüfen ist, ob aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Hier ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, so dass verbindliche Aussagen über die Höhe einer Rückforderung im Rahmen der Zweckvereinbarung nicht erfolgen können. Randnummer 28 Die Voraussetzungen der "Auflage" sind auch erfüllt. Der Kläger hat sein Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst zu vertreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt der Begriff des von dem Beamten "zu vertretenden" Grundes im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des "Verschuldens", der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der "in der Person des Beamten liegenden Gründe", von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht (hier Rückzahlung erhaltener Anwärterbezüge), "billigerweise" dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist (BVerwG, U. v. 16.01.1992 - 2 C 30/90 -, BVerwGE 89, 293 m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Randnummer 29 Die vorzeitige Beendigung der Ausbildung beruht auf einer Entlassungsverfügung des TMLNU, die ihre Rechtsgrundlage in § 37 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.09.1999 (ThürBG a. F.)
§ 26Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes (Thür
APOgFD) hat. Obgleich die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses damit auf einer Entscheidung des Beklagten beruht, hat sie der Kläger zu vertreten. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 ThürBG a. F. kann der Beamte auf Widerruf jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 ThürAPOgFD wird der Anwärter aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn er sich unter anderem durch sein Verhalten als ungeeignet erweist oder in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet. Der Kläger hat schuldhaft mehrere schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen, die bei seinem Dienstherrn den Eindruck entstehen ließen, er sei für das Beamtenverhältnis ungeeignet. Diese Einschätzung des Beklagten, wie sie in der Entlassungsverfügung vom 30.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2005 dargelegt und begründet wurde, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat zum einen gegen seine Verpflichtung aus § 22 Abs. 1 und 2 ThürUrlV verstoßen, weil er für einen Zeitraum von über 9 Wochen nicht zum Unterricht an der Thüringer Fachhochschule für Forstwirtschaft erschienen ist und kein ärztliches Zeugnis über seine Dienstunfähigkeit vorgelegt hat. Der Besuch des Unterrichts an der Fachhochschule war seine zentrale Dienstpflicht im Vorbereitungsdienst. Dabei ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er in diesem Zeitraum tatsächlich erkrankt war. Gleichwohl ist der Verstoß gegen die Verpflichtung, eine ärztliche Krankschreibung vorzulegen, erheblich. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, weil die vom Kläger im Nachhinein geltend gemachte Dienstunfähigkeit über einen sehr langen Zeitraum andauerte und er innerhalb dieses Zeitraums ein Schreiben des TMLNU vom 06.04.2005 erhalten hat, mit dem er nachdrücklich aufgefordert wurde, seiner Dienstpflicht nachzukommen, bzw. seine Dienstunfähigkeit unverzüglich unter Vorlage eines Krankenscheines beim Studentensekretariat der Fachhochschule nachzuweisen. Diese Aufforderung ignorierte der Kläger ebenso wie die anschließende schriftliche Weisung des TMLNU vom 13.04.2005, sich am 22.04.2005 beim Amtsarzt im Gesundheitsamt beim Landratsamt Sonneberg vorzustellen. Angesichts dieses Verhaltens war es dem Dienstherrn nicht möglich festzustellen, ob der Kläger "nur erkrankt" war oder ob er sich - aus welchen Gründen auch immer - weigerte, sein Studium fortzusetzen. Randnummer 30 Darüber hinaus hat der Kläger gegen die ihm obliegende Pflicht zur Weisungsgebundenheit nach § 58 Satz 2 ThürBG a. F. verstoßen, weil er - im Übrigen ohne diesen zu benachrichtigen - den für ihn ausgemachten Termin beim Amtsarzt nicht wahrgenommen hat. Damit hat er die einzige Möglichkeit, die das TMLNU hatte um festzustellen, ob er aus Krankheitsgründen seiner Dienstpflicht nicht nachgekommen ist, vereitelt. Zugleich hat er es seinem Dienstherrn damit unmöglich gemacht, beurteilen zu können, ob und wenn ja in welcher Weise er trotz einer Erkrankung seinen Vorbereitungsdienst beenden kann. Auf die schriftliche Aufforderung vom 28.04.2005, sich zu erklären, warum er den Termin beim Gesundheitsamt Sonneberg nicht wahrgenommen hat, reagierte der Kläger ebenfalls nicht. Randnummer 31 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Dienstpflichtverletzungen nicht schuldhaft begangen haben könnte. Ausweislich der von ihm im weiteren Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 28.06.2005 dürfte zwar davon auszugehen sein, dass er an einer psychischen Erkrankung litt. Ausweislich dieses Attests führte diese zu einer gestörten Leistungsfähigkeit beim Kläger und begründete eine Arbeitsunfähigkeit. Dass er nicht in der Lage gewesen sein könnte, Krankmeldungen vorzulegen und einen Termin beim Amtsarzt wahrzunehmen, ist daraus jedoch nicht zu entnehmen. Randnummer 32 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Dienstpflichtverletzungen des Klägers ein ganz erhebliches Gewicht aufwiesen. Sein Nichterscheinen zum Dienst verbunden mit der Weigerung, Krankschreibungen vorzulegen bzw. den Amtsarzt aufzusuchen, rechtfertigen ohne Weiteres die Einschätzung des TMLNU, dass der Kläger für ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht geeignet ist, so dass er die daraus resultierende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu vertreten hat. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, ob die Entlassungsverfügung etwa aus formellen Gründen rechtswidrig ist. Bei der Frage der Rückforderung der überzahlten Bezüge ist allein maßgeblich, ob der Beamte die Entlassung zu vertreten hat. Ob die Entlassung darüber hinaus auch darauf gestützt werden konnte, dass der Kläger das Studium nicht ausreichend zügig betrieben und schuldhaft die Zulassungsvoraussetzungen zur Laufbahnprüfung nicht erfüllt hat, muss danach nicht mehr geprüft werden. Randnummer 33 1.2. Die Rückforderung der für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.07.2006 gezahlten Anwärterbezüge basiert auf § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F.
§ 812Abs.
1 Satz 2
- Alternative BGB. Die Zahlung der dem Kläger für diesen Zeitraum gezahlten Bezüge erfolgte ohne Rechtsgrund. Sein Beamtenverhältnis auf Widerruf begründet keinen Rechtsgrund mehr, weil es mit der Bestandskraft der Entlassungsverfügung zum 30.12.2005 geendet hat. Damit entfiel - rückwirkend - der ursprüngliche Rechtsgrund für die Zahlung der Bezüge. Randnummer 34 Daneben kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass eine tatsächliche Fortsetzung des Dienstverhältnisses durch den Dienstherrn einen Rechtsgrund für die Bezahlung dargestellt hat. Dessen Fortsetzung bildete zwar wegen der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Klägers gegen die Entlassungsverfügung zunächst in dieser Zeit einen - vorläufigen - Rechtsgrund für die Bezüge. Nach der Rücknahme der Klage ist dieser vorläufige Rechtsgrund aber rückwirkend entfallen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 26.04.1979 - IV 6/79 -, Juris; VG Meiningen, U. v. 08.11.2004 - 1 K 526/99.Me -). Randnummer 35 1.
- Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht berufen. Hinsichtlich der bis zum 31.12.2005 geleisteten und - teilweise - zurückgeforderten Anwärterbezüge folgt dies aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F.
§ 820Abs.
1 Satz 1 BGB, weil der mit der Gewährung der Anwärterbezüge verfolgte Zweck, dass der Kläger seinen Vorbereitungsdienst abschließt und anschließend für den Dienstherrn tätig wird, nicht eingetreten ist. Hinsichtlich der Anwärterbezüge, die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt wurden, ist der Einwand der Entreicherung gegen deren Rückforderung ebenfalls nach § 820 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Da die Leistungen des Beklagten auf der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Klägers gegen die Entlassungsverfügung und damit auf einem Rechtsgrund beruhten, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses als möglich angesehen wurde, und dieser Rechtsgrund weggefallen ist, liegt ein Sachverhalt vor, bei welchem § 820 Abs. 1 BGB ebenfalls eingreift und der Empfänger verschärft haftet (vgl. BVerwG, B. v. 16.01.1992 - 2 CB 25/89 -, Buchholz 240, § 12 BBesG Nr. 19, m. w. N.). In einem vergleichbaren Fall einer Ernennungsrücknahme hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21.10.1999 (Az.: 2 C 11/99 - Juris) ergänzend ausgeführt: Randnummer 36 "Die Zahlung der Bezüge in der Zeit zwischen … Zustellung … und dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides … beruhte auf der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Ernennungsrücknahme. Damit standen die Leistungen von vornherein unter dem gesetzlichen Vorbehalt des rückwirkenden Fortfalles des Leistungsgrundes bei Eintritt der Bestandskraft der Rücknahmeverfügung." Randnummer 37 1.
- Die Höhe des Rückforderungsbetrages ist rechnerisch zutreffend ermittelt und wird vom Kläger auch nicht beanstandet. Dabei hat der Beklagte bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages für die bis zum 31.12.2005 gewährten Anwärterbezüge insbesondere den Betrag von 383,47 Euro je Monat in Abzug gebracht. Dies ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BBesG a. F., wonach dieser Betrag nicht zurückgefordert werden soll. Über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung war dies zu beachten. Randnummer 38 1.
- Der Rückforderung steht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 bzw. § 49 Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG entgegen. Danach darf eine Behörde, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsakts rechtfertigen, dies nur innerhalb eines Jahres seit Kenntniserlangung tun. Diese Regelung findet hier schon deshalb keine Anwendung, weil Bezüge von Beamten nicht durch Verwaltungsakte festgesetzt, sondern sie unmittelbar auf Grundlage von Besoldungsgesetzen gewährt werden (BVerwG, B. v. 24.01.2008 - 2 B 72/07 -, Juris). Randnummer 39 1.
- Auch die im Rahmen der Rückforderung vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Bei seiner Entscheidung hat der Beklagte von dem ihm durch § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG a. F. eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Randnummer 40 Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG a. F. kann der Dienstherr aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise absehen. Dem Dienstherrn steht damit ein Ermessen zu, ob und in welchem Umfang er den Beamten zur Rückerstattung einer Überzahlung heranziehen will. Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt, einen allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch dessen Alltag, Leistungsfähigkeit und sonstigen Lebensverhältnisse eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll die formale Strenge des Besoldungsrechts auflockern, sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin durch den Grundsatz von Treu und Glauben geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist deshalb gerade in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Abzustellen ist dabei vor allem auf die Modalitäten und den Zeitpunkt der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners (BVerwG, U. v. 27.01.1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 15.05.1995 - 2 A 10176/95 -, Juris). Randnummer 41 Die von dem Beklagten angestellten Billigkeitserwägungen sind davon ausgehend nicht zu beanstanden. Auf einen Teil des zurückzufordernden Betrages hat er im Hinblick auf das erste Entlassungsverfahren verzichtet. Dies ist als für den Kläger günstige Entscheidung vom Gericht nicht zu würdigen. Darüber hinaus hat der Beklagte bereits im Ausgangsbescheid vom 04.06.2007 und nochmals ausdrücklich im Widerspruchsbescheid vom 26.11.2009 auf die Durchsetzung des Anspruches ebenso vorerst verzichtet wie auf Zinsen. Dabei hat er sich von der mangelnden Leistungsfähigkeit des Klägers leiten lassen. Hierzu hatte er ihn bereits vor Erlass des Rückforderungsbescheides aufgefordert, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen. Die Angaben des Klägers hat er in seine Entscheidung mit einfließen lassen. Diese Erwägungen genügen an Umfang und Inhalt den Anforderungen der im Rahmen des § 12 Abs. 3 BBesG zu treffenden Billigkeitsentscheidung und lassen sie damit nicht als fehlerhaft erscheinen (vgl. BVerwG, B. v. 02.09.1998 - 2 B 12/98 -, Juris; U. v. 27.01.1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94). Randnummer 42
- Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 43
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 44
- Das Gericht hat von der ihm gemäß § 124 a VwGO eingeräumten Möglichkeit, die Berufung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Randnummer 45 Beschluss Randnummer 46 Der Streitwert wird auf 13.403,68 Euro festgesetzt. Randnummer 47 Gründe Randnummer 48 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001037233