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AG Eisenach 54 C 621/10 Urteil (entbehrlich gemäß § 313 a ZPO)

Tenor Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von 2.186,41 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 22.01.2010 bis 23.08.2010 zu zahlen. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,87 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 (entbehrlich gemäß § 313 a ZPO) Entscheidungsgründe Randnummer 2 Die Klage ist hinsichtlich der nicht zurückgenommenen Klageforderung, d.h. bezüglich der Verbringungskosten, unbegründet. Randnummer 3 Bei Verbringungskosten handelt es sich um sog. Eventualkosten, die selbst bei konkreter Durchführung eine Reparatur nicht zwingend anfallen, da häufig eine kostenlose Überführung angeboten wird bzw. eine eigene Lackiererei vorhanden ist, so dass diese Kosten auch bei Durchführung der Reparatur nicht entstehen. Eine fiktive Abrechnung kommt deshalb nicht in Betracht. Randnummer 4 Die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 272,87 € sind begründet, da unstreitig ist, dass die Klägerin vorgerichtlich anwaltlich vertreten worden ist. Randnummer 5 Die Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB. Randnummer 6 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Randnummer 7 Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen, nachdem die Beklagten den überwiegenden Teil der Klage, nämlich insgesamt 2.059,21 €, gezahlt hatten. Randnummer 8 Die Klage war zum Zeitpunkt der Klageerfüllung noch nicht rechtshängig, sie wurde am 31.08.2010 zugestellt. Randnummer 9 Nach der o.g. Vorschrift hat das Gericht in Anlehnung an § 91 a ZPO bei der sog. privilegierten Klagerücknahme einen Ermessensspielraum über die Entscheidung der Kostentragung. Randnummer 10 Maßgeblich ist im Streitfall für die Kostenentscheidung, dass die Beklagten, bis auf einen Betrag von 127,20 €, die Klage in Höhe von 2.059,21 € erfüllt haben. Randnummer 11 Die Beklagten haben die Klägerin insoweit klaglos gestellt. Mit der Zahlung liegt ein Indiz dafür vor, dass die Klägerin in dem Verfahren voraussichtlich obsiegt hätte. Randnummer 12 Die Beklagten haben auch die Kosten insgesamt zu tragen, auch wenn eine Unbegründetheit in Höhe von 127,20 € vorliegt. Eine Kostenquotelung nach § 92 Abs. 1 ZPO muss nicht erfolgen, da dieser Betrag im Verhältnis zum Obsiegen der Klägerin keine 10 % ausmachen (Anlehnung an § 92 Abs. 2 Nr. 1. ZPO). Randnummer 13 Hinsichtlich der Verurteilung zu den Verzugsfolgen ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO. Randnummer 14 Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001041881

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