VO in Höhe von 12.327,32 €. Randnummer 28 Die Klägerin ist für die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Denn die von ihr vorgelegten Abtretungserklärungen sind wirksam. Mit der Abtretungserklärung vom 28.01.2007 hat der Eigentümer des Fahrzeuges XXX seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 17.10.2004 an die Klägerin abgetreten. Mit der in der öffentlichen Sitzung vom 06.08.2009 von der Klägerin vorgelegten Abtretungserklärung hat XXX die Ansprüche auf Erstattung des Geschäftsführergehaltes im Zeitraum seiner Erkrankung 17.10.2004 bis 17.12.2004 an die Klägerin abgetreten, die diese Abtretung angenommen hat. Der Wirksamkeit der Abtretungserklärungen nicht entgegen steht § 181 BGB, denn der Geschäftsführer der Klägerin ist nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug der Klägerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Randnummer 29 Die Beklagte hat am 17.10.2004 gegen 6.55 Uhr gegen Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung verstoßen, die Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind. Zum einen war das von ihr auf der Verbindungsstraße von XXX in Richtung XXX geschobene Gefährt nicht ordnungsgemäß beleuchtet. Nach § 17 Abs. 5 StVO muss ein Handfahrzeug nach vorn und hinten gut sichtbar beleuchtet sein. Ein Anhänger hinter einem unbeleuchteten, geführten Fahrrad muss vorschriftsgemäß beleuchtet sein (Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 17 StVO Rdnr. 36). Hiergegen hat die Beklagte verstoßen. Es mag zwar sein, dass die auf ihrem Fahrradsattel befestigte Lampe zum Zeitpunkt des Herannahens des vom Geschäftsführer der Klägerin geführten Fahrzeuges in Betrieb war. Der Sachverständige XXX hat jedoch bei seiner Anhörung am 13.01.2009 betont, dass diese Beleuchtung schon deshalb nicht ausreichend gewesen sei, weil die Lampe so auf den Sattel gebunden war, dass sie nach oben schien. Außerdem war die Ladung nicht entsprechend § 22 Abs. 5 Satz 1 StVO beleuchtet. Danach muss, wenn die Ladung mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten – die hier gar nicht vorhanden waren – ragt, nach vorn durch eine Leuchte mit weißem Licht und nach hinten durch eine Leuchte mit rotem Licht beleuchtet werden. Zum anderen hat die Beklagte auch gegen § 22 Abs. 5 Satz 2 StVO verstoßen. Danach dürfen einzelnen Stangen und andere schlecht erkennbare Gegenstände seitlich nicht hinausragen. Die von der Beklagten transportierten Stangen ragten jedoch ca. 80 cm auch über den linken Rand ihres Anhängers hinaus. Randnummer 30 Die von der Beklagten missachteten Normen der Straßenverkehrsordnung sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Denn es ist Zweck der Vorschrift über die Ausrüstung mit und die Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen, die Sichtbarkeit von Fahrzeugen in der Dämmerung und Dunkelheit zu gewährleisten und vor Gefahren zu schützen, die von unbeleuchteten Fahrzeugen ausgehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2004, Az.: 4 U 201/03, zitiert nach juris). Sie dienen jedenfalls auch dem Schutz des Eigentums der wegen einer Missachtung des Beleuchtungsgebotes geschädigten Verkehrsteilnehmer und damit dem Schutz von Individualinteressen Randnummer 31 Adäquat kausal durch diese Verkehrsverstöße der Beklagten nahm der Geschäftsführer der Klägerin eine Ausweichreaktion vor, durch die er mit dem vom ihm geführten Kraftfahrzeug ins Schleudern kam und dadurch in den Straßengraben fuhr. Dieses steht zur Überzeugung des Gerichts nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens fest. Der Sachverständige XXX hat dazu ausgeführt, dass ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem unbeleuchteten bzw. ungenügend beleuchteten Gefährt der Beklagten mit den hinausragenden Stangen und der Abwehrreaktion des Geschäftsführers der Klägerin als nicht fraglich einzustufen ist. Denn die unbeleuchteten und nicht gekennzeichneten Stangen auf dem Anhänger der Beklagten hätten etwa bis zur Mitte der rechten Fahrspur in die Fahrbahn geragt. Eine abrupte, spontane Ausweichreaktion des Geschäftsführers der Klägerin nach Erkennen der hierdurch veranlassten Gefahr sei sicher veranlasst und technisch nachvollziehbar. Wegen der abrupten und zügigen Lenkbewegung nach links sei auch ein Zurücksteuern und Gegenlenken nach rechts mit hoher Lenkeinschlaggeschwindigkeit nachvollziehbar. Als Folge dessen konnte es, wiederum technisch reproduzierbar, auch zum Schleudervorgang des - allradgetriebenen - Pkw kommen. Die Notwendigkeit für eine so durchgeführte Abwehrreaktion des Geschäftsführers der Klägerin sei nicht von der Hand zu weisen. Die Ausführungen des Sachverständigen XXX sind überzeugend. Der Sachverständige knüpft an die feststehenden Tatsachen an und zieht daraus die naheliegenden Schlussfolgerungen. Zudem gehört es zu den ganz typischen Folgen der Nichtbenutzung notwendiger Beleuchtungseinrichtungen, dass ein Verkehrsteilnehmer zu spät gesehen wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2004, Az.: 24 U 201/03, zitiert nach juris). Das OLG Frankfurt hat in dieser Entscheidung daraus sogar einen Anscheinsbeweis für die Unfallursächlichkeit des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Beleuchtung von Fahrzeugen angenommen. Für einen anderen Geschehensablauf, wie ihn die Beklagte behauptet, finden sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Gerade dann, wenn es sich um einen ganz gewöhnlichen Überholvorgang gehandelt hätte, wäre überhaupt kein Grund dafür ersichtlich, wieso der Geschäftsführer der Klägerin in einem Bereich, in dem die Landstraße schnurgerade verläuft (s. schriftliches Gutachten des Sachverständige XXX S. 10) hätte ins Schleudern kommen konnte. Randnummer 32 Für die Feststellung der Kausalität zwischen den Verstößen der Beklagten gegen Regeln der Straßenverkehrsordnung und dem Schleudervorgang des Kraftfahrzeuges ist eine Berührung des Kraftfahrzeuges mit dem Gefährt der Beklagten nicht erforderlich. Es genügt, – wie vorliegend festgestellt – dass das Verhalten der Beklagten dem Fahrer des beschädigten Fahrzeuges subjektiv zur Befürchtung Anlass geben musste, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit der Beklagten und ihrem Gefährt kommen (vgl. BGH, VersR 1969, 58; NJW 1988,2802). Randnummer 33 Durch das durch die Beklagte adäquat kausal verursachte Abkommen des Kraftfahrzeuges von der Fahrbahn und das Rutschen desselben in den Straßengraben ist es zu der Beschädigung des Kraftfahrzeuges und der Kompressionsfraktur beim Geschäftsführer der Klägerin gekommen. Randnummer 34 Allerdings hat am Zustandekommen des Unfalls ein Verschulden des Geschäftsführers der Klägerin in Höhe von 1/3 mitgewirkt (§§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB). Randnummer 35 In die nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung sind zu Lasten der Beklagten die nach dem unstreitigen Sachverhalt feststehenden Verstöße gegen §§ 17 Abs. 5, 22 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs.
VO einzustellen. Nicht einzustellen ist ein Verstoß der Beklagten gegen § 25 Abs. 2 Satz 2 StVO. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte nicht die falsche Fahrbahnseite benutzt. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StVO müssen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, am rechten Fahrbahnrand gehen. Randnummer 36 Zu Lasten der Klägerin ist in die Abwägung ein Verstoß ihres Geschäftsführers gegen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 StVO einzustellen. Denn er fuhr nicht nur so schnell, dass er sein Fahrzeug sicher beherrschte. Er passte seine Geschwindigkeit nicht den Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten an. Er fuhr auch nicht nur so schnell, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten konnte. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Geschäftsführer der Klägerin entsprechend seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung am 13.01.2009 wohl mit Fernlicht fuhr. Dadurch war es ihm nach den Ausführungen des Sachverständigen XXX möglich, das Gefährt der Beklagten selbst dann, wenn die Warnweste nicht quer zur Fahrbahn lag, in einer Entfernung von ca. 150 m zu verkennen. Da er dieses nach seinen eigenen Angaben nicht tat, muss er unaufmerksam gewesen sein, was zu den soeben aufgeführten Verkehrsverstößen führt. Das Sichtfahrgebot diente vorliegend gerade auch dem Schutz der Beklagten. Denn das Sichtfahrgebot dient gerade dazu, dass der Kraftfahrer bei Dunkelheit seine Fahrweise so einrichten muss, dass er sein Fahrzeug auch noch vor einem unbeleuchteten Hindernis rechtzeitig anhalten kann (OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2003, Az.: 12 U 1726/01, zitiert nach juris). Allerdings sind nach den Ausführungen des Sachverständigen XXX die Stäbe auf dem Anhänger der Beklagten für den Geschäftsführer der Klägerin erst später zu erkennen gewesen. Randnummer 37 Der Geschäftsführer der Klägerin hat hingegen nicht gegen § 3 Abs. 3 Nr. 2 c) StVO verstoßen. Er hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften nicht überschritten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen XXX ist er mit einer Geschwindigkeit von ca. 96 km/h gefahren. Der Geschäftsführer der Klägerin hat entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht in einem zu geringen Seitenabstand überholt. Denn nach den sachverständig ermittelten Feststellungen handelte es sich nicht um einen normalen Überholvorgang, sondern um ein durch die Beklagte ausgelöstes Ausweichmanöver. Randnummer 38 Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die orangefarbene Warnweste im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf der Ladung lag, wie es auf Bl. 6 der polizeilichen Akte abgebildet ist. Zwar haben die Zeugen XXX und XXX, die als Polizisten zum Unfallort fuhren, bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am 16.07.2007 bekundet, die Weste habe - so wie auf den Lichtbildern auf Bl. 6 der polizeilichen Akte erkennbar – im Zeitpunkt ihrer Eintreffens auf der Ladung auf dem Anhänger gelegen. Wann die Warnweste auf die Ladung gelegt wurde, konnten die Zeugen XXX und XXX nicht sagen. Die Zeugen XXX und XXX, die viel früher als die Zeugen XXX-XX und XXX am Unfallort eintrafen, haben dagegen sowohl bei ihrer Vernehmung am 16.07.2007 als auch bei der wiederholten Vernehmung am 11.05.2009 bekundet, die Warnweste habe bei ihrem Eintreffen nicht über der Ladung gelegen. Auf der Ladung habe eine graue Kutte oder eine dunkle Decke gelegen. Wie die Weste danach auf den Anhänger gekommen ist, konnten sie nicht sagen. Das Gericht glaubt den Zeugen XXX und XXX- XXX. Zum einen haben sie bei beiden Vernehmungen – auch auf Nachfrage und unter Vorhalt der Lichtbilder 3 und 4 auf Bl. 6 der polizeilichen Akte – bekundet, die Warnweste habe im Zeitpunkt ihres Eintreffens nicht auf der Ladung gelegen. Zum anderen haben sie am Ausgang des Rechtsstreits kein erkennbares Interesse; es ist nicht ersichtlich, dass sie dem verunglückten Geschäftsführer der Klägerin oder der Beklagten persönlich nahe stehen. Allein das flüchtige namentliche Kennen in einer dörflichen Gegend bedeuten nicht, dass die Zeugen einer der Parteien zwingend nahestehen. Zudem stimmen ihre detaillierten Aussagen im Übrigen mit den Aussagen der Zeugen XXX und XXX zu den fehlenden bzw. nicht betriebenen Beleuchtungseinrichtungen am Gefährt der Beklagten überein. Die Zeugen XXX und XXX haben übereinstimmend bekundet, am Gefährt der Beklagten seien keine Beleuchtungseinrichtungen oder sonstige Warnzeichen zu sehen gewesen. Der Zeuge XXX hat bekundet, die quer geladenen Schienen seien im überragenden Bereich nicht durch die Warnweste abgedeckt gewesen. Darauf habe er die Beklagte hingewiesen. Die beiden Polizisten haben außerdem ausgesagt, auf dem Fahrradsattel sei ein batteriebetriebenes Rücklicht angebracht gewesen sei, das aber nicht gebrannt habe. Auch der Zeuge XXX sprach von einer Decke, die alles verdeckt habe. Außerdem hat der Sachverständige XXX ausgeführt, dass die Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin zur Erkennbarkeit der Beklagten und des Gefährtes dagegen sprechen, dass die Warnweste auf dem Anhänger gelegen habe. Schließlich traut das Gericht es der Beklagten, die bei jeder öffentlichen Sitzung zugegeben war, aufgrund ihrer dabei zutage getretenen Haltung und ihrer abwertenden Äußerungen zum Unfallgeschehen und zur Person des Geschäftsführers der Klägerin zu, die Warnweste im Zeitraum zwischen dem Unfallgeschehen und dem Eintreffen der Polizei nachträglich auf die Ladung gelegt zu haben. Randnummer 39 In die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der beteiligten Personen und Fahrzeuge sind zu Lasten der Beklagten Verstöße gegen §§ 17 Abs. 5, 22 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs.
VO einzustellen. Zu Lasten der Klägerin ist eine durch den Verstoß ihres Geschäftsführers gegen § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 StVO erhöhte Betriebsgefahr einzustellen. Das Gericht ist zudem davon überzeugt, dass die orangefarbene Warnweste im Zeitpunkt des Herannahens nicht auf der Ladung lag. Außerdem reichten die Stangen auf dem Fahrradanhänger der Beklagten nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen XXX etwa bis zur Mitte der rechten Fahrspur; er hat die Länge der Stangen mit ca. 2 m angegeben, von denen sich mindestens 2/3 auf der Straße befunden hätten, wenn – wie er angenommen hat - das rechte Rad des Anhängers sich auf dem weißen Randstreifen befand; die Stangen waren im linken äußeren Bereich nicht gekennzeichnet, insbesondere nicht mit dem nach § 22 Abs. 5 Satz 1 StVO erforderlichen roten Licht. Wegen der fehlenden Beleuchtung der Ladung war diese nach den Ausführungen des Sachverständigen XXX für den nachfolgenden Verkehr nur schlecht erkennbar. Hinzu kommt, dass durch das Hineinragen der im linken äußeren Bereich nicht gekennzeichneten Ladung bis etwa zur Mitte der rechten Fahrbahnhälfte das Gefährt der Beklagten für den nachfolgenden Verkehr als plötzliches Hindernis auf der Landstraße in der Dunkelheit auftauchte. Auch aus zeitlicher Sicht musste das Auftauchen der auf der Landstraße ohne erkennbare Beleuchtung schiebenden dunkel gekleideten Beklagten für den Geschäftsführer der Klägerin überraschend sein. Denn es war an einem frühen Sonntagmorgen bei Dunkelheit. Mit anderen Worten war das Verhalten der Beklagten, bei Dunkelheit mit einem unbeleuchteten Gefährt die Hälfte der rechten Fahrbahnhälfte einzunehmen, unverantwortlich. Es bedeutete nicht nur eine ganz erhebliche Gefahr für den nachfolgenden Verkehr, sondern auch eine erhebliche Gefährdung ihrer eigenen Person, von dem nachfolgenden Verkehr erfasst und verletzt zu werden. Das Gericht bewertet deshalb den Anteil der Beklagten an der Verursachung des Unfalls vom 17.10.2004 höher als den Anteil der Klägerin. Es quotelt die Verursachungsbeiträge der Parteien am Zustandekommen dieses Unfalls mit 2/3 : 1/3 zu Lasten der Beklagten. Dabei lehnt es sich an an ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.11.1958 (VersR 1959, 483). Randnummer 40 Von den berechtigten Schadenspositionen kann die Klägerin gemäß § 249 Abs. 2 BGB 2/3 ersetzt verlangen. Berechtigte Schadenspositionen im Zusammenhang mit dem Sachschaden am Fahrzeug sind die Kosten für die Einschaltung des Sachverständigen in Höhe von 393,34 €, die Kosten der Selbstbeteiligung bei Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung in Höhe von 500,00 €, der Rückstufungsschaden nach Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung in Höhe von 375,96 € und eine allgemeine Unkostenpauschale, die das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an Nr. 7002 des VV zum RVG mit 20,00 € bemisst. Daraus errechnet sich ein ersatzfähiger Schaden im Zusammenhang mit dem Sachschaden von 1.289,30 €. 2/3 davon sind 859,53 €. Randnummer 41 Die Klägerin hat außerdem einen Anspruch auf Ersatz von 2/3 des ihrem Geschäftsführer fortgezahlten Entgeltes in Höhe von 11.467,79 €. Randnummer 42 Der Geschäftsführer der Klägerin war in der Zeit vom 17.10.2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Für die Zeit vom 17.10.2004 bis zum 03.11.2004 ist das unstreitig, da er in dieser Zeit im Krankenhaus lag. Er war auch vom 03.11.2004 bis zum 17.12.2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Randnummer 43 Bei einem Arbeitnehmer wäre die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweis für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Einer solchen Bescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Dies ergibt sich aus der Lebenserfahrung. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, als erbracht ansehen, wenn der Arbeitsnehmer eine solche Bescheinigung vorlegt (BAG, NJW 1998, 2762). Die Klägerin hat eine von der Hausärztin ihres Geschäftsführers ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 17.12.2004 vorgelegt. Randnummer 44 Die Klägerin hat darüber hinaus positiv bewiesen, dass ihr Geschäftsführer bis zum 17.12.2004 zu 100 % arbeitsunfähig war. Seine Hausärztin Dr. med. XXX hat dazu bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am 19.05.2010 bekundet, die Entlassung des Geschäftsführers der Klägerin aus dem Krankenhaus sei mit einem Dreipunktstützkorsett erfolgt. Die Behandlung erfolge in erster Linie in absoluter Bettruhe. Nach den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie solle bei Behandlungen mit einem Dreipunktstützkorsett ab der
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