Rechtsweg: Bindung des Oberlandesgerichts an eine Verweisung des Verwaltungsgerichts bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen einer polizeilichen Ermittlungshandlung Leitsatz Verweist das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Ermittlungshandlung an das Oberlandesgericht zur Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG, ist eine Weiterverweisung durch das Oberlandesgericht an das Amtsgericht zur Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ausgeschlossen. (Rn.8) (Rn.12) Tenor 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. 2. Der Gegenstandswert wird auf 3.000,-- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Mit Schreiben vom 01.03.2010 hat der Antragsteller Fortsetzungsfeststellungsklage zum Verwaltungsgericht Gera mit den Anträgen erhoben, Randnummer 2 „ 1. dass die Auflösung der spontanen Demonstration von 183 Personen am 13. Februar 2010 gegen 22.00 Uhr im Bereich der Gera-Arcaden Randnummer 3 und Randnummer 4 2. seine mehr als 4 Stunden dauernde Festnahme in der Polizeiinspektion Zentrale Dienste in der Z.straße 1A rechtswidrig gewesen sind.“ Randnummer 5 Mit Beschluss vom 18.05.2010 hat das Verwaltungsgericht Gera hinsichtlich des Klageantrags zu 2. das Verfahren abgetrennt und mit weiterem Beschluss vom 28.05.2010 den Rechtsstreit insoweit an das Thüringer Oberlandesgericht verwiesen, weil es den Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG für gegeben erachtet. Randnummer 6 Zu diesem in das Verfahren gemäß §§ 23 ff. EGGVG verwiesenen Antrag haben das Thüringer Innenministerium am 09.07.2010 und die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft am 18.08.2010 Stellung genommen. II. Randnummer 7 Der Antrag, festzustellen, „dass seine mehr als 4 Stunden dauernde Festnahme in der Polizeiinspektion Zentrale Dienste in der Zoitzbergstr. 1A rechtswidrig war“, ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthaft und auch zulässig. Randnummer 8 1. Der Beschluss des VG Gera vom 28.05.2010, mit dem es den vom Antragsteller zunächst beschrittenen Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Thüringer Oberlandesgericht verwiesen hat, bindet das Thüringer Oberlandesgericht, weshalb eine Weiterverweisung an den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Gera, damit dieser in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO über den gestellten Antrag befindet, nicht in Betracht kommt. Randnummer 9 Die Bindungswirkung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Randnummer 10 Nach dieser Vorschrift ist der Beschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Randnummer 11 § 17a GVG ist für die Rechtswegsstreitigkeit zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der ordentlichen Gerichtsbarkeit unmittelbar anwendbar, weil es sich um verschiedene Gerichtsbarkeiten handelt. In der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ist aber auch anerkannt, dass im Verhältnis zwischen freiwilliger Gerichtsbarkeit und ordentlicher streitiger Gerichtsbarkeit die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend anwendbar sind, weil die Unterschiede der beiden Verfahrensarten es rechtfertigen, Kompetenzkonflikte zwischen ihnen wie Rechtswegstreitigkeiten zu behandeln (vgl. BGH NJW 2001, 2181 m.w.N.). Dies gilt nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs auch für Rechtswegstreitigkeiten zwischen dem Bußgeldverfahren, das weitgehend dem Strafverfahren nachgebildet ist und der streitigen Zivilgerichtsbarkeit, auch wenn beide Gerichtsbarkeiten Teile der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.2005, Az.: 2 ARs 16/05 – 2 AR 18/05 m.w.N., bei juris). Für das Verhältnis des den Verwaltungsgerichtsverfahrens ähnlichen Antragsverfahren nach §§ 23 ff EGGVG und dem Strafverfahren kann nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten. Randnummer 12 Weil somit auf den vorliegenden Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Sparten der ordentlichen Gerichtsbarkeit die §§ 17 bis 17b GVG anwendbar sind, erfasst die Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG vorliegend auch die Zuweisung des Verfahrens gemäß §§ 23 ff. EGGVG mit der Folge, dass eine Weiterverweisung an den Ermittlungsrichter nicht mehr zulässig ist. Randnummer 13 2. Die Festnahme des Antragstellers war schon beendet und damit erledigt, als er seinen Antrag vom 01.03.2010 am 05.03. 2010 beim Verwaltungsgericht Gera angebracht hat. Das Verfahren nach § 24 Abs. 2 EGGVG entfällt daher (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 28 EGGVG Rdnr. 7 m.w.N.). Randnummer 14 3. Das nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse ergibt sich aus einer möglichen Grundrechtsverletzung (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 28 EGGVG Rdnr. 8 m.w.N.). Randnummer 15 4. Die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG war nicht einzuhalten, denn der Antragsteller wendet sich nicht gegen einen Bescheid. Weil er mit der Antragstellung nicht ungewöhnlich lange zugewartet hat, ist sein Antragsrecht auch nicht verwirkt. Randnummer 16 In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Die Festnahme des Antragstellers am 13.02./14.02.2010 zur Feststellung seiner Identität, die Identitätsfeststellung selbst einschließlich der Fahndungsüberprüfung sowie die durchgeführten erkennungsdienstlichen Maßnahmen – der Antragsteller und sein Personalausweis sind fotografiert worden - erweisen sich als rechtmäßig. Randnummer 17 Ihre Rechtsgrundlage haben die Maßnahmen in den §§ 163b, 163c StPO. Dies gilt auch für die Festnahme, denn die Rechtmäßigkeit der Festnahme zur Identitätsfeststellung durch die Polizei bestimmt sich nicht nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO, sondern nach den §§ 163b, 163c StPO (Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., § 127 Rdnr. 7). Randnummer 18 § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaften und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn jemand einer Straftat verdächtig ist. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig, § 163b Abs. 1 Satz 3 StPO. Dabei darf eine von einer Maßnahme nach § 163b StPO betroffene Person in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerlässlich festgehalten werden, § 163c Abs. 1 Satz 1 StPO, und eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität die Dauer von insgesamt 12 Stunden nicht überschreiten, § 163c Abs. 2 StPO. Randnummer 19 Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften lagen vor. Randnummer 20
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