PO setzt voraus, dass der Zeuge sich der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, wenn er bei wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Angaben machen müsste, die zumindest einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO begründen würden. Ein solcher Anfangsverdacht muss sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, das heißt auf konkrete Tatsachen stützen, die dafür sprechen, dass gerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt eine (bestimmte) Straftat enthält. (Rn.22)
PO belehrt worden zu sein. Gegenstand der Vernehmung war ein Vorfall am 01.06.2005 gegen 23.00 Uhr in der Humboldtstraße in W, bei dem die Frontscheibe des PKW des Angeklagten beschädigt wurde. Randnummer 4 a) Hierauf kann sich die Revision schon deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil sich aus dem von ihr – vollständig – vorgetragenen Sachverhalt ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 55 Abs. 2 StPO nicht ergibt. Insbesondere lässt das Revisionsvorbringen – auch in Verbindung mit den dem Senat aufgrund der Sachrüge zugänglichen Gründen des angefochtenen Urteils – keine Tatsachen erkennen, die dem Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Erfurt in der Hauptverhandlung am 20.06.2007 Grund zu der Annahme gegeben hätten, dass (gerade) der Angeklagte als Täter oder Beteiligter einer konkreten, im Rahmen des Vorfalls vom 01.06.2005 begangenen Straftat in Betracht kam oder dies offensichtlich gewesen wäre. Hierzu ist in der Revisionsbegründung ausgeführt: Randnummer 5 „Im Rahmen der Ereignisse vom 01.06.2005 ist es den Ermittlungsergebnissen zufolge zu einer Art Straßenschlacht in W gekommen, in dessen Verlauf offensichtlich erhebliche Straftaten begangen worden sind. Den Ermittlungsergebnissen zufolge kam es zu Körperverletzungsdelikten und Sachbeschädigungen bei einer öffentlich ausgetragenen Auseinandersetzung zwischen mutmaßlich 20 Personen. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde auch Herr S am 01.06.2005 durch die Polizei in W festgestellt... Randnummer 6 Aufgrund der Gesamtumstände hat das Landgericht Erfurt Herrn S im Rahmen der Befragung zu den Ereignissen vom 01.06.2005 rechtsfehlerhaft nicht über dessen mögliche Rechte aus § 55 Abs. 2 StPO belehrt... Randnummer 7 Es war allerdings aufgrund der Gesamtumstände und der polizeilichen Ermittlungen keinesfalls ausgeschlossen, dass sich Herr S an diesem 01.06.2005 einer Straftat schuldig gemacht haben könnte... Randnummer 8 Aufgrund der zwingend notwendigen Aktenkenntnis der verantwortlichen Berufsrichter des Landgerichts Erfurt im Rahmen der Zeugeneinvernahme des Herrn S am 20.06.2007 hätten diese wegen der Vielzahl von in Betracht zu ziehenden möglichen Straftaten rund um das Ereignis vom 01.06.2005 hierbei zumindest auch ein mögliches strafrechtlich relevantes Verhalten des Herrn S bedenken müssen....“ Randnummer 9 Zur Verdeutlichung wird auf einen in der Akte des Ausgangsverfahrens gegen die Angeklagten H, P und M enthaltenen Vermerk der Polizeiinspektion Weimar verwiesen, der wie folgt in der Revisionsbegründung wiedergegeben ist: Randnummer 10 „Am 01.06.2005, 23.12 Uhr erhielt die Streifenbesatzung G/B den Auftrag, in die Humboldtstraße in W zu fahren. Hier sollte es nach erster Information zu einer Schlägerei zwischen einer größeren Gruppe in der Nähe der Gaststätte ´Luise` gekommen sein. Randnummer 11 Beim Eintreffen der Besatzung wurde eine Anzahl von Personen festgestellt, welche der Bekleidung nach (Aufschrift) dem Club ´Dark Forces` zugeordnet werden konnten. Randnummer 12 Die Personen standen bei einem Fahrzeug der Marke Mitsubishi mit dem aKz A. Das Fahrzeug war augenscheinlich an der Frontscheibe beschädigt. Direkt hinter dem Fahrzeug stand ein Volvo V 70 aKz Z –, der einem der Beteiligten zuzuordnen ist. Randnummer 13 Weitere Dark Forces Mitglieder entstiegen einem BMW mit dem aKz J –. Auch ein mehrere Meter vor dem angegriffenen Fahrzeug stehender Opel aKz J gehörte einem der in der Gruppe stehenden Dark Forces Mitgliedern. Randnummer 14 Die Umstehenden verhielten sich bei der ersten Befragung nicht kooperativ und wollten keine Aussage zum Geschehen machen. Im Verlauf der Straße, in Richtung Schubertstraße waren Scherben auf der Fahrbahn ersichtlich, an der Einmündung zur Schubertstraße lagen mehrere Scherbenfelder. Randnummer 15 Desweiteren befanden sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite mehrere Personen, die verschüchtert noch unter dem Eindruck des Geschehens standen. Diese berichteten aufgeregt darüber, wie eine Gruppe von ca. 10 Personen mit Baseballschlägern Fahrzeuge angegriffen hatten und es zu einer Schlägerei gekommen war. Nach ersten Aussagen waren die Angreifer ebenso plötzlich erschienen, wie sie wieder verschwanden. Einer der Zeugen beklagte Augen- und Luftreizung, vermutete den Einsatz von Reizgas... Randnummer 16 Desweiteren wurde in der Humboldtstraße, auf halber Höhe zwischen dem geschädigten Fahrzeug Mitsubishi und der Einmündung Schubertstraße, eine Herrenuhr durch den Beamten W gesichert, welche mit abgerissenem Armband auf der Fahrbahn lag. Es handelt sich um (eine) Metalluhr mit türkisfarbenem Ziffernblatt, kombinierte Analog/Digitalanzeige. Randnummer 17 Diese konnte auf Anfrage in die Runde der umherstehenden Dark Forces – Anhänger dem Fahrer des Mitsubishi, einem S, H, geboren, B, zugeordnet werden. Randnummer 18 Dieser griff sich an das Handgelenk, bemerkte das Fehlen und gab gegenüber dem Beamten W an, dass diese ihm beim Gerangel abhanden gekommen sein könnte.“ Randnummer 19 Zusammenfassend ist in der Revisionsbegründung ausgeführt: Randnummer 20 „Demnach kann festgehalten werden, dass bereits am 01.06.2005 zumindest der Tatverdacht auch gegen die Anwesenden des Motorradclubs Dark Forces, zumindest in Straftaten mit verwickelt gewesen zu sein, bestanden hat... Randnummer 21 Die entsprechenden möglichen Straftatbestände der Beteiligung an einer Schlägerei, Landfriedensbruch, Sachbeschädigung, Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung u.a. müssen sicherlich diesbezüglich nicht vollumfänglich ausgeführt werden, da deren Tatbegehung zumindest abstrakt in Frage kam...“. Randnummer 22 Entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Auffassung reicht indes die „abstrakte“ Möglichkeit der „Mitverwicklung“ in (irgendwelche) Straftaten für die Annahme eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 Abs. 1 StPO nicht aus. Diese Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass der Zeuge sich der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, wenn er bei wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Angaben machen müsste, die zumindest einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO begründen würden. Ein solcher Anfangsverdacht muss sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, das heißt auf konkrete Tatsachen stützen, die dafür sprechen, dass gerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt eine (bestimmte) Straftat enthält. Bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder reine denktheoretische Möglichkeiten reichen weder für einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht noch für ein
PO aus (vgl. BGH, Beschluss vom 01.06.1994, StB 10/94, 1 BJs 182/83 – StB 10/94, bei juris m.w.N.). Bei zweifellos ausgeschlossener Gefahr der Strafverfolgung, etwa weil offensichtlich Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen, besteht ebenfalls kein Auskunftsverweigerungsrecht (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.