weisbar auf die dienstrechtlichen und disziplinarischen Konsequenzen einer Verweigerung der Behandlung hinzuweisen. (Rn.37)
DG hingewiesen. Randnummer 4 Am 15.01.2008 teilte die Amtsärztin der Stadt Suhl dem LASF mit, dass der sozialpsychiatrische Dienst am 08.01.2008 bei der Beklagten einen massiven Alkoholrückfall festgestellt habe. Daraufhin hörte der Präsident des LASF die Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2008 zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und Bezügekürzung an.
ihrer Stellungnahme enthob der Präsident des LASF die Beklagte mit Verfügung vom 25.01.2008 vorläufig des Dienstes und ordnete zugleich den Einbehalt von monatlich 25 % ihrer Dienstbezüge an. Randnummer 5 Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 18.06.2008 lies die Beklagte dem LASF mitteilen, aufgrund der von ihr begonnenen Suchttherapie beim Diplom-Psychologen G..., die seit über 4 Monaten erfolgreich verlaufe, sei von ihrer Dienstfähigkeit auszugehen. Randnummer 6 Mit Verfügung vom 16.07.2008 teilte das TMSFG dem Bevollmächtigten der Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit. Danach habe die Beklagte die Durchführung einer stationären Behandlung kategorisch abgelehnt und stattdessen auf ambulante Sitzungen beim Diplom-Psychologen G... verwiesen. Am 07.01.2008 sei sie erneut unentschuldigt nicht zum Dienst gekommen. Sie habe sich am 08.01.2008 telefonisch krankgemeldet, dabei sei sie dem Kollegen zeitlich desorientiert erschienen, ihre Sprache sei verwaschen und deutlich verzögert gewesen. Am 09.01.2008 habe sie mitgeteilt, dass sie arbeitsunfähig erkrankt sei. Der Krankenschein vom 09.01.2008 weise als Diagnose eine akute Alkoholintoxikation in Folge chronischem Alkoholabusus aus. Die am 09.01.2008 veranlasste Blutalkoholbestimmung habe einen Alkoholwert von 3,2 ‰ ausgewiesen. Aufgrund ihrer seit mehreren Jahren wiederkehrenden schweren Dienstpflichtverletzungen sowie ihrer Weigerung, die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit zu ergreifen, sei beabsichtigt, Disziplinarklage zu erheben. Sie erhalte Gelegenheit, binnen einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 24.07.2008 beantragte die Beklagte die Einholung einer erneuten fachärztlichen Begutachtung, weil sie
dem Gutachten von Prof. Dr. E... vom Dezember 2006 therapiefähig sei. Es seien weitere Ermittlungen zur Frage der erforderlichen und erfolgreichen Art der Therapie unausweichlich. Randnummer 8 Unter dem 19.05.2009 lehnte das TMSFG den Antrag auf Erstellung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens ab und teilte mit, es sei vorgesehen, Disziplinarklage zu erheben. Die Beklagte erhalte Gelegenheit, sich abschließend schriftlich oder mündlich zu äußern. Eine schriftliche Äußerung habe innerhalb eines Monats seit Zugang des Schreibens zu erfolgen. Die Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, müsse innerhalb einer Woche eingehen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass sie die Beteiligung des Personalrates beantragen könne. Randnummer 9 Auf Antrag der Beklagten beteiligte das TMSFG mit Schreiben vom 24.07.2009 den Hauptpersonalrat. Dieser stimmte unter dem 30.07.2009 der beabsichtigten Disziplinarklageerhebung zu. II. Randnummer 10 Am 24.09.2009 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen - Kammer für Disziplinarsachen - Disziplinarklage. Schriftlich hat er beantragt, Randnummer 11 die Disziplinarbeklagte aus dem Dienst zu entfernen. Randnummer 12 Mit seiner Klage hat er der Beklagten zunächst folgende Verfehlungen vorgeworfen: Randnummer 13 1. Erstmals sei sie am 08.09.2004 auffällig geworden. An diesem Tag sei sie in ihrem Büro gestürzt und habe starke Artikulationsprobleme gehabt. Im Papierkorb ihres Dienstzimmers habe sich eine leere Sektflasche befunden.
Behandlung der sturzbedingten Verletzungen sei sie am Arbeitsplatz in einen Tiefschlaf gefallen, aus dem sie durch ihren Vorgesetzten habe geweckt werden müssen. Randnummer 14 2. Am 10.11.2004 sei sie abermals in Tiefschlaf gefallen, aus dem sie
einem 45 Minuten andauernden Weckvorgang durch die Amtsleiterin aufgewacht sei. Sie habe sich alkoholbedingt auffällig gezeigt und sei von ihrem Arbeitsplatz entfernt worden. Randnummer 15
gereicht. Der Krankenschein des behandelnden Arztes vom 09.01.2008 weise eine akute Alkoholintoxikation
chronischem Alkoholabusus aus. Die am 09.01.2008 veranlasste Blutalkoholbestimmung habe einen Wert von 3,2 ‰ ausgewiesen. Randnummer 23 Der Beklagten werde weiter angelastet, die Durchführung eines effektiven Alkoholentzuges zu verweigern.
alkoholbedingten Pflichtverletzungen im Jahr 2006 sei mit ihrem Einvernehmen die Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über ihre Krankheit sowie über die in diesem Zusammenhang relevanten Fragen der Therapie- und Dienstfähigkeit vereinbart worden. Dazu habe sie sich im Dezember 2006 mehrere Tage auf der psychiatrischen Station des Helios-Klinikums Erfurt aufgehalten. Das Gutachten von Prof. Dr. E... vom 12.01.2007 habe ihr eine Therapiefähigkeit bescheinigt. Aufgrund umfangreicher Untersuchungen habe der Gutachter festgestellt, dass jedoch eine ambulante Therapie für einen
haltigen Erfolg nicht ausreichend sei, vielmehr sei die Durchführung einer stationären Therapie unbedingt notwendig. Er habe die Spezialklinik in Heiligenfeld empfohlen, die sich insbesondere auf suchtkranke Patienten in helfenden Berufen spezialisiert habe. Im Personalgespräch vom 14.03.2007 sei ihr aufgrund dieses Ergebnisses dringend angeraten worden, sich der vom Gutachter für zweckmäßig und notwendig erachteten, stationären Behandlung in einer Fachklinik zu unterziehen und aktiv an der Behandlung mitzuwirken. Dabei sei ihr schriftlich und mündlich mitgeteilt worden, dass sie bei weiteren Verletzungen ihrer Gesunderhaltungspflicht sowie bei alkoholbedingten Ausfällen mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst rechnen müsse. Gleichwohl habe sie die Durchführung einer stationären Behandlung abgelehnt und auf die ambulanten Sitzungen beim Diplom-Psychologen G... verwiesen. Auch ein Angebot des Klägers, ihr bei der Finanzierung einer stationären Therapie behilflich zu sein, habe ihre Ablehnung nicht überwinden können. Zwar habe sie
Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 22.01.2008 erklärt, einen stationären Entzug durchführen zu wollen, die Ankündigung habe sie aber nicht umgesetzt. In ihrer Stellungnahme vom 23.06.2009 habe sie mitteilen lassen, dass sie zwischenzeitlich erfolgreich eine Behandlung abgeschlossen habe. Die von ihr absolvierte Therapie sei nicht geeignet, zu einer
haltigen Besserung oder gar Heilung des Suchtverhaltens zu führen. Sie habe bereits 2006/2007 an derartigen Sitzungen teilgenommen, was die schweren Rückfälle nicht habe verhindern können.
dem Gutachten sei bei dem vorliegenden Schweregrad der Alkoholabhängigkeit eine ambulante Therapie für einen Heilerfolg nicht ausreichend. Mit besonderem
druck sei sie wiederholt auf die Verpflichtung zur Wiederherstellung der eigenen Gesundheit hingewiesen worden. Da die Beklagte ausweislich des Gutachtens ihr Verhalten habe steuern können, habe sie ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Es sei davon auszugehen, dass sie dies zumindest billigend in Kauf genommen habe. Wegen des langjährigen Fehlverhaltens sei in Zukunft weiteres alkoholbedingtes Fehlverhalten zu erwarten. Im Dezember 2007 sei ihr die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und ihre Entfernung aus dem Dienst angedroht worden, falls sie nochmals alkoholbedingt unentschuldigt dem Dienst fernbleibe. Bereits Anfang Januar 2008 sei dies gleichwohl geschehen. Für die negative Prognose spreche insbesondere, dass sie nicht ernsthaft bereit sei, eine Entzugsmaßnahme durchzuführen. Randnummer 24 Die Beklagte hat schriftlich beantragt, Randnummer 25 die Disziplinarklage abzuweisen. Randnummer 26 Es treffe zu, dass sie seit einigen Jahren an einer Alkoholabhängigkeit leide. Zutreffend sei, dass sie sich zwecks Erstellung eines Gutachtens im Dezember 2006 im Helios-Klinikum in Erfurt zur Begutachtung aufgehalten habe. Dabei sei festgestellt worden, dass sie therapiefähig sei. Allerdings treffe es nicht zu, dass der Gutachter eine ambulante Therapie wegen mangelnder Erfolgsaussichten ausgeschlossen und nur eine stationäre Therapie befürwortet habe. Er habe die Klinik in Heiligenfeld bei Bad Kissingen empfohlen. Falsch sei, dass sie die Durchführung eines effektiven Alkoholentzuges verweigert habe. Sie schließe jedoch eine Therapie in dieser Klinik aus, da diese einen kirchlichen Betreiber habe und zudem auf sie Tageskosten in Höhe von 350,- € zukommen würden, die sie finanziell nicht aufbringen könne. Ihre Weigerung habe sich daher aus
vollziehbaren Gründen lediglich auf die konkrete Klinik und nicht generell auf eine stationäre Therapie bezogen. Sie habe aufgrund eines Misserfolges Vorbehalte gegen eine stationäre Therapie. Außerdem habe sie sich zum damaligen Zeitpunkt bereits in einer ambulanten Therapie befunden, die sie zu Ende habe führen wollen. Sie habe den Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass sie sich zur Vorbereitung einer Therapie an den Diplom-Psychologen G... bei der Sucht- und Drogenhilfe Thüringen SIT in Erfurt gewendet habe. Der Kläger sei auch davon in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund ihrer Einsicht in die Notwendigkeit einer Behandlung von einem positiven Erfolg auszugehen sei. Ihrem Antrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen, sei der Kläger nicht
gekommen. In Unkenntnis medizinisch-therapeutischer Möglichkeiten habe er sich auf das Votum des Gutachters Prof. Dr. E... geradezu versteift, ohne jedoch zu berücksichtigen, dass die Frage zu beantworten gewesen wäre, welche für sie die richtige und erfolgversprechende Therapie gewesen wäre. Diese Frage hätte im Rahmen einer unabhängigen Begutachtung geklärt werden müssen. Bei dem zu beurteilenden Sachverhalt handele es sich um keine rein alkoholbedingten Verfehlungen, sondern schlichtweg um krankheitsbedingte Verfehlungen wegen der Alkoholsucht. Der Suchtkranke sei zur Selbststeuerung nicht mehr fähig. Es sei der Suchterkrankung immanent, dass der Erkrankte gerade in "nassen Phasen" jegliche Selbstkritik vermissen lasse. Auch sei für diese Art der Erkrankung typisch, dass die Folgen des Alkoholmissbrauchs vom Betroffenen verkannt oder gerade verdrängt würden. Bei ihr liege ein Fall der Schuld ausschließenden Sucht vor. Während der in der Klageschrift geschilderten Vorkommnisse sei sie in der "nassen Phase" und daher nicht in der Lage gewesen, ihr Verhalten zu steuern. Dies schließe allerdings ihre Therapiefähigkeit nicht aus. Der Kläger hätte in Ermangelung eigener medizinischer Kenntnisse von einem Sachverständigen den Grad der Alkoholabhängigkeit feststellen lassen müssen. Das sei für eine Prognoseentscheidung von zentraler Bedeutung. Der Grad ihrer Alkoholabhängigkeit, die Bedeutung dieser Diagnose für ihre Dienstfähigkeit auf dem konkreten Dienstposten und die Frage ihrer Schuldfähigkeit durch Trinksucht hätten eine kompetente Untersuchung durch einen Sachverständigen erfordert. Zwischenzeitlich habe die Therapie bei der psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle SIT erfolgreich abgeschlossen werden können, was sich aus der Stellungnahme des Diplom-Psychologen G... ergebe. Außerdem habe sie sich einer Selbsthilfegruppe angeschlossen. Über diese Ergebnisse sei der Kläger mit Schreiben vom 14.07.2009 informiert worden. Die therapeutischen Maßnahmen hätten Erfolg gehabt. Sie sei seit Februar 2008 trocken und habe in vollem Umfang ihre Einsichtsfähigkeit insbesondere auch zu ihrer Suchtproblematik zurück gewonnen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sie ihre Suchtproblematik im Griff habe, sie sei in vollem Umfang physisch wie psychisch leistungsfähig und diensttauglich. Randnummer 27
Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die zunächst vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gemäß Nrn. 1 bis 10 des Klageschriftsatzes nicht mehr aufrecht erhalten. Den Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht als vorsätzlich begangene Dienstpflichtverletzung hält er weiterhin aufrecht. In der mündlichen Verhandlung stimmten die Beteiligten wegen dieses Vorwurfs einer Kürzung der Dienstbezüge der Beklagten um 10 % für die Dauer von 18 Monaten durch Beschluss der Disziplinarkammer zu. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Personalakte der Beklagten (6 Heftungen) sowie den Disziplinarvorgang (1 Ordner). Entscheidungsgründe Randnummer 29 1.
DG kann die Kammer durch Beschluss entscheiden, sofern kein Einstellungsgrund
DG vorliegt oder keine Klageabweisung in Betracht kommt ( § 55 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ThürDG ) und für das Dienstvergehen nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehaltes erforderlich ist.
Eröffnung der mündlichen Verhandlung müssen die Beteiligten zuvor einer Entscheidung im Wege des Beschlusses zugestimmt haben ( § 55 Abs. 1 Satz 5 ThürDG ). Der Beschluss steht,
dem er Rechtskraft erlangt hat, einem rechtskräftigen Urteil gleich ( § 55 Abs. 1 Satz 7 ThürDG ). Randnummer 30 Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beteiligten wurden in der mündlichen Verhandlung am 17.01.2011 zu der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme angehört und über die aus dem Tenor ersichtliche Gehaltskürzung zuvor unterrichtet. Sie haben dieser Art der Entscheidung und der konkreten Disziplinarmaßnahme ausdrücklich zugestimmt. Randnummer 31 2. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist wirksam erhoben worden. In der Klageschrift ist die noch aufrecht erhaltene Dienstpflichtverletzung, die das Dienstvergehen der Beklagten darstellt, hinreichend bestimmt dargelegt. Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürDG . Danach hat die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu enthalten. Dazu gehört auch, dass hinsichtlich der Dienstpflichtverletzungen Angaben zur Schuld und der Schuldform enthalten sind, denn eine Anschuldigungsschrift muss unter anderem erkennen lassen, ob eine vorsätzliche oder nur fahrlässige bzw. eine vorsätzliche, hilfsweise fahrlässige Begehungsweise vorgeworfen wird (BVerwG, B. v. 22.09.2010, 1 D 1/10 sowie B. v. 11.02.2009, 2 WD 4/07, Juris). Für die Feststellung der vorgeworfenen Schuldform ist nicht nur die Anschuldigungsformell maßgeblich, sondern der gesamte Inhalt der Anschuldigungsschrift heranzuziehen (BVerwG, U. v. 25.01.2007, 2 A 3/05, Juris). Hier ergibt sich im Wege der Auslegung des Klageschriftsatzes hinreichend deutlich, dass der Beklagten ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Gesunderhaltungs- bzw. Gesundungspflicht vorgeworfen wird. Randnummer 32 Das behördliche Disziplinarverfahren ist nicht mit Verfahrensfehlern behaftet, die zu einer Fristsetzung
DG oder zur Einstellung des Disziplinarverfahrens
DG führen müssten. Das Disziplinarverfahren wurde durch den Dienstvorgesetzten der Beklagten, den Präsidenten des LASF, mit Verfügung vom 21.12.2007 ordnungsgemäß eingeleitet (vgl. § 24 Abs. 1 ThürDG ).
DG (für die Erhebung der Disziplinarklage vgl. auch § 41 Satz 4 ThürDG ) war das TMSFG auch berechtigt, dass Disziplinarverfahren weiterzuführen. Randnummer 33 Der Kläger hat die Beklagte gemäß § 26 ThürDG über die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen informiert und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Rechte der Beklagten
DG wurden beachtet. Er hat ihr das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die von der Beklagten vorgebrachten Beweisanträge hat er zwar abgelehnt, jedoch stellt dies nicht notwendigerweise einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der zwingend zu einer Fristsetzung
DG führen müsste. Falls eine Beweiserhebung erforderlich sein sollte, könnte das Gericht sie zur Beschleunigung des Disziplinarverfahrens selber durchführen. Randnummer 34 Der Kläger hat die Beklagte auch zuvor auf seine Absicht, Disziplinarklage zu erheben hingewiesen und ihr mitgeteilt, dass der Personalrat nur auf Antrag beteiligt wird. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht ist der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden und hat der Disziplinarklageerhebung zugestimmt. Dass der Personalrat sie nicht angehört hat, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Es ist allein Sache des Personalrates, zu entscheiden, ob er eine ausreichende Entscheidungsgrundlage auch ohne ihre persönliche Anhörung hat. Randnummer 35 3. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Beklagte ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen
BG (in der bis zum 31.03.2009 gültigen Fassung des Thüringer Beamtengesetzes vom 08.09.1999, GVBl. 1999, 525 ff., [ThürBG a. F.], jetzt § 47 Abs. 1 BeamtStG) begangen hat, das zu einer Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 % auf die Dauer von 18 Monaten führen musste. Randnummer 36 Der in der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhaltene Vorwurf, vorsätzlich gegen die Gesunderhaltungs- bzw. Gesundungspflicht verstoßen zu haben, weil sie der dringend nahegelegten Aufnahme der stationären Therapie in der Fachklinik in Heiligenfeld nicht
kam, ist der Beklagten als schuldhaftes Dienstvergehen anzulasten. Randnummer 37 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger gegenüber der Beklagten rechtlich eine Weisung hätte erlassen dürfen, eine stationäre Entwöhnungstherapie in einer bestimmten Einrichtung durchzuführen (vgl. dazu BayVGH, B. v. 13.06.1997, 3 CS 96.3804, NVwZ-RR 1998, 666 f.), denn eine solche (schriftliche) Weisung wurde nicht erteilt. Der Kläger hat der Beklagten jedoch zumindest dringend nahegelegt die vom Gutachter und auch von ihm für erforderlich erachtete Therapie anzutreten. Damit ist er einerseits seiner Fürsorgepflicht gegenüber der Beklagten
gekommen, andererseits hat er sie auf die drohenden beamtenrechtlichen Konsequenzen hingewiesen. Seitens des Dienstherrn ist es nämlich geboten, wenn er erkennt, dass zur Erhaltung der Dienstfähigkeit des Beamten eine Langzeit-Alkoholentziehungskur erforderlich ist, diesen
weislich auf die dienstrechtlichen und disziplinarischen Konsequenzen einer Verweigerung der Behandlung hinzuweisen (BVerwG, U. v. 24.08.1993, 1 D 37/92, Juris). Randnummer 38 Auf der anderen Seite wird von dem alkoholkranken Beamten nicht die Einsicht in die medizinische Tatsache der Alkoholkrankheit verlangt. Da die Uneinsichtigkeit gegenüber seiner Alkoholerkrankung häufig zum Krankheitsbild eines Alkoholkranken gehört, wird lediglich das Erkennen der Forderung des Dienstherrn verlangt, eine Therapie durchzuführen und zwar unabhängig davon, ob der Beamte eine solche Behandlung selbst für nötig hält oder nicht. Das beruht auf der Überlegung, dass ein solchermaßen Erkrankter erst einmal an die Therapeuten herangeführt werden muss mit dem Ziel, ihm seine Situation zu verdeutlichen und ihn schließlich zur Mitarbeit zu motivieren (BVerwG, U. v. 16.03.1993, 1 D 67/91 sowie U. v. 07.09.1993, 1 D 12/93, Juris). Ein alkoholkranker Beamter ist nicht nur verpflichtet, zur Wiederherstellung seiner dienstlichen Leistungsfähigkeit eine Alkoholentwöhnungstherapie anzutreten. Er muss die Therapie auch aktiv unterstützen, indem er sich auf Gespräche mit dem Therapeuten und in der Therapiegruppe einlässt, seine Probleme offenbart und an der Diskussion und Bearbeitung seiner Konflikte mitwirkt (BDiG, U. v. 15.09.1999, XVI VL 2/99, Juris). Randnummer 39 Dieser Dienstpflicht ist die Beklagte nicht
gekommen, da sie (zunächst) die Aufnahme einer Therapie trotz der ihr dargelegten Notwendigkeit verweigerte, obwohl sie therapiefähig war. Dies ist im Gutachten von Prof. Dr. E... vom 12.01.2007 bestätigt worden. Aufgrund dieses Gutachtens legte der Kläger der Beklagten im Personalgespräch vom 14.03.2007 das Ergebnis des Gutachtens dar und riet ihr dringend, sich der vom Gutachter für zweckmäßig und notwendig erachteten, stationären Behandlung in der Fachklinik Heiligenfeld zu unterziehen. Das Ergebnis des Personalgespräches mit der Aufforderung, sich der stationären Therapie in Heiligenfeld zu unterziehen und aktiv an der Behandlung mitzuwirken und die Hinweise auf mögliche disziplinarische Konsequenzen beim Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht wurden der Beklagten auch mit Schreiben vom gleichen Tag nochmals dargelegt. Bei diesen eindeutigen Belehrungen hat die Kammer keine durchgreifenden Zweifel, dass die Beklagte trotz ihrer Erkrankung erkennen konnte und auch musste, dass der Kläger von ihr forderte, die vom Gutachter für erforderlich erachtete stationäre Therapie durchzuführen und an der Behandlung aktiv mitzuwirken. Dass sie diese Behandlung selbst (medizinisch) nicht für nötig gehalten haben mag, lässt das Erkennen der Forderung nicht entfallen. Randnummer 40 Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit der Beklagten ergeben sich insoweit nicht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. z. B.: BVerwG, U. v. 05.10.1993, 1 D 31/92, m. w. N., Juris) dass Alkoholsucht für sich allein keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Beamten zur Folge hat. Erst wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, können diese Folgen in Betracht kommen. Solche schweren alkoholbedingten Persönlichkeitsveränderungen sind hier jedoch nicht ersichtlich. Die Beklagte war deshalb in der Lage zu erkennen, dass ihr Dienstherr von ihr forderte, die stationäre Alkoholentwöhnungstherapie durchzuführen. Randnummer 41 Damit hat die Beklagte
der Eröffnung des Gutachtens von Prof. Dr. E... und des Hinweises des Klägers auf ihre beamtenrechtlichen Pflichten zur Gesunderhaltung im Zeitraum ab dem 14.03.2007 durch die unterlassene Alkoholentwöhnungstherapie ihre dienstliche Pflicht verletzt. Erst durch die Aufnahme der (ambulanten) Entwöhnungsbehandlung bei dem Diplom-Psychologen G... im März 2008 und der anschließenden Teilnahme an Gesprächsrunden sowie den regelmäßigen Gesprächen bei der Diplom-Psychologin R... hat die Beklagte ihrer beamtenrechtlichen Pflicht zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit genügt. Zwar hat sie nicht die vom Gutachter und dem Kläger für notwendig gehaltene stationäre Therapie in der Fachklinik Heiligenfeld durchgeführt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Vorwurf gegenüber der Beklagten deshalb weiter fortbesteht. Letztendlich kann der Kläger nicht von der Beklagten verlangen, die gewünschte Therapie in einer bestimmten Einrichtung durchzuführen. Geschuldet wird von der Beklagten lediglich der im Rahmen des Zumutbaren aktiv mit gestaltete Versuch zur Wiederherstellung der Gesundheit und Dienstfähigkeit. Sofern eine alternative Therapiemöglichkeit von der Beklagten aus persönlichen Gründen bevorzugt wird und diese nicht von vornherein ungeeignet ist, verstößt sie damit nicht zwangsläufig gegen ihre Beamtenpflicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass die von der Beklagten durchgeführte ambulante Entwöhnungsbehandlung zum Erfolg geführt und sie in die Lage versetzt hat, trotz ihrer Alkoholerkrankung abstinent zu leben. Dies ergibt sich aus der zwischenzeitlich möglichen rückblickenden Betrachtung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte seit ca. 3 Jahren "trocken" ist. Das hat sie gegenüber der Kammer glaubhaft dargelegt und durch Atteste belegt. Insofern wird auch auf die Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2011 verwiesen. Damit hat sie zwischenzeitlich die nötige Einsicht in ihre Alkoholerkrankung erlangt und diese nunmehr in den Griff bekommen, mit der Folge, dass sie für ihre Tätigkeit als Ärztin wieder dienstfähig ist. Es kann daher hier offenbleiben, ob ein (weiterer) Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht vorliegen würde, wenn die von der Beklagten gewählte Therapieform erfolglos geblieben wäre. Randnummer 42 Durch diese Dienstpflichtverletzung hat die Beklagte bedingt vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen. Wie bereits oben dargelegt, führt eine Alkoholsucht für sich allein nicht zur Schuldunfähigkeit des Beamten bzw. zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit. Erst wenn die Alkoholerkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, können diese Folgen in Betracht kommen (BVerwG, U. v. 05.10.1993, 1 D 31/92, m. w. N., Juris). Anhaltspunkte für eine schwere alkoholbedingte Persönlichkeitsveränderung sind trotz der vom Gutachter bescheinigten Persönlichkeitsstörung für das Gericht nicht ersichtlich, so dass hinsichtlich des Vorwurfs von der grundsätzlichen Schuldfähigkeit der Beklagten auszugehen ist. Mit ihrer Weigerung, die geforderte stationäre Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik Heiligenfeld zu beginnen oder eine aus ihrer Sicht geeignete alternative Entwöhnungsmöglichkeit unverzüglich einzuleiten, hat sie bedingt vorsätzlich gegen ihre Dienstpflicht zur Wiedererlangung ihrer Gesundheit verstoßen. Sie hat damit (zumindest) billigend in Kauf genommen, dass sie ihre Gesundheit und ihre volle Dienstfähigkeit nicht bereits früher wieder erlangt hat. Die Pflichtverletzung hatte auch dienstliche Auswirkungen, weil die Beklagte im Dezember 2007/Januar 2008 alkoholbedingt vorübergehend nicht zur Dienstleistung in der Lage war und ihre Ausfallzeiten zu Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes führten. Randnummer 43 Dieses innerdienstliche Dienstvergehen wiegt zwar schwer, es führt jedoch nicht zur Entfernung aus dem Dienst.
DG entscheidet die Disziplinarkammer als eigenständiges Disziplinarorgan (vgl. § 14 Abs. 1 ThürDG )
pflichtgemäßen Ermessen über die Verhängung der Disziplinarmaßnahme, wobei diese vorrangig danach zu bemessen ist, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat; dabei ist auch das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG ). Randnummer 44
DG ist ein Beamter regelmäßig nur dann aus dem Dienst zu entfernen, wenn er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Das ist bei der Beklagten
Auffassung der Kammer nicht der Fall. Randnummer 45 Zwar wiegt der Vorwurf, gegen die Gesunderhaltungspflicht verstoßen zu haben,
der Rechtsprechung insbesondere dann sehr schwer, wenn er die Dienstunfähigkeit des Beamten zur Folge hat und kann, sofern er vorsätzlich erfolgt ist, die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich machen (BVerwG, U. v. 20.05.1998, 1 D 57/96, m. w. N.). Die Dienstunfähigkeit ist bei der Beklagten jedoch nicht eingetreten. Zwar hatte die verspätete Einleitung der Behandlung erhebliche dienstliche Folgen. Die Beklagte befand sich im Dezember 2007 und Januar 2008 wieder in der "Trinkphase" ihrer Alkoholkrankheit. Das erneute Abgleiten in diese Phase führte aber nicht zu ihrer (dauernden) Dienstunfähigkeit, weil sie in der Folge ihre Behandlungsbedürftigkeit erkannte und sich (erfolgreich) therapieren ließ. Ist aber keine dauernde Dienstunfähigkeit eingetreten, ist eine Entfernung aus dem Dienst nicht verwirkt, da kein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist. Randnummer 46 Auch eine Zurückstufung der Beklagten scheidet aus, da diese rechtlich schon nicht möglich wäre, weil sie sich im Eingangsamt ihrer Laufbahngruppe befindet. Randnummer 47 Als angemessene Disziplinarmaßnahme ist daher die Kürzung der Dienstbezüge von 10 % auf die Dauer von 18 Monaten verwirkt.
DG können die Dienstbezüge um höchstens 1/5 auf längstens 3 Jahre gekürzt werden. Dabei beträgt
der ständigen Rechtsprechung des Bundesveraltungsgericht der Kürzungsbruchteil im Fall einer Gehaltskürzung bei Beamten des einfachen Dienstes regelmäßig ein Fünfundzwanzigstel, bei Beamten des mittleren Dienstes regelmäßig ein Zwanzigstel und bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 16 regelmäßig ein Zehntel (BVerwG, U. v. 21.03.2001, 1 D 29.00, Juris). Hinsichtlich der Dauer hält die Kammer den Kürzungszeitraum im Mittel des maximal möglichen 3-Jahreszeitraums für tat- und schuldangemessen, um auf die Beklagte
haltig disziplinierend einzuwirken. Auch wenn ihr Dienstvergehen schwer wiegt, bedurfte es aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs keiner längeren Bezügekürzung. Dabei war neben der inzwischen 3 Jahre dauernden vorläufigen Dienstenthebung zu berücksichtigen, dass seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens als mögliche Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst wie ein "Damoklesschwert" über ihr schwebte. Auch das dürfte bis zur gerichtlichen Entscheidung erzieherisch auf sie eingewirkt haben. Randnummer 48 Der Umstand, dass die Beklagte zuvor nicht strafrechtlich und/oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist, vermag zu keiner weiteren Milderung zu führen. Vielmehr stellt eine straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit von Beamten für gewöhnlich den Normfall dar und bedarf als Selbstverständlichkeit eigentlich keiner besonderen Erwähnung. Randnummer 49 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 1 ThürDG . Das Disziplinarverfahren ist gemäß § 77 Abs. 4 ThürDG gerichtsgebührenfrei. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001049074
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