(Rn.17) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,
BetrO berechtigt gewesen,
Rücksprache mit den behandelnden Ärzten, die Medikamente in den entsprechenden Mengen abzugeben. Die Beklagte habe keine konkrete Bestimmung des ALV Th benennen können, wonach dies nicht möglich sei.
BetrO sei sie verpflichtet, jede durch eine Aufklärung bedingte Änderung der Verschreibung auf dieser zu vermerken. Hierzu sei sie selbstverständlich auch berechtigt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in dem Urteil vom 3. August 2006 - Az.: B 3 KR 7/05 R ein weitgehend unbürokratisches Verfahren gebilligt, dass dadurch erreicht werde, dass der Apotheker Unklarheiten über abzugebende Medikamentenmengen durch einfache telefonische
fragen beim Arzt kläre. Soweit die Beklagte die irrige Ansicht vertrete, dass der Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) - hier § 29 Abs. 7 - von den Apothekern zu beachten sei, gelte dieser Vertrag für sie nicht. Mit den Verschreibungen verbunden seien die §§ 129 ff SGB V insofern, als sie eine vertragsärztliche Verordnung voraussetzten.
2 SGB V sei die vertragsärztliche Versorgung "im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen" zu regeln. Um einen solchen Vertrag handele es sich bei dem BMV-Ä
1 SGB V. In den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln vom
eigenem Ermessen ohne Beseitigung der Unklarheit, wenn der Vertragsarzt nicht zu erreichen sei. Dazu genüge eine entsprechende Ergänzung und Aufzeichnung des Apothekers. Randnummer 6 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, lediglich in den in Ziffer 2.5.2 Abs. 3 des ALV TH genannten Fällen sei der Apotheker berechtigt, inhaltlich von der Verordnung des Arztes abzuweichen und dies durch einen Vermerk auf der Vorderseite der Verordnung zu dokumentieren. Alle anderen Änderungen, die das verordnete Arzneimittel beträfen, könnten ausschließlich durch den Arzt vorgenommen und müssten auch von diesem unterzeichnet werden. Dies stelle auch § 29 Abs. 7 BMV-Ä klar. Aus diesen Regelungen ergebe sich, dass eine Änderung der Urkunde, die eine Arzneimittelverordnung unstreitig darstelle, ausschließlich durch den ausstellenden Arzt erfolgen könne und von diesem auch durch Unterschrift bestätigt werden müsse. Randnummer 7 Mit Urteil vom 14. April 2010 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im Hinblick auf die Retaxierungsbeträge sei ein Kaufvertrag nicht zu Stande gekommen. Zu den gesetzlichen Bestimmungen bzw. vertraglichen Regelungen von deren Einhaltung das Kaufpreisangebot der Beklagten abhängig sei, gehöre der ALV TH. Unter der Ziffer 2.4 Abs. 1 ALV TH heiße es: "Die Abgabe erfolgt aufgrund einer ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Verordnung zu Lasten der angegebenen Krankenkasse. Die Abgabebestimmungen ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen und den weiteren Bestimmungen dieses Vertrages".
Ziffer 2.4 Abs. 2 ALV TH ist eine ärztliche Verordnung ordnungsgemäß ausgestellt, wenn sie neben dem Mittel oder den Mitteln u.a. die Verordnungsmenge enthalte. Insoweit sei sie Teil der ärztlichen Verordnung und müsse von dem Arzt vorgenommen worden sein. Da die von der Klägerin abgegebenen Medikamente nicht auf den ärztlichen Verordnungen mit den jeweiligen Mengen beruhten, seien sie nicht "aufgrund" ärztlicher Verordnungen im Sinne der Ziffer 2.4 Abs. 1 ALV Th erfolgt. Aus dem Urteil des BSG vom
BetrO abändern. Das SG habe diese Regelung überhaupt nicht bedacht, was als Verletzung des grundgesetzlich vorgeschriebenen rechtlichen Gehörs zu werten sei. Zudem weiche das Urteil des SG vom Urteil des BSG vom 3. August 2006 -Az.: B 3 KR 7/05 R ab. Das BSG habe unter Randnummer 18 am Ende für den konkreten Fall ausgeführt, dass der Apotheker durch einfache telefonische
frage beim Arzt klären könne, "ob es sich um die versehentliche Verschreibung einer nicht existenten Packungsgröße oder eine gezielte Dosierung handele". Das SG habe es unterlassen zu überdenken, weshalb das "unbürokratische Verfahren" rechtlich möglich sei; auch das BSG könne nicht einfach irgendetwas erfinden, sondern sei an Gesetz und Recht gebunden. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichtes Altenburg vom 14. April 2010 zuzulassen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Randnummer 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Prozessakte des Sozialgerichts Altenburg (Az.: S 30 KR 2282/07) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist. II. Randnummer 15 Die Nichtszulassungsbeschwerde, die auf die Berufungszulassungsgründe
2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gestützt wird, ist unbegründet. Randnummer 16
1 des SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden.
Absatz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
juris). Ein Individualinteresse genügt nicht. Maßgebend ist nicht die richtige Einzelfallentscheidung; sie ist nur eine Folge der Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage (vgl. Senatsbeschluss vom
juris).
dem mit Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 - Az.: B 3 KR 13/08 R (
juris) ist Rechtsgrundlage für den öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch eines Apothekers bei der Abgabe von Arzneimitteln unmittelbar § 129 SGB V i.V.m. den Verträgen
2 und Abs. 5 Satz 1 SGB V. § 129 SGB V regelt den Abschluss von Rahmenverträgen über die Arzneimittelversorgung, und zwar in Absatz 2 bis Absatz 4 auf Bundesebene und in Absatz 5 auf Landesebene.
2 SGB V regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere für die Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte.
5 SGB V können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Apotheker auf Landesebene ergänzende Verträge schließen. Der Rahmenvertrag
2 SGB V hat
Absatz 3 Rechtswirkung für Apotheken, wenn sie einem Mitgliedsverband der Spitzenorganisation angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, dass von der Spitzenorganisation abgeschlossene Verträge für die dem Verband angehörenden Apotheken haben, oder wenn sie dem Rahmenvertrag beitreten. Das gilt
5 Satz 2 SGB V für die Verträge auf Landesebene entsprechend. Die
SGB V abgeschlossenen Verträge regeln vorrangig nicht die Beziehungen zwischen den vertragsschließenden Verbänden, sondern zwischen den einzelnen Krankenkassen und den Apothekern. Sie wirken insoweit normativ. Sie sind wie Rechtsnormen allein
dem "objektivierten Willen des Gesetzes" auszulegen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Januar 1996 - Az.: 3 RK 26/94
juris). Maßgebend sind also § 129 SGB V sowie der Rahmenvertrag
G) und die auf Grund § 21 ApothG erlassene Apothekenbetriebsordnung begründen dagegen keine Ansprüche auf Vergütung gegen die Beklagte. Dort werden die Pflichten der Apotheken allgemein geregelt.
dem Apothekengesetz ist es Aufgabe der Apotheken, die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Dem dient die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften, der in der Apothekenbetriebsordnung enthaltenen Betriebsvorschriften und des zum Schutz der Allgemeinheit erlassenen Arzneimittelrechts (vgl. Luthe in Hauck, Sozialgesetzbuch SGB V, Stand: November 2010, § 129 Rn. 9 m.w.N.). Verstößt der Apotheker gegen diese Vorschriften kann allerdings unabhängig von dem jeweiligen auf Bundesebene geschlossenen Rahmenvertrag oder auf Landesebene geschlossenen Vertrag ein Vergütungsanspruch zu verneinen sein (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1996 -Az.: L 16 Kr 233/94,
juris). Voraussetzung für die Abgabe von Arzneimitteln ist
1 SGB V eine vertragsärztliche Verordnung. Mit seiner Verordnung konkretisiert der Vertragsarzt das Rahmenrecht des Versicherten auf Arzneimittelversorgung als Sachleistung für den vorliegenden Versicherungsfall; er trägt über die Wirtschaftlichkeitsprüfung und mögliche Arzneiregresse die volle Verantwortung für sein Verordnungsverhalten. Die Verordnung dokumentiert, dass das Medikament als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung auf Kosten der Krankenkasse an den Versicherten abgegeben wird. Umgekehrt folgt hieraus der Vergütungsanspruch des Apothekers gegen die Krankenkasse dem Grunde
; er wird durch das Kassenrezept als für das Abrechnungsverhältnis zwischen Apotheker und Krankenkassen maßgebliches Dokument konkretisiert. Der Apotheker kann
ein Arzneimittel mithin nur dann auf Kassenkosten abgeben, wenn ein Vertragsarzt es auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt verordnet hat (vgl. Luthe, a.a.O., § 129 Rn. 6 m.w.N.). Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung regelt Ziffer 2.4 Abs. 1 ALV TH, dass die Abgabe aufgrund einer ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Verordnung zu Lasten der angegebenen Krankenkasse erfolgt. Ziffer 2.4 Abs. 2 ALV TH regelt wann eine ärztliche Verordnung ordnungsgemäß ausgestellt ist. Diese muss u.a. das Mittel oder die Mittel und die Verordnungsmenge enthalten. Für die Versicherten S., Sch. und Sch. lagen in diesem Sinne ordnungsgemäße ärztliche Verordnungen vor. Soweit die Klägerin an diese andere als die ärztlich verordneten Mengen abgegeben hat, fehlte es dementsprechend an einer entsprechenden ärztlichen Verordnung. Eine Berechtigung der Klägerin, die ärztlich verordneten Mengen auch in Rücksprache mit den behandelnden Ärzten abzuändern, ergibt sich aus dem ALV TH nicht. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass es sich bei der Änderung der verordneten Mengen um die Heilung eines Formfehlers
Ziffer 2.4 Abs. 3 ALV TH handelt. Die unter 2.5 ALV TH (Wirtschaftliche Abgabe verordneter Leistungen) - hier Ziffer 2.5.2 Abs. 3 - vorgesehene Berechtigung des Apothekers, wenn eine vertragsärztliche Verordnung von Fertigarzneimitteln hinsichtlich der Darreichungsform (Tropfen, Dragees usw.) oder der Dosierung unvollständig oder ungenau und der Vertragsarzt nicht zu erreichen ist, die Arzneiform oder Dosierung abzugeben und abzurechnen, die er
pflichtgemäßem Ermessen für die richtige hält, trifft den vorliegenden Sachverhalt nicht. Ein Recht des Apothekers, die ärztliche Verordnung zu ändern oder zu ergänzen, würde auch § 29 Abs. 7 BMV-Ä widersprechen. Soweit die Klägerin meint, diese Bestimmung müsse ihr nicht bekannt sein, kann sie hieraus keinen Rechtsanspruch auf Vergütung herleiten. Randnummer 19
juris). Randnummer 20 Die Klägerin trägt hierzu vor: "Das BSG hat unter Randnummer 18 am Ende für den konkreten Fall ausgeführt, dass der Apotheker durch einfache telefonische
frage beim Arzt klären kann, "ob es sich um die versehentliche Verschreibung einer nicht existenten Packungsgröße oder eine gezielte Dosierung handelt"." Es ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich, dass es sich hierbei um einen abstrakten Rechtssatz handelt, der dem Urteil des BSG tragend zu Grunde liegt und von dem das SG tragend abgewichen ist. Abgesehen davon handelt es sich vorliegend um einen anderen Sachverhalt. Randnummer 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.