Prozesszinsen im Hinblick auf ein Kostenfestsetzungsverfahren Leitsatz 1. Der Erstattungsberechtigte kann nicht Prozesszinsen im Hinblick auf eine gegen den Träger der Kostenfestsetzungsbehörde gerichteten Klage auf Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen eines Vorverfahrens geltend machen. (Rn.28) 2. Die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB tritt im öffentlichen Recht nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung ein, sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind. Die Heranziehung des § 291 Satz 1 BGB setzt weiter voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung derselben, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995, 11 C 22/94; juris, Rn. 10). (Rn.30) 3. Der Kostenfestsetzungsbescheid ist kein Verwaltungsakt, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslöst. Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Kostenfestsetzungsbehörde und die zur Zahlung verpflichtete Behörde nicht demselben Rechtsträger angehören. Auch bedeutet die gerichtliche Verpflichtung der Kostenfestsetzungsbehörde zur antragsgemäßen Kostenfestsetzung nicht die Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids. Der Kostenfestsetzungsbescheid ist kein Vollstreckungstitel zu Gunsten des erstattungsberechtigten Bürgers gegenüber der Verwaltung (Vergleiche: VGH München, Urteil vom 12. August 1982, 22 B 81 A.1930; BayVBl. 1982, 693; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 80 Rn. 8). (Rn.31) 4. Erst die Kostenfestsetzung führt zur Konkretisierung der Zahlungspflicht und ist insofern Voraussetzung dafür, dass der Zahlungsanspruch der Höhe nach entsteht und fällig wird (Vergleiche: VG Augsburg, Urteil vom 16. April 2009, Au 2 K 08.1368; juris, Rn. 24). (Rn.33) 5. Soweit in der Rechtsprechung und Literatur unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1980 (8 C 10/80, juris) die Auffassung vertreten wird, dass Prozesszinsen analog §§ 291, 288 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden können (Vergleiche: VGH München, Urteil vom 12. August 1982, 22 B 81 A.1930; BayVBl. 1982, 693; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 80 Rn. 59), hatte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht eine gegen den Träger der Kostenfestsetzungsbehörde gerichtete Klage - wie im vorliegenden Fall - zum Gegenstand, sondern eine Zahlungsklage gegen die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde. (Rn.36) Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 1. Die Beteiligten streiten über Prozesszinsen im Hinblick auf ein Kostenfestsetzungsverfahren. Randnummer 2 Am 03.06.2002 erließ der Beigeladene, der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt, gegenüber dem Kläger eine Sanierungsanordnung. Auf den Widerspruch des Klägers hin hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2003 den Bescheid des Beigeladenen vom 03.06.2002 auf und verpflichtete den Beigeladenen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren wurde für notwendig erklärt. Randnummer 3 Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 22.09.2003 hin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 04.02.2004 die durch den Beigeladenen zu erstattenden Aufwendungen auf 120,64 Euro fest (ausgehend von einem Gegenstandswert von 4.000,00 Euro). Randnummer 4 Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 zurück. Randnummer 5 Der hiergegen am 19.04.2004 erhobenen Klage, gerichtet darauf, den Beklagten zu verpflichten, die zu erstattenden Aufwendungen auf 13.800,66 Euro (ausgehend von einem Gegenstandswert von 5 Mio. Euro) festzusetzen, gab das VG Gera durch Urteil vom 07.07.2005 insoweit statt, als es den Beklagten verpflichtete, dem Kostenfestsetzungsgesuch des Klägers vom 22.09.2003 einen Gegenstandswert in Höhe von 125.000,- Euro zu Grunde zu legen. Randnummer 6 Auf die Berufung des Klägers änderte das Thüringer Oberverwaltungsgericht das Urteil des VG Gera vom 07.07.2005 mit Urteil vom 23.05.2007 ab und verpflichtete den Beklagten, unter Aufhebung der Bescheide vom 04.02.2004 und 15.03.2004, nach dem Kostenfestsetzungsgesuch des Klägers vom 22.09.2003 die zu erstattenden Aufwendungen auf 13.800,66 Euro antragsgemäß festzusetzen. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom 23.08.2007 wies der Kläger gegenüber dem Beklagten darauf hin, dass der Kostenerstattungsanspruch ab Rechtshängigkeit zu verzinsen sei. Randnummer 8 Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 28.08.2007 setzte das Thüringer Landesverwaltungsamt den Betrag der Aufwendungen, die der Beigeladene dem Kläger zu erstatten hat, auf 13.800,66 Euro fest (Nr. 1). Weiterhin wurde bestimmt, dass der festgesetzte Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.04.2004 zu verzinsen ist (Nr. 2). Zur Begründung der Nr. 2 des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass sich die Verzinsung aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab Klageerhebung ergebe. Randnummer 9 Der Beigeladene erhob gegen Nr. 2 des Kostenfestsetzungsbescheides vom 28.08.2007 am 27.09.2007 Widerspruch. Der tenorierte Verzinsungsanspruch könne allein im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden, wohingegen § 80 ThürVwVfG der Widerspruchsbehörde eine eigenständige Befugnis, die Verzinsung eines Erstattungsanspruchs analog §§ 291, 288 BGB anzuordnen, nicht einräume. Darüber hinaus lägen aber auch deren Voraussetzungen nicht vor. Voraussetzung für die Zubilligung von Prozesszinsen seien Rechtshängigkeit und Fälligkeit der Hauptforderung. Trete die Fälligkeit erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit ein, könne kein Anspruch auf Prozesszinsen entstehen. Dies sei hier der Fall. Dem erstattungsberechtigten Widerspruchsführer werde erst durch den Kostenfestsetzungsbescheid ein Anspruch zuerkannt. Erst durch dessen Erteilung könne eine Fälligkeit hinsichtlich der zu erstattenden Aufwendungen eintreten. Randnummer 10 Der Kläger wandte hiergegen mit Schriftsatz vom 25.10.2007 ein, soweit ein materieller Kostenerstattungsanspruch bestehe, sei dieser selbstverständlich zu verzinsen. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2009 , dem Kläger zugestellt am 05.03.2009, hob das Thüringer Landesverwaltungsamt Nr. 2 des Kostenfestsetzungsbescheides vom 28.08.2007 auf. Zur Begründung hieß es, § 291 Satz 1 BGB sei insoweit nicht erfüllt, als die Geldschuld mit Rechtskraft des Urteils des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23.05.2007 nicht fällig gewesen sei. Die vom Kläger erhobene Klage, über die dann mit dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig entschieden worden sei, sei nicht geeignet gewesen, die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen auszulösen. Das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts habe nur die Verpflichtung gegenüber der zuständigen Festsetzungsbehörde enthalten, die zu erstattenden Aufwendungen antragsgemäß festzusetzen. Die Fälligkeit könne jedoch erst mit der konstitutiven Bestimmung durch den behördlichen Bescheid eintreten. Erst der Kostenfestsetzungsbescheid sei ein solcher konstitutiver Akt, durch den die Fälligkeit der Forderung begründet werde. Da somit die Fälligkeit erst nach der Rechtskraft des Urteils des Thüringer Oberverwaltungsgerichts eingetreten sei, scheide eine entsprechende Anwendung des § 291 BGB aus. Randnummer 12 2. Am 06.04.2009, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 13 Er beantragt, Randnummer 14 den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 26.02.2009 aufzuheben. Randnummer 15 Es werde vorsorglich ein Verweisungsantrag gestellt, weil im Hauptsacheverfahren über die streitgegenständliche Sanierungsanordnung das Verwaltungsgericht Gera wegen des ortsgebundenen Rechts zuständig gewesen sei. Die Verzinsung werde ab Rechtshängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (19.04.2004) geltend gemacht. Dies ergebe (bis Zahlung der Hauptsache am 05.10.2007) einen Betrag i.H.v. 3.194,51 Euro. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Er trägt vor, in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides sei das VG Meiningen zutreffend als zuständiges Gericht gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO benannt worden. Randnummer 19 Der mit Beschluss vom 01.06.2010 beigeladene Landkreis Saalfeld-Rudolstadt stellt keinen Antrag. Randnummer 20 Auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die vorgelegte Behördenakte wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage, über die zu entscheiden das Verwaltungsgericht Meiningen örtlich zuständig ist, ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 22 1. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist hier nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO gegeben. Vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 des § 52 VwGO ist bei einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der von einer Behörde erlassen wurde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt – wie hier dem Thüringer Landesverwaltungsamt –, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Der Kläger als Beschwerter hat seinen Sitz in Sonneberg, im Gerichtsbezirk des VG Meiningen. Randnummer 23 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hier nicht nach der – allein noch in Betracht kommenden – Vorschrift des § 52 Nr. 1 VwGO. Danach ist für Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegen. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Die rechtliche Bewertung im vorliegenden Verfahren ist ohne Berücksichtigung spezifischer örtlicher Gegebenheiten möglich. § 52 Nr. 1 VwGO ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einschlägig, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein prozessuales Nebenverfahren zu dem beim VG Gera anhängig gewesenen Klageverfahren handelte, für das nunmehr ebenfalls das VG Gera zuständig wäre. Für den gerichtlich entschiedenen Kostenfestsetzungsrechtsstreit war das VG Gera zwar nach § 52 Nr. 1 VwGO zuständig, da diese Streitigkeit im Hinblick auf die Höhe der voraussichtlichen Kosten der verlangten Sanierungsmaßnahme einen spezifischen örtlichen Bezug aufwies. Die im vorliegenden Verfahren im Streit stehende Zinsforderung ist jedoch gegenüber dem im vorangegangenen Klageverfahren geltend gemachten Anspruch auf Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen ein eigenständiger Anspruch, der auf einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB (s.u. S. 7) und damit einer anderen Rechtsgrundlage beruht. Er ist vom Kläger nicht gemeinsam mit dem Hauptanspruch geltend gemacht worden und deshalb kein prozessualer Nebenanspruch (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 ZPO), sondern aufgrund der isolierten Geltendmachung eine selbständige Hauptforderung (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 05.08.2009, 3 A 39/08, juris, Rn. 15 zur Zinsforderung im Verhältnis zur Forderung auf Zahlung der Besoldungsdifferenz). Randnummer 24 2. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 25 Der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 26.02.2009 ist rechtmäßig; er verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht wurde mit diesem Bescheid Nr. 2 des Kostenfestsetzungsbescheides vom 28.08.2007 aufgehoben, der bestimmt hatte, dass der in Nr. 1 dieses Bescheides festgesetzte Betrag von 13.800,66 Euro mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.04.2004 zu verzinsen ist. Dieser Ausspruch über die Verzinsung war rechtswidrig. Jedenfalls lagen die Tatbestandsvoraussetzungen der als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden §§ 291, 288 BGB nicht vor. Randnummer 26
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