der Industrie- und Handelskammer, dessen Gegenstand eine Werbung für handwerkliche Dienstleistungen ist, stellt es keinen Befangenheitsgrund dar, wenn ein Beisitzer als sachverständiger Unternehmer Mitglied der Handwerkskammer, Vorstandsmitglied bei der Kreishandwerkerschaft und Innungsobermeister eines nicht von der Werbung betroffenen Gewerbes ist. (Rn.11) Tenor Die Ablehnungsgesuche der Antragsteller vom 05.07.2011 gegen den Beisitzer des Einigungsstellenverfahrens vor der IHK Südthüringen, Suhl-Mäbendorf (Az. EST 148, 149/11) K.-H. H., J., S. werden für unbegründet erklärt. Gründe I. Randnummer 1 Zwischen den Parteien findet ein Einigungsstellenverfahren nach § 15 UWG vor der Industrie- und Handelskammer Südthüringen statt (Az.: EST 148/11, EST 149/11). Randnummer 2 Die Antragsteller sind als selbständige Dachdecker im Reisegewerbe tätig. Mit Schreiben vom 09.05.02011 hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., Berlin (Wettbewerbszentrale) die Antragsteller wegen wettbewerbswidriger Bewerbung ihrer Tätigkeit im Reisegewerbe ohne Handwerksrolleneintragung abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Zur Klärung der Angelegenheit haben sich Antragsteller und Wettbewerbszentrale auf die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens vor der IHK Südthüringen verständigt. Randnummer 3 Unter dem 05.07.2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller den bestellten Beisitzer des Einigungsstellenverfahrens K.-H. H. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Randnummer 4 Die Antragsteller meinen, mit der Besetzung des Herrn H. als Beisitzer sei nicht sichergestellt, dass eine neutrale und in ihrer Amtsführung unparteiische Person in dem Gremium vertreten ist. Die Anzeige in der Wettbewerbsstreitigkeit der Parteien sei durch die Handwerkskammer Südthüringen auf Hinweis eines Konkurrenzunternehmens erfolgt. Insoweit werde die ermittelnde Behörde (Handwerkskammer) zugleich Beisitzer in dem darauf folgenden Einigungsstellenverfahren. Herr H. sei Mitglied im Vorstand der Kreishandwerkerschaft S. und Obermeister der Innung Maler und Lackierer S. und damit sehr handwerksorganisationsseitig vorbelastet. Die Antragsteller seien zudem mehrfach durch die Innungen in ihrer gewerblichen Tätigkeit verfolgt worden, obwohl die Eintragung des Handwerkers in die Handwerksrolle und die Meisterqualifikation keine wettbewerbsrechtliche Relevanz habe und die Rechtsprechung uneinheitlich sei. Randnummer 5 Die zum Ablehnungsgesuch angehörte Wettbewerbszentrale macht geltend, es liege kein vernünftiger Grund für die Befürchtung der Antragsteller vor, der Beisitzer H. werde an dem Einigungsstellenverfahren nicht unparteiisch mitwirken. Jedenfalls folge dies nicht aus seiner Mitgliedschaft in der Handwerkskammer. Die Berufung eines Mitglieds der Handwerkskammer als beisitzende Person für einen Streitfall der Einigungsstelle aus dem Handwerksbereich entspreche dem Zweck des Verfahrens. Als öffentliche Einrichtung fungierten die Einigungsstelle wie auch die Beisitzer unabhängig von der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer. Daher sei die Handwerkskammer als ermittelnde Behörde entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zugleich Beisitzer im Einigungsstellenverfahren. Randnummer 6 Der Beisitzer K.-H. H. verweist darauf, dass ihm weder die Antragsteller noch deren Firmen bekannt sind. Er könne daher seine Ablehnung als Beisitzer der Einigungsstelle nicht verstehen. II. Randnummer 7 Die Ablehnungsgesuche sind zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 8 Die Ablehnung eines Beisitzers der Einigungsstelle in dem jeweiligen Streitverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit ist gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 6,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.