G (Juris: WaffG 2002) im Falle der Zerstörung von Schusswaffen und gegen seine waffenrechtlichen Buchführungspflichten aus § 23 Abs. 2 Satz 1 WaffG (Juris: WaffG 2002) i.V.m. § 17 Abs. 3 AWaffV verstößt, erweist sich i.d.R. als unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (Juris: WaffG 2002). (Rn.26)
weise hinsichtlich des Umbaus der Waffen legte der Kläger auch bei einem Gespräch am 15.12.2008 beim Beklagten nicht vor. Der Kläger hatte zwischenzeitlich im Waffenhandelsbuch bei den vier betreffenden Kurzwaffen in Spalte 8 hinter den Vermerken „Deko-Umbau“ noch das Wort „zerstört“ eingefügt. Laut einem Aktenvermerk des Beklagten, habe der Kläger die Ansicht vertreten, er dürfe als Waffenhändler Schusswaffen zu Deko-Waffen umbauen. Zu Deko-Waffen umgebaute Waffen seien immer zerstört. Der Kläger habe behauptet, am 19.11.2008 nicht gesagt zu haben, dass Herr K... die Waffen umgebaut habe. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 23.12.2008 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse an. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 09.02.2009 teilte der damalige Bevollmächtigte des Klägers dem Beklagten mit, die fraglichen Kurzwaffen seien vom Kläger zerstört worden. Er habe Teile der P 38 vorübergehend zurückerhalten. In einer beigefügten „Versicherung an Eides Statt" wies der Kläger darauf hin,
der Zerstörung der Waffen mittels eines Trennschleifers seien die Metallteile teilweise genutzt worden, um hieraus Brieföffner als Dekorationsstücke herzustellen. Randnummer 6 Bei einer Durchsuchung der Geschäftsräume des Klägers am 05.06.2009 wurde
Angaben der Kriminalpolizeiinspektion Suhl festgestellt, dass die auf den Kläger als Waffenhändler eingetragenen Schusswaffen nicht im vorgeschriebenen Waffenschrank aufbewahrt worden seien. Der Schlüssel zum Waffenschrank habe bereits beim Betreten des Geschäfts im Schloss gesteckt. Der Verbleib der Schusswaffen habe nicht geklärt werden können, da der Kläger selbst nicht an der Durchsuchungsmaßnahme habe teilnehmen können. Der bei der Durchsuchung anwesende Vater des Klägers, Herr ... K..., habe keine Angaben über den Verbleib der Waffen und Munition machen können. Randnummer 7 Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (Überlassen von Waffen an Nichtberechtigte) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Meiningen vom 10.09.2009 eingestellt. Randnummer 8 Auf eine erneute Anhörung hin nahm der damalige Bevollmächtigte des Klägers am 11.01.2010 Stellung. Er wies darauf hin, dass alles letztlich auf einem Missverständnis beruhe, welches der Kläger bereits am 15.12.2008 anlässlich eines persönlichen Gesprächs beim Beklagten klargestellt habe. Zudem habe die Kripo während der Durchsuchung nur zwei offene Waffenschränke begutachtet. Ein dritter Panzerschrank in einem verwinkelten hinteren Geschäftsraum, in dem sich die Waffen und das Waffenhandelsbuch befunden hätten, sei von der Kripo nicht gesehen worden. Zudem seien die vom Kläger zurückerworbenen Teile einer P 38 nicht von der Behörde in Augenschein genommen worden. Randnummer 9 Bei einer nochmaligen Überprüfung des Waffenhandels des Klägers am 09.02.2010 durch den Beklagten legte der Kläger laut einem Aktenvermerk des Beklagten das Waffenhandelsbuch und die darin eingetragenen Waffen vor. „Waffen" seien aus einem Zimmer geholt worden, an dem „Privat F. K...“ gestanden habe. Der kleine Tresor habe sich im oberen Teil eines mehrteiligen Schrankes befunden. Der Kläger habe bestätigt, dass die Räume im hinteren Teil des Waffenhandelsgeschäftes von seinem Vater genutzt würden. Der Kläger habe Teile einer zerstörten Pistole vorgelegt. Randnummer 10 Die Kriminalinspektion Suhl bestätigte dem Beklagten mit Schreiben vom 24.03.2010, dass es sich bei den drei unbrauchbar gemachten Waffenteilen um eine Selbstladepistole, Modell „Walther" P38, Kal. 9x19mm, Nummer 6944, handle. Diese Waffe war im Waffenhandelsbuch des Klägers eingetragen. Randnummer 11 Mit Bescheid vom 14.06.2010 widerrief der Beklagte die dem Kläger ausgestellte Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen und Munition vom 22.12.1997 sowie die auf den Kläger ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. 1106/95 ausgestellt am 25.08.1995 (Nr. 1). Zudem ordnete der Beklagte an, der Kläger habe alle in seinem Besitz befindlichen Waffen einschließlich der Munition bis spätestens 12.07.2010 dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und den
weis darüber gegenüber dem Beklagten zu führen (Nr. 2). Weiterhin wurde bestimmt, dass die Waffenhandelserlaubnis sowie die Waffenbesitzkarte spätestens zwei Wochen
Erfüllung der Anordnung aus Nr. 2 dem Beklagten zurückzugeben sei (Nr. 3).
fruchtlosem Ablauf der Fristen würden die Waffen und Munition sichergestellt und vernichtet (Nr. 4). Es wurde festgestellt, dass Nr. 1 des Bescheides sofort vollziehbar ist (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 bis 4 wurde angeordnet (Nr. 6). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Nrn.
weisvorschriften vor, weshalb die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Klägers nicht gegeben sei. So enthalte das Waffenhandelsbuch widersprüchliche Eintragungen. Die Waffen und das Waffenhandelsbuch hätten sich in Privaträumen des Herrn ... K... befunden. Die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Langwaffe sei nicht
gewiesen worden. Der Verbleib von drei Kurzwaffen sei immer noch ungeklärt. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 12.07.2010 ließ der Kläger durch einen weiteren Bevollmächtigten Widerspruch erheben. Zur Begründung hieß es mit Schreiben vom 30.08.2010, die vier Kurzwaffen hätten sich als unverkäuflich erwiesen. Deshalb habe der Kläger diese Waffen zerstört. Für die Ausführung der Arbeiten gebe es einen Zeugen. Aus den Waffenteilen habe der Kläger Deko-Gegenstände gefertigt, die er schnell an Laufkundschaft verkauft habe. Das Kassenbuch gebe über den Verkauf Aufschluss. Im Waffenhandelsbuch sei zwar „Deko-Umbau“ vermerkt worden, tatsächlich seien die Waffen aber zerstört worden. Auf Grund des Zerstörungsgrades könne selbst ein Büchsenmacher hieraus keine funktionstüchtigen Waffen herstellen. Dem Kläger sei einmalig ein Fehler unterlaufen. Er habe die entsprechenden Lehren daraus gezogen. Randnummer 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2010 , zugestellt am 21.12.2010, wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Der Kläger habe sich als unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erwiesen. Die ordnungsgemäße Verwahrung einer im Waffenhandelsbuch aufgeführten Langwaffe habe nicht
gewiesen werden können. Waffen und Waffenhandelsbuch hätten sich im Möbeltresor in Privaträumen des Vaters des Klägers befunden. Der Kläger habe ohne Waffenherstellungserlaubnis drei Kurzwaffen zu Deko-Waffen umgebaut. Durch die zeitverzögerte Abänderung der Eintragungen im Waffenhandelsbuch habe der Kläger gegen seine Buchführungspflichten verstoßen. Randnummer 14 Ein weiteres gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (Unerlaubter Besitz von Schusswaffen und Munition) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Meiningen vom 05.05.2011 eingestellt. Randnummer 15 2. Bereits am 21.01.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt, Randnummer 16 den Bescheid des Beklagten vom 14.06.2010 und den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 15.12.2010 aufzuheben. Randnummer 17 Zur Begründung führt er aus, ihm würden Dinge unterstellt, die nicht zuträfen. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Randnummer 21 Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Er führt aus, er schließe sich den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15.12.2010 hinsichtlich der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers an. Zudem sei der Kläger auch als waffenrechtlich unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG einzuschätzen. Der Kläger habe in vier Fällen gegen die Anzeigepflicht
G verstoßen, wonach der Besitzer das Unbrauchbarmachen oder Zerstören einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe der Waffenbehörde binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen habe. Der Behörde sei es deshalb unmöglich geworden, den ordnungsgemäßen Umgang mit diesen vier Schusswaffen (Bearbeitung oder Zerstörung) und deren Verbleib zu kontrollieren. Randnummer 22 Auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Behördenakten wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage ist zulässig, sachlich aber unbegründet. Randnummer 24 Der Bescheid des Beklagten vom 14.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2010 ist in Bezug auf die angefochtene Widerrufsverfügung
G und die Folgemaßnahmen
G rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 25 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, wonach eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn
träglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
G bzw. § 21 Abs. 3 Nr. 1 WaffG (bezüglich des Widerrufs der Waffenhandelserlaubnis) liegt ein Versagungsgrund vor, wenn eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dies ist hier der Fall. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Erlass des Widerspruchsbescheides. Randnummer 26
G verstoßen. Diese Regelung bestimmt für den Fall, dass eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, unbrauchbar gemacht oder zerstört wird, der Besitzer dies der zuständigen Behörde binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen und ihr auf Verlangen den Gegenstand vorzulegen hat. Der Kläger hat dem Beklagten nicht angezeigt, dass er –
seinen Angaben – die fraglichen vier Kurzwaffen bereits im Januar 2007 zerstört hatte. Randnummer 28 bb) Zudem hat der Kläger gegen seine waffenrechtlichen Buchführungspflichten als Waffenhändler verstoßen. Die waffenrechtlichen Buchführungspflichten eines Waffenhändlers ergeben sich aus § 23 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. den §§ 17 und 18 der auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b WaffG gestützten „Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung“ vom 27.10. 2003 (BGBl. I 2123) – AWaffV –.
G hat derjenige, der gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, ein Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Die §§ 17 und 18 AWaffV beinhalten Detailregelungen über das Führen und die Eintragungen in das Waffenhandelsbuch.
V sind alle Eintragungen in das Buch unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzunehmen; § 239 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) gilt entsprechend. Gemäß § 239 Abs. 3 HGB darf eine Eintragung oder eine Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind. Änderungen sind damit nur zulässig, wenn sie den ursprünglichen Inhalt und die Tatsache späterer Änderung erkennen lassen (Baumbach/Hopt/Merkt, HGB,
dem Gesetz in der Regel anzunehmenden Unzuverlässigkeit des Waffenerlaubnisinhabers, d.h. des Klägers, zu erkennen. Randnummer 31 Der Verstöße gegen die Anzeigepflicht wiegen nicht deshalb entscheidend geringer, weil vor Jahren hinsichtlich der Anzeigepflicht eine Ausnahme u.a. für Waffenhändler galt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass für einen Waffenhändler – wie ihn – diese Anzeigepflicht früher nicht gegolten habe; er habe zwar zur Kenntnis genommen, dass das Waffengesetz geändert worden sei, ihm sei aber nicht die konkrete neue Regelung in § 37 Abs. 3 Satz 1 WaffG über die Anzeigepflicht bekannt gewesen. Richtig ist, dass § 37 Abs. 3 WaffG erst seit dem 01.04.2003 Gültigkeit hat. Die Anzeigepflicht entstammt § 28 a Abs. 1 Satz 1 der 1. WaffV (gültig bis zum 30.11.2003). Sie ist in das Gesetz übernommen worden, um ihr mehr Wertigkeit zu verleihen und eine wirksamere Kontrolle zu ermöglichen (Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Auflage, 2010, § 37 WaffG, Rn. 14). Auch galt
V die Anzeigepflicht nicht für Inhaber einer Erlaubnis
des Gesetzes, soweit sie die Schusswaffe als zerstört im Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch in der Spalte „Art des Verlustes“ vermerkten. Jedoch hat der Kläger mit den bezüglich der vier Kurzwaffen in Spalte 8 des Waffenhandelsbuches eingetragenen Vermerken „Deko-Umbau“ nicht einmal Eintragungen vorgenommen, die § 28 a Abs. 1 Satz 3 1. WaffV genügt hätten. Darüber hinaus hat der Kläger
seinen Angaben die Zerstörung der Waffen erst fast vier Jahre
der Rechtsänderung vorgenommen und die Anzeige noch während der zwei folgenden Jahre unterlassen. Randnummer 32 Die Verstöße gegen die Anzeigepflicht wiegen auch deshalb schwer, weil
wie vor der Verbleib von drei Kurzwaffen nicht geklärt ist. Der Kläger hat zwar angegeben, die unverkäuflichen Kurzwaffen zerstört, aus den Waffenteilen Deko-Gegenstände gefertigt und diese an Laufkundschaft verkauft zu habe. Ob dies tatsächlich so gewesen ist, ist jedoch durch nichts belegt. Hinsichtlich der drei Kurzwaffen hat der Kläger keine Einzelteile vorgelegt, die über den Verbleib der Waffen hätten Aufschluss geben können. Vielmehr deuten die Aktenvermerke des Beklagten auf durchaus unterschiedliche Einlassungen des Klägers hinsichtlich des „Umbaus“ der Waffen hin. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dem Gericht nicht ganz verständlich machen können, weshalb er bei der ersten Geschäftskontrolle am 19.11.2008 – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung schilderte – allgemeine Ausführungen zum Interesse von Kunden an „echt aussehenden Waffen“ gemacht und auf den Waffenhändler K... hingewiesen hat, anstatt schon zu diesem Zeitpunkt von einem Zerschneiden der Waffen und dem Verfertigen von Brieföffnern zu sprechen. Zu berücksichtigen ist, dass es ein zentrales Anliegen des Waffengesetzes ist, den Umgang und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen Vorschriften keineswegs nur dienende Funktion zukommt (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 03.03.2006, 1 Q 2/06, juris, Rn. 14). Eine effektive behördliche Kontrolle hinsichtlich des Verbleibs von drei Kurzwaffen hat der Kläger durch seine Verstöße gegen die Anzeigepflicht unmöglich gemacht, ohne dass er im
hinein Klarheit über den Verbleib der Waffen geschaffen hätte. Er hat vielmehr dem Beklagten als Waffenbehörde die unrühmliche Rolle zugewiesen, ihm schlicht glauben zu müssen, dass Waffen nicht illegal weitergegeben worden seien. Dies hat jedoch mit einer effektiven behördlichen Kontrolle und den Zielen des Waffengesetzes nichts mehr zu tun. Randnummer 33 b) Offen bleiben kann, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers auch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zu verneinen ist, weil Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Wo der Kläger seine Langwaffe verwahrt haben will, blieb der Kammer auch
den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung unklar. Bei der Durchsuchung der Geschäftsräume des Klägers am 05.06.2009 durch die Kriminalpolizeiinspektion Suhl sollen sich die Waffen in zwei Tresoren in einem der hinteren Räume mit der Aufschrift „Privat F. K...“ befunden haben. Demgegenüber hatte der damalige Bevollmächtigte des Klägers am 11.01.2010 – neben den zwei offenen Waffenschränken – lediglich noch auf einen dritten Panzerschrank in einem verwinkelten hinteren Geschäftsraum hingewiesen, in dem die Waffen und das Waffenhandelsbuch während der polizeilichen Durchsuchung aufbewahrt worden seien.
den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung habe es jedoch einen weiteren für die Verwahrung einer Langwaffe geeigneten Tresor gegeben. Dieser Tresor soll aber bei der Überprüfung des Waffenhandels des Klägers durch den Beklagten am 09.02.2010 nicht mehr vorhanden gewesen sein. Vielmehr sei die Langwaffe nun in einem der beiden Waffenschränke im Geschäftsraum verschlossen gewesen. Letzteres konnte jedoch die bei der Überprüfung am 09.02.2010 anwesende Mitarbeiterin des Beklagten, Frau S..., in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen. Auch hat die Kammer nicht verstanden, weshalb der Kläger die Waffen und das Waffenhandelsbuch immer wieder unterschiedlich verwahrt haben will. Aber darauf kommt es nicht mehr entscheidend an. Randnummer 34 2. Auch die
G getroffenen Folgemaßnahmen sind in rechtmäßiger Weise ergangen. Die Anordnung der Rückgabe der Waffenhandelserlaubnis und der Waffenbesitzkarte (Nr. 3) findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnung, die im Besitz des Klägers befindlichen Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 2), beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG und ist im Widerspruchsbescheid ermessensfehlerfrei begründet worden. Randnummer 35
Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs ist für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer eingetragenen Waffe der Auffangstreitwert von 5.000,-- Euro anzusetzen. Für eine Waffenhandelserlaubnis gelten
Nr. 50.4 die Empfehlungen zur Gewerbeerlaubnis (Nr. 54.2.1), wonach mindestens 15.000,00 Euro in Ansatz zu bringen sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001062473
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