(2007), Rn. 2). Nach ihrem Wortlaut will die Übergangsregelung in § 85 Abs. 1 ThürBO nämlich nur den Ersten bis Dritten Teil der ThürBO 2004 und nur unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips rückwirkend zur Anwendung bringen. Damit ist indirekt angeordnet, dass die übrigen Regelungen des Gesetzes auf laufende Verfahren eben nicht anzuwenden sind. Dass dies so gewollt war, zeigt die Gesetzesbegründung. Sie bringt zum Ausdruck, dass anhängige Verfahren nach altem Verfahrensrecht abgeschlossen werden sollten. Insofern wird ausgeführt (LTDrs. 3/3287, S. 108): Randnummer 30 „Bei jeder Änderung der Thüringer Bauordnung ist zu entscheiden, inwieweit die Änderungen auch auf eingeleitete Verfahren Auswirkungen haben sollen. Entsprechend der für die Änderung im Jahr 1994 getroffenen Übergangsregelung soll in Absatz 1 generell bestimmt werden, dass eingeleitete Verfahren grundsätzlich nach den bisher geltenden Bestimmungen fortgesetzt werden sollen, soweit die neuen Bestimmungen für den Antragsteller keine günstigere Regelung enthalten.“ Randnummer 31 Dieser gesetzgeberische Wille ist damit im Wortlaut noch zum Ausdruck gekommen (klarer noch § 85 Abs. 1 S. 2 ThürBO 1994 sowie etwa § 90 Abs. 1 S. 3 SächsBO 2004 – SächsGVBl. 2004, 200) und lässt sich in der Zweifelslage unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien ermitteln. Randnummer 32
- Die Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig, denn das Vorhaben des Klägers ist formell und materiell rechtswidrig (s. o. 1.). Außerdem hat die Beklagte ihr Beseitigungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Für i. S. v. § 40 ThürVwVfG relevante Fehler bei der Ausübung des im Rahmen von § 77 Abs. 1 S. 1 ThürBO eröffneten Ermessens gibt es keine Anhaltspunkte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieses Ermessen grundsätzlich in Richtung auf ein behördliches Einschreiten gegen bauordnungswidrige Zustände intendiert (s. nur Senatsurteil vom
- März 2010, 1 KO 760/07, ThürVBl. 2010, 270, Ziff. 43 in juris). Außergewöhnliche Umstände, die gegen die Annahme eines intendierten Ermessens sprechen, liegen nicht vor. Allein der Umstand, dass die Baugenehmigung erst mit Verzögerung versagt wurde, beeinflusst das intendierte Ermessen nicht. Die Beklagte hat überdies in ihren Bescheiden zum Ausdruck gebracht, dass sie dem allgemeinen Gleichheitssatz entsprechend systematisch gegen illegale Bauvorhaben im fraglichen Bereich vorgeht. Sie hat außerdem den Bestand systematisch aufgenommen und dokumentiert. II. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 35 Revisionszulassungsgründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 36 Beschluss Randnummer 37 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001063812