weis, dass übernommene Altverbindlichkeiten einer beitragsfähigen Maßnahme zugeordnet werden können, kann durch die Übertragungsbilanz, die Gegenstand des Entflechtungsvertrages zwischen der OWA-GmbH und dem Zweckverband war, geführt werden. Es kommt nicht darauf an, ob der ursprüngliche Kreditnehmer (hier dem Ostthüringer Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung-Zweckverband) vor 1993 wirksam gegründet wurde. (Rn.41)
Bekanntgabe des Bescheidesfällig. Randnummer 4 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom
der EWS umfassedie öffentliche Einrichtung auch die Fäkalschlammentsorgung undnach § 1 Abs. 1 BS-EWS würden Beiträge zur Deckung des Aufwandesfür die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtungerhoben. Somit müssten Beiträge auch für die Fäkalschlammentsorgungerhoben werden. Tatsächlich seien die Kosten aber in derGlobalkalkulation in Abzug gebracht und nur die Kosten für diezentrale Entsorgung der Grundstücke mit einem Anschluss anöffentliche Kläranlagen berücksichtigt worden. Randnummer 7 Nicht
vollziehbar sei, weshalb die Anlage im Jahr 2010erstmals hergestellt sein solle. Der Beklagte gehe davon aus, dassauch
dem Jahr 2010 noch eine erhebliche Anzahl von Gemeindendezentral entsorgt werden solle. Eine Begründung für die erstmaligeHerstellung bis zum Jahr 2010 sei den Unterlagen nicht zuentnehmen. Zudem sehe das Ausbauprogramm eine erstmaligeHerstellung für das Jahr 2024 vor. Randnummer 8
der Globalkalkulation habe der Beklagte 1993Verbindlichkeiten in Höhe 5.837.024,55 € von der O...-GmbHübernommen. Der Beklagte habe
zuweisen, dass dieseVerbindlichkeiten für Abwasseranlagen übernommen wurden, die ihmübertragen worden sind. Es sei davon auszugehen, dass der BeklagteVerbindlichkeiten übernommen habe, die nicht die O...-GmbHbegründet habe, sondern ein nie wirksam gegründeter Ostthüringer(Kredit-)Zweckverband. Auch dem Schuldschein der Helaba vom 27. Mai1994 über 6.429.482,90 €, den der Beklagte vorgelegt habe,könne nicht entnommen werden, wofür der Kredit aufgenommen wordensei. Ebenso wenig sei erkennbar, wer ursprünglich Kreditnehmergewesen sei, ob die O...-GmbH oder der nicht existente OstthüringerWasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungszweckverband. Hinzukomme, dass
Kommunalvermögensgesetz volkseigenes Vermögenkostenlos auf die Kommunen übertragen werden sollte. Letztendlichseien aber auch alte DDR-Verbindlichkeiten auf die neu gegründetenZweckverbände übertragen worden. Es werde bestritten, dass die inder Übertragungsbilanz aufgeführten Verbindlichkeiten etwas mit dennotwendigen Kosten im Rahmen der Beitragskalkulation zu tunhätten. Randnummer 9 Soweit die Klägerin zunächst noch Einwände gegen dieKläranlagenkapazitäten und gegen die Berechnung desStraßenentwässerungskostenanteils geltend gemacht hatte, hat siehieran
ausführlicher Erörterung im Termin vom
demAusbauprogramm geplant sei, habe man sich an den Kosten für einenAnschluss und an den Anschlusskapazitäten an eine zentraleKläranlage im Verbandsgebiet orientiert.
diesen Kriterien seibis zum Jahr 2010 der Anschluss weiterer Gemeinden nicht planbargewesen. Soweit eine im Jahr 2010 in Auftrag gegebeneFortschreibung der Globalkalkulation in Auftrag gegeben worden sei,habe dies keine Auswirkungen auf die bisherige Kalkulation und dieanzuwendende BS-EWS. Eine Fortschreibung sei erforderlich gewesen,da wegen der deutlich reduzierten Fördermaßnahmen des FreistaatesThüringen nicht alle geplanten Investitionen tatsächlichdurchgeführt worden seien. Randnummer 16 Die BS-EWS stehe systematisch im Einklang mit der EWS.
er EWS betreibe der Beklagte eine öffentliche Einrichtung, diesowohl die leitungsgebundene Entwässerungseinrichtung als auch dieFäkalschlammentsorgung umfasse. § 2 BS-EWS, der denBeitragstatbestand regele, sehe vor, dass der Beitrag fürGrundstücke erhoben werde, wenn für diese
EWS ein Rechtzum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung bestehe.
2 EWS seien Grundstückseigentümer, deren Abwasser nicht ineine Entwässerungsanlage mit Sammelkläranlage eingeleitet werdenkönne, nur zur Benutzung der Fäkalschlammentsorgung berechtigt.Dies sei keine Anschlussberechtigung im Sinne der Satzung. Hierausfolge, dass
1 EWS ein Anschluss und Benutzungszwangnur bestehe, soweit das Grundstück durch einen Kanal erschlossensei. Daraus ergebe sich, dass Beiträge nur für einen Vollanschlusserhoben würden. Dem entspreche die Globalberechnung und auch dieBS-EWS, die nur einen einheitlichen Beitragssatz regele. KeinerBeitragsfinanzierung unterlägen die Grundstücke, die über denrollenden Kanal oder als Teileinleiter entsorgt würden. Randnummer 17 In die Globalberechnung seien Verbindlichkeiten in Höhe von5.837.024,55 € eingestellt worden, die im Zeitraum vom 3.Oktober 1990 bis zum
GO ohne mündlicheVerhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich im Rahmen desErörterungstermins mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärthaben. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 22 Der Beitragsbescheid des Beklagten vom
ihrer öffentlichen Bekanntmachung vom 26. April 1996 in Kraft getreten ist. Randnummer 25 Zunächst ist festzustellen, dass der Beklagte zulässigerweise in § 1 Abs. 1 EWS 1996 bestimmt, dass er zur Abwasserbeseitigung eine einheitliche öffentliche Einrichtung betreibt, die sowohl die leitungsgebundene Entwässerungsanlage als auch die Fäkalschlammentsorgung umfasst, § 1 Abs. 2 EWS (zum Begriff der öffentlichen Einrichtung vgl. Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2011, § 8 Rn. 1439 ff). Dementsprechend regelt er in § 4 EWS 1996 ein entsprechendes Anschluß- und Benutzungsrecht.
1 EWS kann jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück durch einen Kanal erschlossen ist,
Maßgabe der Satzung einen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage verlangen. Des Weiteren sind
2 EWS 1996 die Grundstückseigentümer, auf deren Grundstück das dort anfallende Abwasser nicht in eine Entwässerungsanlage mit Sammelkläranlage eingeleitet werden kann, zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung berechtigt. Somit besteht
1 und 2 EWS ein Anschlussrecht sowohl für den Volleinleiter als auch für den Teileinleiter und denjenigen Grundstückseigentümer, der allein die Fäkalschlammentsorgung nutzt. Randnummer 26 Soweit nun § 2 BS-EWS 2002 folgende Regelung trifft: Randnummer 27 § 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn Randnummer 28 1. für sie
EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, Randnummer 29
Randnummer 31 enthält, wie die Klägerin zu Recht einwendet, die BS-EWS 2002 keine Differenzierung dahingehend, dass zwischen Volleinleitern einerseits und Teileinleitern sowie sonstigen Anschlussnehmern andererseits unterschieden wird. Bei alleiniger Betrachtung des Wortlauts des Beitragstatbestandes liegt die Annahme nahe, dass die BS-EWS eine Beitragserhebung von allen Anschlussnehmern regeln wolle. Dieses Regelungsverständnis stünde jedoch im Widerspruch zu § 6 BS-EWS, der nur einen einheitlichen Beitragssatz in Höhe von 2,30 €/m² gewichteter Grundstücksfläche regelt. Bei diesem Satzungsverständnis wäre von der Nichtigkeit der Satzung auszugehen, da es an einer vorteilsgerechten Abstufung des Beitragssatzes für Nicht-Volleinleiter, die dem Äquivalenzprinzip
KAG gerecht wird, fehlen würde. Randnummer 32 Die Satzung ist jedoch einer Auslegung bzw. Rechtsnormergänzung zugänglich, so dass von der Wirksamkeit der BS-EWS 2002 auszugehen ist.
dem bundesrechtlichen Grundsatz der Normerhaltung ist eine Vorschrift erst dann als nichtig zu betrachten, "wenn sie
sorgfältiger und lückenloser, insbesondere den Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung mit berücksichtigenden Auslegung als mit höherrangigem Recht unvereinbar erweist" (BVerwG, Urteil vom 20. August 2003 - 6 CN 5/02 -, zitiert
juris). Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang des Regelwerkes und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, so ist von der Auslegung auszugehen, die zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 - 1 BvL 11/90 -, zitiert
juris). Dabei gibt es keine verbindlichen Auslegungsgrundsätze und keine verbindliche Rangordnung (Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 1, 11. Aufl., § 28 Rn. 53 m.w.N.). Randnummer 33
einer allein am Wortlaut des § 2 BS-EWS festhaltenden Auslegung der Satzung wäre diese, wie bereits oben ausgeführt, nichtig, da sie den Beitragstatbestand umfassend für sämtliche Anschlussnehmer regelt, jedoch der Beitragssatz ebenso wie der Beitragsmaßstab keine vorteilsgerechten Abstufungen für den Nicht-Volleinleiter enthalten (vgl. Blomenkamp, in Driehaus, Kommunalabgaberecht, § 8 Rn. 1486 und 1493). Entgegen der Auffassung des Beklagten regelt die EWS in § 4 Abs. 2
ihrem Wortlaut eine Anschlussberechtigung auch für die Fäkalschlammentsorgung ("…, sind …. zum Anschluss berechtigt."). § 2 Ziffer 1 BS-EWS verweist auch nicht allein auf § 4 Abs. 1 EWS, sondern vollumfänglich auf § 4 EWS. Randnummer 34 Jedoch führt eine Auslegung dieser Bestimmungen unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges der Regelungen der BS-EWS sowie der Gesetzesmaterialien in Form des Ausbauprogramms sowie der Globalkalkulation, die der Ermittlung des Beitragssatzes zugrunde liegt, dazu, dass die Satzung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz und dem Äquivalenzprinzip, vereinbar ist. Randnummer 35 Die Satzung bestimmt in § 5 BS-EWS als Beitragsmaßstab den sog. kombinierten Vollgeschossmaßstab, bei dem die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor, der sich aus der Anzahl der Vollgeschosse ergibt, vervielfacht wird. Dieser anerkannte qualifizierte Maßstab (vgl. VG Gera, Beschluss vom
der Satzung somit nur sog. Vollanschlussnehmer heranzuziehen. Randnummer 38 Damit erübrigt sich die Frage, ob der Beklagte in seiner BS-EWS Teilbeiträge hätte regeln müssen. Da nur Vollanschlussnehmer zu Beiträgen herangezogen werden, nicht aber Teileinleiter oder solche Grundstücke, die lediglich an die Fäkalschlammentsorgung angeschlossen sind, bedarf es mangels unterschiedlicher Vorteile auch keiner Beitragsabstufung. Randnummer 39 Gegen die getroffene Regelung in der BS-EWS bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin keine Bedenken im Hinblick auf den Einrichtungsbegriff in der EWS. Auch wenn die EWS zulässigerweise die zentrale und die dezentrale Abwasserentsorgung zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammenfasst, was im Organisationsermessen des Beklagten liegt, korrespondiert damit keine Verpflichtung, die gesamte Einrichtung über Beiträge zu finanzieren. Insoweit kann auf die bisherige Rechtsprechung der Kammer verwiesen werden (Urteil vom
seinem Planungskonzept Bestandteil der neuen Einrichtung werden sollen. Hierzu gehören insbesondere übernommene Altschulden (so OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 - KStZ 2001, 160 und Nr. 7.1.5 AnwHiThürKAG 2001). Der Beitragsfähigkeit steht nicht grundsätzlich entgegen, dass es sich bei dem Aufwand für Entwässerungsanlagen, die vor Inkrafttreten der KV-DDR vom 17.05.1990 in staatlicher Regie und somit vor der Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung sowie der Abwasserableitung und -behandlung auf kommunale Träger (vgl. § 2 Abs. 2 KV-DDR) errichtet wurden, nicht um erforderlichen Aufwand gehandelt habe. Zwar sollte
I S. 300) volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben diente, den Gemeinden und Städten kostenlos übertragen werden. Dies schließt aber nicht aus, dass ein kommunaler Einrichtungsträger wie der Antragsgegner bei der Übertragung des der Aufgabe der Abwasserbeseitigung dienenden Vermögens von der
folgegesellschaft eines VEB W... (hier: der O...-GmbH)
Maßgabe des Notarvertrages vom 29.12.1992 und der für die Entflechtung erstellten Übertragungsbilanzen Verbindlichkeiten für bestehende Altschuldenkredite übernehmen musste. Übernommene Altverbindlichkeiten können als Investitionsaufwand beitragsfähig sein, wenn sie sich der konkreten beitragsfähigen Maßnahme, hier der Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners zuordnen lassen." (OVG Weimar, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -, zitiert
juris, Rz. 150). Randnummer 43
der vorliegenden Globalberechnung (Stand: 19.06.2002) hat der Beklagte für den Zeitraum
dem Vortrag des Beklagten auf Verbindlichkeiten zurück, die von der O...-GmbH im Rahmen der Entflechtung und Übertragung des Anlagevermögens zu übernehmen waren, wobei der Buchwert die Höhe der Verbindlichkeiten deutlich überschreitet. Letztlich ist
den vorgelegten Unterlagen des Beklagten aber nur ein Betrag in Höhe von 4.172.297,42 € als beitragsfähiger Aufwand zu berücksichtigen, da hinsichtlich des Differenzbetrages in Höhe von 1.664.727,10 € keine anlagenbezogene Zuordnung mehr möglich war. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 44 Aus der Übertragungsbilanz zum
dem Vortrag des Beklagten ergibt sich die Differenz zwischen den in der Globalkalkulation eingestellten Verbindlichkeiten und den in der Anlage 9 der Übertragungsbilanz eingestellten Verbindlichkeiten aus einem weiteren Kredit der O... GmbH. Die Archivunterlagen ermöglichten jedoch im
hinein keine maßnahmebezogene Zuordnung mehr. Randnummer 47 Somit sind in der Globalkalkulation für den Zeitraum vom
Bei einem höchstzulässigen Beitragssatz von 2,25 €/m² beträgt die Überschreitung des höchstzulässigen Beitragssatzes 2,2 %. Dies führt nicht zur Nichtigkeit der Satzung. Randnummer 49
der sogenannten Ergebnisrechtsprechung (ThürOVG, Urteil vom
Auffassung der Kammer überschritten, wenn der satzungsmäßig festgelegte Beitragssatz den höchstzulässigen Beitragssatz um mehr als 10 % übersteigt (VGH München, Urteil vom
gewiesen, dass er von der O... GmbH Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 13.707.454,94 DM übernommen hat. Anhand der Anlage 9 zur Übertragungsbilanz ist auch hinreichend
gewiesen, dass hinsichtlich eines Betrages von 8.160.304,46 DM den Verbindlichkeiten konkrete Investitionen, die für Anlagenteile der neu errichteten Einrichtung des Beklagten entstanden sind, gegenüberstehen. Ein weitergehender
weis ist nicht erforderlich. Randnummer 51 Nicht geklärt werden muss
Auffassung der Kammer, ob der O...-Zweckverband wirksam gegründet worden war und inwieweit Vereinbarungen zwischen der O... GmbH und dem Zweckverband bestanden haben. Zum näheren Verständnis ist zu betrachten, auf welchen Wegen eine Kommunalisierung der Aufgabe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erfolgte. Die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung wurde zu DDR-Zeiten von den VEB-WAB durchgeführt.
der Wende wurde die Zuständigkeit neu geregelt. § 2 Abs. 2 der KV-DDR sah vor, dass die Gemeinden die Aufgabe wahrzunehmen haben. Dieser Verpflichtung konnten die Gemeinden aber solange nicht
kommen, wie ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Anlagen nicht übertragen wurden. Es bedurfte also einer Neuordnung. Auf der Grundlage der Umwandlungsverordnung vom
Offenbar hatte der Gesetzgeber übersehen, dass die volkseigenen Betriebe bereits am 11. Mai 1990 in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden waren. Folglich standen den Gemeinden
diesem Gesetz nur noch die entsprechenden „volkseigenen Anteile“ gemäß § 4 Abs. 2 KVG zu. Randnummer 52 Zur Lösung der sich hieraus ergebenden Probleme bot sich die Bildung eines Vereines oder Zweckverbandes an, der die Gesellschaftsanteile der Treuhand übernahm. Die Treuhandanstalt hat deshalb am 19. Dezember 1990 ein Entflechtungskonzept vorgeschlagen,
dem die Städte und Gemeinden Eigentümervereine bilden. Auf diese sollten dann die Geschäftsanteile übertragen werden. Am
dem Übertragungsvertrag vom 1. Februar 1993 verpflichtet war, das Vermögen und die Verbindlichkeiten der O... GmbH zu übernehmen. Die Höhe der Verbindlichkeiten ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten Auszügen aus der Übertragungsbilanz. Ob der Eigentümerverein oder der o. g. Zweckverband wirksam gegründet wurden, kann letztlich dahingestellt bleiben, da unstreitig ist, dass tatsächlich Kreditverträge mit Banken zur Finanzierung von Investitionen für Entwässerungseinrichtungen abgeschlossen wurden und entsprechende Verbindlichkeiten bestanden haben. Die ausgereichten Mittel sind - wie vom Beklagten zumindest in bestimmtem Umfang
gewiesen - auch tatsächlich für die später vom Beklagten betriebene öffentliche Entwässerungseinrichtung verwendet worden. Inwieweit es vertragliche Regelungen zwischen der O... GmbH und dem genannten Zweckverband gegeben hat, ist ohne Bedeutung, da jedenfalls der Entflechtungsvertrag eine Verpflichtung zur Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Beklagen vorsah. Randnummer 56 Die Beitragskalkulation ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil
Auffassung der Klägerin nicht
vollziehbar sei, warum der Beklagte von einer erstmaligen Herstellung seiner Entwässerungseinrichtung bis zum Jahr 2010 ausgehe. Grundsätzlich ist es in das planerische Ermessen des Aufgabenträgers gestellt, bis zu welchem Zeitpunkt er von der erstmaligen Herstellung der beitragsfinanzierten Anlage ausgeht. Dieses Ermessen ist durch das Gericht nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob es sachgerecht und vertretbar ist (vgl. VG Gera, Urteil vom 9. März 2011 - 2 K 2292/08 -). Randnummer 57 Vorliegend hat der Beklagte im Erörterungstermin dargelegt, dass dieser Zeitraum gewählt worden sei, weil zum einen bis zum Jahr 2005 alle Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern an eine zentrale Kläranlage anzuschließen seien und, soweit es um den Anschluss von Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohner gehe, zum anderen die kalkulierbaren und finanzierbaren Kosten maßgeblich gewesen seien sowie die tatsächlich im Verbandsgebiet bestehenden Anschlussmöglichkeiten an eine zentrale Kläranlage. Für den Zeitraum
2010 sei ursprünglich eine Finanzierung weiterer Anschlüsse über Erweiterungsbeiträge geplant gewesen. Diese Erwägungen sind sachgerecht und
vollziehbar und vom Gericht nicht zu beanstanden. Randnummer 58 Hinsichtlich der Einzelveranlagung hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Randnummer 59 Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 60 Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 61 Beschluss Randnummer 62 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.369,35 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001066899
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