Kein Vorsteuerabzug aus widersprochener Gutschrift: Berechtigung des Gutschriftsempfängers zum Widerspruch Orientierungssatz 1. Der Empfänger einer Gutschrift kann gem. § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG 2005 jederzeit, zumindest bis zum Ablauf der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren gem. § 195 BGB, unabhängig von eventuell erfolgten Steuerfestsetzungen oder Steuererstattungen, ohne Angabe von Gründen ihm übermittelten Gutschriften widersprechen. Die Widerspruchsberechtigung ist zwischen den Leistenden und dem Leistungsempfänger vor den Zivilgerichten zu klären (Rn.31) . 2. Mit einem wirksamen Widerspruch verliert die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung ex nunc, mit der Folge, dass ein bereits erfolgter Vorsteuerabzug im Besteuerungszeitraum des Widerspruchs gem. § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen ist (Rn.19) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 25/11). Verfahrensgang nachgehend BFH, 23. Januar 2013, XI R 25/11, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin, aus Gutschriften Vorsteuer abzugsberechtigt ist, nachdem der Gutschriftenempfänger den erteilten Gutschriften widersprochen hat. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) den An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Abfällen. Randnummer 3 In den Monaten Januar und Februar 2009 bewirkte ein Herr XXX aus B. insgesamt 14 Lieferungen von Edelmetallen und metallhaltigen Abfällen an die Klägerin über einen Gesamtbetrag von 857.093,60 € brutto (Umsatzsteuer 136.903,34 €). Randnummer 4 Nach den bei der Anbahnung der Geschäftsbeziehungen der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Personalausweis, Gewerbeanmeldung, Steuernummer etc.) hat Herr XXX aus B. am 23. Dezember 2008 sein Gewerbe beim Bezirksamt von B. als Neugründung angemeldet (Internethandel von Schmuck und Uhren, An- und Verkauf von Schmuck) und wurde/wird seit Januar 2009 beim Finanzamt steuerlich geführt. Als Beginn der angemeldeten Tätigkeit ist der 5. Januar 2009 vermerkt. Randnummer 5 Am 8. Januar 2009 bevollmächtigte Herr XXX aus B. seinen Mitarbeiter, in seinem Namen und Rechnung Gold an die Klägerin zu veräußern. Unter dem 9. Januar 2009 schlossen Herr XXX aus B. und die Klägerin eine Gutschriftenvereinbarung (Bl. 20 der Gerichtsakte - GA -), in der beide Seiten bis auf Widerruf festlegten, dass jegliche Vergütung aller Arten von Scheidgut durch die Klägerin mittels Gutschrift erfolgen soll, bei der der gesetzliche Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen wird. Am gleichen Tag erfolgte bereits die erste Gutschriftenabrechnung über 41.789,09 € brutto (6.672,21 € USt). Der Mitarbeiter bestätigte mit seiner Unterschrift auf der Abrechnung, den Betrag erhalten zu haben. Randnummer 6 Die letzte Gutschriftenabrechnung datiert vom 10. Februar 2009 über einen Bruttobetrag von 73.131,76 €. Am selben Tag vermerkte Herr XXX aus B. handschriftlich auf der Gutschriftenvereinbarung von 9. Januar 2009, dass er allen Gutschriften widerspreche und der geltend gemachte Vorsteuerabzug berichtigt werden solle. Ein Exemplar dieses Widerrufs sandte er per Telefax am 10. oder 11. Februar 2009 (Bl. 12, 20 d. GA) an die Klägerin. Ein weiteres ging an das Finanzamt (Eingang 12. Februar 2009) zur Kenntnisnahme. Randnummer 7 Bei einer Umsatzsteuerprüfung für den Monat Februar 2009 stellte der Prüfer diesen Sachverhalt fest. Das Finanzamt berichtigte mit Bescheid vom 17. September 2009 die Festsetzung für die Umsatzsteuervorauszahlung Februar 2009 und forderte Vorsteuern in Höhe von 136.903,34 € zurück. Randnummer 8 Im Einspruchsverfahren trug die Klägerin sinngemäß vor, dass der Widerspruch des Gutschriftempfängers unwirksam bzw. unbeachtlich sei, da er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Herr XXX aus B. habe die an ihn gezahlte Umsatzsteuer nicht zurückgezahlt. Er wäre als Unternehmer bei einer Verurteilung verpflichtet, Rechnungen mit den gleichen Inhalten der Gutschriften auszustellen. Randnummer 9 Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Finanzamts sei der Widerspruch des Gutschriftempfängers an keine bestimmte Form gebunden. Mit seinem Wirksamwerden verlören alle ausgestellten Gutschriften ihre Wirkung als Rechnung im Sinne des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG). Die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den überwiegenden Kommentierungen. Randnummer 10 Mit ihrer Klage gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2009 trägt die Klägerin ergänzend vor, der Widerspruch des Lieferanten sei wegen fehlender Bezogenheit auf ein "ihm übermitteltes Dokument" (so Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG) als auch in Bezug auf die begehrte Änderung unbestimmt, was seine Wirksamkeit in hohem Maße ausschließe. Es sei fraglich, ob sich der Widerspruch überhaupt auf einzelne Gutschriften beziehe und nicht stattdessen nur auf die Gutschriftvereinbarung. Dafür spreche, dass für das Ende der Vereinbarung Widerruf von jeder Seite verabredet gewesen sei und der Lieferant seine Erklärung auf einer Kopie der Gutschriftenvereinbarung vermerkt habe. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Februar 2009 vom 17. September 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2009, zuletzt in Gestalt des Umsatzsteuerjahresbescheides 2009 vom 14 Dezember 2010 dahingehend zu ändern, dass weitere Vorsteuern in Höhe von 136.903, 34 Euro berücksichtigt werden. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er ist der Auffassung, der Gesetzgeber habe - was eine erforderliche Form und Bestimmtheit des Widerspruchs einer Gutschrift angehe - in die Vorschrift über den Widerspruch keine weiteren Bedingungen für einen solchen Widerspruch aufgenommen. Dieser sei an keine bestimmte Form oder Frist gebunden. Herr XXX aus B. habe allen Gutschriften mit dem Vermerk widersprochen, dass der geltend gemachte Vorsteuerabzug berichtigt werden solle. Damit sei der Wille des Gutschriftenempfängers klar und eindeutig erkennbar, zumal zwischen der erstmaligen Abrechnung und dem Widerruf nur ein Monat liege und auch nur 14 Gutschriften erteilt worden seien. Durch den Vermerk bezüglich des Vorsteuerabzugs sei ein hinreichender Bezug auf die bisher erteilten Gutschriften dokumentiert. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 15 Der angefochtene Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für den Monat Februar 2009, zuletzt in Gestalt des Umsatzsteuerjahresbescheides vom 14 Dezember 2010, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 16 Der Beklagte hat zu Recht den zunächst gewährten Vorsteuerabzug rückgängig gemacht. Der Lieferant Herr XXX aus B. hatte allen von der Klägerin erteilten Gutschriften für die Lieferungen, die er in den Monaten Januar und Februar 2009 ausgeführt hatte, mit seinem Schreiben vom 10. Februar 2009 wirksam widersprochen. Randnummer 17 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des für das Streitjahr maßgebenden Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, dann als Vorsteuer abziehen, wenn er eine nach den §§ 14,14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Die Rechnung kann nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG für eine Lieferung oder sonstige Leistung auch von einem Leistungsempfänger, der Unternehmer oder eine nichtunternehmerische juristische Person ist, im sog. Gutschriftverfahren ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde. Randnummer 18 Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG verliert die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung zur Gänze, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Aus der dann unwirksamen Gutschrift kann kein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG begründet werden. Randnummer 19 Bei einem wirksamen Widerspruch verliert die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung nicht rückwirkend, sondern ex nunc. Es gilt insoweit nicht anderes, als für die Berichtigung einer Rechnung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG, die entsprechend § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG zur Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags und des Vorsteuerabzugs im Besteuerungszeitraum der Rechnungsberichtigung führt. Randnummer 20 1. Der Auffassung der Klägerin, dass der Widerspruch des Lieferanten Herr XXX aus B. gegen ihre Gutschriften mangels Bestimmtheit unwirksam sei, kann nicht zugestimmt werden. Randnummer 21 Der Lieferant Herr XXX aus B. hat mit seinem handschriftlichen Vermerk vom 10. Februar 2009 auf der Gutschriftenvereinbarung, den er dann per Fax an die Klägerin versandte, allen Gutschriften widersprochen. Aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen den getätigten Lieferungen, den erhaltenen Gutschriften und seiner Forderung an die Klägerin, dass der geltend gemachte Vorsteuerabzug berichtigt werden soll, ergibt sich, dass der Widerspruch alle im Leistungszeitraum vom 9. Januar bis 10. Februar 2009 getätigten Abrechnungen betreffen soll und nicht nur die zugrunde liegende Gutschriftenvereinbarung. Der Widerspruch ist damit hinreichend bestimmt. Der Widerspruch ist als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung i. S. d § 130 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Klägerin auch zugegangen. Eine bestimmte Form oder Frist des Widerspruchs sieht das Gesetz nicht vor. Randnummer 22 2. Der Geltendmachung des Widerspruchsrechts stand auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Randnummer 23
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