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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 R 422/08 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - VEB Hydrogeologie Nordhausen Leitsatz Der VEB Hydrogeologie Nordhausen war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb (vgl LSG Erfurt vom 25.5.2010 - L 6 R 202/06 ). Als Versorgungsbetriebe in den Bereichen Gas, Wasser und Energie wurden lediglich die Betriebe bezeichnet, deren Hauptaufgabe in der öffentlichen Versorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern durch Versorgungsnetze bestand (ebenso LSG Chemnitz vom 19.12.2005 - L 7 RA 550/04 und LSG Berlin-Potsdam vom 16.9.2009 - L 4 R 1054/06). (Rn.24) Orientierungssatz Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 des GG liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 21/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 9). Er durfte an die am 2.10.1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvL 11/94 ua = BVerfGE 100, 138 = SozR 3-8570 § 7 Nr 1). (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Nordhausen,

  1. Februar 2008, S 3 R 1736/05, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Nordhausen vom
  2. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom
  3. September 1973 bis zum
  4. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat. Randnummer 2 Der 1947 geborene Kläger erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der Technischen Hochschule M. das Recht, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen (Urkunde vom
  5. November 1973). Seit
  6. September 1973 war er als Entwicklungsingenieur, in der Zeit vom
  7. April bis
  8. Juni 1980 als Abteilungsleiter, seit
  9. Juli 1980 wieder als Entwicklungsingenieur und vom
  10. Januar 1982 bis zum
  11. Juni 1990 und darüber hinaus als Gruppenleiter Konstruktion beim VEB Hydrogeologie N. tätig. Randnummer 3 Der VEB Hydrogeologische Erkundung wurde auf Anweisung des Leiters der Abteilung Erdöl - Erdgas und Geologie des Volkswirtschaftsrates vom
  12. Dezember 1964 im Einvernehmen mit dem Minister für Bauwesen durch Ausgliederung aus dem VE Spezialbaukombinat M. mit Wirkung vom
  13. Januar 1965 als juristisch selbstständiger Betrieb gegründet und am
  14. Januar 1965 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Übergeordnetes Verwaltungsorgan war zunächst die VVB Feste Minerale B.. Laut Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft vom
  15. September 1967 wurde der VEB Hydrogeologische Erkundung in VEB Hydrogeologie umbenannt, übergeordnetes Verwaltungsorgan war das Staatssekretariat für Geologie B., laut Eintragung vom
  16. April 1975 das Ministerium für Geologie B.. Mit Wirkung vom
  17. Januar 1979 wurde der VEB Hydrogeologie Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat Geologische Forschung und Erkundung mit Sitz in H.. Laut dessen Statut vom
  18. September 1985 ist der VEB Hydrogeologie als Spezialbetrieb verantwortlich für die Durchführung komplexer geologischer Untersuchungsarbeiten zum Nachweis von Vorräten aus natürlichen Vorkommen und Vorräten für die Erweiterung des verfügbaren Grundwasser-Dargebots durch künstliche Anreicherung, für die im Auftrag des WTZ durchzuführende hydrogeologische und methodische Forschung mit dem Ziel, das Ressourcenpotenzial an Grundwasser und andere verwertbare Wässer in der DDR umfassend zu erforschen und die Effektivität des komplexen Such- und Erkundungsprozesses zu erhöhen, für die Durchführung von Arbeiten zur Grundwassererschließung und Brunnensanierung sowie für technische Bauleistungen, für die Forschung und Entwicklung der Methodik, Technologie und Technik zur Suche, Erkundung und Erschließung von Grundwasser, für die Instandhaltung, Instandsetzung und Regenerierung der technischen Ausrüstungen, die Fertigung und Regenerierung von Bohrausrüstungen, Brunnenausrüstungen und Rationalisierungsmittel, für die Herstellung von Konsumgütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung und für die Durchführung eigener Bauleistungen zur Erfüllung der volkswirtschaftlichen Anforderungen an den Betrieb sowie der Aufgabenstellung für das Kombinat insgesamt. Am
  19. Juni 1990 wurde die Umwandlung des VEB Hydrogeologie in die Hydrogeologie-Brunnenbau-GmbH nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom
  20. März 1990 (GBl. I Nr. 14, Seite 107) notariell beurkundet. Diese wurde am
  21. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Betriebes sind danach bohrtechnische, hydrogeologische und andere Dienstleistungen, Erzeugnisse des Maschinenbaus sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit der Bildung von fachspezifischen Gesellschaften. Randnummer 4 Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Mit Bescheid vom
  22. Juli 2005 lehnte die Beklagte die Feststellung seiner Beschäftigungszeit beim VEB Hydrogeologie als Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit der Begründung ab, dass die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
  23. September 2005). Randnummer 5 Im Klageverfahren hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der VEB Hydrogeologie in der Systematik der Volkswirtschaftszweige, die insgesamt zwischen neun Wirtschaftsbereichen unterschieden hat, der Wirtschaftsgruppe 64410 (Geologische Untersuchungen) zugeordnet war. Diese Gruppe umfasste Einrichtungen zur Durchführung geologischer Erkundungsarbeiten, Bohr- und Bergbauarbeiten, Betriebs- und Erkundungsbohrungen nach Erdöl oder Erdgas sowie geodätische und kartographische Tätigkeiten, die sich auf Investitionen beziehen. Zu den volkseigenen Produktionsbetrieben hätten nur Betriebe der Industrie und der Bauwirtschaft gehört. Randnummer 6 Das Sozialgericht (SG) hat u.a. diverse Unterlagen aus einem Parallelverfahren (Az.: S 3 RA 830/04) beigezogen (Registerakte des VEB Hydrogeologie Nordhausen, zwei erläuternde Stellungnahmen der Hydrologie N. GmbH vom
  24. August 2005 und
  25. Januar 2006, Handelsblatt zum Register der volkseigenen Wirtschaft sowie Statut des VEB Kombinat Geologische Forschung und Erkundung, Zeugenvernehmung des Dr. N. M. - zuletzt Abteilungsleiter im VEB Hydrogeologie Nordhausen - in der mündlichen Verhandlung
  26. Januar 2006) und mit Urteil vom
  27. Februar 2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, Hauptzweck des VEB Hydrogeologie N. sei der Bereich der geologischen Erkundung und Forschung sowie die Wassergewinnung und Sicherstellung gewesen. Zwar seien auch die Produktion von Bohr- und Brunnenausrüstungen sowie der Brunnenbau erfolgt, jedoch seien diese nicht der Hauptzweck des VEB Hydrologie N. gewesen. Insoweit sei die Zugehörigkeit zum Bereich des Bauwesens im Sinne der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  28. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 S. 844) nicht gerechtfertigt. Randnummer 7 Mit seiner Berufung rügt der Kläger, dass das Sozialgericht von seiner Rechtsprechung abgewichen ist (Urteil vom
  29. Januar 2006 - Az.: S 3 RA 830/04), in der die betrieblichen Voraussetzungen bejaht wurden. Zudem hätten andere Mitarbeiter des VEB Hydrogeologie N. eine Anerkennung der Zusatzversorgung erhalten. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom
  30. Februar 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  31. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  32. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm die Zeit vom
  33. September 1973 bis
  34. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage Nr. 1 zum AAÜG mit den dortigen Verdiensten festzustellen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie hält an ihrer Ansicht fest, dass es sich bei dem VEB Hydrogeologie N. nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb handele. Randnummer 13 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 15 Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom
  35. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  36. September 2005 eine Feststellung der Beschäftigungszeit vom
  37. September 1973 bis zum
  38. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG abgelehnt. Das AAÜG ist auf den Kläger nicht anwendbar. Randnummer 16 Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am
  39. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten. Randnummer 17 Der Kläger erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am
  40. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Randnummer 18 Er war am
  41. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom
  42. Senat des BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am
  43. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am
  44. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am
  45. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom
  46. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG, Urteil vom
  47. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris). Randnummer 19 Der Kläger hat am
  48. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die ZAVO-techInt nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der
  49. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am
  50. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönlichen Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am
  51. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung - BSG, Urteile vom
  52. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 4/04 R,
  53. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG, Urteile vom
  54. April 2002 - Az.: B 4 RA 32/01 R und vom
  55. April 2002 - Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris). Randnummer 20 Mit Erwerb des Ingenieurtitels am
  56. November 1973 erfüllt der Kläger die persönliche Voraussetzung. Es kann auch unterstellt werden, dass er als Entwicklungsingenieur, Abteilungsleiter Konstruktion und Gruppenleiter Konstruktion eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  57. Oktober 2007 - Az.: B 4 RS 17/07 R, nach juris). Er war am
  58. Juni 1990 aber nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Bei dem VEB Hydrogeologie N. handelte es sich nicht um einen Baubetrieb im Sinne der ZAVOtechInt. Randnummer 21 Der Begriff Produktion in der Versorgungsordnung bestimmt sich vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung, durch versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirtschaft abgegrenzte Teile der Wirtschaft, nämlich die industrielle Produktion, zu fördern (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom
  59. Juni 2007 - Az.: L 30 R 28/06 und
  60. August 2006 - Az.: L 21 RA 231/03, beide nach juris). Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom
  61. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane und deren Verwaltungspraxis in der DDR spielt dagegen bei der heutigen Auslegung keine Rolle(vgl. BSG, Urteil vom
  62. April 2002 – Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris). Aus diesem Grund ist allein die Tätigkeit in einem solchen Massenproduktionsbetrieb von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung gewesen und hat die durch die ZAVO-techInt bezweckte Privilegierung der technischen Intelligenz in solchen Betrieben gerechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom
  63. Juni 2004 - Az.: B 4 RA 57/03 R, nach juris). Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Randnummer 22 Zu einem solchen Massenproduktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens führt das BSG in seinem Urteil vom
  64. Juni 2004 - Az.: B 4 RA 57/03 R aus: "Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom
  65. Juni 1963 (GBl. II Seite 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip ua unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach ua den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem og Beschluss ua unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt." Randnummer 23 An einer solchen Massenproduktion im fordistischen Sinn fehlt es hier. In seinem Urteil vom
  66. Mai 2010 - Az.: L 6 R 202/06 hat der Senat bereits wie folgt ausgeführt: "Die Aufgabenbereiche des VEB Hydrogeologie ergeben sich aus dem Statut des VEB Kombinat Geologische Forschung und Erkundung vom
  67. September
  68. Danach gehörten zwar wohl auch die Herstellung von Sachgütern und die Erbringung von Bauleistungen - Arbeiten zur Grundwassererschließung und Brunnensanierung sowie technische Bauleistungen, für die Forschung und Entwicklung der Methodik, Technologie und Technik zur Suche, Erkundung und Erschließung von Grundwasser, für die Instandhaltung, Instandsetzung und Regenerierung der technischen Ausrüstungen, die Fertigung und Regenerierung von Bohrausrüstungen, Brunnenausrüstungen und Rationalisierungsmittel, für die Herstellung von Konsumgütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung und für die Durchführung eigener Bauleistungen zur Erfüllung der volkswirtschaftlichen Anforderungen an den Betrieb sowie der Aufgabenstellung für das Kombinat insgesamt - zum Tätigkeitsbereich des VEB Hydrogeologie. Das Statut ergibt jedoch kein Hinweis darauf, dass es sich um eine Massenproduktion im oben genannten Sinne handelte. Dies hat auch die Klägerin nicht behauptet. In der mündlichen Verhandlung am
  69. Januar 2006 hat sie vielmehr ausgeführt, dass es sich bei den Brunnenbauobjekten immer um individuelle Angelegenheiten gehandelt habe. Auch aus der Aussage des Zeugen Dr. Meinert ergibt sich nicht, dass Hauptzweck des VEB Hydrogeologie eine Massenproduktion von Sachgütern oder Bauwerken gewesen ist. Hauptzweck war die Sicherstellung der Wasserversorgung der Bevölkerung und auch sonstiger Betriebe der DDR durch Brunnenbau mit Vorleistungen, Entwässerungsarbeiten und Hydrogeologiearbeiten. Randnummer 24 Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei dem VEB Hydrogeologie nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens nach der ZAVOtechInt handelte, ist die Erfassung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige unter der Nummer 64410 (sonstige Zweige des produzierenden Bereichs). Dort erfolgte die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: Industrie

(1), Bauwirtschaft
(2), Land- und Forstwirtschaft
(3), Verkehr, Post und Fernmeldewesen
(4), Handel
(5), sonstige Zweige des produzierenden Bereichs
(6), Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs- und andere Büros, Geld- und Kreditwesen
(7), Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen
(8)und staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen
(9). Die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgt entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtungen, wobei jede Einheit nur einer Gruppierungen zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. April 2008 - Az.: L 7 R 823/07 m.w.N., nach juris). Der Betrieb war danach dem Bereich "sonstige Zweige des produzierenden Bereichs
(6)und nicht der Industrie
(1)oder Bauwirtschaft
(2)zugeordnet." Daran hält der Senat fest. Randnummer 25 Der VEB Hydrogeologie Nordhausen war auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb nach § 1 Abs. 2 der
  1. DB z. ZAVO-techInt gleichgestellt war. Auch insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen im Senatsurteil vom
  2. Mai 2010 - Az.: L 6 R 202/06: "§ 1 Abs. 2 der
  3. DB z. ZAVO-techInt nennt ausdrücklich nur Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), bezieht aber nicht alle Betriebe im Zusammenhang mit der Wassergewinnung ein. Nach dem Sprachgebrauch der DDR wurden als Versorgungsbetriebe in den Bereichen Gas, Wasser und Energie lediglich die Betriebe bezeichnet, deren Hauptaufgabe in der öffentlichen Versorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern durch Versorgungsnetze bestand (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom
  4. Dezember 2005 - Az.: L 7 RA 550/04, LSG Berlin- Brandenburg, Urteil vom
  5. September 2009 - Az.: L 4 R 1054/06, beide nach juris). Bei dem VEB Hydrogeologie handelte es nicht um einen Versorgungsbetrieb in diesem Sinne, er wird daher hiervon nicht erfasst. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe ist abschließend (vgl. BSG, Urteil vom
  6. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris)." Randnummer 26 Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom
  7. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am
  8. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.). Randnummer 27 Im Übrigen kommt weder einer möglicherweise fehlerhaften Entscheidung der Beklagten noch unter Umständen willkürlichen Entscheidungen zu DDR-Zeiten insoweit ein Beweiswert hinsichtlich der Qualifizierung des VEB zu. Wegen der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (sog. Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG), kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen nicht auf eine rechtwidrige Verwaltungspraxis gründen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom
  9. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 34/03 R, nach juris). Einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gewährt Artikel 3 GG nicht (vgl. z.B. BVerfGE 50, 142, 166). Soweit der Kläger auf die frühere Rechtsprechung des SG Nordhausen verweist, ist dies offensichtlich ohne Bedeutung. Das entsprechende Urteil hat der Senat mit Urteil
  10. Mai 2010 - Az.: L 6 R 202/06 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 29 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001072440

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