Versorgungsausgleichsverfahren: Umrechnung von im Beitrittsgebiet erworbenen regeldynamischen Anrechten Leitsatz § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG gilt nur für angleichungsdynamische Anrechte. Hat der Aus
§ 5Abs. 3 Vers
AusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,9793 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 41.314,60 € und Randnummer 6
- bei dem Freistaat Thüringen gemäß der Auskunft vom 13.09.2010 ein Anrecht mit einem angleichungsdynamischen Ehezeitanteil von 882,94 € monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Randnummer 7
- Die Antragstellerin war während der Ehezeit bei der Beteiligten zu 5.) versichert. Es besteht gemäß der Auskunft vom 10.08.2010 keine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1982, 1989) sind nur solche Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Zuge des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über den Versorgungsausgleich dem Grunde und der Höhe nach unverfallbar sind Randnummer 8 Der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland gemäß der Auskunft vom 17.11.2010 Randnummer 9
- ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,0064 Entgeltpunkten erlangt.
§ 5Abs. 3 Vers
AusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0032 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 19,66 € und Randnummer 10 2. ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 19,2225 Entgeltpunkten (Ost) erlangt.
§ 5Abs. 3 Vers
AusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,6113 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 49.764,64 €. Randnummer 11 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es angeordnet hat, dass die Anwartschaften der Antragstellerin und des Antragsgegners in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) hälftig auszugleichen sind. Die Anwartschaft des Antragsgegners bei der Allgemeinen Rentenversicherung (Anrecht auf 0,0064 Entgeltpunkte) hat es nicht ausgeglichen. Hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin auf Beamtenversorgung hat es die externe Teilung durchgeführt und angeordnet, dass der Ausgleichswert von 441,47 € in Entgeltpunkte umzurechnen ist. Randnummer 12 Gegen den Ausgleich der Anwartschaften der Antragstellerin auf Beamtenversorgung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu
- mit der Begründung, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte (Ost) und nicht in Entgeltpunkte umgerechnet werden müsse. Es handele sich um ein Anrecht mit Ostdynamik. Randnummer 13 Der Beteiligte zu
- hat mit Schriftsatz vom 02.11.2011 für die Antragstellerin eine neue Auskunft im Beschwerdeverfahren erteilt und ausgeführt, das Thüringer Finanzministerium habe mit Erlass vom 18.10.2011 (P1601A-57-104(Z)) zugestimmt, Auskünfte über den ausgleichspflichtigen Versorgungsteil (für Beamte im Beitrittsgebiet, die im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit abgesenkte Besoldung erhielten) auch bei einem Ehezeitende vor der Angleichung der Besoldung der Beamten im Beitrittsgebiet auf der Basis der Bezüge der Beamten im bisherigen Bundesgebiet zu erteilen. Randnummer 14 Demnach hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 954,52 € monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gemäß § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die ges. Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 477,26 €. Randnummer 15 Die übrigen Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben. II. Randnummer 16 Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu
- führt zur Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses in Ziffer I.
- Randnummer 17 Das Amtsgericht hat das wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren zutreffend nach Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbständige Familiensache unter Anwendung des ab dem 01.09.2009 geltenden Rechts fortgeführt (vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG, Art. 111 FGG-RG, Rn. 8). Randnummer 18 Nach § 48 Abs. 2 VersAusglG gilt für „ausgesetzte" Versorgungsausgleichsverfahren unabhängig davon, ob die Aussetzung vor oder nach dem
- September 2009 erfolgt ist, nicht nur neues materielles Recht, sondern auch neues Verfahrensrecht. Randnummer 19 Der BGH hat mit Beschluss vom 16.02.2011 (Az. XII ZB 261/10, FamRZ 2011, 635-637) entschieden, dass der Wortlaut des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, wonach die von einem Scheidungsverbund nach altem Recht abgetrennten Verfahren zum Versorgungsausgleich bei Wiederaufnahme nach dem
- September 2009 als "selbständige Familiensachen" fortgeführt werden, eindeutig gegen eine Fortführung als Folgesache spricht. Dafür spricht auch die Neuregelung des § 137 Abs. 5 FamFG, der ausdrücklich zwischen abgetrennten Folgesachen, die als solche fortgesetzt werden, und anderen Folgesachen, die als selbständige Verfahren fortgeführt werden, unterscheidet. Dass Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG für die Übergangsfälle eine Fortführung als selbständige Familiensachen anordnet, schließt eine Fortführung als Folgesache aus (vgl. OLG Jena, FamRZ 2010, 2099 ). Randnummer 20 Die Beschwerde hat zwar unzutreffend geltend gemacht, dass der ursprünglich mitgeteilte Ausgleichswert von 441,47 € bei der externen Teilung der Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin in Entgeltpunkte(Ost), nicht in Entgeltpunkte erfolgen muss, weil die Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin angleichungsdynamisch ist. Randnummer 21 Nach § 16 Abs. 1 VersAusglG ist für Anrechte aus einem öffentlich - rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis solange die externe Teilung nach den besonderen Regelungen des § 16 VersAusglG durchzuführen, bis für den jeweiligen Personenkreis in den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften die interne Teilung zugelassen wird. Mit dem Inkrafttreten des VAStrRefG zum 01.09.2009 hat der Gesetzgeber hierzu für Beamte und Richter, die dem Bundesrecht unterliegen, die interne Teilung bestimmt (§ 5 VAStrRefG; vgl. Rehbein, Anmerkung zu OLG Brandenburg vom 07.06.2010, Az. 9 UF 28/10, jurisPR-FamR 6/2011, Anm. 7). Randnummer 22 Da der Freistaat Thüringen die interne Teilung von Versorgungsanwartschaften nicht zulässt, ist gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG eine externe Teilung durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen. § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG schreibt vor, dass die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen ist, wenn das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben wurde. Bei starrer Orientierung an dem (eindeutigen) Wortlaut wäre die Anrechnung in Entgeltpunkte, die das Amtsgericht vorgenommen hat, unzutreffend. Die Antragstellerin hat die Versorgungsanwartschaft im Beitrittsgebiet erworben. Randnummer 23 Die Frage ist streitig, ob nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworbene Anwartschaften - d.h. Anwartschaften nach dem Beamtenversorgungsgesetz als regeldynamische Anwartschaften (Entgeltpunkte West) auszugleichen sind unabhängig davon, ob sie im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern erworben worden sind (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2011, 813; OLG Rostock, FamRZ 2011, 1593; a.A.: OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 38; Palandt/Brudermüller, BGB,
- Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 6), worauf der Senat mit Verfügung vom 22.09.2011 hingewiesen hat. Randnummer 24 Zwar steht die Auffassung des OLG Dresden und des OLG Rostock im Widerspruch zu § 16 Abs. 3 VersAusglG. Nach dieser Vorschrift ist bei einem Anrecht, das im Beitrittsgebiet erworben worden ist, die Umrechnung in Entgeltpunkte Ost anzuordnen. Mit dem OLG Dresden ist der Senat jedoch der Ansicht, dass die Formulierung in § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG auf einem redaktionellen Fehler beruht und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) verstößt. Randnummer 25 Auch wenn nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG für Anrechte, die im Beitrittsgebiet erworben wurden, die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen ist, so verweist die Gesetzesbegründung auf die bisherige Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG (BT-Drucks. 16/10144 S. 60). Als Anrechte des Beitrittsgebietes sind damit nur die Anrechte zu verstehen, die entsprechend der dem § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG zugrundeliegenden Regelung des § 1 Abs. 2 VAÜG im Vergleich zu den entsprechenden Anrechten künftig eine höhere Wertsteigerung aufweisen (vormals als angleichungsdynamische Anrechte bezeichnet). Randnummer 26 Die angleichungsdynamischen Anwartschaften, die im Beitrittsgebiet erworben wurden, sollen in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet werden, um an deren Angleichungsdynamik teilzuhaben. Bei Anwartschaften, die zwar im Beitrittsgebiet erworben wurden, aber bereits regeldynamisch sind, bedarf es dieser besonderen Angleichungsdynamik nicht (OLG Dresden, a.a.O. unter Hinwies auf Götsche, Versorgungsausgleich in den neuen Bundesländern, FamRZ 2009, 2047, 2050; Borth, Versorgungsausgleich,
- Auflage, Rn. 577). Randnummer 27 Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des OLG Dresden (FamRZ 2011, 813-814) an, dass die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) nur für angleichungsdynamische Anwartschaften, nicht für regeldynamische Anwartschaften zu erfolgen hat. Dies entsprach der bisherigen Rechtslage (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG). Dort war ausdrücklich angeordnet, dass die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) abweichend von der allgemeinen Regelung in § 1587b Abs. 6 BGB, die die Umrechnung in Entgeltpunkte vorsah, zu erfolgen hatte, wenn die Rentenanwartschaften zum Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte zu begründen war. Randnummer 28 Bei der allgemein gehaltenen Formulierung in § 16 Abs. 3 S. 2 VersAusglG, die alle im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften erfasst, handelt es sich somit eindeutig um ein Redaktionsversehen. Mit dem Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG macht der Gesetzgeber deutlich, dass er dessen Regelung übernehmen und die Rechtslage nicht ändern wollte. Randnummer 29 Das Anrecht der Antragstellerin bei dem Freistaat Thüringen ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 477,26 € monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland auszugleichen. Randnummer 30 Die Auskunft vom 02.11.2011 berücksichtigt, dass seit dem 01.01.2010 jedoch auch in den Ländern des Beitrittsgebietes für deren Beamte keine abgesenkte Besoldung mehr gilt. Insofern gibt es hinsichtlich der Besoldung dieser Beamten keine Besonderheiten mehr. Diese Beendigung der Absenkung der Besoldung gilt auch für den Versorgungsanspruch. Auch hier ist eine Absenkung seit 01.01.2010 nicht mehr vorgesehen. Die seitdem geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Änderungen sind auch bei Ende der Ehezeit vor dem 01.01.2010 nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG für die Berechnung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen. Dem trägt der Erlass des Thüringer Finanzministeriums vom 18.10.2011 (P1601A-57-104(Z)), Auskünfte über den ausgleichspflichtigen Versorgungsteil (für Beamte im Beitrittsgebiet, die im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit abgesenkte Besoldung erhielten) auch bei einem Ehezeitende vor der Angleichung der Besoldung der Beamten im Beitrittsgebiet auf der Basis der Bezüge der Beamten im bisherigen Bundesgebiet zu erteilen, Rechnung. III. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. In selbständigen Versorgungsausgleichssachen (Art. 111 Abs. 4 S. 1, 2 FGG-RG) greift die generalklauselartige Regelung des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG ein, da eine bereichsspezifische Bestimmung in den §§ 217 - 229 FamFG fehlt. Danach ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Regelmäßig ist auch in selbständigen Verfahren zum Versorgungsausgleich der in § 150 Abs. 1 FamFG enthaltenen Grundsatz der Kostenaufhebung zwischen den beteiligten Ehegatten anzuwenden. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Versorgungsträger ist § 150 Abs. 3 FamFG analog anzuwenden, wonach diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (Borth, a.a.O., Rn. 1118, 1119). Randnummer 32 Der Beschwerdewert wird gemäß §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1 auf den Mindestwert von 1.000,00 € festgesetzt. In die Bemessung des Beschwerdewertes sind beim Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht nur das beschwerdegegenständliche Anrecht, sondern alle Anrechte einzubeziehen, da sich insbesondere im Hinblick auf die Bagatellprüfung nach § 18 Abs. 1 u. 2 VersAusglG eine isolierte Betrachtung nur eines Anrechtes verbietet (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 2011, 1232-1233). Unbillige Ergebnisse können durch die Anwendung der Billigkeitsklausel nach § 50 Abs. 3 FamGKG Rechnung vermieden werden. Randnummer 33 Hier war sozusagen auf "den ersten Blick" zu erkennen, dass die übrigen Anrechte der Ehegatten von der Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der Beteiligten zu
- unberührt bleiben. Deshalb ist hier nur das beschwerdegegenständliche Anrecht für die Bestimmung des Beschwerdewertes maßgebend. Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten betrug 4300,- €. 10 % hiervon würde nur einem Wert von 430,- € entsprechen. Deshalb ist der Beschwerdewert auf den Mindestwert von 1.000,- € festzusetzen. Randnummer 34 Die Rechtsbeschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG zuzulassen (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 FamFG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001074143