Übermittlung personenbezogener Daten entlassener Sexualstraftäter an die HEADS Leitsatz Rechtmäßigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten entlassener Sexualstraftäter an die Haftentlassenen-Auskunftsdatei-Sexualtäter (HEADS) beim Thüringer Landeskriminalamt. (Rn.10) Orientierungssatz 1. Rechtsgrundlage der Übermittlung personenbezogener Daten entlassener Sexualstraftäter an die HEADS bildet § 17 Nr. 3 EGGVG. Dabei ist unter öffentlicher Sicherheit i.S.d. Norm die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstiger Rechtsgüter der Bürger zu verstehen. (Rn.9) (Rn.11) 2. Die übermittelnde Stelle ist auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkt und hat § 13 Abs. 2 EGGVG sowie besondere Verwendungsregelungen im Sinne des § 12 Abs. 3 EGGVG zu beachten. (Rn.12) Tenor 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. 2. Der Gegenstandswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Durch das seit dem 14.08.2008 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts E vom selben Tage (Az.: 130 Js 5319/08 562 Ls jug.) ist der Antragsteller wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person im besonders schweren Fall unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts E vom 24.05.2006 (Az.: 730 Js 609/06 564 Ls jug), rechtskräftig seit dem 01.06.2006, gegen den Antragsteller wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung, versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Diebstahls, Bedrohung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie schwerer räuberischen Erpressung verhängten Jugendstrafe von einem Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt worden. Diese Jugendstrafe hat der Antragsteller vollständig verbüßt. Randnummer 2 Noch vor Ende des Strafvollzugs ist durch die vom Antragsteller angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts A vom 08.04.2011 die HEADS-Zentralstelle beim Landeskriminalamt Thüringer über die bevorstehende Haftentlassung des Antragstellers informiert und um Aufnahme des Antragstellers in die Haftentlassenen-Auskunftsdatei-Sexualtäter ersucht worden. Diese Entscheidung des Amtsgerichts A erging aufgrund einer Weisung des Thüringer Justizministeriums vom 23.03.2011, Gz.: 4030-2/07, an die als Vollstreckungsbehörde zuständige Vollstreckungsleiterin der JSA I. Randnummer 3 Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 10.05.2011 hat der Antragsteller beantragt, die Entscheidung des Amtsgerichts A vom 08.04.2011 aufzuheben und eventuell bereits an die HEADS-Zentralstelle des Thüringer Landeskriminalamtes übermittelte Daten des Antragstellers aus dieser Datei zu löschen. Randnummer 4 Hierzu hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft am 16.06.2011 mit dem Antrag Stellung genommen, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Randnummer 5 Mit bei Gericht am 20.06.2011 eingegangenem Schreiben vom 14.06.2011 hat der Präsident des Landeskriminalamts Thüringen mitgeteilt, dass auf die Entscheidung des Amtsgerichts A vom 08.04.2011 die Zentralstelle HEADS eine Bewertung der Rückfallgefahr des Antragstellers vorgenommen und eine HEADS-Akte zur Person angelegt habe. Der Antragsteller sei in die Kategorie II (hohes Gefahrpotenzial) eingestuft worden. Auf der Grundlage des Thüringer PAG seien der Polizeidirektion E folgende Präventivmaßnahmen vorgeschlagen worden: Randnummer 6 - erste Gefährderansprache zum schnellstmöglichen Zeitpunkt - turnusmäßige Gefährderansprache einmal im Quartal und - Aktualisierung des Lichtbildes. II. Randnummer 7 Die gestellten Anträge sind gem. § 22 EGGVG i.V.m. §§ 23 bis 30 EGGVG statthaft und auch zulässig angebracht. Randnummer 8 In der Sache haben sie jedoch keinen Erfolg. Randnummer 9 Der Bescheid des Amtsgerichts A vom 08.04.2011 findet seine Rechtsgrundlage in § 17 Nr. 3 EGGVG. Randnummer 10 Gemäß § 17 Nr. 3 EGGVG ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Randnummer 11 Dabei ist unter öffentlicher Sicherheit die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstiger Rechtsgüter der Bürger zu verstehen (Löwe-Rosenberg/Böttcher, StPO, 26. Aufl., § 17 EGGVG Rdnr. 4). Randnummer 12 Dabei ist die übermittelnde Stelle auf eine 'Schlüssigkeitsprüfung' beschränkt und hat § 13 Abs. 2 EGGVG sowie besondere Verwendungsregelungen im Sinne des § 12 Abs. 3 EGGVG zu beachten (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 17 EGGVG Rdnr.1). Randnummer 13 Nach diesem Maßstab ist der Bescheid des Amtsgerichts A vom 08.04.2011 nicht zu beanstanden. Randnummer 14 In diesem Bescheid ist eine zutreffende Persönlichkeitseinschätzung des Verurteilten vorgenommen worden, aus der sich herleiten lässt, dass die Übermittlung der Daten zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit deshalb erforderlich ist, weil die konkrete Gefahr besteht, dass der Antragsteller mit der Begehung auch schwerer Sexualstraftaten rückfällig wird. Randnummer 15 Der Antragsteller ist vorbestraft und Bewährungsversager Randnummer 16 Am 24.05.2006 hat das Amtsgericht E (Az.:730 Js 609/06 564 Ls jug.) den Antragsteller wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit versuchtem gemeinschaftlichen Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Bewährungszeit war auf 2 Jahre festgesetzt und der Antragsteller für die Dauer der Bewährung der Aufsicht und Leitung der für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshilfe unterstellt worden. Dem Antragsteller ist aufgegeben worden, mit dem Bewährungshelfer zusammenzuarbeiten, die festgesetzten Sprechstunden und Termine einzuhalten und die von dort erteilten Anweisungen zu befolgen. Ferner ist er angewiesen worden, dem Gericht oder dem Bewährungshelfer jeden Wohnsitzwechsel unter Angabe der neuen Anschrift unverzüglich mitzuteilen, 80 Stunden gemeinnützige Arbeit binnen 4 Monaten ab Rechtskraft des Urteils nach Weisung der Bewährungshilfe abzuleisten und ab sofort regelmäßig an dem BVJ teilzunehmen. Randnummer 17 Die Auflagen und Weisungen hat der Antragsteller nicht eingehalten. Randnummer 18 Unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorerwähnten Urteil ist gegen den Antragsteller durch das seit dem 14.08.2008 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts E vom selben Tage (Az.: 130 Js 5319/08 562 Ls jug.) wegen in laufender Bewährungszeit begangenen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person im besonders schweren Fall eine Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verhängt worden, die der Antragsteller voll verbüßen musste. Randnummer 19 Bereits mit Beschluss vom 01.03.2011 war Führungsaufsicht angeordnet worden, zu deren näherer Ausgestaltung unter Buchstabe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.