Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Darstellung eines anthropologischen Identitätsgutachtens Leitsatz
(2006), 424, 425 f, Senatsbeschluss vom 30.9.2008, 1 Ss 187/08, NZV 2009, 246, 247). Randnummer 15 Daran hält der Senat nicht fest. Randnummer 16 Angaben zum Verbreitungsgrad der der Beurteilung der Identität zugrunde gelegten morphologischen Merkmale im Urteil sind nur dann geboten, wenn der Sachverständige eine Wahrscheinlichkeits berechnung angestellt und daraus unmittelbar das Ergebnis des Gutachtens abgeleitet hat. Denn allein in diesem Fall bedarf es der Kenntnis der in die Berechnung eingestellten Rechengrößen, um die Richtigkeit der Berechnung überprüfen und die Berechnung nachvollziehen zu können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.5.2008, 3 Ss OWi 793/07, bei juris, und Beschluss vom 30.9.2008, 3 Ss 178/08, StraFo 2009, 109, 110). Eine andere Frage ist, ob eine solche Wahrscheinlichkeitsberechnung überhaupt wissenschaftlich fundiert möglich ist. Randnummer 17 Gelangt der Sachverständige dagegen auf anderem Wege als durch eine Wahrscheinlichkeitsberechnung zu seinem Ergebnis hinsichtlich der Frage der Identität, muss der Tatrichter, der sich dem Sachverständigengutachten anschließt, zunächst die Anknüpfungstatsachen des Sachverständigengutachtens mitteilen, d.h. das ausgewertete Bildmaterial bzw. die Inaugenscheinnahme des Betroffenen und die vom Sachverständigen dabei herausgearbeiteten morphologischen Merkmale, die er einem Vergleich unterzogen hat. Sodann ist darzustellen, in welchem Maße der Sachverständige Übereinstimmungen festgestellt hat, und welche Aussagekraft er ihnen zumisst, d.h. wie er die jeweilige Übereinstimmung bei der Beurteilung der Identität gewichtet. Randnummer 18 Zwar ergibt sich diese Gewichtung, die sinnvollerweise durch Einteilung in Wichtungsklassen transparent zu machen ist, aus der Häufigkeit des Auftretens der jeweiligen Merkmalsausprägung in der Bevölkerung. So besitzt eine seltene Ausprägung einen höheren individualcharakteristischen Aussagewert als eine häufig auftretende Ausprägung. Dies rechtfertigt es nach dem Ergebnis des vom Senat zum Stand der anthropologischen Wissenschaft eingeholten Sachverständigengutachtens aber nicht, von dem Sachverständigen - und damit auch von dem Gericht, dass sich dem Sachverständigen anschließt - konkrete Aussagen zur statistischen Häufigkeit des Auftretens bestimmter Merkmalsausprägungen in einer bestimmten, wie auch immer abzugrenzenden Bevölkerungsgruppe zu verlangen. Wie die Sachverständige Prof. Dr. W. in ihrem Gutachten vom 10.6.2011 ausgeführt hat, unterliegt die Häufigkeit des Auftretens bestimmter Merkmalsausprägungen und damit die Einschätzung der Wichtung der Merkmalsausprägung der Schätzung eines erfahrenen, morphologisch geschulten Sachverständigen und kann aus folgenden Gründen nicht in Form von Bevölkerungsfrequenzen angegeben werden. Randnummer 19 „
- Zur Untersuchung von Bevölkerungsfrequenzen bedarf es der Untersuchung vollständiger Bevölkerungen bzw. Stichproben aus der entsprechenden Bevölkerung. Da Ersteres nicht möglich ist, müsste eine repräsentative Stichprobe der Bevölkerung definiert werden. Diese müsste eine ausreichende Größe besitzen (statistisch gesehen mindestens 1 %, vgl. beispielsweise Mikrozensus) und in Bezug auf die Vielzahl von Einflussfaktoren der Ausprägung morphologischer Merkmale repräsentativ ausgewählt werden. Beeinflussende Umweltfaktoren (Umweltplastizität) wie auch die Genetik der meisten morphologischen Merkmale sind jedoch weitestgehend ungeklärt. Randnummer 20
- Bezugspopulationen verändern sich zeitlich. Wird beispielsweise die Population deutscher Männer als Bezug zugrunde gelegt, so hat eine derart ermittelte Frequenzverteilung aufgrund der laufenden Veränderungen des Genpools sowie der Umweltfaktoren keinen raum-zeitlichen Bestand. Ermittelte Frequenzen wären demnach nie auf aktuelle Situationen der Identitätsklärung anwendbar. Randnummer 21
- Bezugspopulationen können nicht definiert werden. Wird beispielsweise die Identität einer in Deutschland in Erscheinung tretenden Person zu klären sein, so wird die Bezugspopulation nicht zwangsläufig auch der dort ansässigen deutschen Population entsprechen. Vielmehr wäre eine Bezugspopulation aus der Aufenthaltswahrscheinlichkeit aller Menschen an dem relevanten Ort zu bestimmen. Randnummer 22
- Hieraus ergibt sich eine laufend fluktuierende Populationsgrundlage, wenn beispielsweise von der Wohnbevölkerung einer bestimmten Region ausgegangen wird. Laufende Zu- und Abwanderungen des Migrationsgeschehens sorgen für eine hohe Dynamik der Merkmalsverteilung, [für einen] sogenannten offenen Genpool. Ein derartiger offener Genpool wäre allenfalls zu einem bestimmten Stichtermin zu bestimmen, darüber hinaus kann dieser nur geschätzt werden. Randnummer 23
- Die Wichtung von Merkmalsausprägungen ist auf die Häufigkeit in der jeweiligen ethnischen Gruppe zu beziehen. Die Fähigkeit der Einschätzung in eine der ethnischen Großgruppen sowie deren Merkmalsvariabilität obliegt der Sorgfaltspflicht eines morphologisch geschulten Sachverständigen.“ Randnummer 24 Zu anthropologischen Gutachten, die gleichwohl mit konkreten Merkmalshäufigkeiten operieren, führt die Sachverständige aus: Randnummer 25 „Ungeachtet dieser in Fachkreisen der Anthropologie allgemein akzeptierten morphologischen Grundlagen wird jedoch gelegentlich noch bei der morphologischen Identitätsprüfung mit Merkmalsfrequenzen umgegangen. Die dort zitierten Untersuchungen beziehen sich häufig auf ältere Studien (vielfach 60er und 70er Jahre), sind an ausgewählten Stichproben vorgenommen worden (beispielsweise Rekruten), umfassen räumlich eng begrenzte Populationen (beispielsweise „Rhein-Main-Gebiet“) und sind an kleinen Stichproben (unter einhundert bzw. wenige hundert Personen) erhoben worden. Neuere Untersuchungen gibt es auch nicht, denn nach heutigem wissenschaftlichen Stand sind derartige Untersuchungen aufgrund der geschilderten fehlenden Repräsentativität sowie der fehlenden Kausalität obsolet.“ Randnummer 26 Der Senat hat keine Bedenken, dass der Tatrichter die von dem Sachverständigen untersuchten Merkmalsprägungen, deren Wichtung und das Ergebnis des Vergleichs in seinem Urteil - wie häufig auch schon im Sachverständigengutachten geschehen - tabellarisch darstellt und sich damit eine vollständige Verbalisierung erspart. Die von dem Senat beauftragte Sachverständige hat hierzu folgende Darstellung gewählt: Randnummer 27 Diese Art der Darstellung in einem tatrichterlichen Urteil wäre unbedenklich, wird hier aber ausdrücklich nur als Beispiel wiedergegeben. Die Tatgerichte sind in der Wahl der Darstellung frei, sofern sich die vom Sachverständigen untersuchten Merkmalsprägungen - soweit das Gericht sie für ergebnisrelevant hält -, deren Wichtung und das Ergebnis des Vergleichs daraus ablesen lassen. Randnummer 28 Da das Amtsgericht Suhl seine Überzeugungsbildung betreffend die Identität zwischen dem auf dem Messfoto abgebildeten Fahrer und dem Betroffenen nicht auf eine von einem Sachverständigen vorgenommene Wahrscheinlichkeits berechnung gestützt hat, war es nicht gehalten, etwaige Aussagen des Sachverständigen zur Häufung einzelner Merkmalsausprägungen in der Bevölkerung wiederzugeben. Randnummer 29 Dennoch genügen die Urteilsgründe den oben beschriebenen Anforderungen an die Darstellung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens nicht. Denn es fehlen gänzlich Aussagen zur Gewichtung der von dem Sachverständigen festgestellten Übereinstimmung in dem jeweiligen Merkmal. Randnummer 30 Obwohl das vom Senat in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten (überobligationsmäßig) auch Aussagen zur Identität des Betroffenen mit den auf den Messfotos abgebildete Fahrern in den hier vorliegenden Fällen trifft, nämlich Identität als hochwahrscheinlich bezeichnet, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Denn bei der Beurteilung der Täterschaft des Betroffenen handelt es sich um Beweiswürdigung, die dem Tatgericht vorbehalten ist. Randnummer 31 Dementsprechend ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Randnummer 32 Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gem. §§ 121 Abs. 2 GVG, 46 Abs. 1 OWiG bedarf es nicht, weil der Senat nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen will. Die oben referierte einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit von Angaben im Urteil zu dem vom Gutachter verwendeten biostatistischen Vergleichsmaterial bezieht sich – soweit ersichtlich – durchweg auf anthropologische Gutachten, deren Ergebnis auf einer Wahrscheinlichkeits berechnung beruht. Das ist bei dem vom Amtsgericht Suhl eingeholten Gutachten jedoch nicht der Fall. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001075700