PO zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Unterbringungsanstalt ist in Thüringen bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung durch den Landesgesetzgeber das Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG) heranzuziehen. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend LG Erfurt,
PO anders als der Vollzug der Untersuchungshaft im Zuge der Föderalismusreform nicht ausdrücklich von der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ausgenommen worden ist (siehe Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG), besteht nach der Neufassung des § 119 StPO durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.7.2009 (BGBl I S. 2274) mit Wirkung vom 1.1.2010 derzeit keine bundesrechtliche Grundlage für Anordnungen und Maßnahmen, die - wie hier - der Sicherheit und Ordnung in der Unterbringungseinrichtung während des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung dienen. Im Gesetzgebungsverfahren ging man davon aus, dass die Normierung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung den Bundesländern überlassen werden solle (siehe Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, BT Drucks 16/11644 S. 33). Randnummer 7 Der Freistaat Thüringen hat davon bisher keinen Gebrauch gemacht. Das Thüringer Untersuchungshaftvollzugsgesetz (ThürUVollzG) ist nach dem eindeutigen Wortlaut von dessen § 1 auf den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nicht anwendbar. Das gleiche gilt für das Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG). Nach § 1 Abs. 3 ThürPsychKG regelt dieses Gesetz u.a. „den Vollzug der als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringung nach § 61 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs“. Die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 126a Abs. 1 StPO stellt aber keine ‚als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnete Unterbringung nach § 61 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs’ dar, sondern geschieht bloß in Erwartung einer künftigen derartigen Unterbringung. Randnummer 8 Allerdings deckt sich der Zweck der
PO, der Schutz der Allgemeinheit vor gemeingefährlichen Tätern, zum Teil mit den Zwecken der Unterbringung im Maßregelvollzug nach §§ 61 Nr. 1 und 2, 63, 64 StGB (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1985, 284, 285; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 126a Rn. 1; siehe auch § 29 Abs. 2 ThürPsychKG ). Deshalb erscheint die entsprechende Anwendung der für den Vollzug der als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringung nach § 61 Nr. 1 und 2 StGB geltenden Vorschriften des ThürPsychKG sachgerecht und verfassungsrechtlich vertretbar. Randnummer 9 Wegen der mit dem Vollzug der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus häufig verbundenen intensiven Grundrechtseingriffe empfiehlt sich jedoch eine baldige ausdrückliche landesgesetzliche Regelung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung, etwa durch Erweiterung des Anwendungsbereichs des ThürPsychKG durch entsprechende Änderung des § 1 Abs. 3 ThürPsychKG . Randnummer 10 Die Voraussetzungen für die zeitweise Fixierung des Angeklagten durch eine Fußfessel gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 ThürPsychKG sind nach wie vor erfüllt. …(wird ausgeführt) Randnummer 11 Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, muss der Angeklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001078475
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