Abwasserbeseitigungsbeitrag, reformation in peius Orientierungssatz 1. Eine reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren setzt eine Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur selbständigen Sachentscheidung voraus. Eine ausdrückliche Bestimmung der Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur eigenständigen Sachentscheidung ergibt sich weder aus dem Thüringer Kommunalabgabengesetz noch aus der Abgabenordnung. Anzuwenden ist also das einschlägige Organisationsrecht des Freistaats Thüringen, wonach die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur reformatio in peius gegeben ist, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch oder mit denselben Zuständigkeiten ausgestattet sind. (Rn.16) 2. Gelangt die Ausgangsbehörde während des laufenden Widerspruchsverfahrens zu der Auffassung, dass der Ausgangsbescheid teilweise rechtswidrig ist, und erlässt einen Änderungsbescheid, ist dieser grundsätzlich als Teilabhilfebescheid anzusehen und in die Überprüfung mit einzubeziehen. (Rn.20) 3. Maßgeblich für die Entstehung der Beitragspflicht ist die Möglichkeit des Anschlusses an die Entwässerungsanlage; auf die Frage, ob nur Schmutz- oder auch Niederschlagswasser eingeleitet wird, kommt es dabei nicht an. (Rn.29) Tenor I. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom 08.10.2008 wird aufgehoben, soweit er den Bescheid der Beklagten vom 10.08.2004 in der Fassung des Bescheides vom 11.02.2008 zu Lasten der Klägerin abändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 %. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der W... in G... mit den Flurstücks-Nummern a und b. Mit Bescheid vom 21.12.1999 hatte der Eigenbetrieb der Gemeindewerke Gerstungen einen Kanalnetzbeitrag für diese Flurstücke in Höhe von 126.631,70 DM festgesetzt. Die Klägerin zahlte auf diesen Bescheid insgesamt 4 Raten in Höhe von 20.451,68 Euro. Diesbezüglich war unter dem Az.: 8 K 531/04 Me vor dem erkennenden Gericht ein Klageverfahren anhängig, in dem die Klägerin Rückzahlung der von ihr auf den Kanalnetzbeitragsbescheid vom 21.12.1999 geleisteten Zahlungen verlangte, da dieser vom Eigenbetrieb der Gemeinde im eigenen Namen erlassen worden und deshalb nichtig sei. Das Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2008 für erledigt erklärt. Mit Bescheid vom 10.08.2004 zog die Beklagte die Klägerin erneut zu einem Kanalnetzbeitrag für die Flurstücke 77 und 78/1 in Höhe von 64.732,31 Euro heran, gegen den die Klägerin Widerspruch einlegte. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 11.02.2008 setzte die Beklagte erneut einen Kanalnetzbeitrag für die Flurstücke a und b fest. Für das Flurstück a setzte sie einen Kanalnetzbeitrag in Höhe von 28.733,43 Euro fest, für das Flurstück b einen Kanalnetzbeitrag in Höhe von 35.998,98 Euro. Für beide Flurstücke wendete die Beklagte die Privilegierungsregelung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes 2005 an, was dazu führte, dass für das Flurstück a und für das Flurstück b jeweils nur noch ein Beitrag in Höhe von 27.536,08 Euro verlangt wurde. Im Bescheid ist weiter ausgeführt, dass aufgrund einer bereits erfolgten Zahlung von 24.705,65 Euro ein noch zu zahlender Restbetrag von 30.366,51 Euro bestehen bleibe. Die Fälligkeit aus dem Ausgangsbescheid vom 10.08.2004 bleibe unberührt. Randnummer 3 Gegen den Bescheid vom 11.02.2008 hat die Klägerin am 12.02.2008 Widerspruch eingelegt. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 08.10.2008 wies das Landratsamt Wartburgkreis die Widersprüche gegen den Bescheid vom 10.08.2004 und den Bescheid vom 11.02.2008 zurück. Gleichzeitig wurde die gewährte Privilegierung für die Flurstücke a und b aufgehoben. Das von der Beklagten den Bescheiden zugrunde liegende Satzungsrecht weise keine Rechtsfehler auf. Die am 05.12.2005 erlassenen Satzungen seien rechtmäßig rückwirkend zum 09.04.2004 in Kraft getreten. Der Änderungsbescheid vom 11.02.2008 sei rechtmäßig, soweit er den auf den Flurstücken a und b lastenden Herstellungsbeitrag festsetze. Für beide Grundstücke sei jedoch zu Unrecht eine Privilegierung gewährt worden, weil die vorhandene Geschossfläche auf beiden Grundstücken die zulässige Geschossfläche überschreite. In solchen Fällen sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Weimar die gesamte im Innenbereich gelegene Grundstücksfläche zu veranlagen, wenn das Grundstück seine maximale bauliche Ausnutzbarkeit erreicht habe. Für beide Grundstücke sei also die volle Grundstücksfläche heranzuziehen, sodass eine Privilegierung nicht in Betracht komme und aufzuheben sei. Randnummer 5 Am 10.11.2008 hat die Klägerin gegen die Bescheide der Beklagten vom 10.08.2004 und 11.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2008 Klage erhoben und die Klage zunächst auf Beitragsforderungen beschränkt, die über einen Betrag von 20.451,68 Euro hinausgehen. In ihrer Klagebegründung am 12.03.2009 hat die Klägerin ihre Klage insoweit erweitert, als sie begehrt, den Privilegierungsbescheid insgesamt für ungültig zu erklären. Zur Begründung gab die Klägerin an, sie habe Anfang der 90er Jahre eine Kleinkläranlage geplant, die jedoch trotz Zustimmung des Wartburgkreises wegen eines Widerspruchs der Gemeinde nicht habe gebaut werden können. Die alte Kleinkläranlage aus der Zeit vor 1990 bestehe jedoch mit Einleitungserlaubnis fort. Das Verlangen der Gemeinde, diese zu beseitigen, sei rechtswidrig. Nur das Grundstück mit der Flurstücksnummer a sei an die öffentliche Einrichtung angeschlossen, so dass auch nur dafür ein Beitrag erhoben werden dürfe. Der Kanalbau der Beklagten im Bereich ihrer Grundstücke sei unwirtschaftlich und verstoße gegen das Thüringer Wassergesetz. Der Kanal hätte so in Gerstungen nicht errichtet werden dürfen. Sie begehre eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung des Kanalbaus hinsichtlich ihrer Grundstücke. 1998 hätte die Beklagte sie gedrängt, einen Grundstückstausch vorzunehmen, damit sie die Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung preisgünstiger durchführen könne. Ihr sei im Rahmen dessen zugesagt worden, sie brauche dann nur 2/5 der zukünftigen Beiträge zu zahlen. Wegen unterschiedlicher Standpunkte habe sie den Grundstückstauschvertrag sofort wieder gekündigt, die Beklagte habe deshalb zu Unrecht auf den Grundstücken gebaut. Sie sei kein Eigentümer geworden. Im Jahr 2008 habe die Gemeinde Klage vor dem Amtsgericht Eisenach erhoben, um den Grundstückstauschvertrag gerichtlich durchzusetzen. Damit stehe fest, dass die Grundstücke noch in klägerischem Eigentum stünden, die Kanäle also nicht hätten gebaut werden dürfen. Aus diesem Grund dürften auch keine Beiträge erhoben werden. Zudem sei der Abwasserkanal völlig überdimensioniert, das Gebührenaufkommen dafür fehle. Statt der geforderten 25.898,30 Euro sei sie nur verpflichtet, einen Betrag von 3.345,00 Euro zu zahlen. Auch sei der Niederschlagswasseranteil aus dem Bescheid herauszurechnen, da die Grundstücke an die Niederschlagswasserentsorgung nicht angeschlossen seien. Der Bescheid vom 10.08.2004 für die Flurstücke a und b sei darüber hinaus verjährt, soweit der Betrag von 20.451,68 Euro überschritten sei. Der Privilegierungsbescheid vom 11.02.2008 sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Satzungen der Beklagten keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Privilegierungsbescheides enthalten würden und die darin festgelegten Flächen falsch seien. Die Grundstücke befänden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, sondern im Außenbereich, so dass die Tiefenbegrenzungsregelung anzuwenden und nur ein Beitrag von 8.670,97 Euro festzusetzen sei. Zudem widerspreche sich die Beklagte, da sie mit Schreiben vom 23.06.2009 feststelle, die Klägerin habe 20.451,68 Euro gezahlt, während im Bescheid selbst festgestellt worden sei, dass die Klägerin bereits 24.705,65 Euro auf die Forderung bezahlt habe. Auch sei der Bescheid zu unbestimmt, denn er enthalte keine Angaben zur Baumaßnahme, zum Bauort, Bauzeit, Einordnung in den Investitionsplan der Gemeinde, Eigentumsfragen, Abstimmung mit möglichen Nutzern, Baugenehmigung, Einordnung in das örtliche Gesamtkonzept, Beschluss des Gemeinderates. Es sei nur die Globalkalkulation für das Jahr 2005 vorgelegt worden, das reiche nicht aus. Es sei zu überprüfen, ob die eingestellten Investitionen und der Kostenanteil des Straßenbaulastträgers korrekt seien. Im Folgenden enthält die Klagebegründung Ausführungen zur Wiederschiffbarmachung der Werra, Überschreitung der geplanten Baukosten, sittenwidrigem Wucher für verbrauchsabhängige Wasserkosten, der Wasser- und Abwasserkatastrophe in Gerstungen und der Inflation von Bescheiden. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 den Bescheid der Beklagten vom 10.08.2004 in der Fassung des Bescheides vom 11.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Wartburgkreis vom 08.10.2008 aufzuheben. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Es existiere kein Vorrang von Kleinkläranlagen; das Abwasserbeseitigungskonzept der Beklagten sei ordnungsgemäß überprüft und entspreche den gesetzlichen Grundlagen. Es läge weder eine Überkapazität vor, noch seien Baukosten explodiert. Der Bescheid vom 10.08.2004 sei durch den Bescheid vom 11.02.2008 geheilt worden, soweit im Bescheid vom 10.08.2004 die Festsetzung der Beiträge für beide Flurstücke einheitlich erfolgt sei. Der Bescheid vom 11.02.2008 sei sachlich und rechnerisch richtig. Eine Verjährung sei nicht erkennbar. Die von Seiten der Klägerin erfolgte Kündigung des Grundstückstauschvertrages sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant, denn das Amtsgericht Eisenach habe die Klägerin verurteilt, den Vollzug des Tauschvertrages zu genehmigen. Sonstige Einwände, die in der Klagebegründung enthalten seien, hätten mit dem Rechtsstreit nichts zu tun. Randnummer 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Behördenvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Soweit die Klägerin die Klage nach Ablauf der Klagefrist erweitert hat, ist sie als unzulässig abzuweisen (I.). Die Klage ist zulässig und begründet, soweit der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom 08.10.2008 den Bescheid der Beklagten vom 10.08.2004 in Gestalt des Bescheides vom 11.02.2008 verbösert (II. 1.). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet (II. 2.). Randnummer 13 I. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin sie mit Schriftsatz vom 09.03.2009 erweitert hat. In der Klageschrift vom 10.11.2008 hat die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Wartburgkreis aufzuheben, soweit die Beitragsforderung über einen Betrag von 20.451,68 Euro hinausgeht. Mit Schriftsatz vom 09.03.2009 hat sie die Aufhebung der Beitragsforderung insgesamt beantragt. Die Beklagte hat dieser Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 20.05.2009 ausdrücklich widersprochen. Das Vorgehen der Klägerin kann nicht als Klageänderung gemäß § 91 VwGO angesehen werden, die das Gericht trotz des Widerspruchs der Beklagten als sachdienlich zulassen könnte. Es handelt sich vielmehr um einen Fall des § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO, da der Klageantrag in der Hauptsache durch die Klägerin erweitert wurde. Für die Zulässigkeit einer solchen Klageerweiterung kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem sie dem Gericht gegenüber erklärt wird. Die Klageerweiterung vom 09.03.2009 ging am 12.03.2009 bei Gericht ein; der Widerspruchsbescheid vom 08.10.2008 war der Klägerin am 09.10.2008 zugestellt worden, die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO einmonatige Klagefrist lief, da der 09.11.2008 ein Sonntag war, am 10.11.2008 ab. Die Klageerweiterung wahrt diese Klagefrist nicht und war deshalb als unzulässig abzuweisen. Randnummer 14 II. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, soweit die Klägerin sich gegen die Beitragsforderung wendet, die den Betrag von 20.451,68 Euro übersteigt. Randnummer 15 1. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom 08.10.2008 ist teilweise rechtswidrig. Das Landratsamt Wartburgkreis als Widerspruchsbehörde war mangels Zuständigkeit nicht befugt, selbst die von der Beklagten gewährte Privilegierung aufzuheben und deren Bescheid vom 10.08.2004 in Gestalt des Bescheides vom 11.02.2008 zu verbösern. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 11.02.2008 einen Kanalnetzbeitrag für das Flurstück a basierend auf einer Grundstückfläche von 9.527 m² in Höhe von 28.733,43 Euro festgesetzt, sodann aber entsprechend ihrer Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS vom 13.10.2010) eine Privilegierung des Grundstücks vorgenommen und nur eine anrechenbare Grundstücksfläche von 9.130 m² angenommen, so dass sich ein zu zahlender Beitrag für das Grundstück von 27.536,08 Euro ergibt. Für das Flurstück b hat die Beklagte basierend auf der Fläche von 11.936 m² einen Beitrag in Höhe von 35.998,98 Euro festgesetzt und nach Anwendung der Privilegierungsregelungen ebenfalls eine anrechenbare Grundstücksfläche von 9.130 m² und eine Beitragsschuld von 27.536,08 Euro angenommen. Der Widerspruchsbescheid hält die gewährte Privilegierung für rechtswidrig und hat sie aufgehoben. Randnummer 16 Eine reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren setzt jedoch eine Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur selbständigen Sachentscheidung voraus, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Eine ausdrückliche Bestimmung der Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur eigenständigen Sachentscheidung ergibt sich weder aus dem Thüringer Kommunalabgabengesetz noch aus der Abgabenordnung. Anzuwenden ist also das einschlägige Organisationsrecht des Freistaats Thüringen, wonach die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur reformatio in peius gegeben ist, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch oder mit denselben Zuständigkeiten ausgestattet sind. Identität liegt hier zweifelsfrei nicht vor; das Landratsamt hat auch nicht dieselben Zuständigkeiten wie die Beklagte, denn es ist nicht befugt, Abwasserbeiträge zu erheben. Das Landratsamt hat auch kein Selbsteintrittsrecht und keine Weisungsbefugnis gegenüber der Beklagten, denn die Aufgabe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gehört zu deren eigenen Wirkungskreis im Sinne des § 2 ThürKO . In solchen Fällen ist das Landratsamt als Widerspruchsbehörde auf die reine Rechtskontrolle beschränkt (vgl. zum Vorstehenden: ThürOVG, U. v. 21.07.2010 - 4 KO 173/08 - LKV 2011, 92 ff.). Die Widerspruchsbehörde hatte hier mithin nur die Befugnis, den Ausgangsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben; sie durfte keine eigenständige Sachentscheidung treffen und nicht über den Regelungsgehalt des Ausgangsbescheides hinausgehen. Der Widerspruchsbescheid ist deshalb rechtswidrig, soweit er die gewährte Privilegierung aufhebt und ist insoweit seinerseits aufzuheben. Randnummer 17 2. Die Klage gegen den Bescheid vom 10.08.2004 in der Fassung des Bescheides vom 11.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2008, soweit dieser nicht aufgehoben wurde, ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 18 Die Bescheide beruhen auf der Entwässerungsatzung (EWS) der Beklagten vom 05.12.2005 sowie nunmehr der Beitragssatzung zur Entwässerungsatzung (BS-EWS) vom 13.10.2010, die rückwirkend zum 09.04.2004 in Kraft getreten ist. Formelle Fehler beim Zustandekommen dieser Satzungen, insbesondere bei ihrer Veröffentlichung, sind nicht ersichtlich. Randnummer 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.