StG) vorgesehene Entlassungsmöglichkeit einschränke. Soweit es - wie hier - um eine Entlassung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG a. F. (
StG) gehe, könne ohne weiteres auch noch nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit die Entlassung eines Beamten auf Probe gerechtfertigt sein. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ThürBG a. F. ( § 9 Satz 1 ThürBG n. F.) soll nur verhindern, dass Beamte ungebührlich lange im Probebeamtenverhältnis verbleiben. Sie verpflichtet den Dienstherrn daher, ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens fünf Jahre nach dessen Begründung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. Zwar hatte der Antragsteller diese fünfjährige "Statusdienstzeit" zum Zeitpunkt seiner sofortigen Entlassung unstreitig schon abgeleistet. Gleichwohl kann daraus nicht hergeleitet werden, dass er seit deren Ablauf wegen der Begehung eines Dienstvergehens nicht mehr entlassen werden darf. Vielmehr ist die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 BeamtStG, insbesondere mit Blick auf die nunmehr bestehende Verpflichtung des Dienstherrn eine Ernennung auf Lebenszeit vorzunehmen, dahingehend einzuschränken, dass eine Entlassung nur noch wegen eines solchen Verhaltens in Betracht kommt, das bei einem Beamten auf Lebenszeit die Entlassung im förmlichen Disziplinarverfahren zur Folge hätte (vgl. BVerwG, U. v. 23.02.1967, a. a. O.). Dieser Rechtsauffassung, die offenbar auch der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde liegt, schließt sich die Kammer an. Randnummer 99 Davon ausgehend begegnet die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin vom 18.11.2010 bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 100 Die von dem Antragsteller begangenen Handlungen hätten in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Der Antragsteller hat schuldhaft mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen, die - nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens - ein schwerwiegendes, einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen darstellen (vgl. § 81 Abs. 1 ThürBG a. F., nunmehr § 47 Abs. 1 BeamtStG). Randnummer 101 Nachdem eine Entscheidung des Gerichtes im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im allgemeinen auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten erfolgt, weist die Kammer darauf hin, dass die Prüfung der dem Antragsteller disziplinarrechtlich vorgeworfenen Pflichtverletzungen allein auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und damit ohne eigene Beweiserhebungen des Gerichtes hierzu erfolgt, weil dies den Rahmen eines Eilverfahrens sprengen würde. Randnummer 102 Im Einzelnen geht die Kammer danach für das Eilverfahren von folgenden Feststellungen aus, wobei sie sich an der durch die Disziplinarklage bzw. den Ausgangsbescheid vorgegebenen Reihenfolge der Vorwürfe orientiert hat: Randnummer 103 zu 1.: Der Antragsteller hat vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht aus § 57 ThürBG a. F. (
StG) verstoßen, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen und die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen, weil er am 19.02.2007 einen Leasingvertrag über eine Computeranlage abgeschlossen hat, ohne hierbei das nach den Vorschriften des § 31 ThürGemHV in Verbindung mit Nr. 4.1 Vergabe-Mittelstandsichtlinie vorgeschriebene Vergabeverfahren zu beachten, um damit der Firma G... einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen und dadurch die Vermögensinteressen der Antragsgegnerin gefährdet hat. In diesem Zusammenhang geht die Kammer zunächst davon aus, dass dem Antragsteller die entsprechenden Rechtsvorschriften vertraut waren, nach dem er als der geschäftsführende Beamte der Antragsgegnerin auch mit der Vorbereitung von Auftragsvergaben und Ausschreibungsverfahren betraut war. Weiterhin steht nach Aktenlage fest, dass ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren nicht stattgefunden hat. Dabei ist schon fraglich, ob die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Vergabeverfahren, dass auch nach den Einlassungen des Antragstellers hier allein durchgeführt worden sein kann, nach 4.1 Vergabe-Mittelstandsrichtlinien vorgelegen haben. Danach kann abweichend von der grundsätzlich vorgeschrieben öffentlichen Ausschreibung gemeindlicher Aufträge u. a. nach § 3 Nr. 4 Buchst. p VOL/A bei Liefer- und gewerblichen Dienstleistungen - wozu auch der Abschluss von Leasingverträgen zählt - eine freihändige Vergabe stattfinden, wenn ein Auftragswert von 13.000,00 EUR (ohne MwSt.) nicht überschritten wird. Das war hier bei einem Vertragsvolumen mit einem Bruttogesamtwert von 17.314,82 EUR (netto 14.025,00 EUR) bereits nicht der Fall. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehen würde, dass der zunächst im Raum stehende Auftragswert ohne MwSt. unterhalb von 13.000,00 EUR gelegen hat - hierfür spricht das Angebot der Firma G... vom 23.01.2007 -, wäre auch eine freihändige Vergabe nicht ordnungsgemäß erfolgt. Hierzu hätten zwei bis drei Angebote eingeholt und dies aktenkundig gemacht werden müssen. Aktenvermerke dazu oder überhaupt Unterlagen zu einer Ausschreibung konnten nicht aufgefunden werden. Zwar ist es offenbar richtig, wie der Antragsteller behauptet, dass auch von der Firma P..., deren Inhaber der Zeuge W... ist, per E-Mail ein Angebot abgegeben worden war. Die Umstände dazu lassen aber erkennen, dass es sich ersichtlich um eine "pseudo-Angebotsanfrage" gehandelt hat. Die Anfrage, so der Zeuge W..., sei kurz telefonisch gekommen. Weitere Details hätten nach Angaben des Antragstellers später folgen sollen. Man habe mehrmals nachfragen müssen, Details seien aber auch dann nicht gekommen. Vielmehr seien per E-Mail nur Eckdaten des Vorhabens mitgeteilt worden, also zirka 8 bis 10 Workstations und ein Server. Weitere Angaben zur Hardware habe es nicht gegeben. Auf dieser Basis hätten sie damals per E-Mail ein Angebot erstellt, aber dann nichts mehr gehört. Er habe erst nach 2 Monaten gewusst, wer "mal wieder" die Ausschreibung gewonnen hätte, die "Firmenaufkleber an den PC-Systemen" hätten eine eindeutige Sprache gesprochen. Danach steht aber fest, dass ein weiteres Angebot schon nicht gewollt war. Angesichts der mehr als dürftigen Vorgaben durch den Antragsteller hätte ein auch nur annähernd konkurrenzfähiges Angebot schon gar nicht abgegeben werden können. Mit dieser Vorgehensweise hat der Antragsteller bewusst in Kauf genommen, dass der Antragstellerin ein Schaden hätte entstehen können, weil ihr die Feststellung, ob das Angebot der Firma G... tatsächlich "günstig" war, verwehrt wurde. Es entlastet den Antragsteller auch nicht, dass - so seine Einlassung - der damalige Bürgermeister P... gegenüber der Firma G... erklärt haben soll, deren Angebot sei das wirtschaftlichste. Nachdem der Antragsteller mit dem "Vergabeverfahren" betraut war, spricht vieles dafür, wie der ehemalige Bürgermeister ausgesagt hat, dass diese Information von dem Antragsteller kam. Der aber wusste, dass sie so nicht stimmte. Ebenso wenig kann sich der Antragsteller mit Erfolg darauf berufen, Bürgermeister P... habe ihn angewiesen, den Vertrag entsprechend den Vorgaben zu unterzeichnen. Selbst wenn man unterstellte, dass der Bürgermeister diese Weisung in Kenntnis des fehlenden Ausschreibungsverfahrens erteilt haben sollte - worauf der Antragsteller mit seinen Einlassungen offenbar abzielt -, wäre es in der Verantwortung des Antragstellers verblieben ihn darauf hinzuweisen. Sofern die Anweisung aufrechterhalten worden wäre, hätte er, in Kenntnis von deren Fehlerhaftigkeit, gegebenenfalls von seinem Remonstrationsrecht Gebrauch machen müssen. Nichts davon hat er getan. Randnummer 104 Ebenso wird im Disziplinarverfahren bewiesen werden können, dass der Antragsteller mit seiner Vorgehensweise der Firma G... den "Zuschlag" und damit einen wirtschaftlichen Vorteil hat verschaffen wollen. Dafür spricht zum einen, dass allein diese Firma die notwendigen Informationen für die Abgabe eines sachgerechten Angebotes hatte. Nach Aussage des Geschäftsführers, dem Zeugen ... G..., habe er nach seiner Erinnerung eine sehr detaillierte Anfrage bekommen, ansonsten habe ein Angebot nicht erstellt werden können. Dass die Firma G... den Zuschlag bekommen sollte, wird auch aus der Aussage des seinerzeitigen Bürgermeisters P... deutlich. Es sei festgelegt worden, dass es für diese Beschaffung eine Ausschreibung geben soll. Diese hat aber - wie bereits gesagt - nicht stattgefunden. Der Grund, den der Zeuge P... für die Ausschreibung nennt, spricht indes für sich. Es sei bis dahin ja so gewesen, dass Herr G... (gemeint ist der Vater des Zeugen ... G..., Inhaber der Firma G... und damals
BG n. F.) erforderliche Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit zu besitzen. Der Antragsteller bestreitet nicht, "gelegentlich" in der Gaststätte seiner Ehefrau tätig zu sein. Ob eine Genehmigungspflicht auch für nur "gelegentliche" Tätigkeiten in der Freizeit besteht, kann hier dahinstehen. Nach den Ermittlungen im Disziplinarverfahren steht fest, dass die Tätigkeit über das, was man unter "gelegentlich" versteht, hinausgeht. So hat etwa die Zeugin M... ausgesagt, es sei allgemein bekannt gewesen, dass der Antragsteller im S... mitgeholfen habe. Auch die Zeugen B..., H..., W..., S... und K... sowie auch andere haben ausgesagt, der Antragsteller habe - etwa bei Sitzungen, Jahresveranstaltungen von Vereinen, an Feiertagen und Wochenenden - in der Gaststätte geholfen. Danach hat der Antragsteller nicht nur "gelegentlich", sondern regelmäßig als Bedienung gearbeitet und auch im Ausschank geholfen, wie die Zeugen ebenfalls berichten. Hierfür bedurfte er zweifelsfrei nach § 67 Abs. 1 ThürBG a. F. einer Genehmigung seines Dienstherrn. Danach muss sich der Beamte für die Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 68 Abs. 1 ThürBG a. F ( § 67 Abs. 1 ThürBG n. F.) abschließend aufgeführten, zuvor eine Genehmigung erteilen lassen, soweit er nicht nach § 66 ThürBG a. F. ( § 65 ThürBG n. F.) zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 66 ThürBG a. F. liegt ersichtlich nicht vor. Eine Ausnahme nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG a. F. - sollte seine Mithilfe unentgeltlich erfolgt sein - greift schon deswegen nicht, weil seine Mitarbeit im Rahmen des Gaststättenbetriebes seiner Ehefrau und damit bei einer gewerblichen Tätigkeit i. S. v. § 68 Abs. 1 Nr. 1 b) ThürBG a. F. erfolgte. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei der Meinung gewesen, für seine "gelegentliche" Tätigkeit eine Genehmigung nicht zu benötigen. Denn, wie oben festgestellt, ging deren Umfang - auch für ihn erkennbar - deutlich darüber hinaus. Selbst während des laufenden Disziplinarverfahrens ist der Antragsteller nach den insoweit unwidersprochenen Feststellungen der Antragsgegnerin dieser Nebentätigkeit weiter nachgegangen. Allerdings wird dem Antragsteller nicht der Vorwurf gemacht werden können, vorsätzlich gehandelt zu haben. Da er offenbar der Auffassung war, eine Genehmigung nicht zu benötigen, hat er lediglich grob fahrlässig gehandelt, denn als leitender Beamter einer Gemeinde hätte es auf der Hand gelegen, dass er sich mit den entsprechenden Vorschriften hierzu hätte vertraut machen müssen und so seinen "Irrtum" ohne weiteres hätte erkennen können. Randnummer 107 Der Antragsteller hat weiterhin vorsätzlich gegen seine Pflichten aus § 57 ThürBG a. F. verstoßen, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen und dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen ( § 58 ThürBG a. F.
StG), weil er auch während seiner Dienstzeit privaten Geschäften nachgegangen ist und, ohne hierzu eine Genehmigung zu besitzen, Einrichtungen und Material der Antragsgegnerin für geschäftliche Telefonate genutzt, insbesondere geschäftlichen E-Mail-Verkehr über seine dienstliche Adresse geführt und Kopiergeräte der Antragsgegnerin zum Vervielfältigen geschäftlicher Unterlagen, wie etwa Speisekarten des Gaststättenbetriebes seiner Frau, verwendet hat. Randnummer 108 Für die Kammer steht nach Aktenlage außer Frage, dass der Antragsteller in erheblichem Umfang während seiner Dienstzeit private Geschäfte, insbesondere für den Gaststättenbetrieb seiner Frau, erledigt hat. Soweit er dies - allerdings auch nur hinsichtlich des Umfanges und nicht der Tatsache als solcher - bestreitet, wird dieser Vorwurf bereits durch die im Dienstzimmer des Antragstellers aufgefundenen Unterlagen bestätigt. Bei der Sichtung der dienstlichen Unterlagen im Dienstzimmer des Antragstellers sind dort offen liegender geschäftlicher Briefverkehr sowie andere im Zusammenhang mit dem S... stehende Unterlagen vorgefunden worden. Warum diese Unterlagen sich dort befunden haben, kann der Antragsteller bereits nicht nachvollziehbar erklären. Dagegen, dass es - nur - im Einzelfall zur Übersendung einer Unterlage durch seine Frau an ihn in sein Büro der Gemeindeverwaltung gekommen sein könnte, sprechen sowohl der Umfang der vorgefunden Unterlagen, als auch die Aussagen der Mitarbeiter der Antragsgegnerin. Die Zeugin R... berichtet beispielsweise, dass im Dienstzimmer des Antragstellers oder am Kopierer Schreiben und Briefe mit dem Briefkopf des S... herumgelegen hätten, teilweise habe sie auch Speisekarten oder ähnliches gesehen. Dies bestätigt auch die Zeugin B..., die sich erinnert, dass auf dem Schreibtisch des Antragstellers oder auf dem Kopierer gelegentlich Formulare für Umsatzsteuererklärungen gelegen hätten. Auf dem Kopierer wären daneben ab und zu Ausdrucke für Veranstaltungen, eine Art Speisekarte, gefunden worden. Die Zeugin B... gab ebenfalls an, es habe häufig Anrufe für den S... gegeben und auf dem Schreibtisch des Antragstellers hätten immer wieder Dinge den S... betreffend herum gelegen. Darüber hinaus habe es viele geschäftliche Telefonate, etwa mit Kunden/Gästen, Bewerbern, Lieferanten der Gaststätte oder öffentlichen Stellen gegeben, die über den Apparat der Gemeindeverwaltung entgegengenommen und geführt worden seien, berichten die Zeuginnen H... und D... in ihren Aussagen. Eine Mitarbeiterin der AOK, so die Zeugin H..., habe einmal mehrfach angerufen und sei dann später persönlich erschienen. Es sei um die Krankenversicherung der Angestellten des S... gegangen, das sei alles hier (gemeint ist die Verwaltung der Antragsgegnerin) abgewickelt worden. Wenn sie mal in der Telefonstelle ausgeholfen habe, so die Zeugin weiter, seien manchmal den ganzen Tag lang private Telefongespräche für den Antragsteller gekommen. Teilweise seien die Anrufer, beispielsweise viele Lotto-Tipp-Gesellschaften, verwundert gewesen, dass es die Dienstelle des Antragstellers gewesen war, die sie angerufen hatten. Randnummer 109 Auf dem Dienst-PC sind im Rahmen der Sichtung der dienstlichen Unterlagen des Antragstellers geschäftlicher E-Mail-Verkehr der Gaststätte vorgefunden worden, der über dessen dienstliche E-Mail Anschrift abgewickelt worden ist. Ebenso haben sich auf dem dienstlichen PC in dort gespeicherten Ordnern Daten befunden, die Rückschlüsse auf die Speicherung von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte der Ehefrau des Antragstellers zulassen. Diese Feststellungen werden zweifelsfrei durch die in den Akten des behördlichen Disziplinarverfahrens aufgelisteten bzw. vorhandenen Unterlagen bewiesen werden können; sie belegen den erhobenen Vorwurf. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Randnummer 110 Die Antragsgegnerin ist auch nicht daran gehindert, die auf dem dienstlichen PC des Antragstellers bzw. in dessen Dienstzimmer aufgefundenen "privaten" Unterlagen im Rahmen des Disziplinarverfahrens bzw. des Entlassungsverfahrens zu verwerten. Die "Sichtung" der Unterlagen und der Daten auf dem PC des Antragstellers griff nach Aktenlage nicht in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das dem Einzelnen die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Ein Eingriff in diese Rechtsposition bedarf grundsätzlich einer richterlichen Entscheidung in Form eines Durchsuchungsbeschlusses (vgl. hierzu die grundlegenden Entscheidungen BVerfG, U. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - BVerfGE 65, 1 ff. [43]; B. v. 11.06.1991 - 1 BvR 239/90 - BVerfGE 84, 192 ff. [194]). Randnummer 111 Eine "Durchsuchung" des PCs bzw. Dienstzimmers des Antragstellers im rechtlichen Sinne, welche eines entsprechenden Durchsuchungsbeschlusses bedurft hätte, hat nach Aktenlage jedoch nicht stattgefunden. Eine "Durchsuchung" wäre eine amtliche Suche nach Beweismitteln im Zuge von Ermittlungen wegen des Verdachts auf ein Dienstvergehen oder eine Straftat gewesen (BVerwG, U. v. 13.03.2011 - 2 A 11/08 -, Juris m. w. N. zur Frage der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung privater Speicherbereiche in einem PC-Netzwerk). Kennzeichen einer Durchsuchung ist die ziel- und zweckgerichtete Suche staatlicher Organe nach etwas "Verborgenem" in einem bestimmten abgrenzbaren Bereich oder Objekt (vgl. hierzu grundlegend: BVerfG, B. v. 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85 - BVerfGE 75, 318 ff. [327]; BVerwG, U. v. 25.08.2004 - 6 C 26.03 - BVerwGE 121, 345 ff. [349]; BGH, B. v. 21.02.2006 - 3 BGs 31/06 - Juris, m. w. N., zur Rechtmäßigkeit einer heimlichen Durchsuchung eines PC). Randnummer 112 Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin, soweit das nach den vorliegenden Akten feststellbar ist, keine Durchsuchung durchgeführt, denn die "Sichtung" der im Dienstzimmer des Antragstellers vorgefundenen Unterlagen sowie des Inhaltes seines dienstlichen PC erfolgte nicht aufgrund solcher bei Einleitung des Disziplinarverfahrens vorliegender tatsächlicher Anhaltspunkte und damit zur Beweissicherung im Rahmen des disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Zum einen hatten die Mitarbeiter der Antragsgegnerin das Dienstzimmer des Antragstellers nach dessen Suspendierung in einem chaotischen Zustand vorgefunden. Überall hätten Stapel von ungeordneten dienstlichen und privaten Unterlagen auf Möbelstücken und dem Boden herumgelegen. Im Hinblick auf einen geordneten Dienstbetrieb hätten diese nach der Suspendierung des Antragstellers gesichtet und zugeordnet werden müssen. Dabei seien viele private Unterlagen vorgefunden worden, die offen herumgelegen hätten. Das gleiche gelte für den eingeschalteten PC. Hintergrund sei gewesen, dass dringend Dokumente für ein Verwaltungsverfahren benötigt worden seien, von denen man ausgegangen sei, dass sie sich auf dem PC des Antragstellers befunden hätten. Da der Antragsteller zu dieser Zeit weder in seinem Dienstzimmer, noch sonst auffindbar gewesen wäre, hätte man danach auf seinem eingeschalteten und nicht geschützten PC gesucht. Dabei seien auch die besagten Unterlagen gefunden worden. Auf dem PC habe man in Ordnern mit eindeutig dienstlichen Inhalten private Dokumente gefunden. Soweit diese eindeutig als privat zu erkennen gewesen seien, habe man sie auch nicht geöffnet. Das sei aber vielfach schon deswegen nicht möglich gewesen, weil die Benennung der Ordner als auch der Dokumente eine entsprechende Zuordnung nach "privat" nicht ohne weiteres zugelassen hätte. Ein etwaiger privater Inhalt sei daher z. T. erst nach deren Öffnung zu Tage getreten. Ebenso habe man bei dem für den Dienstverkehr eingerichteten E-Mail Postfach des Antragstellers verfahren müssen. Auch dort habe man aus dem "Betreff" der jeweiligen E-Mails - soweit ein solcher überhaupt vorhanden gewesen sei - nicht immer zweifelsfrei auf deren privaten oder dienstlichen Inhalt schließen können, weshalb man sie habe ansehen müssen. Randnummer 113 Die vom Antragsteller abgespeicherten Dateien waren damit auch nicht verborgen im Sinne des Begriffs der Durchsuchung. Die Daten auf dem PC bzw. die Unterlagen in seinem Dienstzimmer lagen gleichsam für jedermann offen zu Tage und konnten daher von den Mitarbeitern der Antragsgegnerin ohne weiteres eingesehen werden. Nach Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller ein spezielles Laufwerk oder ein Ordner zugewiesen war, das bzw. der ihm "gehörte", mithin ihm allein zur Speicherung eigener Dateien, Ordner bzw. Dokumente zur Verfügung stand, sodass der Antragsgegnerin bzw. deren Mitarbeiter ein Zugriff nur aufgrund eines entsprechenden Durchsuchungsbeschlusses rechtlich möglich gewesen wäre. Das gilt insbesondere für den Ordner "Eigene Dateien". Dieser wird bei einer Installation des Betriebssystems automatisch auf dem Laufwerk am Speicherort des Betriebssystems (i. d. R. Laufwerk "C:") - neben anderen sogenannten Systemordnern - eingerichtet und lässt damit keinen Rückschluss darauf zu, es habe sich um einen dem Antragssteller "gehörenden" Ordner gehandelt. Vielmehr werden dort standardmäßig alle vom jeweiligen Nutzer des PC zu speichernden Daten, Ordner und Dokumente abgelegt. Um einen speziellen privaten Bereich, der dem Antragsteller zugewiesen worden wäre, handelt es sich daher nicht. Randnummer 114 Soweit der Antragsteller weiterhin die Einrichtungen des Dienstherren für die Nebentätigkeit in der Gaststätte seiner Ehefrau benutzt hat, liegt zugleich ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (ThürNVO) vor. Danach bedarf ein Beamter der vorherigen schriftlichen Genehmigung seiner obersten Dienstbehörde, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will. Eine solche Genehmigung hatte der Antragsteller nicht. Dass der Antragsteller sich in nicht unerheblichem Umfang dieser Einrichtungen seines Dienstherrn bedient hat, verdeutlichen bereits die zuvor gemachten Ausführungen anschaulich, dem ist nichts mehr hinzuzufügen. Es bedarf auch keiner Erörterung dazu, dass ein Beamter - oder ein sonst Beschäftigter - weiß, dass er die Einrichtungen und Materialien seines Arbeitgebers nicht ohne dessen Zustimmung für private Zwecke verwenden darf, weshalb der Antragsteller vorsätzlich handelte. Randnummer 115 zu 4.: Der Antragsteller hat vorsätzlich gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf aus § 57 ThürBG a. F. verstoßen, weil er im Zusammenhang mit einem Wasserschaden an einem Gebäude der Antragsgegnerin einen Reparaturauftrag ausgelöst hat, ohne zuvor mit der Gebäudeversicherung Kontakt wegen der Regulierung des entstandenen Schadens aufzunehmen. Der Antragsteller bestreitet den Vorfall nicht, sondern beruft sich darauf, durch die Bürgermeisterin insoweit angewiesen worden zu sein. Damit wird indes die ihm vorgeworfene "schlampige" Arbeit bei der Regulierung des Schadens nicht gerechtfertigt. Randnummer 116 Durch dieses Verhalten hat der Antragsteller zugleich fahrlässig gegen seine Weisungspflicht aus § 58 ThürBG a. F. (
StG) verstoßen, weil er den Reparaturauftrag entgegen der Weisung der Bürgermeisterin vom 12.06.2008, Bestellungen und Aufträge nicht mehr eigenhändig zu unterzeichnen, ausgelöst hat. Zwar kann ihm zugutegehalten werden, dass die Bürgermeisterin ihn mit ihrer Mail vom 29.09.2008 anwies, den Reparaturauftrag "sofort zu erstellen" und der Klammerzusatz dazu "Auftragsauslösung" missverständlich gewesen sein kann. Dennoch hätte ihm aus dem folgenden Text bis "29.09.08 ... zur Unterschrift ... bei der BGM" klar sein müssen, dass vor Auslösung des Auftrages - wie ausdrücklich angewiesen - die Unterschrift der Bürgermeisterin einzuholen gewesen wäre. Das hat er nicht getan. Auf Frage der Bürgermeisterin zu seiner Vorgehensweise hat er dieser geantwortet: "Das wäre ihm zu viel Schreibkram". Randnummer 117 zu 5.: Der Antragsteller hat erneut vorsätzlich gegen seine Weisungspflicht aus § 58 ThürBG a. F. verstoßen, weil er entgegen der Weisung der Bürgermeisterin im Mitarbeitergespräch vom 12.06.2008 am 16.09.2008 einen Leasingvertrag über Hardware - Beamer und Notebook - selbst abschloss. Der Antragsteller bestreitet den Vorgang ebenfalls nicht. Seine eigenmächtige Vertragsunterzeichnung hat er gegenüber der erst kurz im Amt befindlichen Bürgermeisterin mit dem Hinweis darauf gerechtfertigt, der Leasinggeber habe auf einer Unterzeichnung durch den hauptamtlichen Beamten der Gemeinde bestanden. Dieser Vortrag rechtfertigt, auch wenn er wahr sein sollte, den Weisungsverstoß nicht. Angesichts der klaren Weisung seiner Vorgesetzten wäre der Antragsteller gehalten gewesen, die weitere Vorgehensweise, und zwar vor der Unterzeichnung des Vertrages durch ihn, mit der Bürgermeisterin abzusprechen. Daher bleibt es bei dem Weisungsverstoß, selbst wenn der Vertragsabschluss im Nachhinein durch die Vorgesetzte gebilligt wurde. Randnummer 118 Dass der Antragsteller durch dieses Verhalten zugleich auch gegen seine Beratungspflicht verstoßen hat, vermag die Kammer allerdings nicht zu erkennen. Der Hinweis an die Bürgermeisterin, der Leasinggeber habe auf einer Unterzeichnung durch den hauptamtlichen Beamten bestanden, sollte - lediglich - seinen Weisungsverstoß rechtfertigen. Abgesehen davon haben die Ermittlungen der Antragsgegnerin ergeben, dass der 1. Beigeordnete G..., Inhaber der Leasingfirma, sich zum Vertragsabschluss in einer nur so zu verstehenden Weise gegenüber dem Antragteller geäußert hat. Objektiv hatte er deshalb der Bürgermeisterin nichts Falsches mitgeteilt. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung über die rechtlichen Gegebenheiten einer Außenvertretung der Antragsgegnerin - deren Anmaßung bei dem Antragsteller moniert wird - wäre auch nur vor Abschluss des Vertrages als selbständige Pflichtverletzung zu werten. Danach diente sie ersichtlich nur der Rechtfertigung des erneuten Weisungsverstoßes, lässt diesen allerdings umso schwerer erscheinen. Randnummer 119 zu 6.: Der Antragsteller hat fahrlässig gegen seine sich aus § 56 Abs. 1 ThürBG a. F. (
StG) ergebende Pflicht zu rechtmäßigem Handeln, zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und das Gebot, Schaden von der Antragsgegnerin fernzuhalten, verstoßen, weil er am 01.11.2007 ein Arbeitsverhältnis mit einer Kindergärtnerin begründete und hierbei Vordienstzeiten anerkannte, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, eine Entlohnung vereinbarte, die tarifvertraglich nicht vorgesehen war und die Stelle nicht - wie vorgegeben - mit einer durch die Bundesagentur für Arbeit zuschussfähigen Arbeitslosen besetzte. Der Antragsteller stellt den Sachverhalt zwar nicht in Abrede, führt aber aus, die Anerkennung der Vordienstzeiten habe auf einer Absprache zwischen den Bürgermeistern der Antragsgegnerin und der Gemeinde B... aus dem Jahr 2005 beruht. Was die tarifliche Entlohnung angehe, habe er vor Abschluss des Vertrages mit Frau B... von der Lohnstelle gesprochen. Dass die Bewerberin eine Abfindung erhalten habe und nicht arbeitslos gewesen sei, habe er erst im Nachhinein erfahren. Zudem habe Bürgermeister P... ihn telefonisch angewiesen, den Vertrag zu unterzeichnen - was dieser allerdings substantiiert bestreitet, ohne dass der Antragsteller dem nachdrücklich entgegengetreten wäre. Diese Ausführungen zeigen anschaulich, dass der Antragsteller die ihm als hauptamtlichem Bediensteten des gehobenen Dienstes obliegenden gebotenen sowie ihm möglichen und zumutbaren Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat. So haben die in den Behördenvorgängen dokumentierten Ermittlungen im Disziplinarverfahren ergeben, dass es zwar eine grundsätzliche Vereinbarung zur bedarfsorientierten Personalübernahme zwischen den Bürgermeistern der Antragsgegnerin und der Gemeinde B... gab, allerdings nicht über die - pauschale - Anerkennung von Vordienstzeiten. Bei sorgfältiger Bearbeitung hätte dies dem Antragsteller auffallen müssen. Richtig ist, dass er sich über die Vergütungsgruppe informiert hatte. Die ihm nach deren Aussage von der Lohnbuchhalterin genannte Vergütungsgruppe war jedoch eine niedrigere, als die von ihm im Arbeitsvertrag vereinbarte. Eine Erklärung dafür hat der Antragsteller nicht. Allein durch die fehlerhafte Entlohnung ist der Antragsgegnerin ein Schaden von 6.150,97 EUR entstanden. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass er keine Kenntnis davon gehabt haben will, dass die eingestellte Kindergärtnerin von ihrem vormaligen Arbeitgeber, der Gemeinde B..., eine Abfindung erhalten hat. Selbst wenn sich dieser Umstand nicht aus den Personalunterlagen der eingestellten Kindergärtnerin ergeben hat, handelt es sich dabei um einen Umstand, der bei sorgfältiger Vorbereitung der Einstellung dem Antragsteller hätte auffallen müssen. Randnummer 120 Daneben hat der Antragsteller die genannten Dienstpflichten grobfahrlässig verletzt, weil er, entgegen der von der Antragsgegnerin getroffenen Zielstellung, die ausgeschriebene Stelle nicht mit einer durch die Bundesagentur für Arbeit zuschussfähigen Arbeitslosen besetzt hat, wodurch der Antragsgegnerin wegen entgangener Zuschüsse ein Schaden von 13.607,12 EUR entstanden ist. In diesem Zusammenhang kann dem Antragsteller nicht abgenommen werden, er habe nicht wissen können, dass die Kindergärtnerin aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis eingestellt werden würde. Dies hätte sich ohne Weiteres mit einem Blick in die Bewerbungsunterlagen oder einem kurzen Gespräch mit dem letzten Arbeitgeber klären lassen. Beides hat der Antragsteller offenbar unterlassen. Randnummer 121 In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller erneut vorsätzlich einen Weisungsverstoß begangen. Nachdem die fehlerhafte Lohnvereinbarung aufgefallen und der Antragsteller hierauf hingewiesen worden war, sollte er den Vertrag im April 2008, noch vor dem Ablauf der Probezeit, entsprechend abändern. Dem ist er nicht nachgekommen. Erst mit Wirkung zum 01.12.2008 hat die neue Bürgermeisterin selbst dann einen Änderungsvertrag mit der Kindergärtnerin geschlossen. Randnummer 122 zu 7.: Ob nach den Feststellungen im disziplinaren Ermittlungsverfahren bewiesen werden kann, dass der Antragsteller eine fahrlässige Dienstpflichtverletzung dadurch begangen hat, dass er eine als "Budgetvorauszahlung auf die Betriebsstoffe des gemeindlichen Bauhofes" bezeichnete Zahlung angewiesen hat, ohne dass eine nach den Haushaltsvorschriften erforderliche Sicherheit für die Vorausleistung vereinbart war, erscheint zweifelhaft. Nach Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorauszahlung auf Veranlassung des damaligen Bürgermeister P... in die Wege geleitet und durch den Antragsteller umgesetzt wurde. Zwar hat sich der damalige Bürgermeister P... zu der "Anbahnung" nicht geäußert. Allerdings gibt er weiter an, es habe einen "diesbezüglichen" Antrag gegeben, der dem damaligen Gemeinderat vorgetragen worden sei; dieser habe dem Verfahren zugestimmt. Zwar hat zunächst bei der durch den Antragsteller - ausweislich der Auszahlungs-Anordnung vom 22.01.2001 - veranlassten Anweisung eine erforderliche Absicherung der Vorauszahlung nicht vorgelegen. Hingegen scheint der Antragsteller dies ebenfalls erkannt zu haben, denn nach der Anweisung der Vorauszahlung - wenn auch rechtlich verspätet - hat er eine Absicherung des Betrages durch eine Bürgschaft in die Wege geleitet. Nach Aktenlage kann allerdings ebenfalls nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Antragsteller bei Anweisung der Auszahlung bzw. Abschluss des Bürgschaftsvertrages erkennen konnte, dass der Empfänger der Vorauszahlung bzw. der Bürge Liquiditätsprobleme hatte bzw. bekommen würde, was in der Folgezeit dazu führte, dass die Antragsgegnerin auch nach Inanspruchnahme der Bürgschaft eines Teilbetrages der Vorausleistung verlustig ging. Bei einer solchen Konstellation ist bereits fraglich, ob dem Antragsteller insoweit eine Dienstpflichtverletzung überhaupt vorgeworfen werden kann. Jedenfalls wäre sie angesichts der Komplexität des Vorganges als so geringfügig anzusehen, dass die Schwelle zu einem Dienstvergehen noch nicht überschritten wird. Randnummer 123 Der Antragsteller hat aber fahrlässig seine sich aus § 56 Abs. 1 ThürBG a. F. ergebende Pflicht zu rechtmäßigem Handeln und dem Gebot, Schaden von der Antragsgegnerin fernzuhalten, verstoßen, weil er dem Zeugen S... hinsichtlich einer am 12.02.2001 über 21.590,00 DM fälligen, aber bis zum 15.10.2002 nicht beglichen Kaupreisforderung eine Ratenzahlung und damit eine Stundung über 255,00 EUR monatlich bewilligte, ohne dass er die Voraussetzungen hierfür geprüft hatte. Er hat sich zu diesem Vorfall nicht geäußert. Dass diese Stundung ohne Rechtsgrundlage bewilligt wurde, steht aber nach Aktenlage fest. Zunächst ist bereits nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zuvor eine Prüfung vorgenommen hat, ob die Einziehung der Forderung bei Fälligkeit für den Schuldner eine erhebliche Härte dargestellt hätte (vgl. § 32 Abs. 1 ThürGemHV i. V. m. § 222 AO). Ein Stundungsantrag des Zeugen S... lag nach Aktenlage schon nicht vor. Abgesehen davon hätte die Bewilligung einer Stundung, angesichts der Höhe der Forderung, nach § 19 Abs. 2 GO der Antragsgegnerin eines Beschlusses von deren Gemeinderat bedurft, der nicht vorlag. Letzteres hätte der Antragsteller jedenfalls bei sorgfältiger Arbeitsweise ohne weiteres erkennen können. Randnummer 124 zu 8.: Der Antragsteller hat weiterhin vorsätzlich seine Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen ( § 57 ThürBG a. F.), verletzt, weil er im Mai 2008 die Auszahlung eines Betrages von 300,00 EUR zur pauschalen Reisekostenerstattung an den damaligen 1. Beigeordneten G... veranlasste, obwohl er wusste, dass die Voraussetzungen hierfür nach den Vorschriften des Thüringer Reisekostengesetzes nicht vorlagen und entgegen diesen Vorschriften am 20.05.2008 sein Privatfahrzeug für 40,07 EUR auf Kosten der Antragsgegnerin betankte. Dass die Zahlung der genannten Beträge den Vorschriften des Thüringer Reisekostengesetzes widersprach, folgt schon allein daraus, dass weder der damalige 1. Beigeordnete G..., noch der Antragsteller den hierzu erforderlichen Antrag gestellt hatten. Die Notwendigkeit eines entsprechenden Antrages musste dem Antragsteller aufgrund seiner Ausbildung und in seiner Funktion als Hauptamtsleiter der Antragsgegnerin auch bewusst gewesen sein. Soweit der Antragsteller den Eindruck zu erwecken sucht, die pauschale Reisekostenvergütung an den Beigeordneten G... sei in einem Telefongespräch von der Leiterin der Kommunalaufsicht beim Landkreis H... S... ausdrücklich autorisiert worden, ist dies nach Aktenlage nicht zutreffend. Nach deren Zeugenaussage ist es in dem fraglichen Gespräch im April 2008 allein um die Aufwandsentschädigung gegangen, die der seinerzeitige 1. Beigeordnete G... während der Zeit seiner Wahrnehmung der Bürgermeistertätigkeit habe erhalten sollen, nicht jedoch um eine pauschale Fahrkostenvergütung . Hierfür spricht auch, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 10.04.2008 mit dieser Aufwandsentschädigung befasst hatte, wobei das Gespräch mit der Leiterin der Kommunalaufsicht zur Sprache kam, dass wohl an diesem Tag stattgefunden haben muss. Danach wusste der Antragsteller, dass die Auszahlung an den Beigeordneten G... einer Rechtsgrundlage entbehrte und damit rechtsfehlerhaft erfolgte. Randnummer 125 Dies gilt gleichermaßen für die Betankung seines privaten Pkw auf Kosten der Antragsgegnerin. Dabei ist es für die Pflichtverletzung des Antragstellers ohne Belang, dass der damals amtierende Bürgermeister G... ihm ausdrücklich eine Erlaubnis hierzu erteilt hat. Abgesehen davon, dass der Antragsteller damit zum wiederholten Mal seine eigene Verantwortung als geschäftsführender Beamten von sich weg auf den ehrenamtlichen Bürgermeister zu schieben versucht, war es doch er, der als Hauptamtsleiter und Beamter des gehoben Dienstes die Kenntnis und das Fachwissen über die Unzulässigkeit dieser "Reisekostenerstattung" hatte. Randnummer 126 zu 9.: Der Antragsteller hat gegen die aus § 57 ThürBG a. F. sich ergebende Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und das Gebot, Schaden von der Antragsgegnerin fernzuhalten, ebenso verstoßen, weil er im Namen und auf Rechnung der Antragsgegnerin am 03.06.2003 eine Gasflasche Ballongas - die für ein Kindergartenfest im Juni benötigt worden war - zu einem täglichen Nettopreis von 0,37 EUR pro Tag zzgl. Einmalgebühren und Zahlungspauschalen gemietet hat und diese, obwohl sie leer war, erst am 17.11.2005 nach mehrmaliger Aufforderung zurückgab. Dadurch sind der Antragsgegnerin Mietkosten für den Zeitraum vom Juli 2003 bis November 2005 für 28 Monate i. H. v. 721,84 EUR entstanden, die bei zeitnaher Rückgabe vermieden worden wären. Dies wird bewiesen werden können aufgrund der Feststellungen der Antragsgegnerin im Ermittlungsverfahren. Die Einlassung des Antragstellers, von dem Verbleib der Flasche nach dem Fest, für das er sie beschafft hatte, keine Kenntnis gehabt zu haben, ist als Schutzbehauptung anzusehen. Er hatte die Anmietung veranlasst, also war es seine Sache sich um die Abwicklung des Vertrages, mithin auch um die zeitgerechte Rückgabe der Flasche zu kümmern. Selbst wenn er erst Ende 2004 erfahren haben sollte, dass die Flasche noch nicht wieder zurückgegeben worden war, ist es nicht nachvollziehbar, warum er für deren Rückgabe dann noch bis zum 17.11.2005 benötigt hat. Erst an diesem Tag ist die Flasche nachweislich beim Verleiher abgegeben worden. Randnummer 127 Allerdings wird gegen den Antragsteller nach Aktenlage trotz allem - wie es die Antragsgegnerin macht - nicht der Vorwurf erhoben werden können, seine Dienstpflicht insoweit vorsätzlich verletzt zu haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die Rückgabe der Flasche möglicherweise vergessen haben
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.