Ertragsteuerliche und umsatzsteuerrechtliche Berücksichtigung der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw Orientierungssatz 1. Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges ist nach der 1%-Regelung zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige nicht in der Lage ist, die auf die Kraftfahrzeuge entfallenden Gesamtaufwendungen zu beziffern (Rn.19) . 2. Grundaufzeichnungen erfüllen nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, wenn sie nicht die für Fahrtenbücher notwendigen Eintragungen wie den Namen der besuchten Person und den Besuchszweck enthalten, diese nur als einzelne Blätter einem Leitz-Ordner lose hintereinander eingeordnet sind und es sich nicht um ein geschlossenes Verzeichnis handelt und es nicht feststellbar ist, dass die Voraufzeichnungen zeitnah erstellt wurden (Rn.22) . 3 Kopien der Voraufzeichnungen in Verbindung mit nachträglichen Fahrtenbüchern könnten allenfalls dann als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch angesehen werden, wenn die Eintragungen in den Voraufzeichnungen zeitnah vorgenommen wurden und in geschlossener Form vorliegen würden (Rn.23) . 4. Die zeitnahe Eintragung in geschlossener Form kann nicht durch nachträglich erstellte Fahrtenbücher ersetzt werden (Rn.23) . 5. Ein aus Grundaufzeichnungen und Fahrtenbuch bestehendes ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erschwert die Überprüfung unzumutbar, da zunächst jede einzelne Eintragung im Fahrtenbuch auf Übereinstimmung mit den Grundaufzeichnungen überprüft werden müsste, was bei einem zeitnah erstellten Fahrtenbuch nicht der Fall ist (Rn.23) . 6. Ist ein Steuerpflichtiger nicht in der Lage, die Gesamtaufwendungen für einen Pkw zu beziffern, kann auch ein anhand der Fahrtenbücher ermittelter privater Nutzungsanteil nicht zur Bestimmung der Aufwendungen der privaten Pkw-Nutzung führen. Für die Schätzung der auf die private Nutzung des Pkw entfallende Umsatzsteuer sind die Eintragungen aus den Grundaufzeichnungen bzw. Fahrtenbüchern mangels einer gewissen Gewähr für deren Richtigkeit als Schätzungsgrundlage nicht einzubeziehen (Rn.27) . 7. In einem solchen Fall kann die Bemessungsgrundlage für die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw anhand der sog. 1%-Regelung ermittelt werden. Es ist für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein Abschlag von 20% vorzunehmen (Rn.28) . 8. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: X B 172/11). Verfahrensgang nachgehend BFH, 16. Mai 2013, X B 172/11, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die ertrag- und umsatzsteuerrechtliche Berücksichtigung der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw. Randnummer 2 Die Klägerin erzielte in den Streitjahren (1999 bis 2001) als Inhaberin eines in Form eines Einzelunternehmens geführten Dentallabors Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Gewinn der Klägerin aus dem Betrieb des Dentallabors wurde gesondert festgestellt, da sie ihr Dentallabor in A-Stadt (Thüringen) betrieb, aber in B-Stadt (Niedersachsen) wohnte. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Randnummer 3 Die Klägerin hatte ihrem Betriebsvermögen von Februar 1999 bis Dezember 2000 einen PKW Audi A8 (Bruttolistenpreis 120.000 DM) und ab dem 19.12.2000 einen Audi TT (Bruttolistenpreis 65.000 DM) zugeordnet. Eine Privatnutzung der Fahrzeuge hatte die Klägerin in ihren Erklärungen und Jahresabschlüssen für die Streitjahre nicht erfasst. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -), folgte insoweit den Erklärungen der Klägerin und setzte zunächst keinen privaten Nutzungsanteil an. Randnummer 4 Nach einer im Betrieb der Klägerin durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung erfasste das FA die Privatnutzung der beiden o.g. Pkw ertragsteuerrechtlich in gesonderten Feststellungsbescheiden nach der sog. 1%-Regelung Gewinn erhöhend. Es erhöhte den Gewinn für 1999 um (10 Monate x 1.200 DM=) 12.000 DM auf 43.575 DM, für 2000 um (12 Monate x 1.200 DM=) 14.400 DM auf 34.262 DM und für 2001 um (12 Monate x 650 DM=) 7.800 DM auf 28.446 DM. Randnummer 5 Umsatzsteuerrechtlich erfasste das FA mit geänderten Umsatzsteuerbescheiden für 1999 und 2000 die Privatnutzung (nur) für den Audi A8. Für 1999 erhöhte es die Umsatzsteuer um (11.136 DM x 16%=) 1.781,76 DM und für 2000 um (13.363 x 16%=) 2.138,08 DM. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung legte das FA zugrunde, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Pkw den vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte. Sodann ermittelte das FA den Privatanteil im Schätzungswege. Dabei ging es ebenfalls von dem ertragsteuerlichen Entnahmewert der 1%-Regelung aus und nahm davon einen Abschlag von 20% für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten vor. Die Klägerin hatte weder während der Lohnsteueraußenprüfung noch im Einspruchsverfahren ein Fahrtenbuch vorgelegt. Gegenüber dem Prüfer gab sie an, kein Fahrtenbuch geführt zu haben. Außerdem hatte die Klägerin keine Unterlagen vorgelegt, aus denen die auf den Pkw entfallenden Gesamtaufwendungen ersichtlich waren. Randnummer 6 Gegen die geänderten Feststellungs- und Umsatzsteuerbescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Eine Änderung der Bescheide sei nicht möglich, da die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) nicht erfüllt seien. Die Tatsache der Privatnutzung des betrieblichen Pkw sei dem FA nicht nachträglich bekannt geworden. Trotz der Tatsache, dass die Klägerin in ihren Steuererklärungen und Jahresabschlüssen keinen privaten Pkw-Nutzungsanteil ausgewiesen hatte, sei dem FA die Privatnutzung bereits dadurch erkennbar gewesen, dass die Betriebsstätte des Dentallabors in A-Stadt liegt, während die Klägerin ihren Wohnsitz in B-Stadt hatte. Hätte die Beklagte Zweifel an der ausschließlich betrieblichen Nutzung des Pkw gehabt, so hätte es diese durch Rückfrage bei der Klägerin aufklären können und müssen. Da das FA eine Aufklärung versäumt habe, stehe einer Änderung der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Randnummer 7 Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Eine Änderung der Umsatzsteuerbescheide sei jederzeit gem. § 164 Abs. 2 AO möglich gewesen. Da den Umsatzsteuererklärungen zugestimmt wurde, stünden diese einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Überdies sei eine Änderung (auch) der Feststellungsbescheide gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich gewesen, da dem FA die Privatnutzung des Pkw erstmals im Rahmen der Außenprüfung bekannt geworden sei. Das FA sei ursprünglich den Angaben der Klägerin gefolgt. Diesen Angaben habe das FA nicht mit Misstrauen begegnen müssen. Allein aus der Tatsache, dass ein Pkw zum Betriebsvermögen gehörte, habe das FA nicht schlussfolgern können und müssen, dass tatsächlich eine private Pkw-Nutzung stattgefunden habe. Ein Fahrzeug könne auch ausschließlich betrieblich genutzt werden. Die tatsächliche Nutzung sei nur dem Steuerpflichtigen bekannt. Randnummer 8 Daraufhin erhob die Klägerin Klage. Im Verlauf des Klageverfahrens legte die Klägerin erstmals 3 Fahrtenbücher für die Jahre 1999 bis 2001 vor. Die Eintragungen in den Fahrtenbüchern erwecken den Eindruck, als ob sie mit demselben Stift in einem Satz durchgeschrieben wurden. Im Laufe des Klageverfahrens teilte die Klägerin mit, dass sie die Fahrtenbücher nachträglich an Hand von in Schulheftform geführten Voraufzeichnungen zur Vorlage im Klageverfahren angefertigt habe. Diese Voraufzeichnungen reichte die Klägerin nur als Kopien ein, Originale der Voraufzeichnungen seien vernichtet worden. Anders als die Fahrtenbücher enthielten die Voraufzeichnungen grundsätzlich keine Eintragungen zu den besuchten Personen und zu den Besuchszwecken. Randnummer 9 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin zum einen weiterhin geltend, dass die Voraussetzungen der Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht vorlägen. Wenn überhaupt, so seien die Privatanteile nicht nach der 1%-Methode anzusetzen, sondern nach den Eintragungen im Fahrtenbuch, also für 1999 (1.632 km von 30.140 km=) 5,72%, für 2000 (8.186 km von 47.596 km=) 17,19% und für 2001 (3.473 km von 42.223 km =) 8,22 %. Die Grundaufzeichnungen, auf welchen die Fahrtenbücher basierten, seien in Schulheftform geführt worden, und enthielten zeitnah vorgenommene Angaben zur Fahrtstrecke, den gefahrenen Kilometern, den Kalendertag, eine Kennzeichnung von betrieblichen und privaten Fahrten sowie den jeweiligen Anlass der Fahrt. Da diese Eintragungen keiner Abänderung zugänglich gewesen seien, seien die Fahrtenbücher als ordnungsgemäß anzuerkennen. Die Voraufzeichnungen seien deckungsgleich in die Fahrtenbücher übernommen worden. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1999, 2000, 2001 sowie die geänderten Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 28.12.2005 aufzuheben und neu zu veranlagen anhand der Eintragungen in den vorgelegten Fahrtenbüchern bzw. Grundaufzeichnungen. Randnummer 11 Ferner beantragt der Klägervertreter die Vertagung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf das Revisionsverfahren VI R 51/11. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Das FA hält an seiner Auffassung aus dem Einspruchsverfahren fest. Überdies ist es der Meinung, die von der Klägerin nachträglich erstellten - und erstmals im Klageverfahren eingereichten Fahrtenbücher könnten der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Sie seien nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht zeitnah, d.h. im Anschluss an die jeweiligen Fahrten in geschlossener Form erstellt worden, sondern erst im Laufe des Klageverfahrens, nämlich mehrere Jahre nach den jeweiligen Fahrten. Auch könne nicht auf die Grundaufzeichnungen abgestellt werden. Diese seien nur in Kopie und erst nach vielen Jahren im Klageverfahren vorlegt worden, so dass nicht mehr feststellbar sei, dass die ersichtlich zeitnah für die Streitjahre erstellt worden seien. Die Übernahme der betrieblichen Fahrten aus den Terminkalenderaufzeichnungen gebe die insgesamt zu erfassenden Fahrten nicht lückenlos wieder. Die Richtigkeit der Eintragungen sei nicht mit vertretbarem Aufwand überprüfbar. Insgesamt sei nicht feststellbar, dass die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zeitnah und auch sonst ordnungsgemäß geführt seien. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet, im Übrigen unzulässig. Die Bescheide sind im Wesentlichen rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 15 1. Das Gericht folgt der Begründung in der Einspruchsentscheidung und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 105 Abs. 5 FGO). Ergänzend begründet das Gericht seine Entscheidung nachfolgend. Randnummer 16 2.
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