Keine anteilige Minderung der Anschaffungskosten für stehendes Holz eines Forstbetriebes nach Holzeinschlag - Baumbestand als Wirtschaftsgut - Mindestgröße - Überbestand - Zuordnung von Anschaffungskosten nur bei selbständig bewertbarem Wirtschaftsgut - Kein rückwirkender Wechsel der Gewinnermittlungsart Orientierungssatz 1. Die Anschaffungskosten für das stehende Holz eines seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnden Forstbetriebs nach einem Holzeinschlag (hier: zum Abbau von Überbeständen und zur Schaffung von Wirtschaftswegen und Wirtschaftsplätzen) sind nicht anteilig zu mindern, wenn durch den Einschlag keine Kahlflächen entstanden sind und es an einer Substanzabspaltung von selbständigen Wirtschaftsgütern fehlt (vgl. BFH-Rechtsprechung und Literatur). Auch kommen eine lineare Absetzung nach § 7 Abs. 1 EStG und - wegen der Gewinnermittlungsart - eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht in Betracht (Rn.34) (Rn.38) (Rn.41) (Rn.42) (Rn.43) (Rn.46) (Rn.48) . 2. Das stehende Holz ist ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut des nicht abnutzbaren Anlagevermögens. Erst mit der Trennung des Holzes von der Wurzel wechselt dieses in das Umlaufvermögen (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.37) . 3. Nicht der einzelne Baum ist als Wirtschaftsgut zu beurteilen, sondern - unter weiteren Voraussetzungen - der in einem selbständigen Nutzungszusammenhang und Funktionszusammenhang stehende, regelmäßig eine Mindestgröße von einem Hektar umfassende Baumbestand (vgl. BFH-Rechtsprechung und BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 224). Eine weitere Aufteilung innerhalb der einzelnen Bestände kommt nicht in Betracht (Rn.37) (Rn.43) . 4. Überbestände stellen kein für sich zu bewertendes Wirtschaftsgut dar (Rn.43) . 5. Eine Zuordnung von Anschaffungskosten kann nur bezüglich eines selbständig bewertbaren Wirtschaftsguts erfolgen (Rn.43) . 6. Dass der Forstwirt LKW-befahrbare Waldwege, Rückewege und Rückegassen schaffen musste und die Flächen nicht mehr durch nachwachsendes Holz ersetzt werden, stellt eine Endnutzung dar (vgl. Literatur), führt vorliegend aber ebenfalls nicht zu einer Buchwertabspaltung (Rn.46) . 7. Der Wechsel der Gewinnermittlung von § 4 Abs. 3 EStG zu § 4 Abs. 1 EStG setzt Maßnahmen zu Jahresbeginn voraus, die nicht nachgeholt werden können. Eine rückwirkende Änderung der Gewinnermittlungsart ist nicht möglich (vgl. Literatur) (Rn.48) . 8. Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 35/11). Verfahrensgang nachgehend BFH, 18. Februar 2015, IV R 35/11, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Umstritten ist, ob Anschaffungskosten für das stehende Holz eines Forstbetriebes nach einem Holzeinschlag anteilig zu mindern sind. Randnummer 2 Der Kläger unterhält einen Forstbetrieb. Die hier betroffenen Waldflächen von 228,1516 ha erwarb er mit notariellem Vertrag vom 18. Juni 2003 (Blatt 1 ff der Vertragsakte). Die Gewinnermittlung erfolgt durch Einnahmeüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) für das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 EStG). Randnummer 3 Der Kläger erklärte zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2003 für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 einen Verlust in Höhe von 13.788,91 Euro, der auf das Kalenderjahr 2003 entfiel. Für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 erklärte er einen Verlust von 40.298,18 Euro, der mit 10.075 Euro auf das Kalenderjahr 2003 entfiel. Ausweislich der Gewinnermittlungen machte der Kläger Abschreibungen für den Holzbestand für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 in Höhe von 980,38 Euro und für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 in Höhe von 101.337,67 Euro als Betriebsausgaben geltend (Abgang Baumbestand für den Waldbestand A-Dorf, ermittelt aufgrund der verkauften Festmeter). Nach den zu den Gewinnermittlungen vorgelegten Anlagen hat der Kläger im Wirtschaftsjahr 2002/2003 72,3 Festmeter und im Wirtschaftsjahr 2003/2004 7.473,28 Festmeter Holz veräußert. Der Anfangsbestand betrug bei der Anschaffung 105.096 Festmeter. Wegen der genauen Berechnung wird auf die Anlagen verwiesen (Blatt 24, 25 der Feststellungsakte 2003). Der Beklagte erkannte den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug nicht an. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 stellte er abweichend für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 einen Verlust von 12.808 Euro (für 2003) und für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 einen Gewinn von 61.039 Euro, wovon 15.206 Euro auf das Kalenderjahr 2003 entfielen, fest. Der das Kalenderjahr 2003 betreffende Gewinn betrug 2.452 Euro. Randnummer 4 Mit seinem Einspruch vom 23. Dezember 2005 dagegen wies der Kläger unter anderem auf den zuvor geführten Schriftverkehr mit dem Beklagten hin. Insbesondere sei dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 8. Dezember 2004 - 7 K 7491/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 523) zu entnehmen, dass eine Teilwertabschreibung auch bei größeren sonstigen Einschlägen in einem kurz zuvor angeschafften Wald möglich sei. Weiter verwies der Kläger auf die Ausführungen von Bruckmeier/Kleeberg (Zeitschrift: Die Information über Steuer und Wirtschaft - INF - Heft 16/2005, Seite 260 ff; Blatt 19 der Feststellungsakte 2003). Dort werde dargelegt, dass dem geschlagenen und aufgearbeiteten Holz der Teil der Anschaffungskosten des erworbenen und eingeschlagenen Bestandes zuzuordnen sei. Würde man das geschlagene Holz nur mit den Erntekosten bewerten, wäre der Gewinn um den Betrag der beim Vorratsvermögen aktivierten anteiligen Anschaffungskosten des eingeschlagenen Holzes überhöht und damit unzutreffend. Es müsse daher zeitgleich mit dem Einschlag der Betrag der Anschaffungskosten des eingeschlagenen Holzbestandes als Abgang aus dem Anlagevermögen und Zugang bei den Herstellungskosten des Umlaufvermögens berücksichtigt werden. Die Einbeziehung anteiliger Anschaffungskosten in die Herstellungskosten der eingeschlagenen Bäume als Umlaufvermögen entspreche der in der gesamten Wirtschaft handelsrechtlich wie steuerrechtlich bestehenden Grundregel, dass in der Bilanz ein Wert nicht mehr ausgewiesen werden dürfe, wenn das Wirtschaftsgut nicht mehr vorhanden sei. Dieser Grundsatz gelte in gleicher Weise für den Fall, dass ein bisher im Anlagevermögen ausgewiesener Wert oder Wertanteil in ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens übergegangen und nach dessen Verkauf nicht mehr vorhanden sei. Im Ergebnis bedeute dies, dass die Anschaffungskosten und Herstellungskosten für das stehende Holz entsprechend dem jeweils getätigten Einschlag innerhalb der restlichen Umtriebszeit anteilig den Herstellungskosten für das eingeschlagene Holz, welches Umlaufvermögen sei, zuzurechnen und somit bei dessen Verkauf mit den erzielten Holzerlösen zu verrechnen sei. Dies sei nichts anderes als eine Teilwertabschreibung. Randnummer 5 Der Kläger gab geänderte Gewinnermittlungen ab. Mit Änderungsbescheid vom 7. Juni 2006 stellte der Beklagte den Gewinn für das Streitjahr mit 3.893 Euro, weiterhin ohne Berücksichtigung der Abschreibungen auf den Waldbestand, fest. Randnummer 6 Ergänzend trug der Kläger weiter vor, dass es sich bei den durchgeführten Durchforstungsmaßnahmen nicht um eine "normale Durchforstung", sondern um Pflege- und Durchforstungsrückstände aus dem Jahre 2000 handele. Die aufgeholten Durchforstungsmaßnahmen würden ebenfalls nicht durch den laufenden Zuwachs kompensiert. Die Flächen enthielten wegen der seit 1990 bis zum Verkauf andauernden Einschlagsruhe Vorräte, die eben nicht im Wege eines normalen Einschlags, sondern eines außerordentlichen Einschlags genutzt worden seien und daher einer Wertaufhellung bedurft hätten. Randnummer 7 Der Kläger hat am 3. August 2006 eine Untätigkeitsklage erhoben, mit der er unter anderem geltend macht, dass der Beklagte die erklärten Abschreibungen auf das stehende Holz nicht gewährt habe. Randnummer 8 Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2006 den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das stehende Holz zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG gehöre. Es sei daher nicht abschreibungsfähig nach § 7 EStG. Nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG komme eine Teilwertabschreibung in Betracht, soweit eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung des Wirtschaftsguts vorliege. Randnummer 9 Eine Abschreibung der Bestockung auf den niedrigeren Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG setze gegenüber dem in der Forstwirtschaft üblichen Teilbestandsvergleich eine vollständige Bewertung des Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag voraus. Wirtschaftsgut sei dabei entweder der gesamte Waldbestand oder ein nach objektiven Kriterien abgrenzbarer Teil des stehenden Holzes, nicht aber der einzelne Baum. Die selbständige Bewertungsfähigkeit eines Gegenstandes sei Hauptkriterium für die Beurteilung desselben als selbständiges Wirtschaftsgut. Randnummer 10 Angesichts der geforderten Dauerhaftigkeit der Wertminderungen seien Teilwertabschreibungen bei der forstwirtschaftlichen Bestockung ausgesprochen selten und auch seien sie dem Wesen der nachhaltigen Forstwirtschaft fremd, da Wertverluste in der Regel durch den laufenden Zuwachs kompensiert würden. Ebenso seien Preisschwankungen am forstlichen Grundstücksmarkt hinsichtlich ihrer Dauerhaftigkeit mit Vorsicht zu beurteilen, da - abgesehen vom gesondert zu betrachtenden Teilmarkt in den neuen Bundesländern - sehr oft besondere oder persönliche Verhältnisse die Kaufpreise beeinflussen würden. So schlage sich beispielsweise ungeachtet der Qualität der veräußerten Waldgrundstücke ein zeitweise hoher Anteil von Notverkäufen mit entsprechend geringen Verkaufserlösen erfahrungsgemäß schnell in den Preisvorstellungen potentieller Waldkäufer nieder, ohne dass daraus eine langfristige Tendenz der Wertentwicklung abgeleitet werden könne. Anzeichen für eine dauerhafte Wertminderung ließen sich daher im Streitfall nicht erkennen. Randnummer 11 Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 1994 IV R 68/93 (Bundessteuerblatt - BStBl - Teil II 1995, 779) würden die anteiligen Anschaffungskosten den Erlös aus der Veräußerung des Holzes nur mindern, wenn ein erworbener Holzbestand durch Kahlschlag verringert werde. Ferner verweist der Beklagte auf die Ausführungen in R 212 Abs. 1 Sätze 1 u. 3 der Einkommensteuerrichtlinie (EStR) 2003. Bei Durchforstungsmaßnahmen kämen Ausbuchungen des anteiligen Buchwertes des Aufwuchses grundsätzlich nicht in Betracht. Soweit man Flächen kahl geschlagen habe, erfolge eine anteilige Ausbuchung der aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur dann, wenn die kahlgeschlagenen Flächen im Verhältnis zur gesamten Forstfläche von nicht untergeordneter Bedeutung seien. In Anlehnung an das BFH-Urteil vom 10. November 1994 IV R 68/93 (a. a. O.) sei von einem nicht mehr unerheblichen Kahlschlag auszugehen, wenn dieser 10 v. H. von der gesamten Forstfläche umfasse. Randnummer 12 Ein Kahlschlag in diesem Sinne sei nach Aktenlage nicht vorgenommen worden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich um eine normale Durchforstung gehandelt habe, welche entsprechend vorliegender Forsteinrichtung mit dem Ziel vorgenommen worden sei, die Bestände zu erschließen (Rückegassen) und besonders in den mittelalten Beständen erhebliche Pflegerückstände abzubauen. Selbst die Betriebsplanung der Forsteinrichtung sehe in der kahlschlagslosen Verjüngung der Altbestände eine wichtige Aufgabe. Eine Substanzminderung durch Kahlschlag würde die Abholzung auf den Bestockungsgrad 0 voraussetzen, das heißt ein Folgebestand über eine natürliche oder künstliche Verjüngung wäre nicht vorhanden. Der Kläger habe keinen Einschlag in einem Umfang von 10 v. H. der gesamten Forstfläche vorgenommen. Selbst wenn die 10 v. H. Grenze erreicht wäre, hätte er keine zusammenhängenden Flächen abgeholzt und die so gewonnene Holzmenge veräußert. Auch sein Hinweis auf Pflege- und Durchforstungsrückstände aus den Jahren bis 2000 könne hier zu keiner abweichenden Beurteilung führen, da die Verwertung nicht über das Herausschlagen einzelner Stämme bzw. die Abholzung kleinerer Waldteile hinausgegangen sei. Die Grenze der nur unwesentlichen Waldbewirtschaftung sei nicht überschritten worden. Randnummer 13 Zutreffend sei zwar, dass der einzelne Baum mit seinem Einschlag und seiner Aufbereitung aus dem Produktionsmittel Bestockung ausscheide und dadurch als selbständiges Wirtschaftsgut in das Umlaufvermögen übergehe. Auch könne vor dem Einschlag und der Aufbereitung der Stamm nicht als Umlaufvermögen angesehen werden. Der Auffassung Kleeberg/Bruckmeiers, dass ein Teil des Buchwerts der Bestockung in das Umlaufvermögen mitgenommen werde, könne jedoch nicht gefolgt werden. Durch einen Normaleinschlag (zum Beispiel Durchforstung) werde das Wirtschaftsgut "Waldbestockung" in seiner Nutzungsmöglichkeit weder eingeschränkt noch geteilt. Die Waldbestockung bliebe unverändert, auch wenn der ursprüngliche Holzbestand mit der Zeit nicht mehr vorhanden sei, sondern eingeschlagen und verkauft werde, da Wertverluste in der Regel durch den laufenden Zuwachs kompensiert würden. Folglich seien die Wiederaufforstungskosten grundsätzlich Erhaltungsaufwendungen der Bestockung und somit sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Randnummer 14 Der Buchwert des Wirtschaftsguts "Bestockung" (Wert der DM-Eröffnungsbilanzen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten) sei auch nach einem Holzeinschlag grundsätzlich fortzuführen. Durch einen normalen Einschlag erfahre das einheitliche Wirtschaftsgut "Bestockung" keine Substanzabspaltung. Der Einschlag sei vielmehr die notwendige Fruchtziehung im Sinne des § 99 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aus der Bestockung, die nach dem Einschlag weiterhin bestimmendes Element der Holzproduktion bleibe. Insoweit wird auf die Ausführungen von Gerhard Hiller in INF 3/2003, Seite 104 zum Thema "Aktuelle Einblicke in die Einkommensbesteuerung der Forstwirtschaft" verwiesen. Der Grundsatz der Buchwertfortführung werde nur in zwei Fällen ausnahmsweise durchbrochen. Bei der Veräußerung des Forstbetriebes, eines forstlichen Teilbetriebes oder einer Teilfläche. Der entsprechende Teil des Buchwertes des Grund und Bodens sowie der Bestockung sei in diesen Fällen zwingend auszubuchen. Randnummer 15 Ferner sei bei einem Kahlschlag einer wesentlichen Waldfläche der (anteilige) Buchwert der Bestockung nach der BFH-Rechtsprechung gewinnmindern auszubuchen. Dabei gehe der ausgebuchte Buchwert vollständig unter. Keinesfalls werde er den einzelnen geschlagenen Stämmen auf ihrem Weg in das Umlaufvermögen gewinnneutral mitgegeben. Die Ausbuchung habe dann zwingend zur Folge, dass die Wiederaufforstungskosten nicht mehr als Erhaltungsaufwendungen sofort abziehbar seien, sondern seien als (nachträgliche) Herstellungskosten dem Aktivposten der Bestockung zuzuführen. Die Ausbuchung der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Bestockung sei gerechtfertigt, weil nach einem Kahlschlag das ganze Wirtschaftsgut "Bestockung" oder wenigstens ein wesentlicher Teil davon, im Inventar des Forstbetriebes nicht mehr vorhanden sei. Ein Kahlschlag sei daher nicht mit der normalen Bewirtschaftung durch Einschlag der hiebreifen Stämme vergleichbar. Ein Kahlschlag, der zur Ausbuchung zwinge, liege nur dann vor, wenn die gesamte Bestockung einer wesentlichen Fläche eingeschlagen oder durch Kalamitäten und ihre Folgehiebe beseitigt werde. Der Einschlag der hiebreifen Stämme eines Waldes, der mehrere Altersklassen enthalte, sei kein Kahlschlag. Randnummer 16 Der Kläger begründet seine Klage im Weiteren über sein Vorbringen im Vorverfahren hinaus im Wesentlichen damit, dass er sich der Auffassung, dass stehendes Holz zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG zu zählen sei, nicht anschließen könne. Nicht überzeugend sei ferner die Auffassung des Beklagten, dass ein einzelner Baum kein eigenständiges Wirtschaftsgut darstelle, sondern als wirtschaftlich zusammenhängende Einheit anzusehen sei. Auf die umfangreichen Darlegungen des Klägers diesbezüglich wird verwiesen. Randnummer 17 Unzutreffend seien auch die Ausführungen des Beklagten betreffend die Teilwertabschreibung, insbesondere betreffend die Dauerhaftigkeit der durch die Durchforstungsmaßnahmen erfolgten Wertminderungen. Im Streitfall sei der Teilwert dauerhaft unter die Anschaffungskosten abgesunken. Es seien Übervorräte ersatzlos entnommen worden, die aufgrund des Wandels der forstwirtschaftlichen Grundsätze nicht mehr wieder herzustellen seien. Dies sei zum Bilanzstichtag anhand objektiver Anhaltspunkte evident gewesen, sodass auch eine Wertaufhellung nicht mehr möglich gewesen sei. Ein Erwerber würde nicht mehr die durch ihn gezahlten Anschaffungskosten aufwenden. Randnummer 18 Die Forstwirtschaft heute unterscheide sich von der früheren Forstwirtschaft, insbesondere zu Zeiten der DDR, gravierend. Forstwirtschaft in der DDR sei dahingehend praktiziert worden, dass der Wald bis zu seinem Kahlschlag mehr oder minder unberührt stehen geblieben sei. Erst bei der Hiebreife des Bestandes seien ein Kahlschlag und eine anschließende Neuaufforstung erfolgt. Ein Kahlschlag erfolge heute nur noch in sehr begrenztem Maße und sei ausnahmslos genehmigungspflichtig. Das Hauptaugenmerk liege heute auf sog. nachhaltiger Forstwirtschaft. Randnummer 19 Der durch ihn erworbene Wald sei ursprünglich noch nach den Maßstäben der DDR angelegt und bewirtschaftet worden. Seit der deutschen Einheit habe keine nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes stattgefunden. Mithin habe der Wald erheblich mehr Vorräte als bewirtschaftete Flächen. Da ein Kahlschlag nicht in Betracht gekommen sei, habe er den durch lange Zeit unberührten Baumbestand durchforstet, um die Grundlage für die heute praktizierte nachhaltige Forstwirtschaft zu schaffen. Dabei seien zwangsläufig Übervorräte auf das heutige Normalmaß abgebaut worden. Die Waldflächen habe man daher nicht nach regulären forstwirtschaftlichen Maßstäben bewirtschaften können. Randnummer 20 Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ein Kahlschlag nicht Voraussetzung für eine dauerhafte Wertminderung. Eine derartige Voraussetzung lasse sich nicht aus dem Urteil des BFH vom 10. November 1994 IV R 68/93 (a. a. O.) ableiten. Randnummer 21 Die Argumentation des Beklagten, dass stehendes Holz, das sich noch nicht in der Endnutzung befinde, einem natürlichen Mengenzuwachs und damit auch einem Wertzuwachs unterliege, könne nicht nachvollzogen werden. Wertsteigerungen habe es nicht gegeben. Es dürfte unstreitig sein, dass wegen des Pflegerückstandes Übervorräte bestanden hätten. Randnummer 22 Auch sei bei Abholzung von Übervorräten nicht mit ausgleichendem Zuwachs zu rechnen. Der ursprüngliche Holzbestand sei nicht mehr vorhanden und wachse nicht mehr nach. Wieso der Beklagte meine, die Holzvorräte seien am 1. Oktober 2004 höher als zur Zeit des Ankaufs, sei nicht nachvollziehbar. Randnummer 23 Wenn der Beklagte die Abspaltung des Buchwertes nicht zulasse, verstoße dies gegen das Realisationsprinzip von § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Der Gewinn werde dann zu hoch ausgewiesen. Gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung würde ebenfalls verstoßen. Randnummer 24 Auch sei die Entscheidung des BFH vom 5. Juni 2008 IV R 67/05 (BStBl II 2008, 960) nicht vergleichbar, da sie einen anderen Sachverhalt betreffe. Dort seien nur einzelne Bäume eingeschlagen worden, vorliegend sei aber ein Abbau erheblicher Übervorräte vorgenommen worden. Im Übrigen vermögen auch die Gründe in dieser Entscheidung nicht zu überzeugen. Aber selbst dann, wenn man sich der Auffassung des BFH anschließen wollte, ergäbe sich aus den Entscheidungen vom 5. Juni 2008 IV R 67/05 u. IV R 50/07 (BStBl II 2008, 960, 968), dass der im vorliegenden Fall vorgenommene Abbau von Überbeständen zu einer Verrechnung der Anschaffungskosten mit den Erlösen führen müsse. Der BFH unterscheide strikt zwischen einer sog. Vornutzung (Durchforstung), bei der der Bestand und damit dessen Buchwert unverändert bliebe und einer sog. Endnutzung. Vorliegend stelle der Abbau von Übervorräten, die nie mehr durch einen nachwachsenden Bestand ersetzt würden, eine Form der Endnutzung dar. Auch habe man eine Erschließung, bestehend aus LKW-befahrbaren Wegen, Rückewegen und Rückegassen sowie Holzlagerplätze anlegen müssen. Mit dieser Erschließung finde ebenfalls eine Endnutzung statt. Eine Gewinn mindernde Verrechnung der auf die abgebauten Übervorräte entfallenden Anschaffungskosten mit Erlösen aus den Holzverkäufen habe daher zu erfolgen. Ein Kahlschlag von mindestens 1 ha sei auch nach der BFH-Rechtsprechung von 5. Juni 2008 nicht erforderlich. Eine Ausbuchung von Anschaffungskosten sei vielmehr auch dann vorzunehmen, wenn hiebreifer Bestand eingeschlagen werde. Irrelevant sei, ob gleichzeitig mit einer Verjüngung begonnen werde. Ergänzend verweist der Kläger auf die Ausführungen von Freiherr von Twickel (Finanz-Rundschau - FR - 13/2008, Seite 612
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