Keine altersbezogene Diskriminierung durch die Erfahrensstufenregelung für Thüringer Beamte und die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BesÜblG TH Leitsatz
(9)im Verfahren zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.09.2008 - 20 Sa 2244/07 - und 6 AZR 319/09 (A) im Verfahren zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 06.02.2009 - 8 Sa 1016/08 -; während das Revisionsverfahren zum Urteil des HessLArbG vom 22.04.2009 - 2 Sa 1689/08 - mit weiterem Beschluss vom 20.05.2010 - 6 AZR 481/09 (A) im Hinblick auf die Vorlage zu 6 AZR 148/09 ausgesetzt wurde). Der Europäische Gerichtshof hat dazu in seinem Urteil vom 08.09.2011 [Hennings] (Rs. C-297/10- in Juris) erkannt, dass bei einer Entgeltregelung im öffentlichen Dienst, bei der die Berufserfahrung berücksichtigt werden soll, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dies eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 im Rahmen des nationalen Rechts objektiv und angemessen rechtfertigt (a.a.O. Juris-Langtext Rd. 72). Die Honorierung der von einem Arbeitnehmer erworbenen Berufserfahrung, die es diesem ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, sei in der Regel ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik (a.a.O. unter Hinweis auf die EuGH-Urteile vom
- Oktober 2006, Cadman, C-17/05, Slg. 2006, I-9583, Randnr. 34, und vom
- Juni 2009, Hütter, C-88/08, Slg. 2009, I-5325, Randnr. 47). Der Europäische Gerichtshof habe auch bereits anerkannt, dass der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters in aller Regel zur Erreichung dieses Ziels angemessen ist, weil das Dienstalter mit der Berufserfahrung einhergeht (EuGH a.a.O. Rd. 74 unter Hinweis auf die Urteile vom 17.10.1989, Danfoss, 109/88, Slg. 1989, 3199, Rdn. 24 und 25, Cadman, Rdn. 34 und 35, und Hütter, Randnr. 47). Als geeignete Kriterien im Rahmen der Richtlinie 2000/78EG für die Verwirklichung des vorgenannten legitimen Ziels werden Berufserfahrung und Leistung anerkannt (vgl. auch Rd. 81) - also die maßgeblichen Kriterien für die Erfahrungsstufen (Berufserfahrung) bzw. das Besoldungsdienstalter (Berufserfahrung und Leistung). Randnummer 27 Eine gemeinschaftsrechtlich relevante (Alters-)Diskriminierung ist auch sonst hinsichtlich der Überleitung des Klägers in das neue Erfahrungsstufensystem nicht erkennbar. Soweit sich danach für die Bemessung der Erfahrungsstufen der übergeleiteten Beamten (nach § 2 Abs. 2 ThürBesÜG) und der neueintretenden Beamten (nach § 24 ThürBesG ) Unterschiede ergeben können, knüpfen diese schon nicht an das Alter an, sondern an die Kriterien "Bestandszugehörigkeit" und "Neueintritt". Soweit sich das Aufsteigen in den höheren Erfahrungsstufen in größeren Zeitabständen vollzieht steht auch dies mit dem Lebensalter in keinem diskriminierungsrelevanten Zusammenhang. Randnummer 28 Die zeitlichen Bestimmungen zum Aufsteigen in den Erfahrungsstufen gelten im Übrigen für sämtliche Beamte gleich. Sie wären daher - ebenso wie die Unterscheidung zwischen "Bestandsbeamten" und neu eintretenden Beamten auch gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, sondern hielten sich in dem ausgehend von Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG dem Besoldungs- und Versorgungsgesetzgeber verbleibenden weiten Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Besoldung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Jede gesetzliche Regelung des Besoldungsrechts muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten; sie mag für die Betroffenen insofern fragwürdig erscheinen. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Das gilt für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (stRspr. des BVerfG, vgl. BVerfGE 26, 141 [158 f.]; 65, 141 [148]; 103, 310 [319 f.]; 110, 353 [365]). Im Rahmen des weiten Spielraums des Besoldungsgesetzgebers kann es daher als gerechtfertigt angesehen werden, wenn der raschere und stärkere Einkommenszuwachs in den frühen Berufsjahren damit begründet wird, dass hier der Erfahrungsgewinn schneller erfolgt als später und damit auch der Leistungszuwachs am höchsten ist (vgl. dazu : BVerfG, Beschluss vom 06.05.2004 - 2 BvL 16/02 -, a.a.O. - dort auch dazu, dass Art. 33 Abs. 5 GG mit dem darin verankerten Alimentationsprinzip den weiten Regelungs- und Typisierungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers nicht über die Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG hinaus einschränkt sowie dazu, was dies für den Spielraum bei der Einordnung eines Amtes in die Besoldungsordnung bedeutet). Randnummer 29 Im Übrigen wäre - bloß einmal unterstellt, es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Erfahrungsstufensystem des ThürBesG i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 ThürBesÜG - für den vorliegend vom Kläger erhobenen Anspruch auf Besoldung aus der höchsten Erfahrungsstufe aus der Besoldungsgruppe A 8 weder für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.03.2009, in der er sich im Amt eines Polizeimeisters der Besoldungsgruppe A 7 befand, noch für die Zeit danach bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung, eine Anspruchsgrundlage denkbar. Zum einen ist nichts dafür ersichtlich, dass (etwa wenn er einem neueingestellten Beamten mit entsprechenden Erfahrungszeiten in den Erfahrungsstufen gleichzustellen wäre) der Kläger nach seiner beruflichen Vita derzeit die Erfahrungsstufe 11 erreichen könnte. Zum anderen würde, wenn - bloß einmal unterstellt - verfassungsrechtliche Bedenken gegen das zeitlich verzögerte Aufsteigen in den höheren Erfahrungsstufen bestünden, dem vorliegend erhobenen Anspruch der Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung (vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 26.05.2011 - 2 B 22/10- in Juris) entgegen stehen. Denn dann wäre die gesamte Ausgestaltung des Stufensystems in Frage gestellt und damit die ihrer Höhe nach daran orientierten Besoldungsansprüche. Der Thüringer Besoldungsgesetzgeber wollte erkennbar ein auf individueller Berufserfahrung in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A aufbauendes Besoldungssystem schaffen. Einem solchen System sind Abstufungen immanent, so dass die im Rahmen dieses Systems in der höchsten Stufe erreichbare Besoldung (hier nach Zusammenrechnung der für das Erreichen der Stufe 11 nach den gesetzlichen Vorgaben nötigen Erfahrungszeit von 28 Jahren) nur im Rahmen des abgestuften Gesamtsystems gewollt ist und von dessen Bestand abhängt. Daher würde dann selbst die Besoldungshöhe derjenigen Beamten, die bereits aus der Endstufe ihres Amtes besoldet werden, in Frage gestellt werden können (vgl. dazu, dass der Beamte mit Blick auf sonstige Grundsätze des Berufsbeamtentums - unter Beachtung des Alimentationsgrundsatzes - grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben und der Gesetzgeber vielmehr die Höhe der Bezüge kürzen darf, wenn dies aus sachlichen Gründen und nicht allein aus finanziellen Erwägungen gerechtfertigt ist: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.07.2010 - 2 BvR 616/09 - in Juris m.w.N. zur ständigen Rspr. des BVerfG in Rdnr. 13). Für den hier erhobenen Anspruch gäbe es aber selbst dann keine Grundlage. Randnummer 30 Auch sonst ist nicht ersichtlich oder substantiiert dargelegt, dass der Kläger nicht amtsangemessen besoldet wäre, so dass die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen ist Randnummer 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 32 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001080922