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VG Gera 5. Kammer 5 E 1735/11 Ge Beschluss Aufhebung eines Steuermessbescheides; Wirksamkeit der Bekanntgabe § 155 AO 1977, § 169 AO 1977, § 170 AO 19

Aufhebung eines Steuermessbescheides; Wirksamkeit der Bekanntgabe Leitsatz Wird ein Steuermessbescheid (Grundlagenbescheid) wegen unzutreffender Adressierung, des Verstreichens der Festsetzungsfrist o

§ 122

der Abgabenordnung (AO) sei die unwirksame Bekanntgabe eines Grundlagenbescheides für den bereits ergangenen Folgebescheid ohne Bedeutung. Denn ein Steuerbescheid könne gemäß § 155 Abs. 2 AO auch erteilt werden, wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht ergangen sei. Erst wenn der Grundlagenbescheid wirksam bekannt gegeben worden sei, seien daraus Folgerungen für den Folgebescheid zu ziehen. Der Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides sei heute wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich. Auch in der Literatur werde die Auffassung vertreten, dass ein nach § 155 Abs. 2 AO ergangener Folgebescheid fortbestehe, wenn mangels Änderungsvorschrift ein aufgehobener Grundlagenbescheid nicht mehr erneut ergehen könne. Ein nichtiger Grundlagenbescheid führe nicht zur Änderung des Folgebescheides. Die Unwirksamkeit der Gewerbesteuermessbescheide für 1997 und 1998 beruhe nicht auf einer sachlichen Unrichtigkeit, sondern allein darauf, dass das Finanzamt Gera den ordnungsgemäßen Zugang dieser Bescheide nicht habe nachweisen können. Randnummer 16 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Gerichtsakte des parallelen Hauptsacheverfahrens 5 K 1734/11 Ge und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (1 Aktenordner) verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. Randnummer 17 1. Der Antrag zu 1 hat Erfolg. Randnummer 18 Insoweit liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) vor. Randnummer 19 Danach kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder soweit dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch). Ferner hat er glaubhaft zu machen, dass der Anordnungsanspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, also eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund). Randnummer 20

  1. a)Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Antrag 1) ist zulässig. Randnummer 21 Insbesondere ist der Antrag statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Der Antragsteller war nicht etwa gehalten, gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nachzusuchen. Randnummer 22 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs, die durch das Landesrecht ausgeschlossen ist, ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 30 Satz 1 ThürVwZVG haben Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung - hier die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2010 und vom 19. Oktober 2011 - keine aufschiebende Wirkung. Zwar stellen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen der Antragsgegnerin (vgl. § 38 des Thüringer Verwaltungsvollstreckungs- und –zustellungsgesetzes – ThürVwZVG – in Verbindung mit § 309 der Abgabenordnung – AO -) im Rahmen der Zwangsvollstreckung ergangene belastende Verwaltungsakte dar, gegen die Rechtsschutz in der Hauptsache durch Widerspruch bzw. Anfechtungsklage (vgl. §§ 68 ff., 42 Abs. 1 VwGO) und vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist. Allerdings bestimmt § 31 Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG - und hierauf kommt es vorliegend an -, dass Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt selbst außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen sind. Die Einwendungen sind nur zulässig, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen nach Erlass des Verwaltungsakts entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten ( § 31 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG ). Randnummer 23 Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller macht mit seinem Antrag vom 20. November 2011 außergerichtlich und mit dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzantrag der Sache nach geltend, dass die Antragsgegnerin aufgrund von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet ist, ihre bestandskräftigen Steuerbescheide vom 22. Oktober 2004 aufzuheben, da die ihnen zu Grunde liegenden Steuermessbescheide des Finanzamtes Gera vom 1. Oktober 2004 in dem im Jahr 2011 durchgeführten finanzgerichtlichen Klageverfahren für unwirksam erklärt worden seien. Der Antragsteller trägt damit Einwendungen gegen die Steuerbescheide der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2004 vor, die nachträglich entstanden sind und innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) nicht geltend gemacht werden konnten. Randnummer 24
  2. b)Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Antrag 1) ist auch begründet. Randnummer 25
  3. aa)Dem Antragsteller steht der erforderliche Anordnungsanspruch zu. Randnummer 26 Er beansprucht von der Antragsgegnerin zu Recht gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO die Aufhebung der bestandskräftigen Steuerbescheide vom 22. Oktober 2004. Nach der Vorschrift ist ein Steuerbescheid aufzuheben, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), dem Bindungswirkung für die Steuerschuld zukommt, aufgehoben wird. Dabei besteht eine Pflicht zur Anpassung von Folgebescheiden nur, soweit die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides effektive Folgen auslöst. Anderenfalls ist eine Anpassung nicht erforderlich, weil sie nicht geeignet ist, zu einer zutreffenden Feststellung der Besteuerungsgrundlagen beizutragen ( BFH , Urteil vom 12. Januar 1995 - IV R 83/92 - BFHE 177, 4, zitiert nach juris, Rn. 20). Randnummer 27 Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Gewerbesteuerbescheide von Amts wegen aufzuheben. Den Steuermessbescheiden des Finanzamtes Gera vom 1. Oktober 2004 kommt gemäß § 184 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 182 Abs. 1 Satz 1 AO Bindungswirkung zu. Danach werden Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Steuermessbescheide sind Feststellungsbescheide, die für Steuerbescheide (Folgebescheide) bindend sind, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide bindend sind. Die Steuermessbescheide des Finanzamtes Gera vom 1. Oktober 2004 haben die persönliche und sachliche Gewerbsteuerpflicht des Antragstellers festgestellt. Auf ihnen bauen die Steuerbescheide der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2004 auf. Wird aber ein Steuermessbescheid mangels zutreffender Adressierung, wegen des Verstreichens der Festsetzungsfrist oder aus ähnlichen Gründen ersatzlos aufgehoben, so ist der Realsteuerbescheid von Amts wegen aufzuheben (vgl. BFH , Urteil vom 24. Mai 2006 - I R 93/05 - BFHE 214, 7, zitiert nach juris, Rn. 18, 20; ThürOVG , Beschluss vom 17. März 2003 - 4 EO 269/02 - NVwZ-RR 2004, 206-212, zitiert nach juris, Rn. 54; Tipke/Kruse , Abgabenordnung, Kommentar, Band II, § 175 Rn. 9). Ein solcher Fall ist gegeben. Im Rahmen des von dem Antragsteller bei dem Thüringer Finanzgericht geführten Klageverfahrens 1 K 584/11 ist festgestellt worden, dass die beiden Steuermessbetragsbescheide des Finanzamtes Gera vom 1. Oktober 2004 (Gewerbesteuer für 1997 und 1998) unwirksam sind, da der Antragsteller sich darauf berufen hat, sie seien ihm nicht wirksam bekannt gegeben worden und das Finanzamt Gera den Zugang der Messbescheide nicht nachweisen konnte. Die Messbescheide sind daher mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe zu keiner Zeit wirksam geworden (vgl. §§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 Satz 1 AO), was der nachträglichen Feststellung ihrer Unwirksamkeit gleich steht. Es kommt auch ersichtlich nicht mehr der Erlass neuer Steuermessbescheide für die Erhebungszeiträume 1997 und 1998 in Betracht. Denn die vier Jahre dauernde Festsetzungsfrist ist dafür unstreitig abgelaufen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Die Steuerforderungen sind damit verjährt. Die in dem finanzgerichtlichen Klageverfahren festgestellte Unwirksamkeit der Grundlagenbescheide löst effektive Folgen aus, weil die persönliche und sachliche Steuerpflicht des Antragstellers durch das für diese Feststellung zuständige Finanzamt nun nicht mehr festgestellt ist und auch künftig nicht werden kann. Die auf der vermeintlich festgestellten Steuerpflicht beruhenden Steuerbescheide der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2004 sind daher unrichtig geworden und ersatzlos aufzuheben. Randnummer 28 Dem Anordnungsanspruch kann die Antragsgegnerin auch nicht wirksam die AEAO, Tz. 4.

§ 122entgegen halten.

Randnummer 29 Danach ist die unwirksame Bekanntgabe eines Grundlagenbescheides für den bereits ergangenen Folgebescheid ohne Bedeutung, weil ein Folgebescheid gemäß § 155 Abs. 2 AO auch vor Erlass eines notwendigen Grundlagenbescheides ergehen kann. Erst wenn der Grundlagenbescheid wirksam bekannt gegeben worden ist, sind daraus Folgerungen für den Folgebescheid zu ziehen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Der in dieser Verwaltungsvorschrift geregelte Fall ist hier nicht gegeben. Denn in Anbetracht der eingetretenen Festsetzungsverjährung wird ein neuer Grundlagenbescheid nicht mehr bekannt gegeben werden dürfen, was aber selbst nach der AEAO, Tz. 4.

§ 122erforderlich wäre.

Die Antragsgegnerin ist deshalb verpflichtet, hieraus Konsequenzen zu ziehen. Im Übrigen liegt kein Fall einer zunächst auf Schätzbasis erfolgten Steuerfestsetzung (vgl. § 155 Abs. 2 AO) vor. Randnummer 30 bb) Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Randnummer 31 Die Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller die Zwangsvollstreckung der Gewerbesteuerforderungen für 1997 und 1998 betreibt (Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom

  1. Oktober 2010 und vom
  2. Oktober 2011). Randnummer 32
  3. Der Antrag zu 2 ist abzutrennen und an das zuständige Amtsgericht München (Insolvenzgericht) zu verweisen, da für das Begehren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Randnummer 33 Mit dem Antrag will der Antragsteller die Antragsgegnerin verpflichten, die Anmeldung der Gewerbsteuerforderungen zur Insolvenztabelle der Firma F... AG zurück zu nehmen. Randnummer 34 Über dieses Begehren hat nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Amtsgericht zu entscheiden (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 13, 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung - InsO -). Randnummer 35 Danach spricht das Gericht in dem Fall, in dem der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Ferner ist für das Insolvenzverfahren das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk des Landgerichts ausschließlich zuständig. Dabei hat das Insolvenzgericht auch bei einem Streit über die Feststellung einer angemeldeten Forderung, das heißt darüber, ob sie besteht oder nicht besteht, zu entscheiden. Ob der Antragsteller in dem Insolvenzverfahren der Gesellschaft antragsbefugt ist oder ob allein die Schuldnerin (Gesellschaft), die Insolvenzverwalterin und die Antragsgegnerin dies sind (vgl. §§ 179, 184 InsO), darüber hat das erkennende Verwaltungsgericht nicht zu befinden. Randnummer 36 Hinzuweisen bleibt darauf, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über den Antrag zu 2 auch nicht aus § 185 Satz 1 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO folgt. Die Vorschriften regeln den Fall, dass der (Insolvenz-) Schuldner das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Forderung, für die ein Schuldtitel besteht, bestreitet. In diesem Fall hat das zuständige Verwaltungsgericht über die Existenz dieser öffentlich-rechtlichen Forderung auch mit Wirkung für das Insolvenzverfahren zu entscheiden. Hier hat aber nicht der Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, einen Antrag gestellt, sondern der Antragsteller als Dritter. Randnummer 37 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist in dem Fall, in dem der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bildet, ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen. Dieser Auffangstreitwert ist in Ansatz zu bringen, weil unklar ist, welcher wirtschaftliche Wert den im Streit stehenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beizumessen ist, zumal frühere Vollstreckungsversuche der Antragsgegnerin erfolglos geblieben waren. Da es um eine Regelung im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens geht und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird, ist es angemessen, für dieses vorläufige Rechtsschutzverfahren ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001082715

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