Einkommensermittlung bei Wohngeldbewilligung - Zufluss einer Abfindung Leitsatz Steht im Rahmen der Ermittlung des Einkommens eines Antragstellers für die Wohngeldbewilligung fest, dass eine ihm zugeflossene Abfindung einem bestimmten Zeitraum zuzurechnen ist (hier festgestellt durch einen Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit), so muss die restliche Abfindung als Einkommen gleichmäßig auf die der Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis folgenden drei Jahre angerechnet werden (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG 2009), und zwar abzüglich des Zeitraums für den bereits der Zufluss der Abfindung festgestellt worden ist (im Anschluss an OVG Weimar, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 3 ZO 1290/10 -). (Rn.26) Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2009 und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 17. März 2010 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 15. April 2009 auf Wohngeldbewilligung für den (weiteren) Zeitraum Juli 2009 bis März 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in dieser Höhe Sicherheit leistet. 6. Es werden sowohl die Sprungrevision zu dem Bundesverwaltungsgericht als auch die Berufung zu dem Thüringer Oberverwaltungsgericht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Weiterbewilligung von Wohngeld. Randnummer 2 Die 1970 geborene, ledige und alleinerziehende Klägerin wohnt mit ihren beiden 1995 und 2006 geborenen Kindern in einer Mietwohnung in der im Gebiet des beklagten Landkreises liegenden Gemeinde S... Hierfür zahlte sie im Jahr 2009 monatlich ca. 500,00 EUR (einschließlich Nebenkosten). Bis Ende März 2009 war die Klägerin als Arbeitnehmerin bei dem Diakonieverein C... e.V. tätig. Am 23./25. Februar 2009 schloss sie mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Dieser regelte vor allem Folgendes: Randnummer 3 "1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit Ablauf des 31.3.2009 endet. … Randnummer 4 3) Die Parteien sind sich darüber hinaus einig, dass bis zum 31.3.2009 Krankengeldzahlungen seitens der Krankenkasse erfolgen und somit keine Lohnansprüche mehr bestehen. Eventuelle Urlaubsansprüche sind noch abzurechnen. Randnummer 5 4) Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 6.300,00 EUR [brutto] gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz." Randnummer 6 Im März 2009 vergütete der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch der Klägerin (2.465,32 EUR brutto). Im Zuge des Aufhebungsvertrages entrichtete die Klägerin an ihren Rechtsvertreter das vereinbarte Rechtsanwaltshonorar (1.499,40 EUR). Randnummer 7 Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte der Klägerin durch bestandskräftigen Bescheid vom 30. April 2009 - ihm war ein erläuterndes Schreiben gleichen Datums beigefügt - Arbeitslosengeld I ab dem 1. April 2009. Danach ruhte der Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin in der Zeit vom 1. April bis zum 5. Juni 2009, da sie die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht eingehalten habe. Auf die Zeit des Ruhens würden gemäß § 143a des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) die Entlassungsentschädigung (im Umfang von 40 Prozent) sowie die Urlaubsabgeltung angerechnet. Der Klägerin stehe für die Zeit vom 6. Juni 2009 bis zum 5. Juni 2010 Arbeitslosengeld in Höhe eines Tagessatzes von 30,85 EUR für die Dauer von 360 Tagen zu (§ 117 SGB III). Randnummer 8 Am 15. April 2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Bewilligung von Wohngeld. Durch die - nicht im Streit stehenden - Bescheide vom 15. Juli 2009 und vom 14. August 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin Wohngeld für den Zeitraum April bis Mai 2009 in Höhe von monatlich 330,00 EUR bzw. für Juni 2009 in Höhe von 62,00 EUR. Dabei brachte er als (Jahres-) Einnahmen der Klägerin unter anderem die Abfindung in Höhe von 2.100,00 EUR in Ansatz (= 175,00 EUR multipliziert mit 12 Monaten). Randnummer 9 Durch den weiteren - streitigen - Bescheid vom 14. August 2009 (Bescheid Nr. 38) lehnte der Beklagte die Bewilligung von Wohngeld ab dem 1. Juli 2009 ab. Er führte begründend aus, dass die Klägerin jährliche Einnahmen aus der Abfindung in Höhe von 2.100,00 EUR (abzüglich Werbungskosten in Höhe von 920,00 EUR) und aus Arbeitslosengeld in Höhe weiterer 11.106,00 EUR (= 30,85 EUR multipliziert mit 360 Tagen) und abzüglich eines pauschalen Abzugs gemäß § 16 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in Höhe von 737,16 EUR habe. Hinzu käme als Familieneinkommen der um den pauschalen Abzug bereinigte jährliche Unterhalt der beiden Kinder (§ 16 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes) in Höhe von 2.199,60 EUR (= 195,00 EUR x 12 Monate = 2.340,00 EUR minus 140,40 EUR) bzw. in Höhe von weiteren 2.278,56 EUR (= 202,00 EUR x 12 Monate = 2.424,00 EUR minus 145,44 EUR). Das jährliche Gesamteinkommen der Familie (§ 13 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes) betrage 16.027,00 EUR und das monatliche Gesamteinkommen (§ 13 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes) belaufe sich auf 1.335,58 EUR. Die zu berücksichtigende Miete betrage gemäß § 11 des Wohngeldgesetzes 447,70 EUR. Dieser Betrag errechne sich aus der Miethöhe (§ 9 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes) von 500,00 EUR abzüglich der Betriebskosten der zentralen Heizung (75,20 EUR) und der Betriebskosten der zentralen Warmwasserversorgung (14,10 EUR) zuzüglich des Heizkostenbeitrags gemäß § 12 Abs. 6 des Wohngeldgesetzes (37,00 EUR). Randnummer 10 Gegen den ablehnenden Bescheid erhob die von ihrem späteren Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin am 14. September 2009 Widerspruch. Sie gab begründend an, dass für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 die Abfindung nicht berücksichtigt werden dürfe, da sie ihr sonst doppelt als Einkommen angerechnet würde. Ferner sei das Rechtsanwaltshonorar, das sie im Zuge der Aufhebung des Arbeitsvertrages gezahlt habe, von der Abfindung abzuziehen. Schließlich müsse das Wohngeld wegen der Erhöhung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung ab dem 1. Oktober 2009 angepasst werden. Randnummer 11 Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 17. März 2010 zurück. Der Beklagte habe das Jahreseinkommen korrekt ermittelt. Die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin erhaltene Abfindung werde ihr gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes auf den Zeitraum von 36 Monaten verteilt angerechnet, da in dem Aufhebungsvertrag kein anderer Zurechnungszeitraum vereinbart worden sei. Die im Zusammenhang mit der Abfindung angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von knapp 1.500,00 EUR stellten Werbungskosten im Sinne des § 9 des Einkommensteuergesetzes dar. Diese Werbungskosten erreichten nicht den im angefochtenen Wohngeldbescheid bereits berücksichtigten Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a des Einkommensteuergesetzes) in Höhe von jährlich 920,00 EUR. Durch die Aufteilung der Abfindung auf drei Jahre (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes) müsse der vorstehende Pauschbetrag mit drei multipliziert werden und überschreite die geltend gemachten Werbungskosten. Die von der Klägerin gerügte Doppelanrechnung von Einkommen liege nicht vor. Für die Zeit, in der ihr Arbeitslosengeldanspruch voll geruht habe (April und Mai 2009), habe er ihr ein hohes Wohngeld bewilligt. Randnummer 12 Am 19. April 2010 hat die Klägerin zu dem Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben (Az. 6 K 304/10 Ge), mit der sie ihr Wohngeldbegehren weiter verfolgt. Zur Begründung vertieft sie ihren vorprozessualen Vortrag. Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, der Beklagte könne sie nicht darauf verweisen, es unterlassen zu haben, nach Aufhebung ihres Arbeitsvertrages Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) zu beantragen. Solche Leistungen erfolgten nur hilfsweise ("subsidiär"), wenn Hilfe weder von anderen Privaten noch von Trägern anderer Sozialleistungen erbracht würden (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II). Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende kämen insbesondere dann nicht in Betracht, wenn mit Hilfe des Wohngeldes die Bedürftigkeit länger als drei Monate abgewendet werden könne (§ 12a SGB II). § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG müsse einschränkend dahin ausgelegt werden, dass nur das aus der Abfindung tatsächlich nach dem Ende des Ruhens des Arbeitslosengeld I-Anspruchs verbliebene Vermögen auf den Zeitraum von drei Jahren angerechnet werde. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 den Bescheid des Landratsamtes des Saale-Holzland-Kreises vom 14. August 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 17. März 2010, zugegangen am 19. März 2010, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihren Antrag auf Bewilligung von Wohngeld als Mietzuschuss vom 15. April 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden sowie festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war und der Beklagte ihr die notwendigen Auslagen des Widerspruchsverfahrens zu erstatten hat. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und meint überdies, dass es der Klägerin möglich gewesen sei, ab dem 1. April 2009 ergänzende Leistungen nach dem SGB II zu erlangen. Für sie habe aufgrund ihres Lebensalters zu dieser Zeit einer Vermögensfreigrenze von mindestens ca. 6.600,00 EUR (= 150,00 EUR x 39 Lebensjahre + 750,00 EUR) bestanden. Das Wohngeldgesetz sei spezieller als das SGB II. Das Wohngeld diene der Bezuschussung der Wohnkosten, während das SGB II die Sicherung des Lebensunterhalts bezwecke. Randnummer 18 Die Kammer hatte durch Beschluss vom 12. Juli 2010 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Randnummer 19 Durch weiteren Beschluss vom 15. September 2010 hatte das Gericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt und sich dabei der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2010 angeschlossen. In der Folge wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Beschluss vom 25. Oktober 2010). Auf die Beschwerde der Klägerin hin hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 27. Juli 2011 (3 ZO 1290/10) den Beschluss des Gerichts vom 15. September 2010 geändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz bewilligt. In den Gründen des Beschlusses hat das Oberverwaltungsgericht vor allem ausgeführt: Randnummer 20 "Ob der Klägerin ein Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld auch für die Zeit über den 30. Juni 2009 hinaus zusteht, bedarf einer vertieften Prüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit die Abfindung (6.300,00 EUR), die der frühere Arbeitgeber der Klägerin dieser im März 2009 ausgezahlt hat, bei der Ermittlung des nach § 4 Nr. 3 WoGG für die Berechnung von Wohngeld maßgeblichen Einkommens der Klägerin zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage zu beantworten sein, wie die vorliegend einschlägigen Bestimmungen des § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WoGG auszulegen sind, insbesondere ob die dort angeordnete Zurechnung einer im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeflossene Entlassungsentschädigung auch dann erfolgen kann, wenn - wie im Falle der Klägerin - die Entlassungsentschädigung bereits zum Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 143a SGB III geführt hat. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine solche Anrechnung einer Zurechnung nach § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WoGG ganz oder teilweise entgegen steht. Eine entsprechend enge Auslegung der Bestimmung ist durchaus zu erwägen im Hinblick auf deren Zweck. Dieser besteht nach der Begründung des insoweit unverändert gebliebenen Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Wohngeldrechts … (BT-Drs. 16/6543, S. 98 f.) darin, zu gewährleisten, "dass solche zumeist erheblichen Geldbeträge, die den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zur Verfügung stehen, stets als Einnahme über einen angemessenen Zeitraum verteilt anzurechnen sind", und zu verhindern, "dass trotz vorhandener ausreichender finanzieller Mittel öffentlich finanzierte Sozialleistungen in Anspruch genommen werden können". Dieses Anliegen des Gesetzgebers kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn - wie vorliegend - ausreichende finanzielle Mittel gerade nicht mehr zur Verfügung stehen, nachdem sie von der wohngeldberechtigten Person oder einem sonstigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied aufgebraucht werden mussten, weil ein Anspruch auf andere Sozialleistungen - nach den für diese Leistungen maßgeblichen Rechtsvorschriften - gerade wegen des Vorhandenseins der genannten Mittel zunächst nicht geltend gemacht werden konnte." Randnummer 21 Das Gericht hat in der Folge das ruhende Verfahren wieder aufgerufen. Nachdem am 19. September 2011 über die Klage mündlich verhandelt worden und den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eine Schriftsatznachlassfrist eingeräumt worden war, hat der Einzelrichter durch weiteren Beschluss vom 30. September 2011 die mündliche Verhandlung wieder eröffnet. Durch Beschluss vom 25. Oktober 2011 hat er das Klageverfahren auf die Kammer zurück übertragen. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, das dazugehörige Prozesskostenhilfeheft und eine Heftung der einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Das Gericht durfte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Randnummer 24 Die Klage hat Erfolg. Randnummer 25 Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin ab 1. Juli 2009 Wohngeld zu versagen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr aufgrund des Antrags vom 15. April 2009 für den Bewilligungszeitraum eines Jahres Wohngeld in gesetzlicher Höhe bewilligt. Der Bewilligungszeitraum beträgt grundsätzlich ein Jahr, beginnend ab dem Monat der Antragstellung (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008, BGBl. I S. 1856 - WoGG -). Die Monate April bis Juni 2009 bleiben für die Klägerin außer Betracht. Insoweit sind bestandskräftige Bescheide ergangen. Die Klage betrifft den restlichen Bewilligungszeitraum (1. Juli 2009 bis zum 30. März 2010). Dabei ist das Gericht nicht verpflichtet, die exakte monatliche Wohngeldhöhe zu ermitteln. Da dies einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert - der Beklagte hat die für die weitere Wohngeldbewilligung maßgeblichen Verhältnisse der Klägerin und ihrer Familie im vorstehenden Zeitraum zu ermitteln -, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann (§ 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Randnummer 26 1. Der Beklagte hat das für den vorstehenden Bewilligungszeitraum maßgebliche Jahreseinkommen der Klägerin im Hinblick auf die im März 2009 erlangte Abfindung nicht rechtmäßig ermittelt. Randnummer 27 Er durfte nicht gemäß § 15 Abs. 2 Sätze 1und 2 WoGG zu Lasten der Klägerin die gesamte Abfindung in Höhe von 6.300,00 EUR gleichmäßig auf die drei Jahre nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verteilen, also monatlich 175,00 EUR (= 6300,00 EUR geteilt durch 36 Monate) als Einkommen aus der Abfindung in Ansatz bringen. Vielmehr musste er dem Umstand Rechnung tragen, dass der Klägerin aufgrund des Ruhens des Arbeitslosengeldes I im Zeitraum 1. April bis 5. Juni 2009 (§ 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III) 40 Prozent der Abfindung bindend auf diesen Zeitraum angerechnet werden. Randnummer 28
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