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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 R 563/08 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz § 1 AAÜG

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Orientierungssatz

  1. Voraussetzung für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz ist u. a. , dass der Versicherte am
  2. 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt war, vgl. BSG, Urteil vom
  3. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R. (Rn.21)
  4. Der Hauptzweck des VEB IFA-Vertrieb Karl Marx Stadt Sitz Zwickau Leitbetrieb Binnenhandel war nicht die industrielle Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken. Dieser Betrieb hatte die handelsleitenden Funktionen des VEB IFA-Kombinats Personenkraftwagen zu erfüllen, vgl. Urteile BSG vom 18 Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R, 18 Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R, 09 April 2002 - B 4 RA 41/01 R,
  5. August 2007 B 4 RS 3/06 R. (Rn.23)
  6. Damit hat die industrielle Massenproduktion dem VEB IFA-Vertrieb Leitbetrieb Binnenhandel nicht das Gepräge gegeben. Er war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb, weil in der damals maßgeblichen Verordnung Handelsbetriebe nicht ausdrücklich aufgeführt waren. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Meiningen,
  7. April 2008, S 12 RA 555/03, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom
  8. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom
  9. Februar 1972 bis zum
  10. Juni 1990 als Zeiten zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat. Randnummer 2 Der 1948 geborene Kläger erwarb nach dem Besuch der Hochschule für Architektur und Bauwesen W. am
  11. Februar 1972 die Berechtigung den Titel Diplom-Ingenieur zu führen. Seit
  12. September 1971 war er als Technologe und seit
  13. April 1975 als Leiter der Abteilung Wissenschaft und Technik bei dem VE Landkombinat G. Sitz S. sowie ab dem
  14. September 1977 bei dem VEB Chemiefaserkombinat Sch. "W. P." als Objektverantwortlicher beschäftigt. Ab
  15. Januar 1985 arbeitete er bei dem VEB IFA-Vertrieb K. Sitz Z. Leitbetrieb Binnenhandel des IFA-Kombinates PKW Sitz Z. als Gruppenleiter Investvorbereitung und Realisierung. Randnummer 3 Der VEB IFA-Vertrieb Z. wurde am
  16. Januar 1967 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Übergeordnetes Verwaltungsorgan war der VEB Vereinigte IFA-Betriebe K.., seit 1970 die VVB Automobilbau K.. Im Jahr 1974 erfolgte eine Umbenennung in "VEB IFA-Vertrieb K. Sitz Z:". Übergeordnetes Verwaltungsorgan war seit 1978 der VEB IFA-Kombinat Personenkraftwagen K.. Der VEB IFA-Vertrieb K. Sitz Z. Leitbetrieb Binnenhandel wurde am
  17. Februar 1980 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Am
  18. August 1990 wurde er von Amts wegen gelöscht und als Rechtsnachfolger die FAHAG Fahrzeug- Zubehör- und Handels GmbH eingetragen. Randnummer 4 Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Randnummer 5 Seinen Antrag vom
  19. Mai 2001 auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom
  20. Februar 1972 bis zum
  21. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  22. Mai 2002 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  23. März 2003 zurück. Randnummer 6 Im Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, er habe von 1972 bis 1990 als Diplom-Ingenieur gearbeitet und gehöre demnach zu dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten. Er sei auch bei Arbeitgebern beschäftigt gewesen, die in das Versorgungssystem einbezogen waren. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens anzuerkennen seien, sei diese enge Eingrenzung nicht haltbar. Es sei nicht ungewöhnlich, auch den Handel der Produktion zuzuordnen. Der VEB IFA-Vertrieb K. Sitz Z. Leitbetrieb Binnenhandel des IFA-Kombinates Personenkraftwagen sei eine reine Handelseinrichtung gewesen, die als Leitbetrieb für den Binnenhandel der gesamten DDR zuständig gewesen sei. Er sei Teil des VEB IFA-Kombinates gewesen, in dem alle in der DDR gefertigten Personenkraftwagen (Wartburg, Trabant) sowie Wohnwagen, Campinganhänger und PKW-Anhänger gefertigt worden seien. Das IFA-Kombinat sei sein Arbeitgeber gewesen. Unter diesem Gesichtspunkt habe er in einem Produktionsbetrieb gearbeitet. Randnummer 7 Mit Urteil vom
  24. April 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe am
  25. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet. Randnummer 8 Im Berufungsverfahren trägt der Kläger vor, die Begründung im Urteil des SG, die sich allein auf die formale Bezeichnung des Arbeitgebers stütze, könne die Entscheidung nicht rechtfertigen. Tatsächlich sei der IFA-Vertrieb lediglich eine Unterabteilung des IFA-Kombinates gewesen; als solcher sei auch die Abteilung, die den Arbeitsvertrag mit ihm geschlossen habe, dem Produktionsbetrieb IFA-Kombinat zuzuordnen. Es könne hier keinen Unterschied machen, ob der produzierende Arbeitgeber eigene Unterabteilungen schaffe, die jeweils eigenständige Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern schließen würden. Es gebe keinen Grund dafür, dass hier die Unterabteilung "Vertrieb" als Arbeitgeber genannt werde. Die Entscheidung, wer auf Arbeitgeberseite im Arbeitsvertrag genannt werde, habe er nicht beeinflussen können und sei rein willkürlich. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom
  26. April 2008 und den Bescheid der Beklagten vom
  27. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  28. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom
  29. Februar 1972 bis zum
  30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass es sich bei dem VEB IFA-Vertrieb K., Sitz Z. Leitbetrieb Binnenhandel zweifelsfrei nicht um einen volkseigenen Betrieb im Sinne des § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  31. August 1950 (nachfolgend: ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 Seite 844) i.V.m. § 1 Abs. 1 der
  32. Durchführungsbestimmung (
  33. DB) z. ZAVO-techInt gehandelt habe. Randnummer 14 Der Senat hat die Akten des Bezirksvertragsgerichts K. 503 und 110-14-3354 sowie einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft bezüglich des VEB IFA- Vertrieb K. Sitz Z. Leitbetrieb Binnenhandel beigezogen. Randnummer 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 17 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom
  34. Februar 1972 bis
  35. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar. Randnummer 18 Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am
  36. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten. Randnummer 19 Der Kläger erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am
  37. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten und oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Randnummer 20 Er war am
  38. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom
  39. Senat des BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am
  40. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am
  41. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am
  42. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom
  43. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R und vom
  44. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris). Randnummer 21 Der Kläger hat am
  45. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die ZAVO-techInt nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der
  46. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der „Versorgungsberechtigte“ muss am
  47. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am
  48. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung, vgl. BSG, Urteile vom
  49. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R,
  50. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso Urteile vom
  51. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und
  52. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris). Randnummer 22 Mit Erwerb des Ingenieurtitels am
  53. Februar 1972 erfüllte der Kläger die persönliche Voraussetzung. Es kann dahinstehen, ob er als Gruppenleiter Investvorbereitung und Realisierung eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet hat (vgl. hierzu, BSG, Urteil vom
  54. Oktober 2007 - Az.: B 4 RS 17/07 R, nach juris). Randnummer 23 Er war am
  55. Juni 1990 jedenfalls nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig. Abzustellen ist hierbei zunächst darauf, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinne war (vgl. BSG, Urteil vom
  56. Dezember 2003 - Az.: B 4 RA 20/03 R, nach juris). Arbeitgeber des Klägers war seit dem
  57. Januar 1985 und damit auch an dem hier bei Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG allein maßgebenden
  58. Juni 1990 der VEB IFA-Vertrieb Karl-Marx-Stadt Sitz Zwickau Leitbetrieb Binnenhandel. Dies ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom
  59. Januar
  60. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich nach § 31 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom
  61. November 1979 (GBl. I Nr. 38 Seite 355) bei dem volkseigenen Betrieb um eine rechtsfähige, ökonomisch und rechtlich selbstständige Einheit, die als juristische Person im eigenen Namen Verbindlichkeiten begründet und für ihre Erfüllung haftet. Der Hauptzweck des VEB IFA-Vertrieb K. Leitbetrieb Binnenhandel bestand allerdings nicht in der industriellen Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken. Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom
  62. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern oder Bauleistungen ausgerichtet gewesen sein (vgl. BSG, Urteil vom
  63. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, dass auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte. Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Nur eine derartige Massenproduktion im Bereich der Industrie oder des Bauwesens war für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der ZAVO-techInt von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom
  64. August 2007 - Az.: B 4 RS 3/06 R m.w.N., nach juris). Randnummer 24 Hauptzweck des VEB IFA-Vertrieb K. Sitz Z. Leitbetrieb Binnenhandel war nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag des Klägers der Binnenhandel mit den im VEB IFA-Kombinat Personenkraftwagen hergestellten Sachgütern, nicht die industrielle Massengüterfertigung. Laut Mitteilung des VEB IFA-Vertrieb K. Sitz Z. Leitbetrieb Binnenhandel des IFA-Kombinates Personenkraftwagen an das Staatliche Vertragsgericht vom
  65. Februar 1980 wurde dieser mit Wirkung vom
  66. Januar 1980 entsprechend der Festlegung des Stellvertreters des Vorsitzenden des Ministerrates und Ministers für allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau vom
  67. August 1979 als Leitbetrieb Binnenhandel gegründet und mit der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben des VEB IFA-Kombinat Personenkraftwagen beauftragt. Danach hat der Leitbetrieb die handelsleitenden Funktionen des Kombinates zu erfüllen. Er leitet komplex den Reproduktionsprozess der regionalen VEB IFA-Vertriebe. Planung und Abrechnung der VEB IFA-Vertriebe erfolgen deshalb einheitlich über den Leitbetrieb. Vom Leitbetrieb wird die Funktion des zentralen Warenfondsträgers zur Versorgung der Bevölkerung für das Kombinat ausgeübt. Nach § 4 (Funktionen und Befugnisse des Kombinates) der Statute des VEB IFA-Kombinat Personenkraftwagen vom
  68. Mai 1981 und
  69. Mai 1987 ist das Kombinat in seinem Handelssortiment zentraler Warenfondsträger für den "Warenfonds zur Versorgung der Bevölkerung" und berechtigt, mit Zustimmung des örtlich zuständigen Rates des Bezirkes und nach Bestätigung durch das Ministerium für Handel und Versorgung, bei Deckung des Bedarfes in einzelnen Territorien den Warenfonds zur Sicherung einer hohen Versorgungseffektivität zu verwenden bzw. umzuverteilen, übt in seinem Handelssortiment für den gesamten Konsumgüterbinnenhandel die Funktion Warenfondsdifferenzierung und -lenkung für die Versorgung der Bevölkerung, der Vertretung der Bedarfsforderungen und der Warenfondssicherung gegenüber den bilanzierenden und Leitungsorganen der Aufkommensseite sowie Lieferbetrieben aus, ist in seinem Handelssortiment eine zentrale Handelseinrichtung, ausgestattet mit Groß- und Einzelhandelsfunktion, ist Fondsträger für Handels- und Serviceausrüstungen, sichert die zur Erfüllung seiner Aufgabe im Bereich des Konsumgüterbinnenhandels erforderliche direkte Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Handel und Versorgung. Mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe ist der Direktor des VEB IFA-Vertrieb K., Leitbetrieb Binnenhandel des Kombinates Personenkraftwagen, Sitz Z., als Stellvertreter des Generaldirektors beauftragt. Nach § 5 Abs. 5 der Statuten erfüllen die Betriebe ihre Aufgaben auf der Grundlage der Zielstellung des Kombinates und der ihnen vom Kombinat erteilten Planaufgaben im Rahmen des Reproduktionsprozesses des Kombinats. Laut Anlage 4 zu den Statuten nimmt der VEB IFA-Vertrieb K., Leitbetrieb Binnenhandel des IFA-Kombinates PKW Sitz Z. handelsleitende Funktion des Kombinates, insbesondere gegenüber den zugeordneten Betrieben VEB IFA-Vertrieb R-, N., M., H., E., D. und B. wahr. Randnummer 25 Eine industrielle Massenproduktion hat dem VEB IFA-Vertrieb K. Sitz Z. Leitbetrieb Binnenhandel danach nicht das Gepräge gegeben. Dies behauptet auch der Kläger nicht. Randnummer 26 Der VEB IFA-Vertrieb K. Sitz Z. Leitbetrieb Binnenhandel war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der
  70. DB z. ZAVO-techInt, weil dort Handelsbetriebe nicht ausdrücklich genannt werden. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen ist abschließend (vgl. BSG, Urteil vom
  71. Oktober 2004 - Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris). Randnummer 27 Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom
  72. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am
  73. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.). Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 29 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001084840

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