Anforderungen an die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde Orientierungssatz
(1)bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Die Berufung bedurfte hier der Zulassung durch das Sozialgericht, weil die Beschwer der Klägerin 133,28 Euro beträgt. Das SG hat sie nicht zugelassen. Randnummer 10 Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG auf die Beschwerde durch den Senat zuzulassen. Dies kommt nur in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Randnummer 11 Einen Zulassungsgrund in diesem Sinne hat die Klägerin nicht dargelegt und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
- Randnummer 12 Der Begriff grundsätzliche Bedeutung in § 144 Abs. 1 SGG ist wie in § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG auszulegen. Eine Rechtssache hat über den Einzelfall hinaus nur dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Berufungsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom
- April 2008 - Az.: B 11b AS 15/07 B m.w.N., nach juris). Ein Individualinteresse genügt nicht. Maßgebend ist nicht die richtige Einzelfallentscheidung; sie ist nur eine Folge der Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage (vgl. Senatsbeschluss vom
- November 2008 - Az.: L 6 B 128/08 KR NZB).
- Randnummer 13 Nach diesen Maßstäben kommt der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Randnummer 14 Sie bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage: Randnummer 15 "Soweit ersichtlich bislang nicht entschieden und im Hinblick auf den Umfang der Tätigkeit im Widerspruchsverfahren entscheidungserheblich ist die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, ob die Fertigung einer Untätigkeitsklageschrift, die wegen telefonischer Ankündigung einer Widerspruchsabhilfe nicht versandt wird, zur Tätigkeit im Widerspruchsverfahren gehört." Randnummer 16 Die Beantwortung dieser Rechtsfrage liegt entgegen der Ansicht der Klägerin zweifelsfrei auf der Hand. Randnummer 17 Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (Abs. 2). Randnummer 18 Erstattungsfähig nach § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X ist, wie bereits der Normtext und die systematische Stellung im Gesetz - nämlich im Fünften Abschnitt über das Rechtsbehelfsverfahren - deutlich machen, ausschließlich die anwaltliche Vergütung, die für das isolierte Vorverfahren anfällt (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2010 - Az.: B 11 AL 24/08 R m.w.N., nach juris). Die Erhebung einer Untätigkeitsklage bzw. hier ein Entwurf zur Erhebung einer Untätigkeitsklage, gehört nicht zur anwaltlichen Tätigkeit im isolierten Vorverfahren. Randnummer 19 Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Randnummer 20 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels, die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des SG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (vgl. BSG, Beschluss vom
- Juli 2009 - Az.: B 13 RS 35/09 B). Randnummer 21 Soweit die Klägerin rügt, das SG sei verfahrensfehlerhaft über ein Beweisangebot hinweggegangen, weil es in dem Urteil vom
- Mai 2011 ausführt, dass eine weitere Tätigkeit als das Widerspruchsschreiben vom
- August 2008 und das Widerspruchsbegründungsschreiben vom
- September 2008 nicht belegt seien, obwohl sie mit Schriftsatz vom
- Februar 2011 Beweis für die Erinnerungsschreiben vom
- Dezember 2008 und
- Januar 2009 angeboten habe, möchte sie wohl einen Verstoß gegen die tatrichterliche Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) rügen. Sie legt allerdings nicht dar, zu welchen Ermittlungen sich das SG aufgrund der ihrem Schriftsatz vom
- Februar 2011 beigefügten Schriftsätze vom
- Dezember 2008 und
- Januar 2009 weiter hätte gedrängt fühlen müssen. Ob das SG diese beim Umfang der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten berücksichtigt, ist eine Frage der Beweiswürdigung (§ 128 SGG) und nur dann ein Verfahrensfehler, wenn das Gericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschreitet (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2005 - Az.: B 1 KR 18/04 R, nach juris). Abgesehen davon, dass die Klägerin einen solchen Verstoß nicht dargetan hat, ist ein solcher auch nicht ersichtlich. Insoweit fehlt es auch an einer Darlegung, dass die Berücksichtigung dieser Schriftsätze, deren Inhalt sich im Wesentlichen darauf beschränkt, eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren anzumahnen, auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des SG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Randnummer 22 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001084853