Übernahme des Centrum Warenhauses durch die K. W. AG arbeitete die Klägerin dort von 1991 bis zum
Meyerding im Segment L 5/6 ohne Instabilitätszeichen und ohne Spondylolyse mit leichter Funktionseinschränkungen und ohne neurologische Ausfallssymptomatik, fehltstatisch und verschleißbedingtes Brustwirbelsäulensyndrom ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen und ohne neurologische Ausfallsymptomatik, fehlstatisch und verschleißbedingtes Halswirbelsäulensyndrom bei diskreten Bandscheibenveränderungen und Wirbelgelenksarthrose C 6/7 beidseits ohne funktionelle Einschränkungen und ohne neurologische Ausfallsymptomatik, Spreizfüße, auf fremdem Fachgebiet: Übergewicht, Bluthochdruckkrankheit, Innenohrschwerhörigkeit. Zusammenfassend hat er ausgeführt, die Klägerin könne leichte körperliche Arbeiten acht Stunden im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne langwierige Zwangshaltungen des Achsenorgans, ohne Bücken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 7,5 kg, ohne Vibrationsbelastungen und ohne Einflüsse wie Kälte, Nässe und Zugluft ausüben. Einschränkungen der Wegefähigkeit bestünden nicht, betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich. Randnummer 6 Der Sachverständige Prof. Dr. E. hat folgende Diagnosen genannt: mittelgradige Perzeptionsschwerhörigkeit beidseits mit einem Schrägabfall bis 90 dB bei 8 kHz beiderseits, kompensierter Tinnitus beidseits, Hörgeräteträgerin rechts. Durch die festgestellte mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits und den Tinnitus bestehe eine Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben. Arbeiten im Lärm und unter Publikumsverkehr seien nicht möglich. Dies habe keinen Einfluss auf die Schwere und den zeitlichen Umfang der auszuführenden Tätigkeiten. Randnummer 7 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, aus medizinischen Gründen sei der Klägerin eine Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr möglich, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie jedoch in der Lage, täglich 6 Stunden und mehr tätig zu sein. Auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht, weil sie mindestens 6 Stunden täglich als kaufmännische Angestellte oder Verwaltungsangestellte für Bürohilfstätigkeiten (Registratorin) im kaufmännisch-verwaltenden Bereich tätig sein könne. Als Verkäuferin genieße sie keinen Facharbeiterschutz, sondern sei
dem Mehrstufenschema für Angestelltenberufe der mittleren Gruppe (sonstige Berufe mit einer bis zu zweijährigen Regelausbildung) zuzuordnen. Hierzu hat sie berufskundliche Unterlagen sowie verschiedene Urteile eingereicht. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe ein qualifizierter Berufsschutz als Facharbeiterin zu. Randnummer 8 Mit Urteil vom
folgeberuf - Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk - mit den Schwerpunkten Bäckerei/Konditorei und Fleischerei abgelöst worden. Es sei davon auszugehen, dass die Verkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk über weit mehr Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen müsse als die Fachverkäuferin in einer Spezialisierungsrichtung. Deshalb sei nicht einzusehen, warum eine Fachverkäuferin im Lebensmittel- bzw. Nahrungsmittelhandwerk schlechter gestellt werden solle, als eine Fachverkäuferin mit der Ausbildung Lebensmittelhandwerk in einem Schwerpunktbereich. Eine volle Erwerbsminderung bestehe nicht, weil die Klägerin leichte körperliche Arbeiten 6 Stunden und mehr im Wechselrhythmus von Gehen, Stehen und Sitzen ohne Publikumsverkehr verrichten könne. Randnummer 9 Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der bisherige Beruf der Klägerin als Verkäuferin sei nicht gleichwertig mit der einer Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk (heutige Berufsbezeichnung: Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk). Die Ausbildung erfolge im Handwerksbereich und erfordere eine Prüfung vor der Handwerkskammer. Fachverkäuferinnen der ehemaligen DDR seien in unterschiedlichen Spezialisierungsrichtungen ausgebildet worden. Es habe sich u.a. um die Bereiche "Waren täglicher Bedarf", "Fleisch/Fleischwaren", "Fisch/Fischwaren", "Backwaren", "Lebensmittel" gehandelt. Dabei sei jeweils eine theoretische und berufspraktische Ausbildung von zwei Jahren Dauer durchlaufen worden, die den Abschluss der polytechnischen Oberschule voraussetzte. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Berufsbiografie und der zuletzt verrichteten versicherungspflichtigen Tätigkeit als Verkäuferin zu beurteilen und könne somit auch nur den entsprechenden Berufsschutz einer zweijährig Gelernten beanspruchen. Ihr seien diejenigen Tätigkeiten zuzumuten, die mit der ehemaligen Vergütungsgruppe IX des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT), der heutigen Entgeltgruppe 2 des Tarifvertrages öffentlicher Dienst (TVöD) vergütet werden. Sie hat hierzu weitere berufskundliche Unterlagen vorgelegt und auf Urteile anderer Landesozialgerichte Bezug genommen. Die Klägerin habe auch nicht die erweiterten Tätigkeiten einer ausgebildeten Einzelhandelskauffrau oder in den letzten 20 Jahren eine versicherungspflichtige Tätigkeit als Verkaufsstellenleiterin ausgeübt. Insoweit könne sie einen entsprechenden Berufsschutz auch nicht beanspruchen. Eine Gleichwertigkeitsbescheinigung einer Industrie- und Handelskammer entfalte für die Beklagte keine Bindungswirkung, weil dieser kein transparentes,
vollziehbares Verfahren vorausgehe. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom
den §§ 43, 240 SGB VI in der Fassung ab 1. Januar 2001 (n.F.) scheidet aus, denn die Leistungsfähigkeit der Klägerin ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken.
1 Satz 1 SGB VI n.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2).
1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des
2 S. 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.
Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten,
dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist
Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Versicherte „seinen Beruf“ nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Randnummer 23 Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI entspricht insofern der in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor dem
der Wertigkeit des bisherigen Berufes festgestellt, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das so genannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind
dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes - dieser wird
Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt - hierarchisch geordnet (vgl. BSG, Urteile vom 14. Mai 1996 - Az.: 4 RA 60/94 in BSGE 78, 207, 218 und vom 24. März 1998 - Az.: B 4 RA 44/96 R,
juris). Bei den Angestelltenberufen erfolgt eine Untergliederung in sechs Berufsgruppen: Angestelltenberufe von hoher Qualität, die regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht und in denen regelmäßig ein Arbeitsentgelt oberhalb, an oder in der Nähe der Beitragbemessungsgrenze erzielt wird (sechste Stufe); Angestelltenberufe, die zwar ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule voraussetzen, jedoch nur Kenntnisse und Fähigkeiten unterhalb der Führungsebene - d.h. unterhalb der obersten Stufe – erfordern (fünfte Stufe); Angestelltenberufe, die eine Meisterprüfung oder einen erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen - im Kern mit der Berufstätigkeit der höchsten Stufe der Arbeiterberufe übereinstimmen – (vierte Stufe); der Angestelltenberufe mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahre (dritte Stufe); der angelernten Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (zweite Stufe) und der unausgebildeten (ungelernten) Angestellten. Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigen Gruppe verwiesen werden. Randnummer 25 Die Einordnung des Berufes in eine bestimmte Stufe des Berufsschemas erfolgt nicht ausschließlich
der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch
der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom
juris). Facharbeiterschutz (dementsprechend bei Angestellten: Berufsschutz auf der dritten Stufe) kommt danach den Versicherten zu, die
dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf arbeiten und sich durch die praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die sie befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern (hier: Angestellten mit einer Berufsausbildung entsprechend der dritten Stufe) auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten, ferner
juris). In Betracht kommt hier nur die Prüfung eines qualifizierten Berufsschutzes
1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (EVertr) gelten in der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter (Satz 1). In dem in Artikel 3 genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind (Satz 2). Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt (Satz 3). Randnummer 28 In der Bundesrepublik Deutschland handelte es sich bei der Ausbildung zur Verkäuferin
dem BBiG ebenfalls um eine zweijährige Ausbildung, die keinen Berufsschutz als Facharbeiterin vermittelt. Den Beruf Verkäufer/in gibt es seit 1968.
der damaligen Ausbildungsordnung konnte die zweijährige Ausbildung als Verkäufer/in auf die dreijährige Ausbildung als Einzelhandelskaufmann/-frau angerechnet werden. Durch die Verordnung über die Berufsausbildung als Kaufmann/-frau im Einzelhandel vom
eigenen Angaben auf die Tätigkeit einer Verkäuferin, kaufmännische Tätigkeiten einer Einzelhandelskauffrau hat sie nicht ausgeübt. Randnummer 30 Eine Feststellung, ob die in der ehemaligen DDR abgeschlossene Ausbildung als Fachverkäuferin generell nicht der damaligen bundesdeutschen Ausbildung als Verkäuferin sondern einer bundesdeutschen Ausbildung als Einzelhandelskaufmann/-frau gleichwertig ist, ist nicht Aufgabe des Senats. Er kann den jeweiligen Berufsschutz der Versicherten nur unter den oben genannten Kriterien überprüfen. Eine Gleichwertigkeitsbescheinigung der hier zuständigen Industrie- und Handelskammer (vgl. insoweit Urteil des erkennenden Senats vom
Vergütungsgruppe IX BAT,
der Neuregelung des Tarifrechts zum 1. November 2006: Entgeltgruppe 2) Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin. Randnummer 33
dem Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen J. vom
der Neuregelung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst zum 1. November 2006 existieren noch keine neuen Eingruppierungsmerkmale. Die ursprüngliche Vergütungsgruppe IX wird nunmehr
der Entgeltgruppe 2 vergütet. Stellen für Bürohilfskräfte sind in ausreichender Menge auf dem Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik vorhanden. Anknüpfungspunkte dafür, dass die Klägerin über die hier erforderlichen einfachen Kenntnisse im kaufmännisch-verwaltenden Bereich verfügt, ergeben sich aus der von ihr absolvierten Ausbildung zur Fachverkäuferin - Lebensmittel -. Insoweit stellen die als Poststellenmitarbeiterin zu bewältigenden Aufgaben für sie auch lediglich einfache Arbeiten dar, die sie noch bewältigen kann. Randnummer 35 Mit dem festgestellten Leistungsvermögen ist die Klägerin in der Lage, diese Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich auszuführen. Der Senat stützt sich insoweit insbesondere auf die Gutachten des Dr. Sch. vom 18. Juli 2007, das internistisch-kardiologische Gutachtens der Prof. Dr. A. vom 7. März 2008, das orthopädische Gutachten des Dr. K. vom 13. April 2004 und das hals-, nasen-, ohrenärztliche Gutachten des Prof. Dr. E. vom 9. Januar 2006, deren Ausführungen er sich anschließt. Randnummer 36
dem Gutachten des Dr. Sch. liegen der Klägerin auf orthopädischem Fachgebiet eine lumbosakrale Übergangsstörung mit sekundärem Wirbelgelenkverschleiß, ein Pseudo-Wirbelgleiten L5 auf S1, jedoch ohne funktionelles oder neurologisches Defizit, eine leichte so genannte "Chondropathia patellae" am linken Knie bei arthroskopisch gesicherten degenerativen Knorpelveränderungen, ohne funktionelles Defizit, Adipositas Grad II, fachfremd eine Schwerhörigkeit vor. Weitergehende krankheitsrelevante Diagnosen am Haltungs- und Bewegungsapparat konnte der Sachverständige im Abgleich mit früheren Befundmitteilungen nicht bestätigen. Die Klägerin kann noch leichte körperliche Arbeiten 6 Stunden täglich, ohne besondere Kniebelastungen, nicht mit gehäuftem tiefem Bücken, Heben und Tragen von schweren Lasten (mehr als 12-15 kg) ausüben. Dies ist
vollziehbar. Bei der Untersuchung ließen sich die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden am Haltungs- und Bewegungsapparat nur begrenzt mit den objektivierbaren klinisch-funktionellen und röntgenanatomischen Befunderhebungen in Einklang bringen. Im Bereich der Wirbelsäule fanden sich die bereits genannten Befunde, jedoch keine relevante Bandscheibenschädigung, auch kein echtes Wirbelgleiten. Im klinisch-funktionellen, segmentalen und neurologischen Befund spiegelten sich die röntgenanatomischen Auffälligkeiten nicht wieder. Ein neurologisches Defizit fand sich nicht. Am linken Kniegelenk besteht
klinischen Kriterien eine leichte Chondropathie; arthroskopisch wurden darüber hinausgehend Knorpelschäden gesehen. Diese spiegeln sich derzeit im klinischen Befund nicht wieder (keine Kapselschwellung, keine Ausbildung, keine Bewegungsstörung). Andere diagnostische Mitteilungen in den eingesehenen Unterlagen kann der Sachverständige nicht bestätigen. Eine eventuell bestehende leichte Reizung der rechten Schulter ist für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit weitgehend bedeutungslos. Hinweise für eine Polyarthrose an den Fingergelenken ergaben sich weder klinisch noch röntgenanatomisch. Das eingeschränkte Hörvermögen war auch im Rahmen der Untersuchung erkennbar, obwohl die Klägerin im Gespräch alles verstand, ohne dass eine überlaute Sprachgebung erforderlich war. Einschränkung der Wegefähigkeit bestehen nicht; betriebsübliche Pausen sind nicht erforderlich. Die Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin hat der Sachverständige ausdrücklich bejaht. Eine andere Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin für die Vergangenheit hat sich nicht ergeben. Insoweit stimmt Dr. Schröter hinsichtlich der Einschätzung des Restleistungsvermögens der Klägerin mit dem erstinstanzlich beauftragten orthopädischen Sachverständigen Dr. K. überein.
dem Gutachten vom 13. April 2004 begründeten auch zu dieser Zeit die Einschränkungen des Bewegungsapparates keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen. Eine neurologische Ausfallssymptomatik ergab sich nicht. Randnummer 37
dem Gutachten der Prof. Dr. A. vom 7. März 2008 liegt bei der Klägerin auf internistisch-kardiologischem Fachgebiet eine koronare 1-Gefäßerkrankung mit mittelgradiger Stenose des Abgangs der rechten Kranzarterie, eine arterielle Hypertonie, anamnestisch Asthma bronchiale, Adipositas (Klasse 1), eine geringe Varikosis, besonders rechter Unterschenkel. Die Klägerin kann noch andauernd leichte, intermittierend auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden pro Tag verrichten. Es sollte sich dabei um Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und ohne stärkere Hebe- oder Bückarbeit, ohne Absturzgefahr nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne Schichtarbeit, ohne Akkordarbeit, möglichst in geschlossenen, warmen Räumen, ohne Gefährdung durch Nässe, Kälte, Zugluft, insbesondere jedoch ohne Gefährdung durch Reizstoffe, wie Staub, Rauch, Gas und Dampf, handeln. Die Möglichkeit der Ausübung der Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin hat die Sachverständige ausdrücklich bejaht. Diese Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin ist
vollziehbar. Die koronare 1-Gefäßerkrankung ist nicht interventionsbedürftig, die arterielle Hypertonie ist nicht mit einer Einschränkung der Pumpfunktion des Herzens verbunden, auch sonst fanden sich keine Hinweise auf eine manifeste Herzinsuffizienz. Bezüglich des anamnestisch bestehenden Asthma bronchiale konnte kein sicherer pathologischer Ruhespirometriebefund festgestellt werden. Einschränkungen der Wegefähigkeit bestehen bei der Klägerin nicht; betriebsunübliche Pausen sind nicht erforderlich. Randnummer 38 Die Einholung eines weiteren hals-, nasen-, ohrenärztlichen Gutachtens ist nicht erforderlich. Laut Gutachten des Prof. Dr. E. vom 9. Januar 2006 bestehen bei der Klägerin eine mittelgradige Perzeptionsschwerhörigkeit beiderseits mit einem Schrägabfall bis 90 dB bei 8 kHz beiderseits und ein kompensierter Tinnitus beiderseits. Die Klägerin trägt ein Hörgerät. Leistungseinschränkungen folgen hieraus nur insofern, als Arbeiten im Lärm und unter Publikumsverkehr nicht möglich sind. Auf die Schwere und den zeitlichen Umfang der auszuführenden Tätigkeiten haben diese Erkrankungen keinen Einfluss.
dem Befundbericht der Dipl.-Med. F. vom
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. Dort gibt es noch eine hinreichende Anzahl zumutbarer Arbeitsplätze, unabhängig davon, ob diese offen oder besetzt sind. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 43 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001085226
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