Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Aufforderung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Zahlung von Verschuldenskosten Orientierungssatz
- Hat das Sozialgericht in einem unanfechtbar gewordenen Urteil den Kläger zu Verschuldenskosten nach § 192 SGG verpflichtet, so obliegt der Gerichtskasse deren Beitreibung als Vollstreckungsbehörde. (Rn.3)
- Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet über die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Handelt es sich dabei um ein Landessozialgericht, so ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG zuständig der originäre Einzelrichter. (Rn.5)
- Die Erinnerung ist lediglich Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten, nicht aber ein Mittel, um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wieder aufzurollen. (Rn.6) Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe Randnummer 1 Das Schreiben des Erinnerungsführers vom
- Juni 2011 an die Thüringer Landesfinanzdirektion ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§§ 8 Abs. 1 S 1 der Justizbeitreibungsordnung <JBeitrO>, 66 Abs. 1 S. 1 des Gerichtskostengesetzes <GKG>) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des
- Senats vom
- April 2011 (Kassenzeichen 0548112852863) auszulegen. Randnummer 2 Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Randnummer 3 Der angefochtene Kostenansatz beruht auf einem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom
- Januar 2001 (Az.: L 6 R 1006/07 ). Dort hatte der
- Senat die Berufung des Erinnerungsführers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom
- Juli 2007 zurückgewiesen und ihn zur Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von 225,00 Euro nach § 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) an die Staatskasse verpflichtet. Mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht (Beschluss vom
- März 2011 - Az.: B 5 R 78/11 B) ist das Urteil unanfechtbar. Entsprechend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) den Erinnerungsführer unter dem
- April 2011 zur Zahlung der Gerichtskosten aufgefordert. Die Thüringer Landesfinanzdirektion hat die ausstehende Zahlung angemahnt. Randnummer 4 Die Beitreibung der Gerichtskosten beruht auf den §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 1 S. 1 JBeitrO. Sie obliegt den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden. Der gegen die Beitreibung erhobene Einwand des Erinnerungsführers, das Urteil sei von einem (in seinen Augen) befangenen Richter unrechtmäßig und unsozial ausgesprochen worden, betrifft im Ergebnis den beizutreibenden Anspruch selbst und ist damit nach § 8 Abs. 1 S. 1 JBeitrO nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen (vgl. BFH, Beschluss vom
- Januar 2009 - Az.: II B 181/08, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Dezember 2010 - Az.:OVG 1 K 114.10, OVG 1 K 115.10, beide nach juris) . Randnummer 5 Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, hier das Thüringer Landessozialgericht. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom
- Juli 2011 - Az.: 3 KO 130/11 m.w.N., nach juris). Das ist der Unterzeichner; ihm ist seit 1999 - zuletzt mit Senatsbeschluss vom
- Oktober 2011 - die entsprechende Zuständigkeit übertragen. Randnummer 6 Die Erinnerung ist erfolglos, denn mit ihr wird das der Kostenentscheidung zugrunde liegende rechtskräftige Urteil angegriffen (vgl. BFH, Beschluss vom
- April 2008 - Az.: IX E 2/08; FG Hamburg, Beschluss vom
- Juli 2011 - Az.: 3 KO 130/11 m.w.N., beide nach juris). Die Erinnerung ist aber nur ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten (vgl. BFH, Beschluss vom
- September 2007 - Az.: IX E 19/07, nach juris), nicht aber ein Mittel, um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- September 2010 - Az.: 5 KSt 4/10, 5 B 37/10, nach juris). Randnummer 7 Hinsichtlich der behaupteten Befangenheit des Unterzeichners weist der Unterzeichner darauf hin, dass der Senat mit Beschlüssen
- Oktober und
- November 2011 das Gesuch des Erinnerungsführers endgültig abgelehnt hat (Az.: L 6 SF 1394/11). Weitere Ausführungen erübrigen sich damit. Randnummer 8 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001085230
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