Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Erinnerung gegen erstmalige richterliche Festsetzung - reformatio in peius - Einstufung - Honorargruppe M 2 oder M 3 - Zustandsgutachten - übliche Auseinandersetzung mit einschlägigen Vorgutachten - Zeitaufwand Leitsatz 1. Die Erinnerung des § 4 Abs 1 JVEG ist kein Rechtsbehelf; insofern gilt das Verschlechterungsverbot (sog "reformatio in peius") bei der erstmaligen richterlichen Festsetzung nicht (vgl LSG Erfurt vom 8.9.2009 - L 6 SF 49/08; vom 13.4.2005 - L 6 SF 2/05 und vom 16.9.2002 - L 6 B 51/01 SF = E-LSG B-242). (Rn.12) 2. Die in sozialgerichtlichen Verfahren übliche Auseinandersetzung mit einschlägigen Vorgutachten begründet allein nicht den hohen Schwierigkeitsgrad der Honorargruppe M3 (vgl LSG Erfurt vom 1.6.2011 - L 6 SF 277/11 B ; vom 8.5.2009 - L 6 SF 35/08 und vom 27.8.2008 - L 6 SF 36/08). (Rn.33) Orientierungssatz Das Honorar der Sachverständigen errechnet sich nach den § 9 Abs 1 S 1, § 8 Abs 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind, werden jedoch die üblichen Erfahrungswerte um mehr als 15 vH überschritten oder bietet die Kostenrechnung keinen Anhalt für einen realistischen Ansatz, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen. (Rn.19) Tenor Die Vergütung für das Gutachten der Erinnerungsführerin vom 8. September 2011 wird auf 808,25 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 In dem Berufungsverfahren I. R. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund (Az.: L 6 R 684/10) ordnete der Berichterstatter des 6. Senats mit Beweisanordnung vom 21. April 2011 die Einholung eines Gutachtens nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bei der Erinnerungsführerin, einer Fachärztin für Orthopädie, an. Übersandt wurden ihr 388 Blatt Akten. Randnummer 2 Die Erinnerungsführerin fertigte unter dem 8. September 2011 ihr Gutachten aufgrund einer ambulanten Untersuchung am 6. Juli 2011 auf insgesamt 24 Blatt (einschließlich Anschreiben). In ihrer Kostenrechnung vom 9. September 2011 machte sie insgesamt 1.766,85 Euro geltend (20 Stunden Zeitaufwand zu einem Stundendensatz von 85,00 Euro, Schreibauslagen 53,85 Euro, pauschale Kosten für Telekommunikation 5,00 Euro, Porto 8,00 Euro). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 30 ff. des Kostenhefts verwiesen. Mit Verfügung vom 20. September 2011 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Vergütung auf 838,25 Euro: Randnummer 3 12,95 Stunden, aufgerundet 13 Stunden x 60,00 Euro (Honorargruppe M2) 780,00 Euro Schreibauslagen/Kopien 50,25 Euro Porto 8,00 Euro Gesamtbetrag 838,25 Euro Randnummer 4 Am 28. September 2011 hat sich die Erinnerungsführerin gegen die Festsetzung gewandt und vorgetragen, das JVEG unterscheide nicht nach den Vorgaben des Thüringer Kostensenats. Diese seien nicht Gegenstand ihrer Beauftragung gewesen. Zudem habe sie den in Rechnung gestellten Zeitaufwand tatsächlich benötigt. Wenn sie bei Annahme des Auftrags gewusst hätte, für das Diktat bei 6 Seiten nur 1 Stunde Zeit zu haben, hätte sie den Auftrag nicht angenommen. Sofern sie als Berufsschwerpunkt Gutachten verfassen würde seien die Zeitvorgaben zu schaffen. Sie verfasse aber Gutachten "mehr als selten" und habe den angegebenen Zeitaufwand tatsächlich benötigt. Sofern ihr Aufwand akzeptiert werde, sei sie mit der Einordnung des Stundensatzes in die Honorargruppe M2 einverstanden. Randnummer 5 Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, Randnummer 6 die Vergütung für das Gutachten vom 8. September 2011 auf 1.258,25 Euro festzusetzen. Randnummer 7 Der Erinnerungsgegner beantragt sinngemäß, Randnummer 8 die Vergütung für das Gutachten vom 8. September 2011 auf 838,25 Euro festzusetzen. Randnummer 9 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen der UKB. Randnummer 10 Die UKB hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 11. Oktober 2011) und sie dem erkennenden Senat vorgelegt. Der Unterzeichner hat die Beteiligten mit Verfügung vom 17. November 2011 auf seine Bedenken gegen die Höhe des von der UKB zuerkannten Zeitansatzes für die Begründung hingewiesen. II. Randnummer 11 Nach § 4 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz <JVEG>) erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG). Die Erinnerungsführerin ist Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift. Randnummer 12 Bei der Erinnerung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. September 2009 - Az.: L 6 SF 49/08, 4. April 2005 – Az.: L 6 SF 83/05 in MedSach 2005, 137 ff., 27. Januar 2005 – Az.: L 6 SF 745/04, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof <VGH>, Beschluss vom 10. Oktober 2005 – Az.: 1 B 97.1352, nach juris). Insofern kommt es nicht darauf an, dass sich die Erinnerungsführerin vor allem gegen die zuerkannten Stunden wendet. Bei der Festsetzung ist der Senat weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch die UKB oder den Antrag der Beteiligten gebunden; er kann lediglich nicht mehr als beantragt festsetzen. Die Erinnerung ist kein Rechtsbehelf; insofern gilt nach ganz herrschender Meinung (h.M.) das Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") bei der erstmaligen richterlichen Festsetzung nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2009 - Az.: L 6 SF 49/08, 13. April 2005 - Az.: L 6 SF 2/05, 16. September 2002 - Az.: L 6 B 51/01 SF; Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 25. Auflage 2011, § 4 Rdnr. 4.3; Hartmann in Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 4 JVEG Rdnr. 10). Randnummer 13 Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung Randnummer 14 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), Randnummer 15 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Randnummer 16 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie Randnummer 17 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Randnummer 18 Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1). Randnummer 19 Das Honorar der Sachverständigen errechnet sich nach den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Insofern kommt es nicht darauf an, wie viele Stunden tatsächlich aufgewendet wurden, sondern welchen Zeitaufwand ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt (vgl. u.a. Bundesgerichtshof <BGH>, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – Az.: X ZR 206/98, nach juris; Senatsbeschluss vom 15. März 2010 - Az.: L 6 B 209/09 SF ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2008 - Az.: I 10 W 60/08, 10 W 60/08,.; Hartmann in Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 8 JVEG Rdnr. 35). Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 277/11 B , LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 – Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach juris), werden - wie hier - jedoch die üblichen Erfahrungswerte um mehr als 15 v.H. überschritten oder bietet die Kostenrechnung keinen Anhalt für einen realistischen Ansatz (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 - Az.: L 6 B 172/07 SF), ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen. Randnummer 20 Damit kommt es nicht auf den Vortrag der Erinnerungsführerin an, sie benötige wegen ihrer geringen Erfahrung bei der Erstellung von Gutachten einen höheren als den zuerkannten Zeitansatz. Ihr Einwand, das JVEG entscheide nicht "nach Zeitvorgaben" des Kostensenats, geht fehl, weil das Tatbestandsmerkmal der erforderlichen Zeit in § 8 Abs. 2 JVEG vom Senat gerade unter Berücksichtigung seiner Erfahrung mit anderen Begutachtungen auszulegen ist. Zur Vollständigkeit wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Erinnerungsführerin als behandelnde Ärztin der Klägerin bei bestimmten Punkten (z.B. Vorgeschichte) einen deutlichen Zeitvorteil gegenüber Fremdgutachtern hat. Unerheblich ist der Einwand, sie hätte bei Kenntnis der Ansätze des Senats "den Auftrag" nicht angenommen. Zu einer Ablehnung des gerichtlichen Auftrags wäre sie nicht berechtigt gewesen (§ 407 der Zivilprozessordnung <ZPO>). Aufgrund welcher Überlegungen sie im Vorfeld gegenüber der Klägerin ihr Einverständnis zur Begutachtung abgegeben hatte ist für den Senat ohne Bedeutung. Randnummer 21 Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt entsprechend diesem Merkblatt grundsätzlich in fünf Bereichen: Randnummer 22
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