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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 R 173/09 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - VEB Dienstleistungskombinat Heiligenstadt Leitsatz Das VEB Dienstleistungskombinat (Dienstleistungsbetrieb) Heiligenstadt war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb. Hauptaufgabe war nicht eine Massenproduktion von Sachgütern oder Bauwerken. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Nordhausen,

  1. November 2008, S 5 R 1041/06, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Nordhausen vom
  2. November 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom
  3. September 1976 bis
  4. März 1985 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat. Randnummer 2 Der 1952 geborene Kläger erwarb nach dem Besuch der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik in M. das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Urkunde vom
  5. August 1994). Nach den Eintragungen in den Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung war er vom
  6. September 1976 bis
  7. März 1985 Elektroingenieur beim VEB Dienstleistungskombinat (Dienstleistungsbetrieb) H.. Randnummer 3 Die Eintragung des VEB Dienstleistungskombinat H. in das Register der Volkseigenen Wirtschaft des Rates des Kreises H. erfolgte am
  8. Dezember 1968 (Handelsregister Abteilung C Band 2 Seite 53 Nummer 259). Laut Änderungsantrag vom
  9. Oktober 1982 firmierte das Unternehmen ab dem
  10. November 1982 unter dem Namen VEB Dienstleistungsbetrieb H.. Randnummer 4 Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Randnummer 5 Die Beklagte stellte mit Bescheid vom
  11. September 1999 den Zeitraum vom
  12. April 1985 bis
  13. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG fest und lehnte den Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom
  14. September 1976 bis
  15. März 1985 als Zugehörigkeitszeit ab. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  16. April 2000 zurückgewiesen. Randnummer 6 Auf die Klage hat das Sozialgericht Nordhausen diverse Unterlagen beigezogen, u.a. den Funktionsplan der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit, die Bilanz des Unternehmens im Berichtsjahr 1989 und den Gründungsbericht der E.-Service GmbH vom
  17. Mai
  18. Außerdem hat es den Zeugen R. K., ehemalig Betriebsdirektor des VEB Dienstleistungskombinat (Dienstleistungsbetrieb) Heiligenstadt, vernommen. Randnummer 7 Mit Urteil vom
  19. November 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, angesichts der Aufgabenstellung habe es sich bei dem VEB Dienstleistungskombinat (Dienstleistungsbetrieb) Heiligenstadt nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt. Er habe über eine große Elektroabteilung verfügt, die im streitgegenständlichen Zeitraum auch die umsatzstärkste Abteilung gewesen sei, jedoch seien in diesem Bereich nur circa ein Viertel aller Mitarbeiter des Betriebes beschäftigt gewesen. Allein durch den Umsatz sei der Hauptzweck des Betriebes nicht zu begründen. Außerdem habe die Elektroabteilung keine Massenproduktion betrieben. Auch um einen gleichgestellten Betrieb habe es sich nicht gehandelt. Randnummer 8 Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, der Betrieb sei nach den Sachkriterien der DDR den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie zuzuordnen. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass (zumindest) der umsatzstärkste Produktionsteil, in dem seine konkrete Tätigkeit erfolgte, als Produktion anzusehen sei. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom
  20. November 2008 und den Bescheid der Beklagten vom
  21. September 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  22. April 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten vom
  23. September 1976 bis
  24. März 1985 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die während dessen erzielten Entgelte festzustellen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie verweist im Wesentlichen auf die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils. Die betriebliche Voraussetzung für die fiktive Einbeziehung des Klägers in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz liege nicht vor, weil der VEB Dienstleistungskombinat (Dienstleistungsbetrieb) Heiligenstadt kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung gewesen sei; auch eine Gleichstellung komme nicht in Betracht. Randnummer 14 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 16 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom
  25. September 1976 bis zum
  26. März 1985 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar. Randnummer 17 Der Kläger wird nach § 1 Abs. 1 AAÜG von dem persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes aufgrund seiner Ausbildung als Ingenieur Anlage 1 Nr. 1 der Zusatzversorgungssysteme erfasst. Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Kläger dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt (vgl. BSG, Urteile vom
  27. April 2008 - Az.: B 4 RS 31/07 R und
  28. Juli 2003 - Az.: B 4 RA 40/02 R, nach juris) . Randnummer 18 Er erfüllt in dem geltend gemachten Zeitraum aber nicht die Voraussetzungen für die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zum einem Versorgungssystem und der dabei erzielten Arbeitsentgelte. Allein in Betracht kommt die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben nach der Verordnung vom
  29. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844; im Folgenden: ZAVO-techInt) i.V.m. der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  30. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487; im Folgenden:
  31. DB z. ZAVO-techInt). Randnummer 19 Die maßgebende Norm des § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG regelt die Gleichstellung von Zeiten mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung ("gelten als"), in denen der "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem
  32. Juli 1990 ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist (vgl. BSG, Urteil vom
  33. April 2008 - Az.: B 4 RS 31/07 R m.w.N. , nach juris) . Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Berechtigte nach den tatsächlichen Gegebenheiten Randnummer 20 1) eine "Beschäftigung" ausgeübt hat, die 2) "entgeltlich" und 3) ihrer Art nach Randnummer 21 von einem Versorgungssystem erfasst war. In das Versorgungssystem der technischen Intelligenz waren nach den §§ 1, 5 ZAVO-techInt, § 1 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 der
  34. DB z. ZAVO-techInt Beschäftigungen unter folgenden Voraussetzungen einbezogen: Der Beschäftigte musste die Berechtigung gehabt haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), eine dementsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung) und in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) beschäftigt gewesen sein (vgl BSG, Urteile vom
  35. April 2008, a.a.O. und
  36. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 11/04, nach juris). Randnummer 22 Mit dem Erwerb des Titels Diplom-Ingenieur erfüllt der Kläger die persönliche Voraussetzung. Ob er die sachliche Voraussetzung erfüllte, kann der Senat dahingestellt lassen, weil er jedenfalls die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllte. Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder ein gleichgestellter Betrieb lag nicht vor. Randnummer 23 Der VEB Dienstleistungskombinat (Dienstleistungsbetrieb) H. war kein volkseigener Produktionsbetrieb. In seinem Urteil vom
  37. April 2002 (Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris) hat das BSG wie folgt ausgeführt: "Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet. Er erfasst nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, war also nicht nur auf den Ausschluss privater Betriebe gerichtet. Dieses Verständnis fügt sich im Übrigen in den historischen Kontext der DDR-Verhältnisse zwanglos ein. aa) Der Ausdruck "Betrieb" lässt erkennen, dass es sich um eine Organisationsform handeln musste, die im Wirtschaftsrecht der DDR unter den Oberbegriff "Wirtschaftseinheit" fiel (vgl insoweit § 2 des Vertragsgesetzes vom
  38. März 1982, GBl I 293; nachfolgend: VG). Der Ausdruck "Betrieb" macht zugleich deutlich, dass "wirtschaftsleitende Organe" (= bestimmte Staatsorgane), die wie die Wirtschaftseinheiten im DDR-Recht als Wirtschaftsrechtssubjekte qualifiziert wurden (Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht, Staatsverlag der DDR, Berlin 1985, S 65), nicht von der betrieblichen Anwendungsvoraussetzung erfasst wurden. Deshalb wurden sie in § 1 Abs 2 der
  39. DB den VEB gleichgestellt." Randnummer 24 Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom
  40. Dezember 2003 - Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern oder Bauwerken ausgerichtet gewesen sein. Die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane und deren Verwaltungspraxis in der DDR spielt bei der heutigen Auslegung dagegen keine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom
  41. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris). Aus diesem Grund war allein die Tätigkeit in einem solchen Massenproduktionsbetrieb von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung und rechtfertigte die durch die ZAVO-techInt bezweckte Privilegierung der technischen Intelligenz in solchen Betrieben (vgl. BSG, Urteil vom
  42. Juni 2004 - Az.: B 4 RA 57/03 R, nach juris). Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Randnummer 25 Hauptaufgabe des VEB Dienstleistungskombinat (Dienstleistungsbetrieb) H. war nicht eine Massenproduktion von Sachgütern oder Bauwerken, sondern die Reparatur und Installation von Produktionsmitteln. Dies ist bereits aus dem Gründungsbericht der Kapitalgesellschaft E.-Service GmbH ersichtlich, die 1990 aus dem VEB Dienstleistungskombinat (Dienstleistungsbetrieb) H. bzw. seinem Rechtsnachfolger ausgegliedert wurde. In Punkt 1.
  43. Leistungsarten wird bestimmt, dass die E.-Service GmbH vorrangig Reparaturaufgaben (z.B. Kühltechnik) wahrnimmt und alle Leistungs- und Kundendienstaufträge des "Altbetriebes" sichert. Wortwörtlich heißt es "… und sichert sich damit den Grundstock für die Service- und Reparaturdurchführung". Die Produktion von Gütern und Waren gehörte nicht zum Sortiment der E.-Service GmbH, allenfalls noch der Verkauf von technischen Geräten. Randnummer 26 Weiterhin ist dem Gründungsbericht der GmbH "Rein-Weiß-E.", welche ebenfalls aus dem VEB Dienstleistungskombinat (Dienstleistungsbetrieb) H. ausgegliedert wurde, zu entnehmen, dass der Bereich Wäscherei des "Altbetriebes" in diese GmbH ausgegliedert wird. Dieser Bereich gehört ebenfalls nicht zum produzierenden Gewerbe, da dort keine neuen Produkte geschaffen, sondern nur Serviceleistungen an bereits vorhandenen Produkten erbracht wurden. Randnummer 27 Im Übrigen hat der Zeuge R. K., der von 1964 bis 1990 Betriebsdirektor des VEB Dienstleistungskombinat (Dienstleistungsbetrieb) H. war, in seiner Zeugenvernehmung im Rahmen der erstinstanzlichen Sitzung vom
  44. November 2008 ausdrücklich erklärt, dass der "Hauptauftrag" des VEB Dienstleistungskombinat (Dienstleistungsbetrieb) H. die Dienstleistung sowie Reparatur von verschiedenen Sachgütern war und Bauaufträge als Einzelaufträge und nicht als Massenproduktion erbracht wurden; im "fordistischen" Sinne sei keine Massenproduktion erfolgt. Der VEB Dienstleistungskombinat (Dienstleistungsbetrieb) H. deckte vielfältige Leistungsbereiche ab: Haushaltsgerätereparatur, Bau und Reparatur von Straßenbeleuchtungen, Schneiderei und Wäscherei. Nach den Angaben des Zeugen K. war der Elektrobereich, in dem der Kläger tätig war, zwar in den Jahren 1976 bis 1985 der umsatzstärkste Betriebsteil, gab dem Betrieb aber nicht das Gepräge. 1976 waren von den insgesamt ca. 230 Mitarbeitern dort nur ca. 70 bis 80 beschäftigt und damit deutlich weniger als die Hälfte (ca. 35 v.H.). In diesem Jahr erwirtschafteten die Elektroabteilung vom Gesamtumsatz (ca. 8,5 Millionen Mark) ca. 3,7 Millionen Mark und die Straßenbeleuchtung ca. 1,2 Millionen Mark; 1986 erzielte die Elektroabteilung (Installation/Montage) vom Gesamtumsatz (14,8 Millionen Mark) ca. 6 Millionen Mark und die Straßenbeleuchtung ca. 0,6 Millionen Mark. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die Elektroabteilung kein ausschließlicher Produktionsbereich war, denn dort wurde - so der Zeuge - ein erheblicher Teil der Mitarbeiter mit der Reparatur von Haushalts- und Rundfunkgeräten beschäftigt. So wurde hier die Straßenbeleuchtung nicht nur gebaut, sondern auch repariert. Randnummer 28 Der Kläger hat diese Aussage nicht entkräftet. Sein Vorbringen hat sich lediglich auf Ausführungen zu der Elektroabteilung beschränkt, in der er beruflich tätig war. Relevant ist aber das Gesamtgepräge des Betriebes. Randnummer 29 Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom
  45. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am
  46. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.). Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des SGG. Randnummer 31 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001085417

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