Gebührenordnung für Ärzte Leitsatz Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Leistung setzt eine ordnungsgemäße Abrechnung
der Gebührenordnung für Ärzte (juris: GOÄ 1982) voraus (vgl BSG vom 27.3.2007 - B 1 KR 25/06 R = SozR 4-2500 § 116b Nr 1). Dies ist nicht der Fall, wenn in der Rechnung lediglich ein Pauschalpreis genannt wird. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Meiningen,
dem CHOEP-Protokoll. Im Juni 2001 war eine komplette Remission eingetreten. Da maligne Lymphome zu Rückfällen neigten, müsse abgewartet werden, ob es sich tatsächlich um eine vollständige Heilung handele. Die prophylaktische Absammlung und Kryokonservierung von Blutstammzellen diene dem besten medizinischen Support, ähnlich einer Eigenblutspende. Mit den Stammzellen könne im Falle einer nochmaligen zytoreduktiven Chemotherapie das Knochenmark wieder vollständig aufgebaut werden, sodass der Patient eine realistische Chance für eine erneute Langzeitremission erhalte. Die Stammzellentnahme werde ambulant durchgeführt; die gereinigten Stammzellen würden computergesteuert tiefkühlkonserviert und in flüssigem Stickstoff bei -174 Grad gelagert. Die Zellen seien dann unbegrenzt haltbar und könnten im Bedarfsfall aufgetaut und retransfundiert werden. Optimaler Zeitpunkt für eine Stammzellentnahme sei die klinische und histologische Tumorfreiheit, sodass unliebsame Tumorzellkontaminationen des Stammzellapheresates nicht vorhanden seien.
dem Bericht vom 26. April 2005 ist bis dahin kein Rückfall eingetreten. Bei einem Rückfall müsse eine ultrastarke Therapie erfolgen, die auch eine Stammzellrückgabe bei einer sich entwickelnden Knochenmarkschwäche beinhalten würde.
dem Bericht vom 27. September 2005 erfolgt derzeit eine erneute Chemo-/Immuntherapie mit dem Antikörper Mabtherba und dem Zytostatikum Bendamustin.
dem Bericht vom
dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 - Az.: 1 BvR 347/98 bedürfe es im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung keiner Entscheidung darüber, ob es sich bei der Stammzellentnahme um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Sinne des § 135 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) handle. Randnummer 6 Im Berufungsverfahren trägt die Beklagte vor, selbst dem behandelnden Arzt Dr. R. sei bekannt, dass beispielsweise Eigenblut- beziehungsweise Eigenplasmakonserven zwar als Kassenleistung
Nr. 285 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) abrechnungsfähig seien, jedoch nur vor konkreten operativen Eingriffen. Dies liege bei der streitgegenständlichen Stammzellentnahme aber nicht vor, weil hier im Vordergrund die Einfrierung (Kryokonservierung) und Lagerung der autologen Spende stehe und den eigentlichen finanziellen Aspekt dieser Leistung darstelle, sodass eine Privatliquidation erfolgen müsse. Dr. R. habe die Leistung nicht selber abgerechnet, sondern über die IBAT GmbH privat liquidiert. Auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung habe dieser keinen konkreten Handlungsbedarf mit den vom Kläger entnommenen Stammzellen gesehen, sodass die Leistung letztlich rein vorsorglich erbracht worden sei.
den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom
3 SGB V (hier anzuwenden in der seit
zu den Leistungen gehört, die von den gesetzlichen Krankenkassen als Sachleistung zu erbringen sind. Mit der Durchbrechung des Sachleistungsgrundsatzes (§ 2 Abs. 2 SGB V) trägt § 13 Abs. 3 SGB V dem Umstand Rechnung, dass die gesetzlichen Krankenkassen eine umfassende medizinische Versorgung ihrer Mitglieder sicherstellen müssen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und infolgedessen für ein Versagen des Beschaffungssystems - sei es im medizinischen Notfall (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V) oder infolge eines anderen unvorhergesehenen Mangels - einzustehen haben. Wortlaut und Zweck der Vorschrift lassen die Abweichung vom Sachleistungsprinzip nur in dem Umfang zu, in dem sie durch das Systemversagen verursacht ist (vgl. Bundessozialgericht <BSG> in SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S. 10, 11 m.w.N). Die Bestimmung erfasst hier nur Kosten, die dem Versicherten bei regulärer Leistungserbringung nicht entstanden wären. Andere Kosten, etwa die Verpflichtung gegenüber einem anderen als den krankenversicherungsrechtlich zulässigen Leistungserbringern oder Zahlungen, die einem Leistungserbringer ohne Rechtsgrund zugewendet werden, lösen keinen Kostenerstattungsanspruch aus, weil sonst die krankenversicherungsrechtliche Bindung an die zulässigen Formen der Leistungserbringung durch den Anspruch auf Kostenerstattung ohne weiteres durchbrochen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 2007 - Az.: B 1 KR 14/07, m.w.N.,
juris). Randnummer 18 Die begehrte und erbrachte Behandlung durch Dr. R. konnte der Kläger nicht als Dienst- und Sachleistung in Anspruch nehmen (dazu a). Zudem fehlt es an der Voraussetzung des Entstehens von erstattungsfähigen Kosten, die für beide Alternativen des § 13 Abs. 3 SGB V gilt (dazu b). Insoweit konnte es der Senat offen lassen, ob die Voraussetzungen
3 Satz 1 Fall 2 SGB V erfüllt sind. Randnummer 19 a) Der Antrag des Klägers war sinngemäß ausschließlich darauf gerichtet, die Beklagte solle die Kosten einer Stammzellentnahme durch Dr. R. übernehmen. Der Kostenübernahmeantrag war auf den Betrag von 2.000,00 Euro, der später auch durch Dr. R. als Geschäftsführer der I. GmbH in Rechnung gestellt worden ist, gerichtet. Der Kläger hat ihn damit begründet, dass Dr. R. ihm zu einer Stammzellentnahme geraten habe. Eine vertragsärztliche Behandlung durch einen zugelassenen Leistungserbringer - die Praxisklinik - war durch Dr. R. aber offenkundig nicht beabsichtigt. Eine telefonische Rückfrage der Beklagten am
juris), dass grundsätzlich nur zugelassene Leistungserbringer in Anspruch genommen werden können. Andere Leistungserbringer können nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. In einem solchen Fall ist jedoch ein Kostenerstattungsanspruch des Versicherten ausgeschlossen, weil der Leistungserbringer seine Vergütung nicht vom Versicherten, sondern nur von der Kassenärztlichen Vereinigung oder - bei stationärer Notfallbehandlung - allein von der Krankenkasse verlangen kann (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - Az.: B 1 KR 114/06 B m.w.N.,
juris). Randnummer 21 Es kann hier letztendlich dahinstehen, ob der Kläger über diese Risiken - Inanspruchnahme einer Leistung von einem nicht zugelassenen Leistungserbringer - vollständig aufgeklärt wurde und damit eine wirksame Honorarvereinbarung mit der IBAT GmbH geschlossen hat (vgl. BSG, Urteil vom
Apherese, Stammzellentnahme, FACS-Analysen aus dem Blut und dem Stammzellkonzentrat, Zellpräparation zur Tieftemperaturkonservierung im Reinraum, Qualitätskontrollen, Einfrieren und Lagerung von 4 Stammzellkonserven in Flüssigstickstoff <1. Jahr>)
der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ, neugefasst durch Bekanntmachung vom
juris). Vorbehaltlich eines anders lautenden Bundesgesetzes verpflichtet § 1 Abs. 1 GOÄ alle Ärzte, die Vergütungen für ihre beruflichen Leistungen
der GOÄ zu berechnen. Die ärztlichen Leistungen sind in einem Gebührenverzeichnis erfasst (vgl. § 4 Abs. 1 GOÄ) und innerhalb des durch § 5 GOÄ festgelegten Gebührenrahmens zu bewerten. Selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können
2 GOÄ entsprechend einer
Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Erst mit der Erteilung einer den Vorschriften der Verordnung entsprechenden Rechnung wird die Vergütung fällig (§ 12 Abs. 1 GOÄ). Vorher trifft den Patienten keine Zahlungsverpflichtung.
1 GOÄ können neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen nur die dort unter Nr. 1 - 4 aufgeführten Positionen berechnet werden. Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig.
1 GOÄ kann durch Vereinbarung eine durch diese Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden (Satz 1). Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GOÄ) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ) ist nicht zulässig (Satz 3).
2 GOÄ ist eine Vereinbarung
Abs 1 Satz 1
persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen. Randnummer 24 Die von der I. GmbH ausgestellte Rechnung nennt keine im Gebührenverzeichnis aufgeführte Leistung und enthält auch keine Analogbewertung
2 GOÄ. Sie enthält auch keine Position zum Ersatz von Auslagen, sondern benennt lediglich einen umfassenden Pauschalpreis. Es ist aber gerade unzulässig, anstelle der Vergütung von Einzelleistungen ein Pauschalhonorar ohne Bezugnahme auf das Leistungsverzeichnis der GOÄ in Rechnung zu stellen und den Auslagenersatz zu pauschalieren. Trotzdem - ohne positive Kenntnis dieser Rechtslage - geleistete Zahlungen kann der Patient vom Arzt selbst dann zurückfordern, wenn er sich mit dem Operationsergebnis zufrieden gezeigt hat (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 2007, a.a.O., m.w.N.). Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 26 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001085862
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