einer mindestens dreimonatigen Einarbeitung. Die Entlohnung erfolgte in der Vergütungsgruppe K 2
dem 8. Berufsjahr
dem im Einzelhandel geltenden Tarifvertrag. Beendet wurde das Arbeitsverhältnis wegen erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten. Von Juni bis September 2006 arbeitete sie als Telefonistin bei einer Versicherungsagentur und von Januar bis Juni 2008 als Kündigungsmanagerin bei einer Krankenkasse. Seit dem
allergischer Alveolitis, asymptomatische Harnwegsinfektion, degeneratives Wirbelsäulensyndrom; Leistungsbild: leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig unter Beachtung von Einschränkungen möglich) sowie ein orthopädisches Gutachten des Dr. Junker von
toxisch/exogen-allergischer Alveolitis (zurzeit ohne Beeinträchtigungen) im November 2001, eine allergische Disposition, Migräne, Spannungskopfschmerz, ein chronisches Schmerzsyndrom mit chronischem Lumbalsyndrom sowie Arthralgien im Bereich beider Daumengrundgelenke, eine essenzielle arterielle Hypertonie, einer hypertensive Herzerkrankung mit konzentrischer linksventrikulärer Hypertrophie, einen Zustand
Hysterektomie sowie Ovarektomie bei Uterus myomastus genannt, Dr. Dr. B. "Angabe von rezidivierenden Halswirbelsäulen- und Nackenbeschwerden ohne röntgenmorphologisches Korrelat, chronisch-rezidivierende Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei Wirbelsäulenfehlstatik mit linkskonvexer Skoliose des thorako-lumbalen Übergangs, Funktionseinschränkungen des rechten Hüftgelenkes ohne entsprechendes röntgenmorphologisches Korrelat, rezidivierende Beschwerden im Sinne einer Epicondylitis humeri radialis beidseits, Zustand
Ringbandspaltung beidseits bei chronischer Tendovaginitis im Bereich des Daumens beidseits, chronische Sinusitis maxillaris, Migräne und Spannungskopfschmerz, Zustand
Alveolitis, anamnestisch Aortenklappenstenose, anamnestisch Mitralklappeninsuffizienz". Randnummer 5 Das SG hat den Beteiligten berufskundliche Gutachten der Sachverständigen J. vom
den vorliegenden medizinischen Unterlagen leichte Tätigkeiten vollschichtig mit Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) scheide aus, weil die Klägerin zumutbar auf die Tätigkeit Registratorin oder Poststellenmitarbeiterin verwiesen werden könne. Randnummer 6 Mit ihrer Berufung hat diese vorgetragen, es seien nicht alle vorliegenden Erkrankungen berücksichtigt worden. Die vom SG genannten Verweisungstätigkeiten existierten in dieser Form nicht mehr. Es werde nicht berücksichtigt, dass bei einer chronischen Sehnenscheidenentzündung (Tendovaginitis) im Stadium der Akuterkrankung keine Arbeitsleistung möglich sei. Zwischenzeitlich habe sich eine chronische Knochenhautentzündung (Epicondylitis humero radialis) entwickelt. Auch das diagnostizierte Weichteilrheuma führe wegen der regelmäßig gleichmäßigen Arbeitsbelastung zur Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen leide sie alle vier bis acht Wochen unter Drehschwindel, der beim morgendlichen Aufstehen eintrete und regelmäßig erst
zwei bis drei Tagen abklinge, weiterhin mindestens im Abstand von ein bis zwei Monaten unter Migräneanfällen, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit zwischen vier Stunden und zwei bis drei Tagen führten. Aufgrund ihrer Bauchverwachsungen müsse sie sich regelmäßig bewegen; rein sitzende Tätigkeiten führten zu akuten Verstopfungen. Diese könne sie nicht durch regelmäßige sportliche Tätigkeiten ausgleichen, da sie infolge ihrer chronische Bronchitis schon bei geringfügigen körperlichen Anstrengungen unter Atemnot leide. Wenn sie Viren oder Bakterien ausgesetzt sei, erkranke sie an akuter Nasennebenhöhlenentzündung oder Bronchitis. Ihre Erkrankungen ergäben sich auch aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) - Dr. F. - vom
dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. U. vom
Oktober 2010 u.a. folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: seelisches Leiden, umfangreiche Somatisierungsstörungen, Spannungskopfschmerz, Fibromyalgiesyndrom, chronisches Schmerzsyndrom im Stadium III
Prof. Dr. G., echte Migräne, Bluthochdruck mit Herzschädigungsfolgen (hypertensive Herzkrankheit), Herzklappendefekt (mittelgradige Aortensklerose, Mitralinsuffizienz), wiederkehrende Stirn-/Nasennebenhöhlenentzündung, wiederkehrende Ellenbogengelenkentzündung (Tennis-Ellenbogen, Golf-Ellenbogen), operierte Veränderungen der Daumensehnen, wiederkehrende Bronchitis. Die Klägerin sei noch in der Lage, regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich mit Einschränkungen erwerbstätig zu sein, auch als Industriekauffrau und Registratorin, wobei ihre eingeschränkte Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit zu berücksichtigen sei. Das umfangreiche negative Leistungsbild sei wahrscheinlich erst ab Mitte /Ende 2009 anzunehmen. Unter dem 18. Januar 2011 hat der Sachverständige eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Dr. M.hat in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 31. August 2011
SGG angegeben, bei der Klägerin bestünden migränoide Kopfschmerzen, chronifizierte Depressionen mit Schmerzfehlentwicklung und Somatisierungsstörung (überwiegend funktionell körperlicher Symptome) sowie eine statische und körperliche Funktionsstörung der gesamten Wirbelsäule, insbesondere der Hals- und Lendenwirbelsäule. Aus nervenärztlicher Sicht müssten die früher gestellten Diagnosen bestätigt werden. Die Klägerin könne nur noch leichte Arbeiten, zum Beispiel drei Stunden täglich, ausführen. Abschließend könne zusammenfassend eine einfache - unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen - Tätigkeit von drei bis maximal sechs Stunden täglich empfohlen werden. Randnummer 13 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung der Klägerin ist unbegründet; sie hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Randnummer 15 Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
den §§ 43, 240 SGB VI in der Fassung ab 1. Januar 2001 (n.F.) scheidet aus, denn die Leistungsfähigkeit der Klägerin ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken.
1 Satz 1 SGB VI n.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2).
1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des
2 S. 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.
Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten,
dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes unter den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist
Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Versicherte „seinen Beruf“ nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Randnummer 17 Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI entspricht der in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor dem
der Wertigkeit des bisherigen Berufes festgestellt, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das so genannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind
dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes - dieser wird
Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt - hierarchisch geordnet (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 14. Mai 1996 – Az.: 4 RA 60/94 in BSGE 78, 207, 218; BSG, Urteil vom 24. März 1998 – Az.: B 4 RA 44/96 R,
juris). Bei den Angestelltenberufen erfolgt eine Untergliederung in sechs Berufsgruppen: Angestelltenberufe von hoher Qualität, die regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht und in denen regelmäßig ein Arbeitsentgelt oberhalb, an oder in der Nähe unterhalb der Beitragmessungsgrenze erzielt wird (sechste Stufe); Angestelltenberufe, die zwar ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule voraussetzen, jedoch nur Kenntnisse und Fähigkeiten unterhalb der Führungsebene – d.h. unterhalb der obersten Stufe – erfordern (fünfte Stufe); Angestelltenberufe, die eine Meisterprüfung oder einen erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen – im Kern mit der Berufstätigkeit der höchsten Stufe der Arbeiterberufe übereinstimmen – (vierte Stufe); der Angestelltenberufe mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahre (dritte Stufe); der angelernten Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (zweite Stufe) und der unausgebildeten (ungelernten) Angestellten. Die Einordnung eines bestimmten Berufsschemas erfolgt nicht ausschließlich
der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch
der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom
juris). Randnummer 19 Die Klägerin ist allenfalls als Angelernte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren einzustufen. Sie hat zuletzt auf Dauer eine Tätigkeit als Verkäuferin ausgeübt und wurde entsprechend der Lohngruppe K 2 entlohnt. Eine Ausbildung zur Verkäuferin hat sie nicht absolviert. Es kann dahinstehen, ob sie sämtliche theoretischen und praktischen Kenntnisse einer Verkäuferin erworben hat, weil es sich dabei nur um eine zweijährige Ausbildung
dem Berufsausbildungsgesetz handelt. Ein höherer Berufsschutz als Angestellte mit einer Ausbildung über zwei Jahre wird auch bei einer abgeschlossenen Ausbildung zur Verkäuferin nicht erreicht. Die bis Mai 1991 ausgeübte Tätigkeit als Wirtschaftskauffrau kann nicht als bisheriger Beruf berücksichtigt werden, weil nicht ersichtlich ist, dass sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde. Randnummer 20 Der Senat lässt offen, ob die Klägerin ihren bisherigen Beruf als Verkäuferin noch im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auszuüben vermag; er verweist sie auf die sozial zumutbare Tätigkeit einer Registratorin, die auch einer Angestellten mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren zumutbar wäre und die Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin. Randnummer 21
dem Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen J. vom 15. Dezember 2004 in einem früheren Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 544/03), das den Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandt worden ist, kann die Tätigkeit einer Registratorin
einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten ausgeübt werden (vgl. Senatsurteil vom 5. September 2001 – Az.: L 6 RA 294/97 in: Breithaupt 2002, S. 18 ff.). Es handelt es sich um eine kaufmännisch-verwaltende Tätigkeit auf der Ebene der Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren. Der Zugang ist geregelt; bevorzugt wird das Einarbeiten/Anlernen von Bewerbern aus kaufmännischen und verwaltenden Berufen. Die Klägerin besitzt als gelernte Wirtschaftskauffrau einschlägige Vorkenntnisse bzw. Vorerfahrungen. Registratorinnen führen eine vielfach gegliederte Registratur; sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen
den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Die Tätigkeit umfasst folgende Aufgaben und Anforderungen: Kenntnis der Unternehmens- und Betriebsstruktur und Kenntnis der Betriebsabläufe, Erkennen der verschiedenen Sachverhalte und Kenntnis der verschiedenen Belege für die richtige Zuordnung, Einsortieren bzw. Entnahme von Schriftstücken zur Weiterbearbeitung, Kontrolle der Entnahme von Schriftstücken zum Schutz vor Verlusten, Aussortieren nicht mehr benötigter Schriftstücke, Beherrschen der Ordnungssysteme (alphabetisch, numerisch, chronologisch), Beherrschen der Ablagesysteme (Ordner, Stehsammler, vertikale Hängeregistratur etc.), Arbeiten mit alternativen Registraturformen (z.B. Mikroverfilmung), Arbeit mit Karteien (z.B. Karteikarten), zum Teil Arbeit mit Dateien (Disketten, CD-Rom), Arbeit mit weiterer Bürotechnik (z.B. Schreibmaschine). Die Tätigkeit stellt keine Anforderungen an das körperliche Leistungsvermögen, denen die Klägerin nicht gewachsen wäre. Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen, gelegentlich im Stehen und Gehen ausgeübt wird. Randnummer 22 Die Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters gehört zur Berufsgruppe der Bürohilfskräfte, für die im Allgemeinen keine Berufsausbildung erforderlich ist und bei der fehlende Kenntnisse durch Einarbeitung beziehungsweise Anlernen in weniger als drei Monaten erworben werden können. Es sind einfache wiederkehrende kaufmännisch verwaltende körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen (z.B. Öffnen und Auszeichnen sowie Verteilen von Post, Kuvertieren und F. ieren der ausgehenden Post usw.), die überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum zeitweisen Gehen und Stehen ausgeführt werden; zum Teil erfordern sie Umgang mit Kommunikationsmitteln. Entlohnt wird die Tätigkeit in der Vergütungsgruppe IX BAT-Bund/Länder (so die Sachverständige J.,
der Neuregelung des Tarifrechts zum
tschichten und in Akkordarbeit, keine Einwirkung von Zugluft, Kälte oder Hitze oder Einwirkungen von Hautreizstoffen. Es handelt sich nicht um Tätigkeiten an schwergängigen Bedienungseinrichtungen. Die Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Registratorin haben Dr. U. und letztendlich auch Dr. Sch. in ihren Gutachten ausdrücklich bejaht. Randnummer 24
dem Gutachten des Dr. K. besteht bei der Klägerin ein Zustand
toxisch/exogen-allergischer Alveolitis im November 2001 (zurzeit ohne Beeinträchtigungen), eine allergische Disposition, Migräne, Spannungskopfschmerz, ein chronisches Schmerzsyndrom mit chronischem Lumbalsyndrom sowie Arthralgien im Bereich beider Daumengrundgelenke, eine essenzielle arterielle Hypertonie, eine hypertensive Herzerkrankung mit konzentrischer linksventrikulärer Hypertrophie, ein Zustand
Hysterektomie sowie Ovarektomie bei Uterus myomastus. Trotzdem kann sie noch leichte körperliche Arbeiten sechs bis acht Stunden arbeitstäglich verrichten. Die Beeinträchtigungen resultieren insbesondere aus der chronifizierten Schmerzsymptomatik im Bereich verschiedener Abschnitte des Bewegungsapparates. Insofern kann sie nur Tätigkeiten ohne
tschicht, Überstunden, gleichförmige Arbeitshaltungen, längere Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, statische Belastungen oberhalb fünf Kilogramm, starke TemperaturSch.kungen, starke Sonneneinstrahlungen und ohne Verrichtungen an Hitzearbeitsplätzen ausüben. Einschränkungen bezüglich der Wegefähigkeit bestehen nicht, betriebsunübliche Pausen sind nicht erforderlich. Dr. Dr. B. hat unter dem 19. Oktober 2006 folgende Diagnosen genannt: rezidivierende Halswirbelsäulen- und Nackenbeschwerden ohne röntgenmorphologisches Korrelat, chronisch-rezidivierende Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei Wirbelsäulenfehlstatik mit linkskonvexer Skoliose des thorako-lumbalen Übergangs, Funktionseinschränkungen des rechten Hüftgelenkes ohne entsprechendes röntgenmorphologisches Korrelat, rezidivierende Beschwerden im Sinne einer Epicondylitis humeri radialis beidseits, Zustand
Ringbandspaltung beidseits bei chronischer Tendovaginitis im Bereich des Daumens beidseits, chronische Sinusitis maxillaris, Migräne und Spannungskopfschmerz, Zustand
Alveolitis, anamnestisch Aortenklappenstenose, anamnestisch Mitralklappeninsuffizienz. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin im Erwerbsleben im Sinne eines leistungsmindernden Dauereinflusses ist vor allem durch die Wirbelsäulenfehlstatik eingeschränkt. Es besteht eine eingeschränkte Belastbarkeit für körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten. Sie kann leichte und zeitweise mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen, wie Arbeiten in
vorn übergebeugter Körperhaltung und Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten, die die grobe Kraft beider Hände erfordern, ohne Gefährdung durch Reizstoffe wie Staub, Rauch, Gas oder Dampf verrichten. Zusammenfassend haben die Sachverständigen ausgeführt, unter Berücksichtigung der aktuellen gesundheitlichen Situation ist ein vollschichtiger Einsatz nur noch für körperlich leichte Tätigkeiten möglich. Randnummer 25 Hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt im Berufungsverfahren beigezogenen Befundberichte mit entsprechenden medizinischen Anlagen hat Dr. K. am 29. Februar 2008 mitgeteilt, sie führten nicht zu einer wesentlichen Änderung des Leistungsvermögens der Klägerin. Dies kann der Senat
vollziehen. Die von Dr. Sch. im Befundbericht vom
den Berichten der H.krankenhaus GmbH vom
dem der H. Krankenhaus GmbH vom 7. Juni 2007 lässt sich die Insertionstendopathie im Bereich beider Ellenbogen (chronische Epicondylitis humero radialis)
weisen. Es wird die Intensivierung der antiphlogistisch-analgetischen Therapie empfohlen und die Wichtigkeit einer gezielten physiotherapeutischen Behandlung betont; erst an letzter Stelle stehe eine Operation. Es handelt sich insofern um eine behandlungsbedürftige, nicht eine die Erwerbsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigende Erkrankung. Randnummer 26 Im Rehabilitationsentlassungsbericht der Dr. L. Klinik GmbH, Abteilung Orthopädie, vom
tarbeit und überdurchschnittliche Stressbelastung. Soweit hier ausgeführt wird, die Klägerin sei "aus psychotherapeutischer Sicht" zurzeit noch nicht ausreichend belastbar, um sich den Anforderungen des Arbeitsmarktes zu stellen, handelt es sich um eine für die Erwerbsminderung unerhebliche Arbeitsunfähigkeit. Ausdrücklich wird angegeben, eine Arbeitsfähigkeit sei in vier bis sechs Monaten zu erwarten. Randnummer 27 Bestätigt wird die Leistungsfähigkeit der Klägerin durch das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. U. vom
den Ausführungen des Sachverständigen kann dies durchaus Schmerzen verursachen, zu Lähmungen oder Einschränkungen der Beweglichkeit oder Parästhesien ist es jedoch nicht gekommen. Schwere körperliche Tätigkeiten sollen bei radikulärer Symptomatik nicht mehr ausgeübt werden. Ansonsten hat er keinen pathologischen Befund festgestellt. Im Bereich der oberen Extremitäten hat er ein Engpasssyndrom mittels NLG-Untersuchung ausgeschlossen. Im psychischen Bereich berichtet er über eine Monotonie des Beschwerdevortrages und innere Distanz zu den teilweise gravierend berichteten multiplen Symptomen. Er hat sowohl bei der körperlichen Untersuchung als auch bei der testpsychologischen Untersuchung Hinweise auf Aggravation bzw. auf negative Antwortverzerrung gefunden. Auch angesichts der Schilderungen der Klägerin zu ihrem Tagesablauf ohne wesentliche Einschränkung der sozialen Kompetenz hat der Sachverständige
vollziehbar eine die Erwerbsfähigkeit einschränkende psychische Störung verneint und angegeben, sie besitze zahlreiche gesunde Persönlichkeitsanteile, um krankhafte zu überwinden, und könne mindestens sechs Stunden täglich leichte kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten ausüben auch als Registratorin. Es muss sich um Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Zwangshaltungen, ohne besondere nervliche Belastung und ohne Zeitdruck handeln. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit besteht nicht; betriebsunübliche Pausen sind nicht erforderlich. Randnummer 28 Der Hinweis der Klägerin auf die entgegenstehende Einschätzung des Dr. F. in seinem MDK-Gutachten des MDK vom 28. August 2009 verfängt nicht. Anlass für seine Begutachtung war nur die Frage der weiteren Arbeitsunfähigkeit der Klägerin (wohl) für die Tätigkeit als Kündigungsmanagerin einer Krankenkasse. Die von ihm angenommene erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit ist angesichts des Gutachtens des Dr. U. nicht
vollziehbar, worauf dieser in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
Prof. Dr. G., echte Migräne, Verschleißleiden der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Wirbelsäulenverbiegung, fehlendes räumliche Sehvermögen bei Sehschwäche links, Verwachsungsbeschwerden, operativ behandelter Darmverschluss, wiederkehrende Zwölffingerdarmentzündung, Zwerchfellbruch, Gallensteinleiden, Bluthochdruck mit Herzschädigungsfolgen (hypertensive Herzkrankheit), Herzklappendefekt (mittelgradige Aortensklerose, Mitralinsuffizienz), wiederkehrende Stirn-/Nasennebenhöhlenentzündung, Fettstoffwechselstörung, wiederkehrende Ellenbogengelenkentzündung (Tennis-Ellenbogen, Golf-Ellenbogen), operierte Veränderungen der Daumensehnen, wiederkehrende Bronchitis, Verlust der Gebärmutter, Schwindel, Verdacht auf Morbus Meniere, allergische Hautreaktionen. Trotzdem schätzt er die Restleistungsfähigkeit der Klägerin im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den zuvor beauftragten Sachverständigen dahingehend ein, dass sie noch in der Lage ist, regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Die Körperhaltung könne ständig sitzend, überwiegend gehend oder auch gelegentlich stehend sein; andererseits muss ihr die Möglichkeit gegeben werden, wechselnde Körperhaltungen
eigenem Ermessen einzunehmen. Eine Begründung hierfür findet sich im Gutachten allerdings nicht. Weitere Einschränkungen sind danach: keine Arbeiten mit Tragen und Heben von Lasten über fünf bis maximal 15 Kilogramm (gelegentlich), Arbeiten in gebeugter Haltung oder mit regelmäßigen Bücken, Arbeiten mit Zwangshaltungen, Arbeiten mit Besteigen von Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit Absturzgefahr, Arbeiten in hockender Stellung und im Knien, Arbeiten im Freien mit Einwirkungen von Nässe und Kälte, Arbeiten unter Zugluft und Temperaturwechsel, Arbeiten unter Einwirkungen von Hitze, Arbeiten mit Einwirkungen von Staub, Gas, Rauch und Dampf, Arbeiten mit Einwirkungen von Hautreizstoffen, Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die Sehfähigkeit, insbesondere des räumlichen Sehens, Arbeiten an laufenden Maschinen oder EDV-Anlagen, Arbeiten unter Zeitdruck und sonstigem Stress, Arbeiten in Wechsel- und
tschicht sowie Arbeiten mit Fahr- und Steuertätigkeiten. Tätigkeiten als Registratorin hat er "theoretisch" bejaht. Soweit er "in Übereinstimmung" mit dem psychiatrischen Vorgutachten eine Einschränkung auf geistig einfachere Arbeiten angibt und behauptet, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit an aktuelle oder neue berufliche Felder fehle derzeit, finden sich im Gutachten des Dr. U. vom
weis für eine rheumatische Erkrankung vorliegt; der einzige positive Labortest aus dem Jahr 2005 der ANA beweist sie nicht. Die behauptete Schwerhörigkeit hat der Sachverständige - insoweit
vollziehbar - als offensichtlich nicht klinisch relevant bezeichnet, weil die Klägerin die normale Umgangssprache, auch das Richtungshören während der Begutachtung problemlos verstand. Soweit sie das Fehlen akuter Schmerzen mit der Einnahme des Medikament Celebrex begründet, begründet dies keine andere Einschätzung sondern belegt, dass ihre Leistungsfähigkeit durch die Einnahme des Medikaments gut zu beeinflussen ist und eine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens nicht begründen kann. Randnummer 32 Die gutachterliche Stellungnahme vom
juris), ersetzen aber nicht die eigenständige Leistungsbeurteilung durch einen mit der Problematik der Schmerzbegutachtung erfahrenen Sachverständigen. Bei der Konsistenzprüfung sind Indizienlisten, Prüfkriterien, Einstufungsregister bzw. der jeweils aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand (Fachbücher, Standardwerke, Leitlinien) zu berücksichtigen und ggf. kritisch zu würdigen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - Az.: B 2 U 1/05 R,
juris), was hier nicht geschehen ist. Zur Vollständigkeit ist anzumerken, dass das Ergebnis der Stellungnahme (die Klägerin ist "auf nichtabsehbare Zeit zu mehr als 50 % erwerbsunfähig") für die Rentenversicherung unverwertbar ist. Randnummer 33 Entgegen ihrer Ansicht stützt das Gutachten des Dr. M. vom 31. August 2011 das Leistungsbegehren der Klägerin nicht. Bei einem Restleistungsvermögen von drei bis maximal sechs Stunden für leichte Tätigkeiten liegt keine teilweise Erwerbsminderung vor, weil sie erst bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit auf unter sechs Stunden täglich besteht. Die von ihm genannten Einschränkungen des Leistungsvermögens - Tätigkeiten möglichst in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen, ohne Hebe- und Beugearbeiten, ohne Absturzgefahr, ohne Schichtarbeit, ohne besondere Leistungsanforderungen. Arbeiten in geschlossenen und warmen Räumen ohne Reizstoffe, einfache Tätigkeiten, ohne Zeitdruck - gehen nicht über die bereits von den vorherigen Sachverständigen benannten Einschränkungen hinaus bzw. entbehren - hinsichtlich der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit - einer
vollziehbaren Begründung. Allerdings weist dieses Gutachten ebenfalls erhebliche methodische Mängel auf: Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, Empfehlungen an das Gericht auszusprechen. Die Relevanz der auf Blatt 9 aufgeführten "Beispiel-Diagnosen" und "Hauptstichwörter" ist für die Entscheidung unerheblich; möglicherweise sollte damit der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand geschildert werden. Ohne ersichtlichen Bezug zu den gestellten Fragen und die konkrete Beurteilung der Klägerin sind allgemeine Ausführungen aber nicht verwertbar. Der Sachverständige hat im Übrigen einen verwendeten Fragebogen zum Ausschluss depressiver Störungen namentlich aufgeführt (Hamilton Depressions Rating-Skala). Angesichts der begrenzten Reliabilität dieser Skalen in der Begutachtungssituation (vgl. Widder, Schmerzsyndrome in Widder/Gaidzig, Begutachtung in der Neurologie, 2. Auflage 2011, S. 386) genügt dies nicht zur Feststellung der von ihm angenommenen chronifizierten Depression. Unverwertbar ist die Auswertung eines weiteren namentlich nicht bezeichneten Fragebogens. Randnummer 34 Ob der Klägerin mit ihrem Leistungsvermögen eine entsprechende Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin oder Registratorin vermittelt werden kann, ist unwesentlich. Für vollschichtig einsatzfähige Versicherte besteht im Allgemeinen ein offener Arbeitsmarkt (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Ein Versicherter muss sich
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. Dort gibt es noch eine hinreichende Anzahl zumutbarer Arbeitsplätze, unabhängig davon, ob diese offen oder besetzt sind. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 36 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001089217
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