Höhe der Vergütung für ein medizinisches Sachverständigengutachten Orientierungssatz 1. Bei dem für die Vergütung eines Sachverständigengutachtens zu errechnenden Honorars kommt es allein darauf an, welchen Zeitaufwand ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt, vgl. BGH Beschluss, vom 16 Dezember 2003 - X ZR 206/98. (Rn.18) 2. Überschreitet der geltend gemachte Zeitansatz die üblichen Erfahrungswerte nicht um 15 %, so ist er dem Sachverständigen zu vergüten. (Rn.21) 3. Für das Aktenstudium und vorbereitende Maßnahmen einschließlich der Fertigung von Notizen ist ein Zeitaufwand von einer Stunde für 80 Blatt mit 1/4 medizinischem Inhalt zu berücksichtigen. (Rn.22) 4. Für ein medizinisches Gutachten durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge ist ein Stundensatz von 60.- €. nach der Honorargruppe M 2 anzusetzen. Die in sozialgerichtlichen Verfahren übliche Auseinandersetzung mit Vorgutachten begründet allein nicht den hohen Schwierigkeitsgrad der Honorargruppe M 3. (Rn.22) 4. Nur in Ausnahmefällen kann für ein geltend gemachtes Literaturstudium ein zusätzlicher Zeitansatz zuerkannt werden. Das ist u. a. dann der Fall, wenn zur Erfüllung des Auftrags das Lesen von neuer und bisher nicht diskutierter Literatur erforderlich ist bzw. bei ganz speziellen Beweisfragen, wenn im Gutachten eine kritische Auseinandersetzung erfolgt ist. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend Thüringer Landessozialgericht, kein Datum verfügbar, L 6 R 1035/09 Tenor Die Vergütung für das Gutachten des Erinnerungsführers vom 16. Dezember 2011 wird auf 970,97 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 In dem Berufungsverfahren H.-J. B. ./. Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (Az.: L 6 R 1035/09) beauftragte die Berichterstatterin des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts nach Einholung eines Kostenvorschusses von 1.300,00 Euro mit Beweisanordnung vom 4. März 2011 Dr. E. F. mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufgrund ambulanter Untersuchung. Nachdem dieser gebeten hatte, ihn aus persönlichen Gründen von der Aufgabe zu entbinden, beauftragte sie nach Rücksprache mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Beweisanordnung vom 30. August 2011 den Erinnerungsführer, einen Facharzt für Orthopädie. Ihm wurden 411 Blatt Gerichtsakte und 91 Blatt Verwaltungsakten (64 Blatt Verwaltungsakte, 27 Blatt medizinische Beiakte) übersandt. Randnummer 2 Der Erinnerungsführer fertigte sein Gutachten aufgrund einer ambulanten Untersuchung am 7. Oktober 2011 unter dem 16. Dezember 2011 auf insgesamt 16 Blatt. In seiner Kostenrechnung vom gleichen Tag machte er insgesamt 1.320,97 Euro geltend: Randnummer 3 Aktenstudium 8,0 Stunden Erhebung der Vorgeschichte 1,0 Stunde Untersuchung 1,0 Stunde Beurteilung 1,5 Stunden Diktat und Korrektur 2,5 Stunden. Randnummer 4 Die 14 Stunden seien mit einem Stundendensatz von 85,00 Euro zu vergüten. Zusätzlich zu erstatten seien besondere Leistungen (95,57 Euro), Schreibauslagen (28,50 Euro) und Porto (6,90 Euro). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 28 f. des Kostenhefts verwiesen. Randnummer 5 Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Vergütung auf 850,97 Euro: Randnummer 6 Aktenstudium 6,1 Stunden Erhebung der Vorgeschichte/Untersuchung 2,0 Stunden Beurteilung 1,3 Stunden Diktat/Korrektur 2,5 Stunden Randnummer 7 Zusätzlich zu den 12 Stunden (aufgerundet) zu einem Stundensatz von 60,00 Euro nach M2 (= 720,00 Euro) seien die Aufwendungen für besondere Leistungen, Schreibauslagen und Porto zu erstatten. Randnummer 8 Am 17. Januar 2012 hat sich der Erinnerungsführer gegen die Festsetzung gewandt. Er sei mit der massiven Honorarkürzung nicht einverstanden. Tatsächlich habe es sich um ein Gutachten der Honorargruppe M3 gehandelt und zwar schon deshalb, weil zuvor schon andere orthopädische Gutachten stattgefunden hätten. Zudem habe es sich um eine wissenschaftliche Darstellung inklusive Auswertung der Literatur gehandelt. Das Gutachten solle zurückgesandt werden. Bei einem Honorarsatz M2 müssten die wissenschaftlichen Aspekte gestrichen werden um ein angemessenes Verhältnis von Aufwand und Nutzen wieder herzustellen. Das Gutachten dürfe nur verwendet werden, wenn der volle geforderte Stundensatz gezahlt werde. Randnummer 9 Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, Randnummer 10 die Vergütung für das Gutachten vom 16. Dezember 2011 auf 1.320,97 Euro festzusetzen. Randnummer 11 Der Erinnerungsgegner hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 12 Die UKB hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 17. Januar 2011) und sie dem erkennenden Senat vorgelegt. II. Randnummer 13 Nach § 4 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz <JVEG>) erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG). Die Erinnerungsführer ist Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift. Randnummer 14 Bei der Erinnerung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. September 2009 - Az.: L 6 SF 49/08, 4. April 2005 – Az.: L 6 SF 83/05 in MedSach 2005, 137 ff., 27. Januar 2005 – Az.: L 6 SF 745/04, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof <VGH>, Beschluss vom 10. Oktober 2005 – Az.: 1 B 97.1352, nach juris). Bei der Festsetzung ist der Senat weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch die UKB oder den Antrag der Beteiligten gebunden; er kann lediglich nicht mehr als beantragt festsetzen. Die Erinnerung ist kein Rechtsbehelf; insofern gilt nach ganz herrschender Meinung (h.M.) das Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") bei der erstmaligen richterlichen Festsetzung nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2011 - L 6 SF 1617/11 E m.w.N.). Randnummer 15 Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung Randnummer 16 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Randnummer 17 Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1). Randnummer 18 Das Honorar der Sachverständigen errechnet sich nach den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Insofern kommt es nicht darauf an, wie viele Stunden tatsächlich aufgewendet wurden, sondern welchen Zeitaufwand ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt (vgl. u.a. Bundesgerichtshof <BGH>, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – Az.: X ZR 206/98, nach juris; Senatsbeschluss vom 15. März 2010 - Az.: L 6 B 209/09 SF ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2008 - Az.: I 10 W 60/08, 10 W 60/08, Hartmann in Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 8 JVEG Rdnr. 35). Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 277/11 B , LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 – Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach juris), werden jedoch die üblichen Erfahrungswerte um mehr als 15 v.H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen. Randnummer 19 Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt entsprechend diesem Merkblatt grundsätzlich in fünf Bereichen: Randnummer 20
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