Weder Abwehr- noch Kostenübernahmeanspruch bei Einführung von CAS-fähigen Taschenrechnern Leitsatz
(182)) ausgeführt hat, umfasst die in Art. 7 Abs. 1 GG statuierte Schulaufsicht des Staates jedenfalls die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele. Der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen. Der allgemeine Auftrag der Schule zur Bildung und Erziehung der Kinder ist dem Elternrecht nicht nach-, sondern gleich geordnet. Weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu (vgl.: BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - zitiert nach juris). Neben dem in § 1 Abs. 1 ThürSchulG angesprochenen und von Art. 20 ThürVerf nach Maßgabe der Gesetze garantierten Recht auf Bildung ist folglich zu beachten, dass in Thüringen der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag seinen Niederschlag in Art. 23 Abs. 2 ThürVerf und § 2 ThürSchulG gefunden hat. Grundlage für Unterricht und Erziehung bilden nach § 43 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG die vom Beklagten festgelegten Lehrpläne und Stundentafeln; Lehrpläne richten sich nach dem Auftrag der Verfassung und dem Profil der jeweiligen Schulart. Der vom Beklagten auszugsweise vorgelegte Lehrplan sieht für das Fach Mathematik ab dem Schuljahr 2011 ab Klassenstufe 9 verbindlich die Einführung eines Computeralgebrasystems (CAS) vor, um bestimmte Lerninhalte zu vermitteln. Entgegen der Darstellung des Klägers liegt keine Festlegung des Beklagten auf ein bestimmtes System (Handheld oder Laptopgebunden) oder gar auf einen bestimmten Hersteller eines CAS-Systems (wie z. B. Texas Instruments, Casio, HP) vor. Damit hat der Beklagte mit seinem Lehrplan lediglich die ihm gesetzlich zugewiesene Kompetenz ausgeschöpft, die Grundlage für die Ziele des Unterrichts in einem bestimmten Unterrichtsfach zu konkretisieren. Randnummer 24 Diese Konkretisierung der Lerninhalte bedurfte auch keiner speziellen gesetzlichen Grundlage. Im Schulrechtsverhältnis ist seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom
- Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - sowie vom
- Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 (BVerfGE 47, 46/79; BVerfGE 58, 257/268) - klar, dass Bildungs-, Lehr- und Lerninhalte dann dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen, wenn sie als "wesentlich" anzusehen sind. Unter der Begrifflichkeit "wesentlich" ist dabei zu verstehen, dass die wirklich wichtigen Dinge in einem parlamentarisch-demokratischen Staatswesen vor das Parlament gehören (vgl. BVerfGE 47, 46/79). Im hier maßgeblichen Grundrechtsbereich bedeutet "wesentlich": "Wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (vgl. BVerfGE 34, 165/192; BVerfGE 47, 46/79). Eine gesetzliche Regelung für die Fortentwicklung der Bildungs- und Erziehungsziele in den herkömmlichen Bahnen ist nicht erforderlich. Anderes gilt aber dann, wenn der Unterrichtsinhalt aufgrund von Richtlinien gegenüber den herkömmlichen Unterrichtsfächern und Unterrichtszielen wesentlich neuartig ist (BVerwGE 47, 194/198; BVerwGE 47, 201/204). Randnummer 25 Um eine wesentliche Entscheidung in diesem Sinne handelt es sich bei der Einführung von CAS-Systemen für bestimmte Schulklassen nicht. Randnummer 26 Algebra ist kein neues Lernziel für den Mathematikunterricht. Zu den Funktionen von CAS-Systemen gehört das Differenzieren und Integrieren von Funktionen, Zeichnen von Graphen oder Tabellenkalkulationen. Der Rechner soll den Schülern langwierige und häufig wiederkehrende Berechnungen abnehmen. Die didaktischen Möglichkeiten von CAS-Systemen gehen damit über das hinaus, was Standardtaschenrechner ermöglichen. Sie erlauben nämlich Schülern einen anschaulichen Zugang zu mathematischen Inhalten und sollen den Schülern helfen, realitätsnahe Fragestellungen, die oft mit einem hohen rechnerischen Zeitaufwand verbunden sind, und sich damit häufig nicht zur Behandlung im Unterricht eignen, im Unterricht zu behandeln. Entsprechend sieht der weiterentwickelte Lehrplan vor, dass CAS-Systeme eingesetzt werden sollen, um Terme umzuformen, um die Lösungsmenge von Gleichungen, Ungleichungen und Gleichungssystemen zu ermitteln und realitätsnahe Problemstellungen zu erarbeiten. Dies zeigt, dass es sich bei der Einführung von CAS-Systemen im Unterricht und bei Leistungskontrollen nicht um eine wesentliche Neuregelung handelt, sondern lediglich um eine Fortentwicklung der bisherigen Bildungsziele und Unterrichtsinhalte im Fach Mathematik. Entsprechend sieht es der Beklagte auch nicht als problematisch an, dass Schüler ohne CAS-System dem Unterricht folgen. Randnummer 27 Die Chancengleichheit wird gewahrt, indem für die Abiturprüfung 2014 vorgesehen ist, einen hilfsmittelfreien Prüfungsteil vorzusehen und den entsprechenden höheren Zeitaufwand zu berücksichtigen. Vergleichbare Regelungen werden die Schulen finden müssen, wenn einzelne Schüler nicht den von der jeweiligen Schule favorisieren CAS-Rechner oder keinen CAS-Rechner oder ein Laptop gebundenes CAS-System (etwa: axiom; Magma oder Maple) anschaffen und nutzen. Randnummer 28 Ein Abwehranspruch des Klägers gegen die verbindliche Einführung von CAS-Systemen folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte den Eltern der Schüler die Finanzierung der für erforderlich gehaltenen Geräte bzw. der entsprechenden Software überlässt. Zutreffend betont der Kläger, dass das vom Beklagten mit Herstellern von CAS-Geräten ausgehandelte Sponsoringsystem keinen Ersatz für eine staatliche Hilfe für ggf. sozial schwache Familien bilden kann. Bei den angebotenen kostenfreien Geräten handelt es sich lediglich um eine freiwillige Leistung einzelner Hersteller, auf die kein durchsetzbarer Anspruch besteht. Weder Eltern noch Kinder können, wie der Kläger zu Recht ausführt, verpflichtet werden, Sozialdaten an ein privates Gremium zu übermitteln, um in den Genuss eines Geschenks zu kommen. Wenn in diesem Zusammenhang veröffentlichte Zeitungsartikel ggf. der Eindruck vermitteln, das Programm der Hersteller stelle eine soziale Komponente dar (etwa TLZ vom
- Februar 2011), ist der falsche Eindruck, den die Artikel vermitteln mögen, dem Beklagten nicht zuzurechnen. Randnummer 29 Jedenfalls besteht trotz der vom Kläger vermissten und ggf. gerichtlich durchsetzbaren "Härtefallregelung" keine rechtliche Verpflichtung des Beklagten, den Schülern entsprechende CAS-Geräte - etwa auf Leih- bzw. Mietbasis - zur Verfügung zu stellen. Zwar wäre es denkbar, dass aus Haushaltsmitteln Klassensätze von CAS-Geräten angeschafft und an die Schüler ausgeliehen bzw. vermietet werden (vgl. entsprechender Bericht der TA vom
- September 2009 über eine Schule in Gerstungen). Diese Vorgehensweise hätte ferner für die Schulen in Thüringen den Vorteil, dass sie nicht zur Wahrung der Chancengleichheit Sonderregelungen für Schüler ohne CAS-Geräte bzw. mit anderen Geräten als die an der jeweiligen Schule eingeführten, treffen müssten. Allerdings besteht keine Verpflichtung des Beklagten, entsprechende CAS-Geräte zu finanzieren. Randnummer 30 Als Anspruchsgrundlage kommt in diesem Zusammenhang ausschließlich die Lernmittelfreiheit nach dem Thüringer Schulgesetz in Betracht. Nach § 44 Abs. 1 ThürSchulG besteht an staatlichen allgemeinen bildenden und berufsbildenden Schulen Lernmittelfreiheit nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 - 4 ThürSchulG . Nach § 44 Abs. 2 ThürSchulG bestimmt sich der Umfang der Lernmittelfreiheit nach den notwendigen, für die Hand des Schülers bestimmten Schulbüchern sowie der schulbuchersetzenden Lernsoftware. Näheres, insbesondere zu Umfang, Art und Verfahren der Bereitstellung der Lernmittel, über die Höhe und das Verfahren der Beteiligung sowie die Maßnahmen bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder unberechtigter Zurückbehaltung von Lernmitteln wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt. Randnummer 31 Die auf dieser Grundlage erlassene Thüringer Verordnung über die Genehmigung und Zulassung von Lehr- und Lernmitteln sowie die Einführung und Bereitstellung von Lernmitteln (Thüringer Lehr- und Lernmittelverordnung - ThürLLVO - vom
- März 2004 i.d.F. der Änderung vom
- Juni 2009) regelt dazu in § 2 Abs. 1 Nr. 2, dass Lernmittel die für die Hand des Schülers bestimmten Arbeitsmittel und der zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht oder bei der häuslichen Vorbereitung benötigten Mittel sind; Lernmittel sind insbesondere Schulbücher, schulbuchersetzende Lernsoftware, spezifische Lernmittel und Verbrauchsmaterialien; schulbuchersetzende Lernsoftware ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Software, die im Unterricht auf Schulcomputern zur Umsetzung von Bildungs- und Erziehungszielen von Schülern einzeln oder in Gruppen verwendet werden. Randnummer 32 Unter diese Definition kann ein CAS-Rechner als Handheldgerät nicht gefasst werden, weil es sich nicht um Software handelt. Vielmehr handelt es sich um eine in Hardware implementierte Software. Auch CAS-Software für Laptops und Notebooks, die am Markt angeboten wird (etwa axiom), fällt nicht unter diese Definition, weil die Software nicht auf Schulcomputern eingesetzt werden soll. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass ein Rechner mit einem CAS-Programm geeignet ist, Schulbücher zu ersetzen. Insoweit folgt aus dem vom Beklagten vorgelegten Auszug dem Lehrplan für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für das Fach Mathematik 2011, dass CAS-Systeme eingesetzt werden sollen, um Terme umzuformen, um die Lösungsmenge von Gleichungen, Ungleichungen und Gleichungssystemen zu ermitteln und realitätsnahe Problemstellungen zu erarbeiten. Schon aus dieser Aufzählung folgt, dass die CAS-Rechner und Programme lediglich unterrichtsbegleitend eingesetzt werden können und nicht geeignet sind, Bücher zu ersetzen. Randnummer 33 Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die im Schulgesetz geregelte Lernmittelfreiheit in § 44 Abs. 2 SchulG über die Begriffbestimmung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürLLVO hinausgeht. Vielmehr zeigt das Zusammenspiel von § 44 Abs. 2 und 44 Abs. 3 ThürSchulG , dass der Gesetzgeber das Ausmaß der Lernmittelfreiheit in Thüringen nicht unwesentlich von der Haushaltslage abhängig machen wollte. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- Januar 2001 - 9 S 331/00 - zitiert nach juris) existiert in Thüringen kein verfassungsrechtliches Gebot, Lernmittel kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Insoweit sieht Art. 24 Abs. 3 ThürVerf lediglich vor, dass der Unterricht an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Die Finanzierung von Lern- und Lehrmitteln ist nach Art. 24 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf dem Gesetz vorbehalten. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 35 Beschluss Randnummer 36 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Randnummer 37 Gründe Randnummer 38 Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. dabei wurde berücksichtigt, dass es dem Kläger um eine generelle Regelung geht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001091100