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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 SF 1502/11 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - einstweiliges Rechtsschutzv

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - einstweiliges Rechtsschutzverfahren - fiktive Terminsgebühr Leitsatz Die fiktive Terminsgebühr nach Nr 3106 VV-RVG fällt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht an (vgl LSG Schleswig vom 10.9.2009 - L 1 B 158/09 SK E = AGS 2010, 23). (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,

  1. Juni 2011, S 39 SF 119/10 E, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom
  2. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 In dem Verfahren Az.: S 39 AS 4705/09 ER beantragten die von dem Beschwerdeführer vertretenen Antragsteller - eine Bedarfsgemeinschaft von fünf Personen - am
  3. Dezember 2009 beim Sozialgericht Altenburg, die Antragsgegnerin - eine ARGE SGB II - im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen höhere Leistungen zur Grundsicherung und Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Zur Begründung gaben sie an, Ihnen werde Kindergeld in nicht bezogener Höhe angerechnet. Am
  4. Dezember 2009 erkannte die Beklagte das Begehren hinsichtlich des Kindergelds für J. G. an. Am
  5. Dezember nahm der Beschwerdeführer das Anerkenntnis an. Mit Beschluss vom
  6. Dezember 2009 gewährte das Sozialgericht den Antragstellern PKH und ordnete den Beschwerdeführer bei. Am
  7. Januar 2010 erklärte die Antragsgegnerin die Übernahme der außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach. Randnummer 2 In seiner Kostenrechnung vom
  8. Januar 2010 ("Zahlung aus der Staatskasse") beantragte der Beschwerdeführer für das Antragsverfahren die Festsetzung von 749,70 Euro: Randnummer 3 Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Erhöhung Nr. 1008 VV-RVG 340,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 100,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 630,00 Euro Mehrwertsteuer 119,70 Euro Gesamtbetrag 749,70 Euro Randnummer 4 Auf den Hinweis der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB), dass die Gebühr Nr. 1008 VV-RVG überhöht sei, korrigierte er seine Kostenrechnung unter dem
  9. Februar 2010: Randnummer 5 Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Erhöhung Nr. 1008 VV-RVG 204,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 100,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 494,00 Euro Mehrwertsteuer 93,86 Euro Gesamtbetrag 587,86 Euro Randnummer 6 Unter dem
  10. März 2010 wies die UKB diese Zahlung an und forderte von der Antragsgegnerin die Überweisung von 587,86 Euro. Randnummer 7 Am
  11. April 2010 hat sie Erinnerung eingelegt und ausgeführt, die Terminsgebühr falle nicht an, weil nach der Systematik des RVG ein entsprechender Anspruch nur ausgelöst werde, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Sie sei hier nicht zwingend erforderlich gewesen. Der Erinnerungsgegner hat unter dem
  12. Juni 2010 beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen und den Beschwerdeführer beizuladen und sich zur Begründung auf den Senatsbeschluss vom
  13. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF bezogen. Mit Beschluss vom
  14. August 2010 hat das Sozialgericht den Beschwerdeführer nach § 75 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen. Randnummer 8 Mit weiterem Beschluss vom
  15. Juli 2011 hat es die an den Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 468,86 Euro festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Eine fiktive Terminsgebühr sei nicht entstanden. Der Gebührentatbestand Nr. 3106 VV-RVG sei auf Verfahren beschränkt, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom
  16. Mai 2010 - Az.: L 6 AS 200/11 B,
  17. Mai 2010 - Az.: L 7 AS 712/10 B,
  18. November 2010 - Az.: L 19 B 91/09 AS,
  19. Juli 2010 - A.: L 19 B 395/09 AS; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  20. September 2009 - Az.: L 1 B 158/09 SK E). Dies ergebe sich aus systematischen und teleologischen Gründen. Der entgegenstehenden Ansicht des erkennenden Senats im Beschluss vom
  21. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF werde nicht gefolgt. Überdies sei es dort auf diese Frage nicht entscheidungserheblich angekommen. In der Rechtsmittelbelehrung heißt u.a. wie folgt "…Eine Beschwerde ist beim Sozialgericht Altenburg, Pauritzer Platz 1, 04600 Altenburg, nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen…". Randnummer 9 Gegen den ihm am
  22. August 2011 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am
  23. September 2011 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Terminsgebühr könne auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angesetzt werden. Randnummer 10 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, Randnummer 11 den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom
  24. Juli 2011 aufzuheben und seine Vergütung auf 587,86 Euro festzusetzen. Randnummer 12 Der Erinnerungsgegner beantragt, Randnummer 13 den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom
  25. Juli 2011 aufzuheben und die Vergütung des Beschwerdeführers auf 587,86 Euro festzusetzen. Randnummer 14 Zur Begründung verweist er auf seinen Antrag im Erinnerungsverfahren. Randnummer 15 Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom
  26. November 2011) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom
  27. Januar 2012 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen. II. Randnummer 16 Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebührenist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom
  28. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B, 25 Oktober 2010 - Az.: L 6 SF 652/10 B ,
  29. Januar 2009 - Az.: L 6 B 256/08 SF;
  30. Januar 2009 - Az.: L 6 B 255/08 SF,
  31. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF) und zulässig. Das Sozialgericht hat sie ausdrücklich zugelassen (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG); angesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in seinem Beschluss kommt es nicht darauf an, dass die Beschwerdefrist der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG nicht eingehalten wurde. Randnummer 17 Beteiligte des Verfahrens sind hier der Beschwerdeführer, der als einfach Beigeladener das Rechtsmittel einlegen kann, und der Erinnerungsgegner, der sich allerdings nicht gegen die beantragte Höhe der Gebühr wendet. Nachdem die Entscheidung der Vorinstanz für die Antragsgegnerin nach dem klaren Wortlaut des § 197 S. 2 SGG endgültig ist, ist sie nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt. Randnummer 18 Die Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 19 Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Den Antragstellern wurde PKH gewährt und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 SGG. Dann scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom
  32. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom
  33. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B ,
  34. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF,
  35. Juni 2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF,
  36. März 2001 - Az.: L 6 B 3/01 SF). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung seines Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom
  37. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B ); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Randnummer 20 Dieser Fall ist hier gegeben. Randnummer 21 Einschlägige Verfahrensgebühr für ein Antragsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung Nr. 3103, 3102 VV RVG (vgl. u.a. Beschlüsse vom
  38. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 159/11 und
  39. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B), was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Sie kommt hier allerdings nur in Höhe von 75 v.H. der Mittelgebühr (170,00 Euro) in Betracht (= 127,50 Euro). Der Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers war im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II) unter Berücksichtigung des in der Sache betriebenen und objektiv erforderlichen Aufwands deutlich unterdurchschnittlich. Die Antragsbegründung enthält ab Blatt 3 unter II. und II. nur allgemeine Ausführungen zu den Voraussetzungen eines Eilverfahrens und der PKH-Gewährung, die nicht auf das anhängige Verfahren zugeschnitten waren und - wie dem Senat aus eigener Kenntnis bekannt ist - auch in anderen Verfahren wortidentisch verwendet werden. Dies ist bei der Feststellung des Umfangs der Tätigkeit durchaus zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom
  40. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 159/11 B ; Bayrisches LSG, Beschluss vom
  41. Dezember 2011 - Az.: L 15 SF 28/11 B E, nach juris). Der zweite Schriftsatz enthält nur die Annahme des Anerkenntnisses der Antragsgegnerin. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war durchschnittlich. Die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller werden durch die überdurchschnittliche Bedeutung kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich. Randnummer 22 Die Verfahrensgebühr erhöht sich nach Nr. 1008 VV RVG für vier weitere Personen (Auftraggebermehrheit) um 4 x 30 v.H. (= 153,00 Euro). Randnummer 23 Der Senat stimmt der Vorinstanz zu, dass eine fiktive Terminsgebühr in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht anzusetzen ist und gibt seine entgegenstehende Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom
  42. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF) auf. Nach Nr. 3106 VV-RVG entsteht eine Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten mit mündlicher Verhandlung; sie entsteht auch dann, wenn
  43. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,
  44. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder
  45. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Der Wortlaut des allein relevanten Nr. 3106 Nr. 3 VV-RVG enthält keine klare Regelung, ob er sich nur auf Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung bezieht, denn "Verfahren" könnte durchaus Eilverfahren beinhalten, bei denen eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. §§ 124 Abs. 3, 86b Abs. 4 SGG). Aus der Tatsache, dass im Gegensatz zu Nr. 1 bei Nr. 3 eine Einschränkung auf die mündliche Verhandlung fehlt, wird teilweise geschlossen, dass auch im Eilverfahren die Terminsgebühr entstehen kann (so Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG,
  46. Auflage 2010, 3106 VV Rdnr. 6). Allerdings erklärt dies nicht den Zusatz in Nr. 3 ("ohne mündliche Verhandlung endet"); er wäre dann überflüssig (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG; Beschluss vom
  47. September 2009 - Az.: L 1 B 158/09 SK E, nach juris). Randnummer 24 Die systematische Auslegung spricht gegen die Anerkennung der Terminsgebühr. Sowohl bei Nr. 1 als auch bei Nr. 2 sind grundsätzlich mündliche Verhandlungen vorgeschrieben, auf die aber ausnahmsweise verzichtet wird. Nr. 3 ist mit ihnen durch das Wort "oder" verbunden. Dies spricht dafür, dass auch hier grundsätzlich eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, was bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die mit Beschluss entschieden werden, aber nicht der Fall ist (so zu Recht Schleswig-Holsteinisches LSG; Beschluss vom
  48. September 2009 - Az.: L 1 B 158/09 SK E, nach juris). Randnummer 25 Gegen die fiktive Terminsgebühr im Eilverfahren spricht auch die Gesetzesbegründung zu Nr. 3104 VV-RVG (BT-Drucks. 15/1971 S. 212), in der die Terminsgebühr geregelt ist, soweit nichts anderes in Nr. 3106 VV-RVG geregelt ist. Danach wurde der Fall des § 153 Abs. 4 SGG (Zurückweisung der Berufung durch Beschluss, wenn eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist) bewusst nicht bei Nr. 3104 Nr. 2 VV-RVG (Gebühr entsteht auch, wenn durch Gerichtsbescheid entschieden wurde) aufgenommen, weil die Notwendigkeit einer besonderen Terminsgebühr mangels besonderem Aufwand des Anwalts und weil die Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht verhindern könnten nicht ersichtlich sei. Damit beabsichtigte der Gesetzgeber zum einen, den Anwälten für eine eigentlich erwartete, aber ausgefallene Verhandlung eine Terminsgebühr zuzuerkennen (vgl. BGH, Beschluss vom
  49. September 2007 - Az.: VI ZB 53/06, nach juris), zum andern ihre Bereitschaft zu fördern, dem Gericht durch ihr Verhalten Verhandlungen zu ersparen (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG; Beschluss vom
  50. September 2009 - Az.: L 1 B 158/09 SK E, nach juris). Dies gilt auch im sozialgerichtlichen Eilverfahren (vgl. VG Bremen, Beschluss vom
  51. April 2009 - Az.: S 4 E 518/09, nach juris); auch hier entsteht den Anwälten kein besonderer Aufwand und sie können eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht verhindern. Randnummer 26 Gegen diese Auslegung kann auch nicht die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG herangezogen werden (so aber OLG München, Beschluss vom
  52. März 2011 - Az.: 11 W 249/11, nach juris). Nach ihr entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Diese scheinbar schrankenlose Formulierung bedarf einer am Gesetzeszweck orientierten einschränkenden Auslegung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
  53. Januar 2012 - Az.: 12 OA 303/11, OVG Münster, Beschluss vom
  54. August 2011 - Az.: 4 E 760/11, beide nach juris). Mit der Terminsgebühr sollten dem Rechtsanwalt die Bemühungen um die Erledigung der Sache honoriert und den Verfahrensbeteiligten sowie dem Gericht unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse erspart bleiben (BT-Drucksache 15/1971, S. 209). Daran fehlt es in Eilverfahren, in denen im Allgemeinen ohne Verhandlung oder Erörterung durch Beschluss entschieden wird. Randnummer 27 Damit errechnen sich die zustehenden Gebühren wie folgt: Randnummer 28 Nr. 3103 VV RVG 127,50 Euro Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 153,00 Euro 280,50 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme 300,50 Euro Mehrwertsteuer 57,10 Euro Gesamtbetrag 357,60 Euro Randnummer 29 Nachdem lediglich der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt hat, kommt eine Minderung der Gebühren nach dem Grundsatz der reformatio in peius (sog. Verschlechterungsverbot) nicht in Betracht. Randnummer 30 Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Randnummer 31 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001091824

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