Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Zeitansatz für gedankliche Erarbeitung der Beurteilung Leitsatz Ein medizinischer Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung benötigt für die gedankliche Erarbeitung der Beurteilung durchschnittlich eine Stunde für ca 1 ½ Blatt (vgl LSG Erfurt vom 26.3.2012 - L 6 SF 132/12 E ). Es handelt sich um einen Anhaltspunkt für die angemessene Stundenzahl; maßgebend ist im Zweifelsfall der im Einzelfall erkennbare Arbeitsaufwand des Sachverständigen, der im Gutachten zum Ausdruck kommt. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha, 3. April 2012, S 38 KR 3697/10, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 12. Dezember 2011 aufgehoben und die Vergütung des Beschwerdeführers für das Gutachten vom 21. März 2011 auf 1.364,82 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 In dem Klageverfahren H. K. ./. AOK Plus - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Az.: S 38 KR 3697/10) beauftragte die Vorsitzende der 38. Kammer des Sozialgerichts Gotha mit Beweisanordnung vom 26. Januar 2011 Dr. P. H. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach Aktenlage unter Verwertung der vorliegenden Gutachten und Befundberichte zu folgenden Fragen: Randnummer 2 1. Welche Erkrankungen lagen bei der Versicherten M. L. vor? Randnummer 3 2. Welche Behandlungsmaßnahmen wurden während des stationären Aufenthalts vom 22.08.2007 - 05.09.2007 durchgeführt? Randnummer 4 3. Welche Diagnosen waren zu stellen gewesen? Randnummer 5 4. Welche Kodierung für Diagnosen und Prozeduren konnten in Ansatz gebracht werden? Randnummer 6 5. Welche DRG musste im Behandlungsfall L. zur Abrechnung kommen? Randnummer 7 Unter dem 15. Februar 2011 änderte das Sozialgericht seine Beweisanordnung ab und ernannte den Beschwerdeführer - Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Chirotherapie und Rehabilitationswesen - zum Sachverständigen; im Übrigen bleibe der Inhalt der bisherigen Beweisanordnung maßgeblich. Randnummer 8 Der Beschwerdeführer fertigte unter dem 21. März 2011 sein Gutachten auf insgesamt 17 Blatt. In seiner Kostenrechnung vom 29. März 2011 machte er insgesamt 1.614,03 Euro geltend. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 1 f. des Kostenhefts verwiesen. Mit Verfügung vom 15. April 2011 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Vergütung auf 829,31 Euro. Die Entschädigung errechne sich bei einem objektiv notwendigen Zeitaufwand von (aufgerundet) 11 Stunden (6 Stunden Aktendurchsicht, 3 Stunden Diktat, 1,7 Stunden Beurteilung) auf 660,00 Euro. Zusätzlich zu erstatten seien "alle weiteren Kosten…wie beantragt". Randnummer 9 Am 30. Mai 2011 hat der Beschwerdegegner die richterliche Festsetzung beantragt und vorgetragen, die Gutachtenserstellung habe sich sehr zeitaufwändig und schwierig gestaltet. Randnummer 10 Ohne Beteiligung des Beschwerdegegners hat das Sozialgericht die Entschädigung für das erstattete Gutachten mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 auf 829,31 Euro festgesetzt und zur Begründung auf die Ausführungen der UKB verwiesen. Zusätzlich hat es angegeben, ein überdurchschnittlicher Umfang und Schwierigkeitsgrad seien nicht erkennbar. Es sei ein Aktengutachten zu erstellen gewesen. Randnummer 11 Gegen den am 2. Januar 2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 16. Januar 2012 Beschwerde eingelegt. Die Beschlussbegründung sei formal, inhaltlich und sachlich falsch und nicht plausibel. Die vorgegebene Begründung, sein Gutachten bestehe im Wesentlichen aus einer Wiedergabe des Akteninhalts, sei grotesk. Letztendlich liefere ja erst die Analyse des Akteninhalts die Begründung in der Beantwortung der Fragen. Randnummer 12 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, Randnummer 13 den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 12. Dezember 2011 aufzuheben und die Vergütung für das Gutachten vom 21. März 2011 auf 1.614,03 Euro festzusetzen. Randnummer 14 Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich in der gesetzten Frist zur Sache nicht geäußert. Randnummer 15 Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 6. Februar 2012) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt II. Randnummer 16 Die Beschwerde gegen einen im Erinnerungsverfahren ergangenen Beschluss ist nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz – JVEG) bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen statthaft (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 24. August 2009 - Az.: L 6 B 248/08 SF; ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. September 2009 - Az.: L 6 R 303/09 B, nach juris). Sie ist zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Randnummer 17 Die Beschwerde ist teilweise begründet. Randnummer 18 Vorab wird darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegner hätte beteiligen müssen. Randnummer 19 Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung Randnummer 20 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), Randnummer 21 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Randnummer 22 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie Randnummer 23 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Randnummer 24 Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1). Randnummer 25 Das Honorar des Sachverständigen errechnet sich nach den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Es kommt nicht darauf an, wie viele Stunden tatsächlich aufgewendet wurden, sondern welcher Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität erforderlich ist (vgl. u.a. Bundesgerichtshof <BGH>, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – Az.: X ZR 206/98, nach juris; Senatsbeschluss vom 15. März 2010 - Az.: L 6 B 209/09 SF ). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006 - Az.: L 6 B 22/06 SF, LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 – Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach juris). Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen. Randnummer 26 Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt entsprechend dem Thüringer „Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen“ grundsätzlich in fünf Bereichen: Randnummer 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.