lege in (voll)stationären Einrichtungen Leitsatz 1. Zum Erforderlichkeitsvorbehalt für die Hilfe zur Pflege in (voll)stationären Einrichtungen. (Rn.52) (Rn.53) 2. Regelungen in einer vertraglichen Ver
§ 68Abs.
5 BSHG) genannten vier Lebensbereichen stehen, dort aber nicht ausdrücklich aufgeführt sind, wie etwa das Schneiden der Finger- oder Fußnägel, die Monatshygiene bei Frauen, Spazierenfahren von Rollstuhlfahrern, die Begleitung bei Spaziergängen, der Einkauf von Kleidung, Haushaltsgegenständen und Mobiliar, die Medikamentengabe oder -überwachung oder nur schubweise, nicht täglich auftretender Bedarf. Ferner ist auch der Hilfebedarf in anderen als den genannten vier Lebensbereichen einzubeziehen, insbesondere im Bereich der Kommunikation. Dies betrifft z. B. Möglichkeiten angemessener Bildung, die Vermittlung von Anregungen kultureller oder sonstiger Art, Hilfen bei der Anleitung und Beschäftigung, die sich nicht mit den pflegeversicherungsrechtlichen Verrichtungen (§ 14 Abs. 4 SGB XI, entspr. § 61 Abs.
§ 68Abs.
5 BSHG) verbinden lassen. Darüber hinaus sind auch Bereitschaftsdienste bei nicht planbarem Pflegebedarf und die Beaufsichtigung zur Verhinderung von Selbst- oder Fremdgefährdung, wie insbesondere bei Menschen mit demenziellen oder psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen, zu berücksichtigen (vgl. nur Schellhorn, SGB XII,
- Auflage 2010, § 61 Rn. 35, und Krahmer in LPK-SGB XII,
- Auflage 2008, § 61 Rn. 7, jeweils m. w. N.). Randnummer 54 Ausgehend von diesen Ausführungen zum Verständnis des erweiterten sozialhilferechtlichen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der - wie ausgeführt - weder an einen zeitlichen Mindestaufwand anknüpft noch inhaltlich auf die im pflegeversicherungsrechtlichen Verrichtungskatalog (§ 14 Abs. 4 SGB XI, entspr. § 61 Abs.
§ 68Abs.
5 BSHG) genannten Tätigkeiten beschränkt ist, kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass bei allen 40 Hilfeempfängern in den abgerechneten Leistungszeiträumen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Var. 2 und 3 BSHG (entspr. § 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Var. 2 und 3 SGB XII) erfüllt waren. Insbesondere ist den Unterlagen zum Betreuungs- und Pflegebedarf der Heimbewohner in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Klägerin ohne weiteres zu entnehmen, dass in den abgerechneten Leistungszeiträumen die Heimbewohner entsprechender Pflege- und Unterstützungsmaßnahmen sowie der Beaufsichtigung durch Dritte - zur Bewältigung grundlegender Alltagsanforderungen - bedurften. Randnummer 55 Einem diesbezüglichen Anspruch der Hilfeempfänger stand im Hinblick darauf, dass die abgerechneten Leistungen Hilfe zur Pflege in Form stationärer Pflege zum Gegenstand hatten, seinerzeit auch nicht der Erforderlichkeitsvorbehalt des § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BSHG (entspr. § 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 SGB XII) entgegen. Hiernach konnten Leistungen in Form stationärer Pflege von Personen, bei denen - wie vorliegend - noch keine pflegeversicherungsrechtliche Pflegebedürftigkeit i. S. v. §§ 14 f. SGB XI besteht, nur beansprucht werden, wenn diese Form der Hilfe nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls erforderlich war, insbesondere ambulante oder teilstationäre Hilfen nicht zumutbar waren oder nicht ausreichten. Maßgeblich hierfür ist, dass die individuellen Betreuungs- und Pflegemöglichkeiten im eigenen Wohnbereich des Pflegebedürftigen nicht ausreichten oder nicht sichergestellt werden konnten oder von den Familienangehörigen nicht bereitgestellt wurden (vgl. Lachwitz in Fichtner/Wenzel, SGB XII,
- Auflage 2009, § 61 Rn. 45 m. w. N.), so etwa bei Personen, die aufgrund psychischer Einschränkung, einer demenziellen Veränderung oder eines nicht ausreichenden sozialen Netzes nicht im häuslichen Bereich versorgt werden konnten (vgl. Klie in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 61 Rn. 7; Schellhorn, SGB XII,
- Auflage 2010, § 61 Rn. 45). Randnummer 56 Höhere Anforderungen bei der Beurteilung der Notwendigkeit stationärer Pflege konnten auch nicht aufgrund des Erforderlichkeitserfordernisses gestellt werden, das der gesetzlichen Verteilung der sachlichen Zuständigkeit zwischen örtlichem und überörtlichem Träger in der Vorschrift des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG zugrunde lag. Diese Zuständigkeitsbestimmung für die Hilfe in besonderen Lebenslagen setzte voraus, dass es wegen der Behinderung oder des Leidens der betreffenden Person unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich war, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren, und die Hilfegewährung in der Einrichtung nicht überwiegend aus anderem Grunde erforderlich war. Zwar musste hiernach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Behinderung oder dem Leiden und dem Erfordernis der Hilfegewährung in der Einrichtung in dem Sinne bestehen, dass die Behinderung oder das Leiden die wesentliche oder eigentliche, d. h. die hauptsächliche Ursache für die Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit der stationären Hilfe war. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit war jedoch - im Rahmen einer individuellen Betrachtungsweise - auch auf die persönliche Lebenssituation des jeweiligen Hilfesuchenden einschließlich dessen sozialer Netzwerke abzustellen, weshalb die bloß theoretische, praktisch nicht durchführbare Möglichkeit der Hilfe ohne stationäre Leistungen die Erforderlichkeit der Hilfe in der Einrichtung nicht ausschloss (vgl. dazu nur Schoch in LPK-BSHG,
- Auflage 2003, § 100 Rn. 37 m. w. N.). Randnummer 57 Zunächst spricht jedenfalls bei Personen, die - wie vorliegend die in Rede stehenden Heimbewohner - bereits längere Zeit in einer vollstationären Einrichtung gelebt hatten, grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für die Notwendigkeit dieser Hilfeform (vgl. hierzu Lachwitz in Fichtner/Wenzel, SGB XII,
- Auflage 2009, § 61 Rn. 44, sowie die zweite Beschlussempfehlung und der zweite Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestags vom
- März 1996 [BT-Drs. 13/4091] zu dem - dem Ersten SGB XI-Änderungsgesetz vom
- Juni 1996 [BGBl. I S. 830] zugrunde liegenden - Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP [BT-Drs. 13/3696] hinsichtlich des vorgeschlagenen und im weiteren Gesetzgebungsverfahren übernommenen Erforderlichkeitsvorbehalts des § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BSHG). Hiervon ausgehend bestehen bei keinem der genannten 40 Hilfeempfänger konkrete Anhaltspunkte dafür, dass stationäre Pflege in den abgerechneten Zeiträumen nicht erforderlich war. Insbesondere wirft der Inhalt der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Klägerin enthaltenen Unterlagen zum Betreuungs- und Pflegebedarf der Heimbewohner keine Zweifel auf, dass jedenfalls in den abgerechneten Zeiträumen die Heimbewohner - unter Berücksichtigung der konkreten Besonderheiten der Hilfefälle - auf Pflegeleistungen in einer vollstationären Einrichtung angewiesen waren. Der Umstand, dass möglicherweise einige der Heimbewohner ursprünglich, zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung weder heimpflege- noch heimbetreuungsbedürftig aus krankheits- oder behinderungsbedingten Gründen waren, sondern seinerzeit lediglich deshalb aufgenommen wurden, weil es an besser geeigneten - für den Pflege- und Betreuungsbedarf an sich ausreichenden - ambulanten Diensten fehlte, und erst der vom Beklagten angeführte Prozess der Hospitalisierung einzelner Heimbewohner bei diesen zu einer entsprechenden Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit führte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn maßgeblich ist insoweit nur, dass auch diese Heimbewohner jedenfalls in den abgerechneten Leistungszeiträumen eine entsprechende Heimpflege- oder Heimbetreuungsbedürftigkeit aufwiesen. Es ist nicht von Belang, ob dieser Zustand (teilweise) auf eine Hospitalisierung und eine erst nach der Heimaufnahme eingetretene Veränderung der persönlichen Lebenssituation oder auf andere Umstände in der Vergangenheit zurückzuführen ist. Randnummer 58 Fielen nach alledem die von der Klägerin abgerechneten Leistungen in den Anwendungsbereich des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, so dass die Klägerin insoweit als örtlicher Sozialhilfeträger Aufgaben nach § 3 Abs. 1 ThürAGBSHG a. F. erfüllte, waren die ihr dadurch entstandenen Aufwendungen auch notwendig und damit nach § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG a. F. erstattungsfähig. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Kosten begründen könnten, sind weder von den Verfahrensbeteiligten dargetan noch sonst ersichtlich. Randnummer 59 Einem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin in entsprechender Höhe nach § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG a. F. stand nicht entgegen, dass die Vereinbarung zwischen dem Sozialministerium und den kommunalen Spitzenverbänden vom
- Mai 1998, der die Klägerin beigetreten war und die deshalb grundsätzlich auch sie binden konnte, unter Abschnitt A Nrn. 1.4 und 2.1 eine Erstattung vom Bestehen eines täglichen Mindestpflegebedarfs von 22,5 Minuten beim jeweiligen Hilfeempfänger abhängig machte. Denn diese Regelungen sind gemäß § 58 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Dies folgt - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zwar nicht daraus, dass durch die genannten Regelungen - abweichend von den Vorschriften der §§ 99, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i. V. m. §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Satz 1 ThürAGBSHG (a. F.) - sachliche Zuständigkeiten des überörtlichen Sozialhilfeträgers im Wege eines Vertrages auf die örtlichen Sozialhilfeträger übertragen würden. Die Regelungen widersprechen jedoch den gesetzlichen Vorgaben über die Voraussetzungen und den Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG a. F. Diese Vorgaben wiesen den Charakter eines gesetzlichen Verbots i. S. v. § 134 BGB auf. Insbesondere waren sie einer abweichenden (vertraglichen) Vereinbarung zwischen unterschiedlichen Sozialhilfeträgern nicht zugänglich. Die Erstattungsregelung des § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG a. F. zielte darauf, dass in allen Fällen, in denen Sozialhilfeleistungen in den Anwendungsbereich des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG fielen und ausnahmsweise der örtliche Sozialhilfeträger für die Leistungsgewährung nach § 3 Abs. 1 ThürAGBSHG a. F. zuständig war, der überörtliche Sozialhilfeträger die notwendigen Aufwendungen für diese Leistungen zu tragen hatte. Dem gesetzlichen Regelungskonzept der Vorschriften des ThürAGBSHG a. F. ist - nach Wortlaut, Sinn und Zweck - der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass hiervon abweichende Erstattungsregelungen keinesfalls zulässig sein sollen, also unbedingt ausgeschlossen sind (zu den inhaltlichen Anforderungen an ein gesetzliches Verbot vgl. insbesondere Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 58 Rn. 40 und 45; Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Auflage 2011, § 59 Rn. 13). Anders als der Beklagte meint, steht der Qualifizierung der gesetzlichen Erstattungsregelung des § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG a. F. als gesetzliches Verbot i. S. v. § 134 BGB nicht entgegen, dass durch eine Vereinbarung über die Erstattung von Aufwendungen zwischen verschiedenen Hoheitsträgern nur deren eigenen, nicht hingegen die Belange der anspruchsberechtigten Bürger unmittelbar betroffen waren. Randnummer 60 Gegen dieses gesetzliche Verbot verstießen die Regelungen in Abschnitt A Nrn. 1.4 und 2.1 der Vereinbarung. Zwar sollten sie ausweislich der Begründung in der Einleitung zu Abschnitt A der Vereinbarung der „Vereinfachung der Nachweisführung über die Tatbestandsvoraussetzung des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i. V. m. § 3 Abs. 1 ThürAGBSHG gegenüber dem kostenerstattungspflichtigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Abrechnung der Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG“ dienen (vgl. letzter Absatz der Einleitung). Nach ihrem tatsächlichen Regelungsgehalt setzten sie sich aber darüber hinweg, dass bereits bei Bestehen eines geringeren Hilfebedarfs als nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG Anspruch auf Hilfe zur Pflege auch in Form vollstationärer Pflege bestehen konnte und hierfür - wie bereits ausgeführt - gerade keine generelle untere Grenze für das Maß der Pflegebedürftigkeit im Sinne einer täglichen oder wöchentlichen Mindeststundenzahl existierte. Sie ließen ferner Bedarfe für andere Verrichtungen als nach § 68 Abs. 5 BSHG bei der Bewertung des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit - in Widerspruch zu § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Var. 3 BSHG - unberücksichtigt. Diese Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben über die Voraussetzungen und den Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG a. F. begründet ferner eine - für einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot erforderliche - qualifizierte Rechtswidrigkeit (zur erforderlichen Qualität des Rechtsverstoßes vgl. nur Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 58 Rn. 40 und 51 ff.). Denn nach ihren Regelungsgehalt verengten die genannten Regelungen in der Vereinbarung in nicht unerheblicher Weise den Anwendungsbereich des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, an den der Kostenerstattungsanspruch des § 6 Abs. 2 ThürAGBSHG a. F. i. V. m. § 3 Abs. 1 ThürAGBSHG a. F. unmittelbar anknüpfte, so dass für einen nicht unwesentlichen Teilbereich die Erstattungsvorschrift faktisch leerlief (vgl. auch BSG, Urteil vom
- März 2000 - B 8 KN 3/98 U R - Juris, Rn. 23 zur entsprechenden Unwirksamkeit einer Vereinbarung zwischen unterschiedlichen Sozialversicherungsträgern über den Ausschluss der Ausschlussfrist des § 111 SGB X). Einem qualifizierten Rechtsverstoß i. S. v. § 134 BGB steht auch nicht etwa das Anliegen der Vertragspartner entgegen, mit den Regelungen zu einem täglichen Mindestpflegebedarf von 22,5 Minuten in Abschnitt A Nrn. 1.4 und 2.1 der Vereinbarung die Erforderlichkeit der Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BSHG) zu konkretisieren und damit etwaige Rechtsunsicherheiten bei der Beurteilung der Einzelfälle zu vermeiden. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, wonach die nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BSHG (entspr. § 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 SGB XII) erforderliche Heimpflege- oder Heimbetreuungsbedürftigkeit im weiteren, sozialhilferechtlichen Sinne grundsätzlich erst dann vorliegt, wenn die betreffende Person im Bereich der (pflegeversicherungsrechtlichen) Katalogverrichtungen des § 14 Abs. 4 SGB XI (entspr. § 61 Abs.
§ 68Abs.
5 BSHG) einen Mindestpflegebedarf von 22,5 Minuten aufweist. Randnummer 61 Bleibt mithin die Berufung erfolglos, hat der Beklagte als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Beklagten auch die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses aufzuerlegen, denn dieser hat im vorliegenden Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und ist dementsprechend kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO entsprechend). Randnummer 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Randnummer 63 Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Randnummer 64 Beschluss Randnummer 65 Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.281.575,96 € festgesetzt. Randnummer 66 Gründe Randnummer 67 Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 52 Abs. 3, 47 GKG. Randnummer 68 Hinweis: Randnummer 69 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001092876