Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Bindungswirkung der Entscheidung des Strafgerichts im Grundverfahren für das Betragsverfahren; Ersatzfähigkeit des Vermögensschadens des Betroffenen; Schad
§§ 74, 75 Einl. ALR) entwickelten Rechtsgedanken trägt das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (= Str
EG) Rechnung, beschränkt sich seiner ratio nach aber darauf, dass einem unschuldig in ein Strafverfahren hineingezogenen Bürger nur in engen Grenzen eine Wiedergutmachung durch einen materiellen Schadensausgleich zu gewähren ist für solche Vermögenseinbußen, die unmittelbar auf der(den) – wie hier –aufgehobenen Maßnahme(n) beruhen (vgl.
auch Meyer, StrEG, Komm., 8. Aufl., Einl. Rz. 19 ff, 24 m.w.Nw.,). Randnummer 12 Nach dem Aufbau des StrEG unterscheidet dieses nach dem der StPO zuzuordnenden Grundverfahren, für das das Strafgericht entscheidungszuständig ist und dem Betragsverfahren, mit dem die Strafgerichte nicht (mehr) befasst sind (
Meyer aaO Einl. Rz. 31). Das Grundverfahren regelt die Anspruchsvoraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch und endet mit den Verfahrensbestimmungen zur Feststellung des grundsätzlichen Entschädigungsanspruchs; im Betragsverfahren wird dagegen der Umfang der zu leistenden Entschädigung bestimmt (sog. Haftungsausfüllung; vgl. § 7 StrEG als lex specialis zu §§ 249 ff BGB), sachlich anwendbar ist das StrEG nur auf solche rechtmäßig angeordneten (
§ 1Str
EG) und – hier – vollzogenen vorläufigen (
§ 2Str
EG) Strafverfolgungsmaßnahmen, die der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten dienen, also ganz eng damit zusammenhängen. Im vorliegenden PKH-Verfahren (für die beabsichtigte Entschädigungsklage des Antragstellers) geht es (nur noch) um den Umfang der Entschädigungsleistungen (der Staatskasse); die Grundentscheidung der Strafkammer des Landgerichts Meiningen ist rechtskräftig. Randnummer 13 Daraus folgt, dass nur der (förmlich) Beschuldigte (hier der Antragsteller selbst), der von den in dieser Grundentscheidung genannten Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen war, Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG hat, nicht dagegen auch Drittgeschädigte. Potentielle Entschädigungsansprüche Dritter (der Ehefrau) beruhen nicht auf der Strafverfolgung im Sinne des StrEG, weil die Maßnahmen, von denen Dritte betroffen wurden, nicht auf einem gegen den Dritten, sondern gegen eine andere Person bestehenden Tatverdacht beruhen (
Meyer aaO Rz. 50 m. zahlreichen w. Nw.), eine Entschädigungsleistung für Dritte in dem genannten Beschluss der Strafkammer auch nicht tenoriert ist. Drittbetroffenen bleibt nur der Weg über die Amtshaftung; diese bleibt von dem StrEG unberührt. Randnummer 14 Ausnahme kann danach aber auch ein Ersatzanspruch des(der) kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten nach § 11 StrEG sein, dem derjenige, zu dessen Gunsten die Entschädigungspflicht der Staatskasse ausgesprochen ist, gesetzlich unterhaltspflichtig ist. Ihnen ist (nur) insoweit Entschädigung zu leisten, als ihnen durch die Strafverfolgungsmaßnahme Unterhalt entzogen worden ist. Randnummer 15 Unter Beachtung dieser allgemeinen (grundsätzlichen) Ausführungen ergibt sich für alle über die zuerkannte Entschädigung (für die erlittene Untersuchungshaft; sie ist nicht mehr Gegenstand der beabsichtigten Klage) hinaus noch geltend gemachten Entschädigungsansprüche (des Antragstellers), dass sie unberechtigt sind. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes: Randnummer 16
- (Fahrtkosten der jetzigen Ehefrau M. H. N., damaligen Lebensgefährtin) Randnummer 17 Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig, weil der Antragsteller seiner damaligen Lebensgefährtin nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet war; eine Unterhaltspflicht gegenüber Lebensgefährten kennt das deutsche Recht nicht. Kraft Gesetzes unterhaltsberechtigt sind Verwandte in gerader Linie (§§ 1601 ff BGB), Ehegatten während (§§ 1360 bis 1361 BGB) und nach Auflösung der Ehe (§§ 1569 bis 1568 b BGB, 58 ff EheG a.F.) und Lebenspartner nach § 5 LPartG) und Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern (§§ 1615 a, l BGB). Soweit der Antragsteller auf die Unterhaltsverpflichtung wegen der gemeinsamen Tochter verweist (§ 1615 l BGB), bestand möglicherweise eine Unterhaltsverpflichtung wegen dieser Tochter auch über den Zeitraum des § 1615 l Abs. 1 BGB, jedoch grundsätzlich nicht über den Zeitraum von 3 Jahren nach der Geburt des gemeinsamen (unehelichen) Kindes hinaus. Das gemeinsame Kind war aber – nach eigenem Vortrag des Antragstellers – im fraglichen Zeitraum bereits 11 Jahre alt. Randnummer 18 Der Anspruch des kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten gegen die Staatskasse ist im Übrigen auf den tatsächlich entzogenen Unterhalt begrenzt; die gegen den Beschuldigten vollzogene entschädigungspflichtige Maßnahme (der Untersuchungshaft) musste daher für den Unterhaltsausfall adäquat kausal sein. Daraus folgt im Weiteren, dass der Unterhaltsverpflichtet allein in Folge des Vollzugs der Strafverfolgungsmaßnahme außerstande gewesen sein muss, den Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu leisten. Ob und aus welchen Gründen der Unterhaltsverpflichtete seinen bestehenden Unterhaltspflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, muss vorgetragen werden. Dies ergibt sich auch aus § 7 Abs. 4 StrEG. Im Falle von (nicht gezahlten) Unterhaltsleistungen, die auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme nicht an den Berechtigten gezahlt worden wären, besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach § 11 StrEG; diesbezüglicher Vortrag des Antragstellers fehlt gänzlich. Randnummer 19
- (weitere eigene Fahrtkosten des Klägers; Abholen von Gegenständen und Geld) Randnummer 20 Auch insoweit besteht kein Entschädigungsanspruch. Materielle Anspruchsvoraussetzung im Anwendungsbereich des § 2 StrEG ist, ob der Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme, wegen der im Grundverfahren eine Entschädigung zugebilligt wurde, adäquat kausal für die Entstehung des betreffenden Vermögensschadens ist (haftungsausfüllende Kausalität;
BGH VersR 1988, 1852). Zwar indiziert grundsätzlich bereits der Vollzug einer Strafverfolgungsmaßnahme im Zweifel die haftungsbegründende Kausalität; jedoch zieht der Haftungsgrund nicht automatisch den betreffenden Vermögensschaden nach sich. Denn im Anwendungsbereich des § 2 StrEG ist – mehr als im Anwendungsbereich des § 1 StrEG – zu prüfen, ob der Schadensgrund mit dem Vollzug der Maßnahme kongruent ist; nur dann ist der Vermögensschaden ersatzfähig im Sinne des StrEG. Für Schäden, die auf andere Ursachen als den Vollzug der Maßnahme zurückzuführen sind, auch wenn im Weiteren die Ursache (noch) im Zusammenhang mit der Strafverfolgung steht, gibt das StrEG keinen Ausgleich. Randnummer 21 Die haftungsausfüllende Kausalität ist der Ursachenzusammenhang zwischen dem durch das Strafgericht festgestellten Haftungsgrund, wie er im Grundausspruch bezeichnet ist, und der entstandenen Vermögenseinbuße, die unmittelbar (Adäquanztheorie) auf dem Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme beruht. Randnummer 22 Diese Kongruenz ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn die hier allein in Betracht zu ziehende Strafverfolgungsmaßnahme der Untersuchungshaft hat sich mit der Entlassung des Antragstellers am 27.10.2009 bereits erledigt; sie kann also nicht adäquat ursächlich für spätere Fahrtkosten geworden sein. Die am 29.10.2009 und 06.11.2009 getätigten Fahrten beruhten auf einem eigenen, mit der erlittenen (abgeschlossenen) Untersuchungshaft nicht mehr kongruenten Entschluss des Antragstellers, seine (freiwillig) zurück gelassenen Gegenstände und das noch auf seinem Gefangenenkonto eingezahlte Geld persönlich abzuholen. Der Entschluss für die 2 Fahrten war daher nur mittelbar durch die Untersuchungshaft mit veranlasst. Randnummer 23 Eine solche (nur) mittelbare Ursache reicht für einen Entschädigungsanspruch aber nicht aus; (nur) mittelbare Schäden, die nicht „durch“, sondern (nur) „aus Anlass“ der entschädigungspflichtigen Maßnahme entstanden sind (sog. Reflexschäden), unterfallen nicht mehr dem Schutzbereich der Bestimmungen des StrEG und sind deshalb auch nicht erstattungsfähig (vgl. OLG Schleswig JurBüro 2000, 208; OLG Nürnberg NStZ 2003, 62; BGH MDR 1979, 562; OLG Hamm MDR 1988, 414). Randnummer 24
- (Kostenrechnung des RAs H.) Randnummer 25 Auch diese Kosten sind nicht erstattungsfähig; sie beruhen wiederum nicht unmittelbar auf dem Vollzug der Untersuchungshaft bzw. der am 01.10.2009 durchgeführten Durchsuchung. Es bleibt dem Antragsteller natürlich unbenommen, wie viele Rechtsanwälte (Verteidiger) er mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Strafverfahren beauftragt. Einen Kostenerstattungsanspruch für die notwendigen Verteidigerkosten steht ihm bereits nach der Ziffer 3 der Grundentscheidung des Strafgerichts vom 14.06.2010 zu; sie beruht auf §§ 464 ff, 467 Abs. 1 StPO. Randnummer 26 Die darüber hinausgehenden (weiteren, also nicht notwendigen) Kosten hat er selbst veranlasst. Soweit sie auch „aus Anlass“ der Strafverfolgungsmaßnahmen mit verursacht worden sind, gilt das zuvor Ausgeführte. Randnummer 27 Schließlich ist evident, dass der Staat (die Staatskasse) nicht für ein fehlendes Vertrauen des Beschuldigten gegenüber einem seiner Verteidiger verantwortlich gemacht werden kann; das ist allein Sache des Beschuldigten. Hat ihn der betreffende Verteidiger „enttäuscht“ mag er wegen der – für diesen Verteidiger nutzlos aufgewendeten – Kosten zivilrechtlich gegen seinen Rechtsanwalt vorgehen. Randnummer 28 Im Übrigen kann auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Randnummer 29
- (Neurotherapiekosten nach Haftentlassung u. weitere Kosten) Randnummer 30 Auch die Adäquanz dieser Kosten in Bezug auf die Durchsuchung und Untersuchungshaft ist nach Auffassung des Senats nicht gegeben; die Kosten sind nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen entstanden. Sie sind wiederum allenfalls noch „aus Anlass“ dieser Maßnahmen entstanden. Im Übrigen hat der Antragsteller für sein Leiden und seinen krankheitsbedingten Zustand weitere Ursachen als die in der Grundentscheidung des Strafgerichts aufgeführten entschädigungsauslösenden Maßnahmen genannt. Eine Mitverursachung reicht aber für die haftungsausfüllende Kausalität nicht aus (s.o.). Randnummer 31
- (Kosten der beschäftigten Aushilfen) Randnummer 32 Auch insoweit fehlt es an der haftungsausfüllenden Kausalität. Die von dem Antragsteller vorgelegten Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge weisen aus, dass die Arbeitsverträge unabhängig von der Inhaftierung (des Antragstellers) im Oktober geschlossen worden sind. Randnummer 33 Nach dem Arbeitsvertrag mit Frau Annett W. begann deren Arbeitsverhältnis als Aushilfskraft bereits zum
- Januar 2009 und lief unbefristet. Dass der Vertrag vor der Inhaftierung des Antragstellers am 01.10.2009 gekündigt worden wäre, trägt der Antragsteller selbst nicht vor. Was die Geltendmachung der 6,5 Aushilfsstunden dieser Aushilfskraft für den 31.10.2009 anbelangt, erschließt sich dem Senat nicht. Am 31.10.2009 war der Antragsteller schon aus der U-Haft entlassen. Randnummer 34 Für Sarah R. hat der Antragsteller zwar einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn zum 01.10.2009 vorgelegt. Aber auch deren Arbeitsverhältnis lief – laut Vertrag – unbefristet. Interessanterweise macht der Antragsteller für sie auch nur die Arbeitsstunden am
- und 25.10.2009 geltend, ohne einen Bezug zur U-Haft darzustellen. Auch trägt er nicht vor, dass dieser Aushilfskraft nach Beendigung der U-Haft gekündigt worden sei. Damit fehlt es aber wiederum an einem eindeutig kongruenten Bezug zur Strafverfolgungsmaßnahme der Untersuchungshaft, für die das Strafgericht ihm eine Entschädigung zugesprochen hat. Mangels entsprechend nachvollziehbaren Vortrags ist dem Antragsteller daher auch diesbezüglich keine Entschädigung zu gewährten. Randnummer 35 Hinsichtlich seiner (jetzigen) Ehefrau hat der Antragsteller wiederum einen (unbefristeten) und ungekündigten Arbeitsvertrag mit Arbeitsaufnahme bereits zum
- Januar 2009 vorgelegt. Auch insoweit ist daher nicht ersichtlich, inwieweit deren Vergütung ausschließlich auf die erlittene Untersuchungshaft zurückzuführen sein soll. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung auf den geplanten Urlaub seiner Frau im Oktober verweist, erschließt sich dem Senat die Relevanz dieses Vortrags nicht; die Vergütung ist (auf Grund des Arbeitsvertrags) angefallen, weil seine Ehefrau nicht in Urlaub gefahren ist. Die Entscheidung, nicht in den Urlaub zu fahren bzw.- vorzeitig zurück zu kommen, beruhte erkennbar auf einem eigenen Entschluss (der Ehefrau) und ist allenfalls wiederum nur als „Reflex“ auf die Untersuchungshaft des Antragstellers zu sehen. Auch diese Kosten sind daher nicht erstattungsfähig. Randnummer 36
- (Brillenkosten) Randnummer 37 Insoweit nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung Bezug. Wenn die (zu ersetzende) Brille tatsächlich in oder während der Untersuchungshaft zerkratzt worden sein sollte, fehlt es an jedwedem Vortrag einer Fremdbeschädigung; für eigene Unachtsamkeit hat die Staatskasse nicht aufzukommen. Randnummer 38
- (Nicht erstattete Flugkosten, Stornokosten und Kosten für vorzeitige Rückreise seiner Ehefrau) Randnummer 39 Die Reisekosten (auch vorzeitige Rückreisekosten) seiner (jetzigen) Ehefrau kann er schon nicht ersetzt verlangen, weil er seiner damaligen Lebensgefährtin insoweit nicht unterhaltsverpflichtet war (s.o.); auch können deren Reisekosten nicht über den Umweg “Betreuungsunterhalt“ angesetzt werden (s.o.). Wenn der Antragsteller deren Reisekosten getragen hat, war das allein seine Angelegenheit. Fremdvermögenseinbußen können jedenfalls nach dem StrEG nicht oder nur unter den engen Voraussetzungen des § 11 StrEG erstattet werden. Randnummer 40 Auf den (im Übrigen auch fehlenden engen Kausalzusammenhang) kommt es insoweit nicht mehr an. Randnummer 41 Was seine eigenen (vergeblich aufgewendeten) Kosten anbelangt, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 13.04.2011 – nach Rückerstattung von 510,- € - nur ein Fehlbetrag von 280,- €. Diese wären allenfalls als Stornokosten erstattungsfähig, wenn die Reise tatsächlich in die Zeit seiner U-Haft (1.
- bis 27.10.2009) gefallen wäre; als Stornokosten sind in dem Antragsschreiben vom 22.09.2010 aber gar keine und in dem Schreiben vom 13.04.2011 nur 250,- € aufgeführt. In der Einzelaufstellung am Schluss des letztgenannten Schreibens fehlt ein solcher Betrag ganz. Auch zur Reisezeit trägt er weder in diesem Schreiben noch in der Klageschrift, ferner nicht in dem Schriftsatz vom 28.10.2011, sondern nur in seinem Antragsschreiben vom 22.09.2010 explizit vor. In diesem Schreiben sind allerdings die Gesamtkosten nicht aufgeschlüsselt. Randnummer 42 Im Ergebnis zu Recht hat daher das Ausgangsgericht auch insoweit dem PKH-Gesuch (des Antragstellers) für die beabsichtigte Entschädigungsklage die Erfolgsaussicht abgesprochen. Die Beschwerdebegründung lässt hierzu ebenfalls die nötige Substanz vermissen. Soweit der Antragsteller vortragen lässt, er mache nur die Kostenerstattung geltend, „die er
aufwenden kann, eventuell erneut einen Urlaub anzutreten“ (s. Seite 4 der Beschwerdebegründung), ist dieser Vortrag völlig substanzlos. III. Randnummer 43 Die Beschwerde war daher zurückzuweisen; einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Dem Antragsteller fällt als Unterlegenen die Gebühr aus GKG-KV 1812 (von Gesetzes wegen) zur Last. Außergerichtliche Kosten werden (auch im PKH-Beschwerdeverfahren) nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001095392