1 SGB V (juris SGB 5) wird allein nach objektiven Kriterien bestimmt. Personenbezogene Merkmale, wie z. B. das Alter des Versicherten, sind hierfür nicht maßgebend. (Rn.24)
Dr. B. vom
Erfolg sein. Mit Bescheid vom
17 Jahren nicht mehr erforder-lich, um in den Kreis Gleichaltriger integriert zu werden. Randnummer 9 Mit der am 17. Januar 2005 vor dem Sozialgericht Gotha (SG) erhobenen Klage hat die Mutter und nunmehrige Betreuerin der Klägerin geltend gemacht, die Klägerin sei zwar vom Alter her als Erwachsene anzusehen, leide aber unter einer schweren geistigen Behinderung und sei daher nach wie vor einem Kind gleich zu stellen. Das beantragte Spezialrad diene nicht primär der Fortbewegung, sondern in erster Linie der Bewegungsentwicklung und der Unterstützung der krankengymnastischen Behandlung. In der Vergangenheit sei der Klägerin ein Therapierad zur Probe zur Verfügung gestellt worden. Unter Aufsicht habe sie motiviert werden können, das Therapierad zu nutzen. Es könnten räumliche Erfahrungen und Sinneseindrücke gesammelt werden, außerdem könne damit zu körperlicher Aktivität motiviert werden, was Folgeerkrankungen entgegenwirke. Randnummer 10 Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat die Auffassung geäußert, dass alternative Methoden zur Gewichtsabnahme existierten. Die Bereitstellung eines kostenintensiven Therapiefahrrades übersteige das Maß des Notwendigen, zumal beim Fahrradfahren offensichtlich weniger Kalorien verbraucht würden als beim Gehen. Darüber hinaus sei das Radfahren nur in einem begrenzten Umfeld möglich und die ständige Anwesenheit einer Begleitperson sei notwendig. Unter diesen Gesichtspunkten seien regelmäßige Spaziergänge effizienter als Radfahren. Randnummer 11 Das SG hat einen Befundbericht
Dr. B. vom
20 km/h, die "auch für einen völlig ungeübten Fahrer ohne weiteres erreichbar" sei, mehr Kalorien verbraucht würden, als beim Gehen. Der Bevollmächtigte hat außerdem eine Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom
Muskulatur, Herz-Kreislauf-System, Lungenfunktion, Körperkoordination und Balancegefühl erreiche. Eine Ausnahme
diesem Grundsatz lasse das BSG nur dann zu, wenn ein vergleichbarer therapeutischer Erfolg weder durch ärztliche oder krankengymnastische Behandlungsmaßnahmen, noch durch ein anderes Gerät günstiger zu erreichen sei. Soweit die Klägerin beabsichtige, das Therapierad für kürzere, im Nahbereich ihrer Wohnung liegende Strecken zu benutzen, scheitere der Anspruch an der fehlenden Erforderlichkeit der Versorgung, da die Klägerin ausweislich des Gutachtens des Dr. M. ausreichend gehfähig sei. Im Übrigen sei das Radfahren als spezielle Art der Fortbewegung mit den damit verbundenen Effekten hinsichtlich Geschwindigkeit und sportlicher Betätigung nicht als Grundbedürfnis anerkannt. Außerdem sei zu bezweifeln, dass das Radfahren eine sichere Alternative sei, da Dr. M. darauf hinweise, dass die Fähigkeit der Klägerin, selbständig zu gehen oder mit Angehörigen Spaziergänge zu unternehmen, reduziert sei, zumal auch ein Anfallsleiden und somit die Gefahr
plötzlich auftretenden Bewusstseinsstörungen bestünde. Zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung sei das Therapierad ebenfalls nicht geeignet, da es nicht ausreiche, dass aus einer vorhandenen Krankheit irgendwann in der Zukunft möglicherweise eine Behinderung entstehe oder sich verschlimmere. Zudem fehle es der beabsichtigten Benutzung des Therapierades im Falle der Klägerin an einem spezifischen Bezug zur ärztlich verordneten Krankenbehandlung. Schließlich sei der vom Sozialgericht Meinigen entschiedene Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da die Klägerin hier nur mit einer Begleitperson agieren könne. Randnummer 19 In zwei ergänzenden Stellungnahmen vom 10. März und vom 29. Oktober 2008 hat der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige Dr. M. ausgeführt, dass bei der Klägerin ausreichend Eigeninitiative nicht zu erreichen sei, sondern des äußeren Anstoßes und der Führung bedürfe. Das Gehen sei für die Klägerin deutlich schwerer zu realisieren, als die Nutzung eines Therapierades. "Natürlich" seien "andere Behandlungsmaßnahmen in Bezug auf den Verbrauch
Energie besser geeignet, der Adipositas entgegen zu wirken". Zu berücksichtigen bleibe aber die spezielle individuelle Situation der Klägerin, weshalb hier Maßnahmen zum Einsatz kommen müssten, die über die Regelbehandlung hinausgingen. Eine solche Behandlungsmaßnahme könne der Einsatz eines Therapierades darstellen, weshalb dies aus nervenärztlicher Sicht dringend erforderlich erscheine. Das Therapierad sei letztlich nicht allein Instrument der Aktivitätsanregung zur Minderung der Adipositas, sondern diene gleichzeitig als Instrument zu einer, wenn auch beschränkten Teilhabe an gesellschaftlichen, im familiären Rahmen durchzuführenden Aktivitäten. Randnummer 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, denn ihre Klage ist unbegründet und damit abzuweisen. Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versorgung mit dem begehrten Therapiedreirad. Randnummer 22 Maßgebende Vorschrift für die behauptete Leistungspflicht der Beklagten im Bereich der Hilfsmittelversorgung ist § 33 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung im Hinblick auf "die Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen. Dagegen ist weder die vertragsärztliche Verordnung (§ 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB V) des begehrten Hilfsmittels noch seine Listung im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) Voraussetzung für die Leistungspflicht der beklagten Krankenkasse (ständige Rspr. des Bundessozialgerichts < BSG>, vgl. zuletzt Urteile vom 18. Mai 2011 - Az.: B 3 KR 12/10 R und B 3 KR 7/10 R, jeweils nach juris und m.w.N.). Randnummer 23 In Anwendung dieser Grundsätze besteht ein gegen die Beklagte gerichteter Anspruch auf Versorgung mit einem Therapiedreirad als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung weder unter dem Gesichtspunkt des Behinderungsausgleichs (vgl. unter b), noch der Vorbeugung einer drohenden Behinderung (s.u. c), noch der Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung (dazu unter a). Randnummer 24 Einem Therapiedreirad kann in Bezug auf erwachsene Versicherte allerdings nicht bereits die Eigenschaft als Hilfsmittel i.S.
1 Satz 1 SGB V abgesprochen werden. Die dort genannten und oben zitierten Voraussetzungen erfüllt das Therapiedreirad grundsätzlich, denn die Hilfsmitteleigenschaft wird allein nach objektiven Kriterien bestimmt. Personenbezogene Merkmale, wie z.B. das Alter des Versicherten, sind hierfür nicht maßgebend (vgl. BSG, Urteile vom 18. Mai 2011, a.a.O.). Fraglich ist im vorliegenden Fall indes, ob das Therapiedreirad-Tandem nicht bereits deshalb als Hilfsmittel ausscheidet, weil es als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen sein könnte, der dem Versicherten eine Mobilität ermöglicht, die über den durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleistenden Bereich der medizinischen Rehabilitation hinausgeht. Randnummer 25 a) Jedenfalls aber ist das
der Klägerin begehrte Therapiedreirad als Hilfsmittel zum einen nicht zur Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB V) erforderlich. Randnummer 26 Der Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung dient ein sächliches Mittel, soweit es spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen. Dabei kommt nur solchen Maßnahmen zur körperlichen Mobilisation ein Bezug zur ärztlich verantworteten Krankenbehandlung i.S.
SGB V zu, die in einem engen Zusammenhang zu einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche oder ärztlich angeleitete Leistungserbringer stehen und für die gezielte Versorgung i.S. der Behandlungsziele des § 27 SGB V als erforderlich anzusehen sind. Diese Voraussetzungen liegen bei einer Hilfe zur körperlichen Betätigung vor, wenn der Versicherte aufgrund der Schwere der Erkrankung dauerhaft Anspruch auf Maßnahmen der physikalischen Therapie hat und die durch das beanspruchte Hilfsmittel unterstützte eigene körperliche Betätigung diese Therapie entweder wesentlich fördert oder die Behandlungsfrequenz infolge der eigenen Betätigung geringer ausfallen kann (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010 - Az.: B 3 KR 7/10 R, nach juris). Randnummer 27 Im Falle der Klägerin fehlt der Versorgung mit dem Therapiedreirad-Tandem bereits der erforderliche Bezug zu einer ärztlich verantworteten Krankenbehandlung, da die Verordnung nicht in einem engen Zusammenhang zu einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche oder ärztlich angeleitete Leistungserbringer steht und für die gezielte Versorgung i.S. der Behandlungsziele des § 27 SGB V als erforderlich anzusehen ist. Die Verordnung des Therapiedreirad-Tandems steht gerade nicht in einem solchen engen Zusammenhang zur Behandlung des bestehenden Zustands der Klägerin nach einer entzündlichen Erkrankung ihres Gehirns im Sinne einer deutlichen Einschränkung der Fähigkeiten, intellektuelle Leistungen zu vollbringen und auch motorisch koordinativ zu handeln. Sie soll nach entsprechender Auskunft des verschreibenden Arztes vielmehr neben der Vergrößerung des Aktionsraumes und der Eröffnung der Möglichkeit, räumliche Erfahrungen und weitere Sinneseindrücke zu sammeln, der Verhinderung der weiteren Adipositasentwicklung mit den daraus resultierenden Folgeerkrankungen dienen. Randnummer 28 Damit soll das verordnete Hilfsmittel einer weiteren Erkrankung vorbeugen, nicht aber eine vorhandene Erkrankung behandeln helfen. Lediglich ergänzend ist hier anzumerken, dass in Übereinstimmung mit der Beklagten selbst die mit dem Therapiedreirad-Tandem bezweckte Vorbeugung fraglich ist. Ob die durch die Klägerin bei dem einmaligen Probegebrauch eines Therapiedreirades gezeigte Motivation sich zu bewegen, nachhaltig ist, oder nach mehrmaligem Gebrauch infolge Gewöhnung wieder schwindet, ist völlig offen. Aber selbst wenn die Motivation nachhaltig sein sollte, so stellt sich angesichts der Witterungsabhängigkeit des Gebrauchs des Therapiedreirad-Tandems die weitere Frage der Wirksamkeit im Sinne des bezweckten Aufhaltens der Adipositasentwicklung. Nach Überzeugung des Senats kann in der begehrten Nutzung des Therapiedreirad-Tandems allenfalls ein – untergeordneter – Beitrag zu dem Bemühen gesehen werden, die weitere Adipositasentwicklung mit den daraus resultierenden Folgeerkrankungen zu verhindern. Dem Einwand der Klägerseite, dass beim Fahrradfahren mehr Kalorien verbraucht würden, als beim Gehen, kann der Senat nicht in der Allgemeingültigkeit zustimmen. Dies hängt in erster Linie
der Intensität der Nutzung des Fahrrades ab. Bei der Klägerin ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sie das Therapiedreirad-Tandem nicht allein, sondern nur unter Aufsicht nutzen kann, so dass bei einer Begleitung auf dem Tandem der Trainingseffekt und auch der Kalorienverbrauch bei der Klägerin wesentlich vom körperlichen Einsatz der Begleit- bzw. Aufsichtsperson abhängt. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang zudem auf die Einschätzung des Sachverständigen Dr. M., wonach "natürlich (…) andere Behandlungsmaßnahmen in Bezug auf den Verbrauch
Energie besser geeignet (seien), der Adipositas entgegen zu wirken". Letztlich steht die (bessere) Eignung des Therapiedreirad-Tandems in Übereinstimmung mit der Beklagten auch deshalb in Frage, weil, wie Dr. M. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. März 2008 betont, aufgrund des Anfallsleidens der Klägerin "natürlich die Gefahr
plötzlich auftretenden Bewusstseinsstörungen" bestehe. Ob dieser Gefahr und den hieraus zu befürchtenden Folgen bei einer intensiven Nutzung des Therapiedreirad-Tandems adäquat begegnet werden kann, bezweifelt der Senat. Dass das Therapiedreirad-Tandem, wie die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. in ihrem Schreiben vom 1. Juli 2008 meint, zur weiteren Stabilisierung der Koordination der Bewegung beitrage, die Ausdauer trainiere und die sozialen Phobien der Klägerin beüben helfe, ist hier nicht
Belang, da dies allenfalls Nebenfolgen einer Nutzung des Hilfsmittels sind, nicht aber den Hauptzweck dessen Verordnung darstellen. Randnummer 29 b) Des Weiteren ist das begehrte Therapiedreirad auch nicht zum Ausgleich einer Behinderung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 SGB V) erforderlich. Randnummer 30 Der Behinderungsausgleich hat grundsätzlich zwei Zielrichtungen: Im Vordergrund steht der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst. Bei diesem sog unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen. Im Rahmen dieses sog. mittelbaren Behinderungsausgleichs geht es nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den Möglichkeiten eines nicht behinderten Menschen, da Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation ist (vgl. § 1 SGB V, § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 1 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch <SGB IX>), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist daher
der gesetzlichen Krankenversicherung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens, wie z.B. das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, betrifft (ständige Rspr. des BSG, zuletzt: Urteile vom Urteile vom 18. Mai 2011, a.a.O., und vom 10. März 2011 - Az.: B 3 KR 9/10 R, jeweils m.w.N.). Randnummer 31 In Anwendung dieser Grundsätze könnte es sich bei der
der Klägerin begehrten Versorgung mit dem Therapiedreirad-Tandem nur um eine Maßnahme des mittelbaren Behinderungsausgleichs handeln. Jedoch ist die Klägerin nach sämtlichen vorliegenden medizinischen Stellungnahmen, insbesondere dem Sachverständigengutachten des Dr. M., "ausreichend gehfähig", weshalb das Therapiedreirad-Tandem auch hauptsächlich dazu dienen soll, die Klägerin zu körperlichen Aktivitäten zu motivieren. Damit betrifft die Versorgung der Klägerin mit dem Therapiedreirad-Tandem aber ersichtlich kein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens im oben genannten Sinne, da das Gehen bzw. das Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums bei der Klägerin nicht unmittelbar durch ihre Behinderung in entscheidungserheblichem Maße eingeschränkt, sondern im Wesentlichen davon beeinflusst wird, wie sie hierzu motiviert werden kann. Soweit
Klägerseite darüber hinaus vorgetragen wird, dass das Therapiedreirad-Tandem außerdem die Möglichkeit eröffne, räumliche Erfahrungen und neue Sinneseindrücke zu sammeln, sowie gleichzeitig als Instrument zu einer, wenn auch beschränkten Teilhabe an gesellschaftlichen, im familiären Rahmen durchzuführenden Aktivitäten diene, gilt auch hierfür das oben Gesagt entsprechend, denn auch diese Bedürfnisse, soweit man sie überhaupt zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählen will, werden nicht durch die Behinderung der Klägerin, sondern
deren Motivationsfähigkeit limitiert. Randnummer 32
der jeweiligen konkreten Situation des Versicherten abhängt. Allein die Vergleichbarkeit des Hilfsmittels in beiden Fällen begründet noch nicht die Notwendigkeit der Versorgung hiermit. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 36 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr.1, 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001095397
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