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VG Gera 1. Kammer 1 K 82/10 Ge Urteil Versorgung von Landesbeamten: Erhöhung des Ruhegehaltssatzes § 14 Abs 1 BeamtVG, § 14a Abs 1 BeamtVG, § 113 Abs

Versorgung von Landesbeamten: Erhöhung des Ruhegehaltssatzes Leitsatz Das vorübergehend gemäß § 14a BeamtVG erhöhte Ruhegehalt ist ausgehend von dem vom Gesetz vorgegebenen Rechtsweg, den das BVerwG in seinem Urteil vom

  1. Juni 2005 - 2 C 25/04 - näher beschrieben hat, zu ermitteln. (Rn.25) (Rn.26) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt eine veränderte Entscheidung über die vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes. Randnummer 2 Der am … 1943 geborene Kläger stand zuletzt als Polizeihauptmeister im Dienste des Beklagten. Er trat mit Ablauf des
  2. Dezember 2002 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Randnummer 3 Der Kläger bat mit Schreiben vom
  3. Januar 2002 um eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltes nach § 14 a BeamtVG. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  4. Dezember 2002 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Er errechnete hierbei einen Ruhegehaltssatz in Höhe von 23,72 v. H., verfügte eine vorübergehende Erhöhung dieses Satzes gemäß § 14 a BeamtVG auf 53,85 v. H. und verminderte den errechneten Versorgungsbezug um einen Versorgungsabschlag von 0,79 v. H. Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf die Blätter 5 bis 9 der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  5. März 2006 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  6. Juni 2005 - 2 C 25.04 - die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge ab Beginn des Ruhestandes dahingehend, dass nicht sein erdienter Ruhegehaltssatz, sondern der amtsabhängige Mindestruhegehaltssatz nach § 14 a BeamtVG erhöht werde. Randnummer 6 Daraufhin tenorierte der Beklagte im Bescheid vom
  7. Juni 2008, wegen dessen genauen Inhalts auf die Blätter 10 bis 12 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, dass der Antrag vom
  8. März 2006 abgelehnt werde. Zur Begründung hieß es, der Antrag des Klägers sei als unbegründet zurückzuweisen. Der sich aufgrund der amtsabhängigen Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bzw. amtsunabhängigen Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz sei kein "nach sonstigen Vorschriften berechneter Ruhegehaltssatz", vielmehr werde er als eine von der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit unabhängige Mindestgröße im Gesetz festgelegt. Eine Erhöhung komme deshalb nicht in Betracht und würde auch der Konzeption des § 14 a BeamtVG widersprechen. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
  9. Juni 2005 liege ein Fall der amtsbezogenen Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG und damit ein anderer Sachverhalt zugrunde. Denn das Ruhegehalt des Klägers werde gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG in Höhe der amtsunabhängigen Mindestversorgung gezahlt. Randnummer 7 Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  10. Juli 2008 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Auch wenn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom
  11. Juni 2005 - 2 C 25/04 - angewendet werde, habe der Kläger lediglich einen Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes um maximal 5 v. H. Denn zunächst sei das für den Beamten günstigste Ruhegehalt festzustellen. Dies sei bei dem Kläger das amtsunabhängige Ruhegehalt. Im Anschluss daran sei der diesem Ruhegehalt zugeordnete Ruhegehaltssatz vorübergehend zu erhöhen. Eine weitere Günstigkeitsprüfung sehe das Gesetz nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird auf die Blätter 16 bis 17 der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 8 Der Kläger hat am
  12. August 2008 Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen 1 K 736/08 Ge geführt worden ist. Nach Aussetzung des Verfahrens und anschließender Fortsetzung ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 K 82/10 Ge eingetragen worden. Randnummer 9 Der Kläger trägt vor: Randnummer 10 Er habe Anspruch darauf, dass sein Ruhegehalt ab dem Eintritt in den Ruhestand gemäß § 14 a BeamtVG vorübergehend nach einem auf 65,58 v. H. erhöhten Ruhegehaltssatz bemessen werde. Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom
  13. Juni 2005 - 2 C 25.04 - und vom
  14. November 2009 - 2 C 29.08 - sei der Mindestruhegehaltssatz des § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG in Höhe von 35 v. H. der Ausgangspunkt für die Erhöhung gemäß § 14 a BeamtVG, weil der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ermittelte Ruhegehaltssatz in Höhe von 23,27 v. H. unter 35 v. H. liege. Zu diesem Mindestruhegehaltssatz sei die vorübergehende Erhöhung von 30,58 v. H. zu addieren, so dass sich insgesamt ein Ruhegehaltssatz in Höhe von 65,58 v. H. ergebe. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
  15. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  16. Juli 2008 zu verpflichten, das Ruhegehalt des Klägers ab dem
  17. Januar 2003 bis zum
  18. April 2008 vorübergehend auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von 65,58 v. H. zu erhöhen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er ist der Meinung, für den Zeitraum ab dem
  19. Juni 2005 sei der geltend gemachte Anspruch bereits deshalb unbegründet, weil nach dem anzuwendenden § 14 a Abs. 1 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom
  20. Februar 2009 bzw. gemäß § 4 des Thüringer Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung nur der nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend erhöht werden könne. Randnummer 16 Bis zum
  21. Juni 2005 bestehe der durch den Kläger begehrte Anspruch nicht, weil selbst bei Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom
  22. Juni 2005 die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes des Klägers ausgehend von dem amtsunabhängigen Mindestruhegehaltssatz i. H. v. 65 v. H. wegen § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG nur auf 70 v. H. erfolgen dürfe. Randnummer 17 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom
  23. Dezember 2010 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge des Beklagten (1 Heftung), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom
  24. Dezember 2010 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Entscheidung übertragen worden ist. Randnummer 20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 21 Der Bescheid des Beklagten vom
  25. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  26. Juli 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes vom
  27. Januar 2003 bis zum
  28. April 2008 auf 65,58 v. H. Randnummer 22
  29. Zwar steht dem Begehren des Klägers nicht die Bestandskraft des Bescheides des Beklagten vom
  30. Dezember 2002 entgegen. Dieser Bescheid wurde von dem Kläger nicht angegriffen und ist daher zunächst in Bestandskraft erwachsen. Der Beklagte hat auf den klägerischen Antrag im Schreiben vom
  31. März 2006 hin jedoch das ursprünglich bestandskräftig abgeschlossene Verfahren inzident wieder aufgegriffen und ist in eine erneute Prüfung des Antrags auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes eingetreten. Der Bescheid vom
  32. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides stellt einen Zweitbescheid und nicht nur eine wiederholende Verfügung dar. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beklagte sich in seiner Begründung mit dem zeitlich nach dem Bescheid vom
  33. Dezember 2002 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  34. Juni 2005 - 2 C 25/04 - auseinandergesetzt hat. Der Zweitbescheid ersetzt den Bescheid vom
  35. Dezember 2002 und ist der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen einer Verpflichtungsklage zugänglich (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  36. Auflage, § 51 Rdnr. 74). Randnummer 23
  37. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht aber nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 14 a des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes - Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -. Randnummer 24 Maßgeblich für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand, hier am
  38. Januar 2003 (vgl. BVerwG, Urteil vom
  39. November 2009 - 2 C 29/08 -; zitiert nach juris). Randnummer 25 Gemäß § 14 a BeamtVG in der am
  40. Januar 2003 geltenden Fassung erhöht sich - unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen - der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatzes vorübergehend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom
  41. Juni 2005 - 2 C 25/04 - und vom
  42. November 2009 - 2 C 29/08 -) stellt der Ruhegehaltssatz, auf den sich die Erhöhungsregelung des § 14 a Abs. 1 BeamtVG bezieht, entweder den nach § 14 Abs. 1 BeamtVG errechneten oder den in § 14 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 BeamtVG bestimmten Bruchteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage dar. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu im Urteil vom
  43. Juni 2005 weiter wörtlich aus: Randnummer 26 "Der Festsetzung des Ruhegehalts liegt nach § 14 BeamtVG ein mehrfacher Vergleich zugrunde: Zunächst ist das Ruhegehalt gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und dem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz "exakt" zu berechnen. Sodann ist das amtsbezogene Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG auf der Grundlage des feststehenden Ruhegehaltssatzes von 35 v. H. zu bestimmen. Da die Bemessungsgrundlagen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BeamtVG identisch sind, ergibt sich bereits aus einem Vergleich der beiden Ruhegehaltssätze, welcher für die Festsetzung des Ruhegehalts maßgebend sein soll. Sodann ist das sog. amtsunabhängige Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zu berechnen. Da diesem eine andere Bemessungsgrundlage zugrunde liegt, wird das Ruhegehalt nach den Vorgaben dieser Bestimmung ausgerechnet. Übersteigt es den zuvor ermittelten Wert, ist der (Ruhegehalts-) Satz in Höhe von 65 v. H. nach dieser Bestimmung der gemäß § 14 a Abs. 1 BeamtVG "berechnete" Ruhegehaltssatz, wobei gemäß der in § 14 a Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG bestimmten Obergrenze nur ein geringer Spielraum für eine vorübergehende Erhöhung verbleibt." Randnummer 27 Ausgehend von diesem vom Gesetz vorgegebenen Rechenweg ist auch vorliegend das vorübergehend gemäß § 14 a BeamtVG erhöhte Ruhegehalt zu ermitteln. Hierbei ergibt sich, dass kein Anspruch auf die weitere vom Kläger begehrte Erhöhung besteht: Randnummer 28 a) Bei der im ersten Schritt vorzunehmenden Berechnung des Ruhegehaltes auf der Grundlage von § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 14 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BeamtVG ergibt sich, dass vorliegend der amtsunabhängige Mindestruhegehaltssatz des § 14 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BeamtVG zu dem höchsten Ruhegehalt führt und dieser daher Ausgangspunkt für die Erhöhung gemäß § 14 a BeamtVG ist. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Randnummer 29 Ausweislich des Bescheides vom
  44. Dezember 2002 ergibt sich als erdienter Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG 23,27 v. H. Randnummer 30 Ein Vergleich mit dem amtsabhängigen Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG in Höhe von 35 v. H. ergibt, dass hier der Mindestruhegehaltssatz für die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes maßgeblich ist, weil dieser über dem erdienten Ruhegehaltssatz von 23,27 v. H. liegt. Randnummer 31 Das amtsabhängige Mindestruhegehalt beträgt 35 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ohne Berücksichtigung des Anpassungsfaktors nach § 69 e BeamtVG (vgl. § 69 e Abs. 3 Satz 2 BeamtVG). Dies sind 35 v. H. von 2.470,81 € (vgl. das in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegte Stammblatt der Versorgungsakte "09.03"), mithin 864,78 €. Randnummer 32 Das amtsunabhängige Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, d. h. 65 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach § 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG, beläuft sich hier auf den unter den Beteiligten unstreitigen Betrag von 1.128,60 €. Randnummer 33 Weil damit das amtsunabhängige Mindestruhegehalt das amtsabhängige Mindestruhegehalt übersteigt, stellt das amtsunabhängige Mindestruhegehalt und damit der Ruhegehaltssatz in Höhe von 65 v. H. den i. S. d. § 14 a Abs. 1 BeamtVG "nach den sonstigen Vorschriften berechneten" Ruhegehaltssatz dar. Randnummer 34 b) In dem zweiten Schritt der Berechnung des Ruhegehaltes wäre der amtsunabhängige Mindestruhegehaltssatz an sich gemäß § 14 a Abs. 1 BeamtVG um 30,58 v. H. zu erhöhen. Dem steht aber die Kappungsgrenze des § 14 a Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der gemäß § 69 e Abs. 2 Satz 1 BeamtVG hier anzuwendenden bis zum
  45. Dezember 2002 geltenden Fassung entgegen, wonach der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz 70 v. H. nicht überschreiten darf. Randnummer 35 Der Kläger hat deshalb nur Anspruch auf ein Ruhegehalt in Höhe des auf 70 v. H. erhöhten und um den Versorgungsabschlag i. H. v. 0,79 v. H. bereinigten amtsunabhängigen Mindestruhegehalts. Dieses erhöhte Ruhegehalt errechnet sich wie folgt: Randnummer 36 1.128,60 € + ((1.128,60 € - 30,68 €) x 5 : 65) = 1.213,05 € Randnummer 37 1.213,05 € - (0,79 x 1.213,05 € : 100) = 1.203,47 € Randnummer 38 Statt dem dem Kläger folglich zustehenden erhöhten Ruhegehalt i. H. v. 1.203,47 € wurden ihm mit dem angefochtenen Bescheid sogar 1.320,02 € bewilligt (vgl. das Stammblatt der Versorgungsakte "09.03"). Die Klage ist somit unbegründet. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Randnummer 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001096149

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