Pflegestufe 1 Orientierungssatz 1. Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Pflegestufe 1 haben Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Vorrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach wöchentlich Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfeaufwand muss täglich mindestens 90 Minuten betragen; dabei müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen. (Rn.21) 2. Das Gericht kann sich bei seiner Entscheidung über die Einstufung des Pflegebedürftigen an den Zeitvorgaben der Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigen
dem SGB 9 orientieren, ohne daran gebunden zu sein. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend SG Meiningen,
der Pflegestufe I ab Dezember
2 Nr. 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Randnummer 3 Bereits zuvor - am 3. Dezember 2002 - hatte der Klägervertreter bei der Beklagten Leistungen der sozialen Pflegeversicherung für den Kläger beantragt.
dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Thüringen e.V. vom
dem Gutachten des MDK keine tägliche Hilfe bei der Grundpflege nötig. Deshalb könne keine Pflegestufe gegeben werden. Verschlechtere sich der Gesundheitszustand, könne er jederzeit einen neuen Antrag auf Leistungen der vollstationären Pflege in einer Behinderteneinrichtung
Randnummer 4 Am 4. August 2003 beantragte der Klägervertreter die Überprüfung dieses Bescheides
Der Bescheid sei unrichtig, da der Kläger pflegebedürftig sei und ohne fremde Hilfe nicht zurecht komme. Zusätzlich legte er ein im Auftrag des Rentenversicherungsträgers erstelltes neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. Sch. vom 8. März 2003 vor, wonach bei dem Kläger eine Alkoholabhängigkeit in der chronischen Phase
Jellineck mit körperlichen Folgezuständen (Polyneuropathie) sowie eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen bestehen. Die Beklagte beauftragte daraufhin erneut den MDK mit einer Begutachtung. Dipl.-Med. G. kam im Gutachten vom
tzeiten entsprechend einzuteilen. Der Lebens- und Schlafrhythmus seien erheblich gestört. Außerdem hat er einen Sozialbericht des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Rudolstadt e.V. vom 18. Mai 2005, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten
Aktenlage des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Kern vom
häuslicher Untersuchung beauftragt. Diese hat in ihrem Gutachten vom
vollziehbar. Zum anderen entspreche der beschriebene Hilfebedarf sowohl bei der Nahrungsaufnahme als auch bei der Körperpflege nicht in vollem Umfang den Pflegerichtlinien. Randnummer 9 Gegen das seinem Bevollmächtigten am
der Pflegestufe I zu gewähren. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe I nicht erfüllt sind.
der sozialmedizinischen Stellungnahme des MDK vom
vollziehbar, dass es durch die Veränderung der Wohnsituation zu einer deutlichen Verschlechterung der Gesamtsituation gekommen ist. Dennoch seien die Ausführungen im Gutachten zum Hilfebedarf bei den gesetzlich definierten Verrichtungen widersprüchlich und teilweise nicht
vollziehbar. Dies betreffe zum einen den Hilfebedarf bei der Teilwäsche von Ober- und Unterkörper sowie beim Duschen. Es müsse genügen, wenn der Kläger einmal täglich eine Gesamtkörperreinigung gestatten würde. Zum anderen betreffe dies die Angaben zur Ernährung, da nicht
vollziehbar sei, dass sich der antriebsarme appetitlose Versicherte durch eine Person, die während der Nahrungsaufnahme neben ihm sitze, dazu anregen ließe, ausreichend Nahrung zu sich zu nehmen. Schließlich seien auch die Aussagen zum Zeitpunkt, seit wann der Hilfebedarf bestehe, in keiner Weise
vollziehbar. Bis August 2006 habe der Kläger unter anderen Gesamtumständen, nämlich in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gelebt. Die auch dort notwendigen Hilfen hätten überwiegend in einer dauerhaften Beaufsichtigung und punktuellen Anleitung, deren Zeitrahmen jedoch nicht den Kriterien der erheblichen Pflegebedürftigkeit entsprochen hätten, bestanden. Selbst unter den veränderten Bedingungen des Wohnens in der eigenen Wohnung ab August 2006 habe der Schwerpunkt des Hilfebedarfs für den Kläger eher im Bereich der Hauswirtschaft denn im Bereich der Grundpflege gelegen. Schließlich hat sie noch ein Kurzgutachten des MDK
Aktenlage vom
2 Satz 2 Nr. 2
der Pflegestufe I zu gewähren.
1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Randnummer 20 Der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2003 ist zwar bestandskräftig geworden. Es fehlen aber die übrigen Voraussetzungen
Die Beklagte hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)
1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI hat. Randnummer 21 Für die Gewährung von Leistungen des SGB XI sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI pflegebedürftige Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen (vgl. § 14 Abs. 1 SGB XI), einer von drei Pflegestufen zuzuordnen. Pflegebedürftige der Stufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. SGB XI). Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegepersonen für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI). In der Pflegestufe II sind es mindestens drei Stunden, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden (= 120 Minuten) entfallen muss (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI). Leistungen
der Pflegestufe III erhalten Personen, welche die pflegerischen und zeitlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie Abs. 3 Nr. 3 SGB XI erfüllen (§§ 36 Abs. 3 Nr. 3, 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI). Schwerstpflegebedürftige sind demnach Personen, die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung und/oder der Mobilität (§ 14 Abs 4 Nrn. 1 bis 3 SGB XI - sog Grundpflege) täglich rund um die Uhr, auch
ts, und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI) benötigen; der gesamte Pflegebedarf muss mindestens fünf Stunden (= 300 Minuten), die Grundpflege davon mindestens vier Stunden (= 240 Minuten) betragen. Randnummer 22 Der zeitliche Umfang der notwendigen Hilfe ist, weil naturwissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten, die eine exakte Bemessung des Zeitbedarfes für einzelne Verrichtungen ermöglichen könnten, in der Regel nicht existieren und standardisierte Zeiten oder Erfahrungswerte im Hinblick auf die jeweiligen individuellen Verhältnisse allenfalls einen Anhaltspunkt zur Ermittlung des Zeitaufwandes geben können, durch Schätzung entsprechend § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) an Hand der zur Verfügung stehenden medizinischen Feststellungen (z.B. Begutachtungsergebnisse medizinisch-pflegerischer Sachverständiger) zu bestimmen (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 14. Dezember 1994 - Az.: 3 RK 9/94 in SozR 3 – 2500 § 53 Nr. 7; Senatsurteile vom 28. Februar 2001 – Az.: L 6 P 249/99, 24. Januar 2001 – Az.: L 6 P 348/00 und 20. Dezember 2000 – Az.: L 6 P 552/99). Dabei orientiert sich der Senat an den Zeitvorgaben der Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit
dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches – BRi (Begutachtungsrichtlinien – BRi) vom
der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)
1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI weder zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 24. Februar 2003 noch in der Folgezeit bis zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung zur Überzeugung des Senats
gewiesen sind. Randnummer 24 Der Senat folgt diesbezüglich nicht der gutachterlichen Einschätzung der Sachverständigen Dr. M.-H. vom
vollziehbar. Dies betrifft zum einen den festgestellten Hilfebedarf bei der Körperpflege. Der Senat teilt diesbezüglich die vom MDK in dessen sozialmedizinischer Stellungnahme geäußerte Auffassung, dass für den Kläger die Berücksichtigung einer Gesamtkörperreinigung täglich ausreichend ist, zumal er ein Mehr an Körperpflege mangels Einsicht nicht tolerieren dürfte. Eine Körperreinigung führt dieser selbständig durch wenn er hierzu angehalten und beaufsichtigt wird. Der Senat erachtet deshalb einen täglichen Zeitaufwand von 10 Minuten für das Anleiten und Beaufsichtigen des Duschens für ausreichend. Der für das Anhalten und Beaufsichtigen des Waschens des Ober- und Unterkörpers daneben festgestellte zusätzliche Zeitaufwand von 8 Minuten täglich entfällt. Randnummer 25 Auch der von Dr. M.-H. für die Nahrungsaufnahme vorgetragene tägliche Zeitaufwand von 16 Minuten ist nicht
vollziehbar. Die Sachverständige beschreibt hierbei lediglich die Notwendigkeit, den Kläger zur Nahrungs- und Getränkeaufnahme anzuhalten, während er sowohl die Nahrung als auch die Flüssigkeiten gänzlich selbständig zu sich nehmen kann. Da die Sachverständige daneben keinen besonderen Beaufsichtigungsaufwand während der Nahrungsaufnahme beschreibt, hält der Senat für das bloße Anhalten einen täglichen Zeitaufwand von 6 Minuten für ausreichend. Der insgesamt anzuerkennende Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege beläuft sich danach auf 31 Minuten täglich und entspricht somit nicht den Kriterien der erheblichen Pflegebedürftigkeit von mindestens 45 Minuten täglich. Randnummer 26 Gestützt wird dieses Ergebnis durch die Pflegegutachten des MDK vom
der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)
1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI nicht zur Überzeugung des Senats
gewiesen ist, kommt es auf die Einschätzung der Sachverständigen Dr. M.-H., der von ihr festgestellte Hilfebedarf habe bereits seit dem
vollziehbar, dass der Umstand dieser Verschlechterung bei der Beantwortung der Frage, seit wann der Hilfebedarf vorliegt, durch die Sachverständige völlig unberücksichtigt bleibt. Randnummer 28 Die Beklagte war
alledem nicht verpflichtet, den Bescheid vom 24. Februar 2003 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen und dem Kläger die beantragten Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung
der Pflegestufe I zu gewähren, weshalb die Berufung unbegründet ist und damit zurückzuweisen war. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 30 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001098532
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