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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 KR 81/08 Urteil Freiwillige Krankenversicherung - Beitragsbemessung hauptberuflich selbständig Erwerbstätig

Freiwillige Krankenversicherung - Beitragsbemessung hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger - Einkommensnachweis - Berücksichtigung von Änderungen erst bei Vorlage eines neuen Einkommensnachweises - Bindungswirkung von Verwaltungsakten - Beleg einer einstweiligen Regelung - Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Vorläufigkeit eines Verwaltungsaktes - Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt Leitsatz

  1. Soll ein Verwaltungsakt nur einstweilig wirken, müssen dem Adressaten Inhalt und Umfang der Vorläufigkeit hinreichend bestimmt mitgeteilt werden, das heißt, es muss für ihn ersichtlich sein, dass der Bescheid nur vorläufig und nur für eine Übergangszeit gilt (vgl BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 = BSGE 67, 104 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2). Ein Zusatz, den Beitragsbescheid zu widerrufen, wenn sich rechtliche oder Änderungen in den Einkommensverhältnissen ergeben, belegt nicht den behördlichen Willen, eine einstweilige Regelung zu treffen. (Rn.45) (Rn.47)
  2. Die mit einem Steuerbescheid nachgewiesenen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sind als laufende Einnahmen solange bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen, bis ein neuer Einkommensnachweis vorliegt. (Rn.53) Orientierungssatz
  3. Die Sozialgerichte haben die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Ein Nachschieben von Gründen durch andere Rechtsgrundlagen, die dieselbe Regelung rechtfertigen, ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt oder erschwert wird. (Rn.54)
  4. Beurteilungsmaßstab für die Entscheidungserheblichkeit iSd § 24 SGB 10 ist die Rechtsauffassung der Behörde (vgl BSG vom 22.10.1998 - B 7 AL 106/97 R = BSGE 83, 82 = SozR 3-4100 § 117 Nr 16). Die Verwaltung kann den Bürger nur zu solchen Umständen hören, die sie selbst als entscheidungserheblich betrachtet und auf die sie ihre Entscheidung zu stützen gedenkt; ob die Rechtsauffassung der Behörde richtig ist, ist hierbei ohne Bedeutung. (Rn.55) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
  5. Januar 2008, S 3 KR 1862/07, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom
  6. Januar 2008 teilweise aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom
  7. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  8. April 2007 wird insoweit aufgehoben, als die mit Bescheid vom
  9. Oktober 2005 erfolgte Festsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung für die Zeit vom
  10. Januar bis
  11. September 2006 aufgehoben wurde. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in dem Zeitraum vom
  12. Januar 2006 bis
  13. Juni 2007 streitig. Randnummer 2 Die 1951 geborene Klägerin übt seit dem
  14. September 2005 eine selbstständige Tätigkeit aus. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihr mit Bescheid vom
  15. August 2005 für die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ab dem
  16. September 2005 bis
  17. Februar 2006 ein Überbrückungsgeld in Höhe von 1.788,79 Euro monatlich als Zuschuss. Randnummer 3 Die Klägerin beantragte bei der Beklagten die Aufnahme als freiwilliges Mitglied. Mit Bescheid vom
  18. Oktober 2005 teilte diese ihr u.a. mit: Randnummer 4 "…Ihre Mitgliedschaft beginnt am
  19. September
  20. …Die Beiträge richten sich nach der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze (3.525,00 Euro im Jahr 2005). Taunus BKK. Randnummer 5 Ihre monatlichen Beiträge wurden ab dem
  21. September 2005 wie folgt festgesetzt: Randnummer 6 zur Krankenversicherung 237,27 Euro Randnummer 7 zur Pflegeversicherung 30,79 Euro Randnummer 8 insgesamt 268,06 Euro Randnummer 9 …Sollten die monatlichen Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze unterschreiten, so können Sie eine einkommensabhängige Beitragsberechnung beantragen. Senden Sie uns die beiliegende Einkommenserklärung zurück und fügen Sie die entsprechenden Nachweise bei. Randnummer 10 Die Bemessung der Beiträge für unsere freiwilligen Mitglieder richtet sich nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Jährliche Einkünfte, z. B. Zinsen, sind monatlich mit 1/12 zu berücksichtigen. Randnummer 11 Die Beiträge berechnen sich nach Ihren Einnahmen zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts, jedoch mindestens aus 75 % der monatlichen Bezugsgröße (Bezugsgröße im Jahr 2500 € 2.415,00 davon 75 % € 1.811,25) Randnummer 12 Als Nachweis der Einkünfte aus ihrer selbstständigen Tätigkeit dürfen wir nur die Einkünfte aus ihrem letzten vorliegenden Steuerbescheid anerkennen. Randnummer 13 Bei niedrigeren Einnahmen wird eine Beitragsherabsetzung mit Beginn des Folgemonats nach Eingang des Nachweises bei der Krankenkasse wirksam (§ 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V) Bei höheren Einkünften mit Beginn des Folgemonats, in dem der Steuerbescheid erstellt wurde. Achten Sie daher in Ihrem Interesse darauf, und Änderung unverzüglich mitzuteilen. Randnummer 14 Für Existenzgründer besteht die Möglichkeit, die Einkünfte zu schätzen und die Beiträge bis zur Erstellung des ersten Steuerbescheides vorläufig festzusetzen. Als Nachweis benötigen wir eine Kopie Ihrer Gewerbeanmeldung und des Bewilligungsbescheides Ihres Arbeitsamts, wenn sie Leistungen erhalten. Randnummer 15 Sobald der aktuelle Einkommensteuerbescheid vorliegt werden wir die bisher festgesetzten Beiträge prüfen. Beiträge können für den vergangenen Zeitraum nacherhoben werden. Randnummer 16 Wir behalten uns vor, den Beitragsbescheid zu widerrufen, wenn sich rechtliche Änderungen oder Änderungen in ihren Einkommensverhältnissen ergeben, § 32 Absatz 2 Nummer 3 des Sozialgesetzbuch (SGB) zehntes Buch (X). Randnummer 17 Die Beitragseinstufung richtet sich nach ihren Einkommensverhältnissen. Aus diesem Grund sind sie dazu verpflichtet, uns ihre Einkommensveränderungen - auch im laufenden Jahr - unverzüglich mitzuteilen (§ 206 Absatz 1 Nummer 2 SGB V). Randnummer 18 Üben Sie eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit aus, senden Sie uns bitte Ihren aktuellen Einkommensteuerbescheid (in Kopie) zu. …" Randnummer 19 Nach dem am
  22. Oktober 2006 bei der Beklagten eingegangenen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005 vom
  23. September 2006 erzielte die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.415,00 Euro. Randnummer 20 Mit Bescheid vom
  24. Oktober 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der bisherige Beitragsbescheid werde nach § 48 SGB X aufgehoben. Aufgrund der nachgewiesenen Einkünfte erfolge eine Festsetzung der monatlichen Beiträge Randnummer 21 ab dem
  25. September 2005 Randnummer 22 zur Krankenversicherung auf 461,78 Euro Randnummer 23 zur Pflegeversicherung auf 52,93 Euro Randnummer 24 insgesamt auf 521,71 Euro Randnummer 25 ab dem
  26. März 2006 Randnummer 26 zur Krankenversicherung auf 406,59 Euro Randnummer 27 zur Pflegeversicherung auf 52,76 Euro Randnummer 28 insgesamt auf 459,35 Euro Randnummer 29 und forderte eine Beitragsnachzahlung in Höhe von 2.837,00 Euro. Randnummer 30 Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie habe im Jahr 2005 Gesamteinnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.415,00 Euro erzielt. Dies entspreche monatlich 1.034,58 Euro. Im Jahr 2006 würden ihre Einkünfte maximal 22.000,00 Euro betragen, so dass der bisher gezahlte Beitrag in Höhe von 271,95 Euro mehr als angemessen sei. Mit Schreiben vom
  27. Oktober 2006 erläuterte die Beklagte der Klägerin die Beitragsberechnung, woraufhin diese am
  28. November 2006 ihren Widerspruch gegen die Beitragsberechnung für das Jahr 2005 zurücknahm und eine betriebswirtschaftliche Auswertung des Steuerberaters Zink vom
  29. November 2006 für den Zeitraum bis
  30. Oktober 2006 einreichte. Mit Bescheid vom
  31. Januar 2007 setzte die Beklagte ab dem
  32. Januar 2007 den Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 425,21 Euro, zur Pflegeversicherung in Höhe von 52,76 Euro, insgesamt 477,97 Euro fest. Grundlage hierfür ist laut Mitteilung der Beklagten eine Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes von 13,10 v.H. auf 13,80 v.H. sowie ein zusätzlich gesetzlich vorgeschriebener Beitragssatz für alle Mitglieder in Höhe von 0,9 v.H.. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem
  33. Februar 2007 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom
  34. April 2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom
  35. Oktober 2006 zurück. Randnummer 31 Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, sie habe zwischenzeitlich nachgewiesen, dass ihr Einkommen im Jahr 2006 nicht so hoch gewesen sei. Sie habe dementsprechend die Beiträge einkommensgerecht entrichtet. Mit Gerichtsbescheid vom
  36. Januar 2008 hat das Sozialgericht (SG) die Bescheide der Beklagten vom
  37. Oktober 2006 und
  38. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  39. April 2007 insoweit aufgehoben, als mit den Bescheiden höhere Beiträge zur Pflegeversicherung ab Januar 2006 festgesetzt wurden und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, die Beklagte habe keine Bescheide über die Beitragshöhe in der sozialen Pflegeversicherung erteilen dürfen. Hierfür sei die Pflegekasse zuständig. Der mit dem angefochtenen Bescheid vom
  40. Oktober 2006 erfolgten Beitragsfestsetzung für die Zeit ab
  41. September 2005 stehe der Bescheid vom
  42. Oktober 2005 nicht entgegen. Dieser Bescheid habe keine endgültige Regelung hinsichtlich der Beitragshöhe enthalten, sondern diese nur vorläufig geregelt und entfalte insoweit keine Bindungswirkung. Niedrigere Einnahmen seien nach § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erst dann zu berücksichtigen, wenn diese durch Steuerbescheid nachgewiesen würden. Randnummer 32 Im Berufungsverfahren wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und führt ergänzend aus, die Beklagte habe ihre Einkünfte aus nur vier Monaten des Jahres 2005 zur Basis ihrer Berechnungen für den Zeitraum von September 2005 bis Juni 2007 gemacht. Bei dem mit dem Steuerbescheid vom
  43. September 2006 nachgewiesenen Einkommen habe es sich aber um ein Jahreseinkommen gehandelt. Wäre die Festsetzung nur für einen zukünftigen Zeitraum erfolgt, hätten sich die von September 2005 bis Februar 2006 zu wenig gezahlten Beiträge mit künftig zu viel bezahlten Beiträgen ausgeglichen. Da aber gleichzeitig rückwirkend und zukünftig festgesetzt worden sei, trete auch über einen längeren Zeitraum kein Ausgleich für zu viel gezahlte Beiträge ein. Den Steuerbescheid vom
  44. September 2006 habe sie erst im Oktober 2006 bei der Beklagten eingereicht, weil sie bei Erhalt des Steuerbescheides im September 2006 in Urlaub gewesen sei und wohl erst im Oktober 2006 zurückgekehrt sei. Die Klage gegen den Bescheid vom
  45. Januar 2007 nehme sie zurück. Randnummer 33 Die Klägerin beantragt, Randnummer 34 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom
  46. Januar 2008 teilweise aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom
  47. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  48. April 2007 insoweit aufzuheben als dort für die Zeit ab dem
  49. Januar 2006 Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung festgesetzt wurden. Randnummer 35 Die Beklagte beantragt, Randnummer 36 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 37 Sie vertritt die Ansicht, die Beiträge seien im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften festgesetzt worden. Insbesondere seien die Einkommensteuerbescheide der Klägerin bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Sie habe durch den Bescheid vom
  50. Oktober 2005 lediglich eine vorläufige Regelung getroffen. Randnummer 38 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Randnummer 40 Streitgegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom
  51. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  52. April 2007 soweit die Beklagte höhere Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom
  53. Januar 2006 bis
  54. September nachfordert und ab dem
  55. Oktober 2006 Beiträge in Höhe von monatlich 406,59 € unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens in Höhe von 3.103,75 € fordert. Der Bescheid vom
  56. Januar 2007 ist nicht nach § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, weil er gegenüber dem angefochtenen Bescheid vom
  57. Oktober 2006 nur eine eingeschränkte Regelung enthält. Grundlage für die dort mitgeteilte Beitragserhöhung war die allgemeine Erhöhung des Beitragssatzes der Beklagten, nicht eine Änderung der der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Bemessungsgrundlage. Randnummer 41 Die für die Zeit vom
  58. Januar bis
  59. September 2006 mit dem angefochtenen Bescheid vom
  60. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  61. April 2007 geltend gemachte Nachforderung von Beiträgen ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Soweit für die Zeit ab dem
  62. November 2006 eine Beitragszahlung unter Berücksichtigung eines Einkommens in Höhe von 3.103,75 € gefordert wird, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 42 Der rückwirkenden Erhöhung der Beiträge steht der Bescheid vom
  63. Oktober 2005 entgegen. Er enthält entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG eine endgültige Regelung, die für die Beteiligten in der Sache nach § 77 SGG bindend geworden war und grundsätzlich nur dann abgeändert werden darf, wenn sich die Beklagte entweder darin rechtmäßig deren Rücknahme, Widerruf oder Abänderung vorbehalten hätte oder aber dazu nach den §§ 44 ff des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) oder durch Spezialvorschriften gesetzlich ermächtigt wäre (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
  64. März 2006 - Az.: B 12 KR 14/05 R m.w.N., nach juris). Randnummer 43 Nach § 77 SGG ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, wenn der gegen ihn gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Der Bescheid ist bindend, weil die Klägerin dagegen keinen Rechtsbehelf eingelegt hat und der ihm beigefügte Vorbehalt des Widerrufs keine gesetzliche Regelung im Sinne des § 77 SGG ist. Die Bindungswirkung besteht darin, dass die Klägerin ab dem
  65. September 2005 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 237,27 € zu zahlen hat. Randnummer 44 Dies ergibt sich nicht allein schon daraus, dass der Bescheid vom
  66. Oktober 2005 bindend geworden ist. Er hat keine einstweilige Regelung getroffen hat, auf deren dauerhaften Bestand die Klägerin nicht hätte vertrauen dürfen und welche die Beklagte ohnehin durch eine endgültige Entscheidung hätte ersetzen müssen. Sowohl bei abschließenden als auch bei einstweiligen Verwaltungsakten wird immer nur der jeweilige bekannt gegebene Inhalt der in dem Bescheid getroffenen Regelung wirksam und bindend (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Zum bekanntzugebenden Inhalt einstweiliger Verwaltungsakte gehört aber notwendig, dass sie nur für eine Übergangszeit Rechtswirkungen haben sollen. Deswegen können einstweilige Regelungen schutzwürdiges Vertrauen des Bescheidadressaten grundsätzlich nur für die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass des abschließenden Verwaltungsaktes begründen, durch die sie sich erledigen. Für ihre - nur bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens bestehende - Bindungswirkung ist also im Sinne von § 77 SGG "durch Gesetz " etwas anderes bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom
  67. Juni 1990 - Az.: 4 RA 57/89 m.w.N., nach juris). Randnummer 45 Die Auslegung ergibt hier, dass keine einstweilige Regelung, sondern eine abschließende Regelung bezüglich der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge getroffen wurde. Maßstab der Auslegung des Verwaltungsaktes ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches <BGB>) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Hat die Beklagte die Wirkungen des Verwaltungsaktes durch Zusätze einschränken wollen, müssen diese inhaltlich bestimmt, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein; Unklarheiten gehen zu Lasten der Beklagten. Lassen die Zusätze mehrere Auslegungen zu, muss sich die Beklagte diejenige entgegenhalten lassen, die der Bescheidempfänger vernünftigerweise zugrunde legen darf, ohne die Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit des Bescheides willkürlich zu seinen Gunsten auszunutzen. Soll ein Verwaltungsakt nur einstweilig wirken (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X) müssen dem Adressaten Inhalt und Umfang der Vorläufigkeit hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X) mitgeteilt werden, das heißt, es muss für ihn ersichtlich sein, dass der Bescheid nur vorläufig und nur für eine Übergangszeit gilt (vgl. BSG, Urteil vom
  68. Juni 1990, a.a.O., m.w.N.). Randnummer 46 Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid vom
  69. Oktober 2005 enthält einen vollständigen Verfügungssatz über die monatlichen Beiträge ab dem
  70. September 2005 ohne hinreichend bestimmt zu verdeutlichen, der dort festgesetzte Beitragssatz solle nur vorläufig gelten. Die Beklagte führt zunächst aus, dass sich die Beiträge nach der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze richten und dass diese monatlich ab dem
  71. September 2005 "festgesetzt" werden. Danach folgen Ausführungen für den Fall eines Unterschreitens der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, zur Bemessung der Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, zur Bemessung der Beiträge nach der monatlichen Bezugsgröße, zum Nachweis der Einkünfte durch den Steuerbescheid, zur Berücksichtigung niedrigerer Einnahmen ab Vorlage des Steuerbescheides, der Möglichkeit bei Existenzgründern die Einkünfte zu schätzen und dazu vorzulegender Nachweise. Sieht man vom ersten Satz - der Beitragsbemessung aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze - ab, wonach die Beklagte die Beitragsbemessung allerdings tatsächlich nicht vorgenommen hat, enthält der Bescheid keine konkrete Aussage, auf welcher Grundlage die Beitragsbemessung im Falle der Klägerin erfolgt ist. Auch durch den Zusatz der Prüfung der bisher festgesetzten Beiträge nach Vorlage des aktuellen Einkommenssteuerbescheides und der Möglichkeit der Nacherhebung von Beiträgen für den vergangenen Zeitraum wird nicht hinreichend verdeutlicht, dass es sich bei der Festsetzung der Beiträge ab dem
  72. September 2005 lediglich um eine einstweilige Regelung handeln sollte. Die Beklagte hätte dies hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen können, in dem sie den Bescheid eindeutig als "vorläufig" oder "unter Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung" erlassen und konkret mitgeteilt hätte, wie die Beitragsbemessung aufgrund des noch fehlenden Nachweises über das Einkommen erfolgt ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  73. März 2006 - Az.: B 12 KR 14/05 R, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  74. Januar 2011 - Az.: L 16 KR 176/09, nach juris). Ebenso bleibt unklar, ab welchem Zeitpunkt eine Prüfung bzw. Nacherhebung der Beiträge erfolgen könnte. Randnummer 47 Bei dem weiteren Zusatz, dem Vorbehalt, den Beitragsbescheid zu widerrufen, wenn sich rechtliche Änderungen oder Änderung in den Einkommensverhältnissen ergeben (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X) ist bereits zweifelhaft, ob es sich hierbei um einen Rücknahmevorbehalt oder lediglich einen Vorbehalt des Widerrufs für die Zukunft entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 SGB X handeln sollte. Derartige Zusätze können den behördlichen Willen, nur eine einstweilige Regelung zu treffen, aus allgemeinen Gründen nicht hinreichend bestimmt verlautbaren. Sie zeigen nämlich allenfalls an, dass die Verwaltung - hier die Beklagte - die Sache für sich noch nicht als in jeder Hinsicht endgültig abgeschlossen erachtet. Eindeutig gesagt wird nur, dass die Behörde möglicherweise auf die Angelegenheit zurückkommen und ihre Entscheidung revidieren will. Daher wird eine endgültige Entscheidung verlautbart und nur die Möglichkeit eines Eingriffs in die Wirksamkeit oder den Regelungsinhalt des Bescheides in Aussicht gestellt, die in den gesetzlich geregelten Fällen ohnehin auch immer besteht, ohne dass deswegen die abschließende Natur des Bewilligungsbescheides fraglich ist (vgl. BSG, Urteil vom
  75. Juni 1990 a.a.O., m.w.N.). Randnummer 48 Ist - wie hier - ein endgültiger (begünstigender) Bescheid ergangen, darf er wegen einer im Zeitpunkt seines Erlasses (Bekanntgabe) objektiv vorliegenden Rechtswidrigkeit nur dann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 SGB X vorliegen, so dass für einen Vorbehalt zur Korrektur möglicher anfänglicher Fehler des Verwaltungsaktes (Rücknahmevorbehalt als Unterfall des Widerrufsvorbehalts) kein Raum ist. Gleiches gilt für einen Vorbehalt, den Bescheid wegen nach seinem Erlass objektiv eingetretener Änderungen aufzuheben oder abzuändern, im Blick auf § 48 Abs. 1 SGB X, wonach jede für den Verfügungssatz eines Bescheides rechtserhebliche ("wesentliche") nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nur insoweit zu dessen Aufhebung (Abänderung) für die Zukunft (Satz 1) und nur unter den abschließend aufgeführten Voraussetzungen für die Vergangenheit (Satz 2) führt. Bei endgültigen Beitragsbescheiden ist auch kein Raum für einen Widerrufsvorbehalt (§§ 32 Abs. 2 Nr. 3, 47 Abs. 1 Nr. 1 Regelung 2 SGB X). Er könnte zum Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes nur mit Wirkung für die Zukunft dienen, wofür es - solange der Bescheid rechtmäßig ist - keinen Grund geben kann. Wird der Verwaltungsakt wegen einer Änderung der Verhältnisse nachträglich rechtswidrig, gilt § 48 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom
  76. Juni 1990, a.a.O., m.w.N.). Danach waren die dem Bescheid vom
  77. Oktober 2005 beigefügten Vorbehalte rechtswidrig und berechtigen die Beklagte nicht, ihn zurückzunehmen. Randnummer 49 Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheides vom
  78. Oktober 2005 liegen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ab dem
  79. November 2006 vor, die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheides für den Zeitraum vom
  80. Januar bis
  81. Oktober 2006 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht. Randnummer 50 Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

(1)die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt,
(2)der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
(3)nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
(4)der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Satz 2). Der Bescheid der Beklagten vom
  1. Oktober 2005 ist jedenfalls soweit die Beitragsbemessungsgrundlage für den Zeitraum vom
  2. Januar 2006 bis
  3. Juni 2007 streitig ist, durch das Ergehen des Einkommenssteuerbescheides vom
  4. September 2006 für das Jahr 2005 und dessen Vorlage bei der Beklagten und damit der Möglichkeit, die Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der erzielten Einkünfte vorzunehmen, nachträglich wegen Änderung der tatsächlichen Sachlage rechtswidrig geworden. Mit der Vorlage des Einkommensteuerbescheides war zu überprüfen, ob die Beiträge den tatsächlich erzielten Einnahmen entsprechen. Randnummer 51 Maßgebend für die mit Bescheid vom
  5. Oktober 2005 erfolgte Beitragsfestsetzung war § 240 SGB V in der bis zum
  6. Juli 2006 geltenden Fassung. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Satzung geregelt (Abs. 1 Satz 1), wobei sicherzustellen ist, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt wird (Abs. 1 Satz 2). Der in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss darf nicht berücksichtigt werden (Satz 3). Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs. 2 Satz 1). Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Randnummer 52 Die Klägerin ist im Sinne dieser Vorschrift und im Sinne des § 5 Abs. 5 SGB hauptberuflich selbstständig erwerbstätig. Aus § 240 Abs. 4 SGB VI ergibt sich, dass nicht bereits die Erzielung des Einkommens - sei es im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge zu Lasten oder zu Gunsten des Versicherten - eine Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage herbeiführt, sondern ein Nachweis der erzielten Einkünfte vorliegen muss, wobei eine Änderung der Beitragsbemessung aufgrund niedrigerer Einnahmen erst zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam wird. Für den Fall der verspäteten Vorlage des Nachweises und sich hieraus ergebender höherer Einnahmen als der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt, ist dagegen eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zu prüfen. Der Nachweis über die erzielten Einkünfte kann nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides geführt werden (vgl. BSG, Urteil vom
  7. September 2009 - Az.: B 12 KR 21/08 R, nach juris). Randnummer 53 Die Klägerin hat den Einkommensteuerbescheid vom
  8. September 2006 am
  9. Oktober 2006 bei der Beklagten vorgelegt. Danach hat sie in dem Zeitraum vom
  10. September 2005 - dem Tag der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit - bis
  11. Dezember 2005, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.415 Euro erzielt. Hieraus ergibt sich, wie die Beklagte zu Recht ausführt, ein monatliches Einkommen in Höhe von 3.103,75 € und eine hieraus resultierende Beitragsforderung zur Krankenversicherung nach dem seit dem
  12. Januar 2006 gültigen Beitragssatz in Höhe von 406,59 Euro. Insoweit ist jedenfalls eine wesentliche Änderung gegenüber den tatsächlich im Bescheid vom
  13. Oktober 2005 zu Grunde gelegten Verhältnissen - einem Einkommen in Höhe von 1.811,25 € und einer daraus resultierenden Beitragsforderung zur Krankenversicherung in Höhe von 237,27 € - eingetreten und eine Aufhebung für die Zukunft, d.h. für die Zeit nach Bekanntgabe des Bescheides vom
  14. Oktober 2006 gerechtfertigt. Die mit dem Steuerbescheid vom
  15. September 2006 nachgewiesenen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sind dann als laufende Einnahmen solange bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigten, bis ein neuer Einkommensnachweis vorliegt. Auf einen längeren Zeitraum gesehen wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zutreffend berücksichtigt, denn es erfolgt ein Ausgleich der wechselnden Einnahmen, indem sowohl die nachgewiesene Erhöhung der Einnahmen als auch deren nachgewiesene Verringerung für die zukünftige Beitragsfestsetzung jeweils bis zum Nachweis einer Änderung berücksichtigt wird (vgl. BSG, Urteil vom
  16. September 2009, a.a.O., m.w.N.). Randnummer 54 Die Aufhebung der mit Bescheid vom
  17. Oktober 2005 erfolgten Beitragsfestsetzung mit Wirkung vom
  18. November 2006 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass sie diesen Verwaltungsakt ohne Bindung an die Voraussetzungen des § 48 SGB X ändern kann. Die Sozialgerichte haben die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Ein Nachschieben von Gründen durch andere Rechtsgrundlagen, die dieselbe Regelung rechtfertigen, ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt oder erschwert wird. Das Auswechseln der Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist hier unbedenklich, weil dies auf dieselbe Rechtsfolge (Beseitigung eines Verwaltungsakts) gerichtet ist. Der Verwaltungsakt wird weder in seinem Wesensgehalt verändert noch der Klägerin die Rechtsverteidigung erschwert. Denn das bloße, vom Wunsch der Vermeidung des tatsächlichen Eintritts einer Belastung getragene Interesse des Betroffenen daran, dass ein belastender VA nicht nachträglich auf eine ihn - hier zumindest teilweise - tragende Rechtsgrundlage gestützt wird, ist rechtlich nicht geschützt. Der Schutz des Betroffenen ist insoweit darauf beschränkt, dass die Rechtsfolgen für ihn nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen des fehlerhaft begründeten Verwaltungsaktes (BSG, Urteil vom
  19. April 2002 - Az.: B 11 AL 69/01 R m.w.N., nach juris). Randnummer 55 Der Bescheid der Beklagten vom
  20. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  21. April 2007 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nicht ordnungsgemäß angehört wurde (§ 24 SGB X). Ein derartiger Verfahrensfehler wäre jedenfalls während des Widerspruchsverfahrens durch Nachholung geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Das Schreiben vom
  22. Oktober 2006 enthält diejenigen Tatsachen, die nach Ansicht der Beklagten entscheidungserheblich im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X waren. Dass die Beitragsforderung nicht mit der Aufhebung des Bescheids vom
  23. Oktober 2005 nach § 48 SGB X begründet worden ist, ist demgegenüber unerheblich. Beurteilungsmaßstab für die Entscheidungserheblichkeit i.S.d. § 24 SGB X ist nämlich die Rechtsauffassung der Behörde (vgl: BSG, Urteil vom
  24. Oktober 1998 - Az.: B 7 AL 106/97 R m.w.N., nach juris). Die Verwaltung kann den Bürger nur zu solchen Umständen hören, die sie selbst als entscheidungserheblich betrachtet und auf die sie ihre Entscheidung zu stützen gedenkt; ob die Rechtsauffassung der Behörde richtig ist, ist hierbei ohne Bedeutung. Randnummer 56 Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheids vom
  25. Oktober 2005 mit Wirkung für die Vergangenheit, d.h. hier eine Aufhebung der Beitragsfestsetzung ab
  26. Januar bis
  27. Oktober 2006 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X liegen allerdings nicht vor. Wie bereits ausgeführt, ist eine wesentliche Änderung erst mit Nachweis der tatsächlich erzielten Einkünfte durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides eingetreten. Insoweit käme eine rückwirkende Aufhebung des die Klägerin begünstigenden Verwaltungsaktes dann in Betracht, wenn sie den Einkommensteuerbescheid, aus dem sich höhere Einnahmen als die der Beitragsbemessung zu Grunde gelegten ergeben, vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht bzw. nicht unverzüglich der Beklagten vorgelegt hat (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Die verspätete Vorlage des Einkommensteuerbescheides vom
  28. September 2006 ist hier nur, soweit die rückwirkende Aufhebung der mit Bescheid vom
  29. Oktober 2005 festgesetzten Beiträge für den Monat Oktober 2006 in Frage steht, zu prüfen. Nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am
  30. Februar 2012, dass sie im September 2006 in Urlaub war und keine Kenntnis davon hatte, dass der Einkommensteuerbescheid in diesem Monat ergehen würde, hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihrer Verpflichtung nach § 206 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, den Einkommensteuerbescheid unverzüglich nach Erhalt der Beklagten vorzulegen, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 58 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr.1, 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001099301

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