5 KAG TH Leitsatz 1.
KAG (juris: KAG TH) erstattet das Land den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie
den Absätzen 3 und 4 Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen (Satz 1). Insbesondere wird für Einrichtungen der Abwasserentsorgung der sich aus Absatz 4 ergebende angemessene Zinsaufwand erstattet (Satz 2 Nr. 2 b). Als angemessener Zinsaufwand kommt in den Fällen bereits vor dem 01.01.2005 entstandener Beitragspflichten eine Zinserstattung ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem es dem Aufgabenträger unmöglich wurde, entsprechende Leistungsbescheide zu erlassen, d.h. ab dem 01.01.2005, auch wenn die entsprechenden Festsetzungsbescheide erst Jahre später erlassen werden. (Rn.23)
der tatsächlichen Nutzung. Die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung wurden verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten
Inkrafttreten des Gesetzes ihr Satzungsrecht an die Regelungen des § 7 Abs. 2 und 7 anzupassen (§ 21 a Abs. 2 ThürKAG 2005). Zur Anwendung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes gab das Thüringer Innenministerium Hinweise mit Datum vom 28.02.2005 (Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2005, ThürStAnz. Nr. 12/2005). Randnummer 3 Mit Antrag vom 22.01.2009 beantragte der Kläger für das Haushaltsjahr 2008 eine Erstattung seiner aus der Novellierung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes resultierenden Aufwendungen, bestehend aus Zinsen Wasser i.H.v. 902.957,98 Euro, Auflösungsbeträgen Wasser i.H.v. 968.477,79 Euro und Zinsen Abwasser i.H.v. 620.495,54 Euro. Im Rahmen der beantragten Zinserstattung Abwasser 2008 machte der Kläger als "Zinsen für Stundungen bei Neuerlass von Beitragsbescheiden" im Hinblick auf einen Stundungsbetrag i.H.v. 2.895.874,39 Euro Zinsen ab 01.01.2005 bis 31.12.2008 i.H.v. 500.692,07 Euro geltend (Zinssätze zwischen 3,15% und 4,94%). Die Bescheide datierten aus der Zeit zwischen Januar 2007 und Juni
gewiesenen sonstigen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Abwasserentsorgung wurde abweichend von der Antragssumme in Höhe von 5.984,23 Euro ein um 4.410,00 Euro um 1.574,23 Euro reduzierter Betrag erstattet (Nr. 5). Zur Begründung hieß es, eine Erstattung
Nr. 3 des Bescheides könne auf Grund der durch den Kläger erbrachten
weise hinsichtlich der Rückzahlung und Stundung von Abwasserbeiträgen, bei denen bis zum 31.12.2004 bereits Beitragspflichten entstanden seien, gewährt werden. Demzufolge sei der mit der Rückzahlung sowie Stundung verbundene angemessene Zinsaufwand für die Jahre 2005, 2006 und 2007 in Höhe von 260.138,42 Euro zu erstatten. Eine Erstattung
Nr. 5 des Bescheides könne erfolgen, da schlüssig dargelegt worden sei, dass Sachaufwendungen für Porto, Telefon in Höhe von 1.574,23 Euro unmittelbar dadurch verursacht worden seien, dass auf Grund der Gesetzesänderung Beiträge zurückgezahlt und/ oder hätten gestundet werden müssen. Nicht erstattungsfähig seien die geltend gemachten Aufwendungen für die Erweiterung Datenbank Grunderhebung (Ermittlung der durchschnittlichen Grundstücksgröße) in Höhe von insgesamt 4.410,00 Euro, die in Verbindung mit der Umsetzung der Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 ThürKAG und daher mit der Anpassung des Satzungsrechts gemäß § 21 a Abs. 2 ThürKAG stünden. Diese Aufwendungen seien nicht unmittelbar dadurch entstanden, dass Abwasserbeiträge zurückgezahlt bzw. gestundet worden seien. Diese Aufwendungen könnten über Gebühren finanziert werden. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 26.02.2009 legte der Kläger gegen die Nrn. 3 und 5 des Bescheides vom 05.02.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass die Zinspflicht ab dem 01.01.2005 beginne, weil alle Beitragspflichten, die bereits zum 01.01.2005 entstanden seien, nicht mehr fällig zu stellen seien. Auf eine vorsorgliche zusätzliche Festsetzung der Beiträge ohne Zahlungsaufforderung könne nicht abgestellt werden, weil hierdurch keine Fälligkeit herbeigeführt oder eine Stundungswirkung entfaltet werde. Hinsichtlich der sonstigen Aufwendungen Abwasser werde auf die bisherigen gerichtlichen Verfahren verwiesen. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2009 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es,
KAG erstatte das Land dem Aufgabenträger sämtliche zusätzliche finanzielle Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstünden, dass sie
den Abs. 3 und 4 Beiträge nicht erheben dürften oder zurückzahlen müssten. Voraussetzung hierfür seien die unter Nr. 4 der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie genannten Tatbestände.
5 Satz 2 Nr. 2 b i.V.m. Nr. 5.2.3 der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie werde dem Aufgabenträger der mit der Rückzahlung und Stundung verbundene angemessene Zinsaufwand erstattet, der dadurch entstehe, dass entstandene Beitragspflichten nicht jetzt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig würden. Bei der Berechnung des Zinsaufwandes werde auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes der Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes bereits entstandenen Beitragspflichten abgestellt. Eine Erstattung erfolge nur für die mittels Bescheid zurückgezahlten oder gestundeten Beiträge ab dem Tag der Rückzahlung und/oder Stundung. Die geltend gemachten Zinsen beträfen insbesondere den Fall, dass Beiträge, deren Beitragspflicht vor dem 01.01.2005 entstanden sei, jedoch erst
dem Inkrafttreten des novellierten ThürKAG verbeschieden werden könnten, in Höhe des Privilegierungsbetrages nicht mehr erhoben werden könnten. Da der Aufgabenträger ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Beitragsverbescheidung auf den privilegierten Teil verzichten müsse, beginne die Erstattung des Zinsaufwandes mit dem Datum des Beitragsbescheides. Hier sei eine Verbescheidung dieser Beiträge entsprechend der vorgelegten Antragsunterlagen ab dem Jahr 2007 erfolgt. Eine Festsetzung der Beiträge, auch wenn sie
KAG privilegiert seien, sei gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 b (bb) i.V.m. § 169 Abgabenordnung 1977 weiterhin erforderlich.
KAG 2005 träten für Beiträge, die § 7 Abs. 7 sowie die Absätze 2 und 3 (Privilegierungen) beträfen, lediglich Zahlungsverjährung nicht ein (nicht Festsetzungsverjährung). Ein finanzieller
teil sei den Aufgabenträgern noch nicht entstanden, wenn sie bis zum 01.01.2005 Beiträge noch gar nicht verbeschieden hätten und demzufolge auch gar nicht hätten erheben oder vollstrecken können. Auch ohne das novellierte ThürKAG wäre ihnen eine Erhebung oder Vollstreckung von Beiträgen ohne bestehende Beitragsbescheide nicht möglich gewesen. Hinsichtlich der Erstattung
KAG werde auf tatsächlich entstandene Aufwendungen, nicht jedoch auf fiktive oder theoretisch bestehende finanzielle
teile abgestellt. Dem Kläger sei erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Beitragsverbescheidung ein direkter auf die Novellierung des ThürKAG zurückzuführender finanzieller
teil entstanden. Auch die Erstattung in Nr. 5 des Bescheides vom 05.02.2009 sei nicht zu beanstanden, da die Aufwendungen hinsichtlich der Ermittlungskosten für die durchschnittliche Grundstücksfläche und der Erweiterung der Datenbank Grundstücke gebührenfähig seien. Diese Aufwendungen stünden in Verbindung mit der Umsetzung der Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 ThürKAG und daher mit der Anpassung des Satzungsrechtes gem. § 21 a Abs. 2 ThürKAG . Sie seien nicht unmittelbar dadurch entstanden, dass Abwasserbeiträge zurückgezahlt bzw. gestundet worden seien. Randnummer 7
der Zielstellung des Klägers – möglicherweise mit sehr wenigen Ausnahmen bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen – abgeschlossen gewesen. Die Beitragserhebung sei erst durch das Moratorium (hier nicht streitgegenständlich) und ab dem 01.01.2005 auf Grund des hier maßgeblichen Gesetzes unterbrochen worden bzw. habe in Form eines Leistungsgebotes nicht mehr erfolgen können. Ansonsten wäre der Kläger in der Lage gewesen, entsprechende Beitragsbescheide zu erlassen. Der Kläger habe im Zeitraum 1999 bis 2002 mehr als 41.000 Bescheide im Bereich Trink- und Abwasser erlassen. Seit dem Jahr 2001 seien mehr als 4.000 Bescheide jährlich erlassen worden. Im Jahr 2003 sei eine geringere Verbescheidung erfolgt, da zur Wahrung der Zahlungsverjährung ein umfassender Mahnlauf für alle bisher ergangenen Beiträge realisiert worden sei. Der Rückgang der Beitragserhebung im Jahr 2004 beruhe auf dem Moratorium des Beklagten im Hinblick auf die angedachte Änderung des ThürKAG. Der Kläger sei daher ohne weiteres in personeller und technischer Sicht im Jahr 2004 in der Lage gewesen, die entsprechenden Bescheide aus dem Jahr 2007, soweit sie sich auf eine Beitragspflicht bis zum 31.12.2004 bezögen, zu erlassen. Dass im
gang ab 01.01.2005 die Satzungsanpassung und die Rückerstattung der Beiträge im Bereich Trinkwasser (mehr als 16.000 Beitragsbescheide) sowie die Privilegierung bestehender Bescheide (ca. 2.000 Beitragsbescheide) hätten realisiert werden müssen, sei gerichtsbekannt. Hinsichtlich der begehrten Erstattung sonstiger finanzieller Aufwendungen verweise der Kläger auf seinen Vortrag u.a. im Verfahren 2 K 62/10 Me. Hier hat er vorgetragen, um den Kreis der Privilegierungsberechtigten gemäß § 21 a Abs. 4 ThürKAG zu ermitteln, sei er gezwungen gewesen, sein Satzungsrecht anzupassen. Es hätten die Grundstücksdaten neu aufgenommen werden müssen, um zu ermitteln, welches Grundstück im Verbandsgebiet übergroß sei und welches nicht. Gleiches gelte in Bezug auf die Ermittlung der tatsächlichen Nutzung abweichend zur möglichen Nutzung. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass seine Erstattungsrichtlinie maßgeblich sei und alle Kosten, die über Beiträge oder über Gebühren finanziert werden könnten, nicht erstattungsfähig seien. Maßgeblich sei aber das Gesetz und nicht die Richtlinie. Das Gesetz sei zudem auch verfassungskonform auszulegen. Der Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung sei nur gerechtfertigt durch den uneingeschränkten
teilsausgleich
KAG . Zu Lasten der anderen Gebühren- bzw. Beitragspflichtigen dürfe die Privilegierung gerade nicht gehen. Die
teile hätten durch die Erstattungspflicht des Freistaates ausgeglichen werden sollen und nicht durch den Beitrags- und Gebührenzahler. § 21 a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG umfasse auch die Kosten zur Umsetzung von Satzungsrecht, um die Privilegierung gemäß § 21 a Abs. 4 ThürKAG überhaupt erst zu ermöglichen. Die Unmittelbarkeit der Kosten ergebe sich bereits daraus, dass ohne diese Aufwendungen eine Privilegierung nicht möglich gewesen sei, wozu der Kläger als Aufgabenträger gesetzlich gezwungen gewesen sei. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung führt er aus, Zinsaufwendungen ab dem 01.01.2005 bis zum erstmaligen Erlass eines Leistungsbescheides könnten nicht erstattet werden, da diese Zinsaufwendungen dem Kläger real nicht entstanden seien. Erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses eines Leistungsbescheides sei der Kläger beschwert, da er gegenüber dem Beitragspflichtigen das Leistungsgebot in Abweichung von der Festsetzungshöhe der entstandenen Beitragspflicht in Höhe der Privilegierung nicht geltend machen dürfe. Ein Leistungsbescheid sei in den Fällen erforderlich, in denen der Beitrag einen privilegierten und einen nicht privilegierten Teil umfasse. Das Leistungsgebot beziehe sich hier natürlich nur auf den nicht privilegierten Teil des Beitrags. Ein Festsetzungsbescheid sei erforderlich in den Fällen, in denen überhaupt kein Leistungsgebot ergehen könne, also bei unbebauten Grundstücken. In beiden Fällen konkretisiere sich der entstandene
teil erst mit dem Leistungs- und/ oder Festsetzungsbescheid. Erst dann könne man von tatsächlich entstanden Aufwendungen im Sinne von § 21 a Abs. 5 ThürKAG sprechen. Der Kläger habe jedoch erst ab 2008 Festsetzungsbescheide erlassen. Ob er das schon früher hätte tun können, sei unerheblich, da eine Beschwer erst mit Erlass eines entsprechenden Bescheides eintrete. Nicht erforderlich sei, dass der Bescheid in die Fälligkeit eingreife. Vielmehr werde auch durch einen Festsetzungsbescheid aus einem fiktiven, theoretischen
teil ein konkreter finanzieller
teil. Randnummer 18 Auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Behördenakten wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Randnummer 20 Der Bescheid des Beklagten vom 05.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2009 ist in Höhe eines Betrags von 360.357,12 Euro rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im übrigen – ganz untergeordneten – Umfang ist der Bescheid zwar rechtswidrig, er verletzt den Kläger jedoch nicht in seinen Rechten. Einen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen hat der Kläger hinsichtlich eines Betrages i.H.v. 360.357,12 Euro. Soweit er einen darüber hinausgehenden Betrag geltend macht (weitere 4.410,00 Euro), steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung nicht zu. Randnummer 21
KAG erstattet das Land den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie
den Absätzen 3 und 4 Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen. Gemäß § 21a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 b) ThürKAG wird insbesondere für Einrichtungen der Abwasserentsorgung der sich aus Absatz 4 ergebende angemessene Zinsaufwand erstattet. Zu dem "angemessenen Zinsaufwand" zählen hier Zinsen schon ab dem 01.01.2005 für bereits zuvor entstandene Beitragspflichten. Randnummer 24 Im Rahmen der beantragten Zinserstattung Abwasser 2008 machte der Kläger als "Zinsen für Stundungen bei Neuerlass von Beitragsbescheiden" im Hinblick auf einen Stundungsbetrag i.H.v. 2.895.874,39 Euro Zinsen ab 01.01.2005 bis 31.12.2008 i.H.v. 500.692,07 Euro geltend (Zinssätze zwischen 3,15% und 4,94%). Die Bescheide datieren aus der Zeit zwischen Januar 2007 und Juni 2008. Ganz überwiegend stammen die Bescheide aus dem Zeitraum August bis Dezember 2007. Der Beklagte hätte hier die Zinsberechnung nicht
dem Datum der jeweiligen Bescheide, sondern bereits ab dem 01.01.2005 vornehmen müssen. Randnummer 25 a) In § 21a Abs. 5 ThürKAG 2005 hat der Landesgesetzgeber einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der kommunalen Aufgabenträger gegenüber dem Freistaat Thüringen normiert, um ihnen für die finanziellen Lasten durch das ThürKAG 2005 einen Ausgleich aus Landesmitteln zu gewähren (Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand 43. Erg.-lief. Sept. 2010, § 8 Rn. 1540). Durch die Neuregelungen des ThürKAG 2005 wird – was im vorliegenden Fall allein von Interesse ist – das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten im Abwasserbeitragsrecht
Maßgabe der mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft getreten Privilegierungstatbestände in § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005 in ihrem Umfang und somit auch in der Höhe beschränkt (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 03.05.2007, 4 EO 101/07, juris, Rn. 30). Die Neufassung des § 7 Abs. 7 ThürKAG schafft die Beiträge im Bereich der Abwasserentsorgung nicht ab. Sie regelt nur das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht neu und in Abweichung vom bisherigen System. Allgemein entsteht eine Beitragspflicht, wenn für ein Grundstück die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung besteht. Hieran knüpft § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG an, indem die Entstehung der Beitragspflicht auf den Zeitpunkt bezogen wird, ab dem die Möglichkeit besteht, das Grundstück an die Einrichtung anzuschließen. Hierfür werden durch die Regelungen des § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 ThürKAG Ausnahmen geschaffen, die dazu führen, dass die sachliche Beitragspflicht später entsteht und damit der Beitrag tatsächlich erst später eingenommen werden kann. Dies betrifft drei Fallgestaltungen: Zum ersten entsteht für unbebaute Grundstücke die Beitragspflicht erst dann, sobald dieses Grundstück bebaut und an die Einrichtung angeschlossen wird. Die zweite bevorzugte Fallgruppe betrifft Grundstücke, die nicht in vollem baurechtlich zulässigem Umfang bebaut sind und bei denen sich die Beitragspflicht im Umfang jeweils erweiterter Bebauung erhöht. Der dritten Fallgruppe gehören sog. übergroße Grundstücke an, für die im Ergebnis keine ihrer tatsächlichen Grundstücksgröße entsprechenden Beiträge eingenommen werden können (vgl. ThürVerfGH, Urt. v. 23.04.2009, 32/05, juris, Rn. 162, 163). Da die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005 jedoch nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft getreten sind, gelten sie unmittelbar nur für die seit dem 01.01.2005 neu entstehenden sachlichen Beitragspflichten und sind nicht unmittelbar auf die sog. Altfälle anwendbar, in denen sachliche Beitragspflichten bereits vor dem In-Kraft-Treten des ThürKAG 2005 entstanden waren. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die der Beitragserhebung zu Grunde zu legende Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Spätere Änderungen des Landes- oder Satzungsrechts haben keine Auswirkungen auf zuvor bereits begründete sachliche Beitragspflichten. Dies würde ohne den Erlass von Übergangsbestimmungen für Altfälle dazu führen, dass im Zuständigkeitsbereich desselben Einrichtungsträgers diejenigen Grundstücke, bei denen sachliche Beitragspflichten erst seit dem 01.01.2005 neu entstehen, in den Genuss der Privilegierungen
KAG 2005 i. V. m. der angepassten Abwasserbeitragssatzung kämen, während die Grundstücke, bei denen die sachlichen Beitragspflichten bis zum 31.12.2004 bereits entstanden waren, nicht privilegiert würden. Um diese ungleiche Behandlung von Alt- und Neufällen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit der Übergangsbestimmung in § 21a Abs. 4 ThürKAG 2005 dafür Sorge getragen, dass auch in den Fällen, in denen sachliche Beitragspflichten (nicht "Beiträge") bereits vor dem Inkrafttreten des ThürKAG 2005 entstanden sind, die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 Satz 2 - 5 ThürKAG 2005 durch ein Hinausschieben der Fälligkeit
träglich zur Anwendung kommen (ThürOVG, Beschl. v. 03.05.2007, 4 EO 101/07, juris, Rn. 30).
dem entsprechend auszulegenden Regelungsgehalt der Übergangsbestimmung wird dabei unterschieden zwischen den Fällen, in denen sachliche Beitragspflichten bereits entstanden, die Beiträge aber noch nicht fällig gestellt bzw. noch nicht gezahlt wurden (Fallgruppe des § 21a Abs. 4 Satz 1,
der bis zum 31.12.2004 maßgeblichen Rechtslage unberührt, jedoch werden die Abwasserbeiträge nur noch in dem Umfang fällig, in dem bei Anwendung neuen Rechts Beitragspflichten gemäß § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005 entstanden wären. Die Übergangsbestimmung in § 21a Abs. 4 Satz 1,
träglich ein neuer landesgesetzlicher Stundungsanspruch geschaffen, mit dem die Fälligkeit des Anspruchs aus einem begründeten Beitragsschuldverhältnis im Umfang der Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005
träglich und unabhängig von den Voraussetzungen der Bestimmungen in § 7b ThürKAG 2005 und § 222 AO hinausgeschoben wird und einen Rückzahlungsanspruch begründen kann (ThürOVG, Beschl. v. 03.05.2007, 4 EO 101/07, juris, Rn. 30). Randnummer 27 b) Der Wortlaut des § 21a Abs. 5 ThürKAG spricht im Fall bereits entstandener Beitragspflichten – wie hier – für eine Zinserstattung bereits ab dem 01.01.2005, auch wenn – wie im Fall des Klägers – die entsprechenden Festsetzungsbescheide erst Jahre später erlassen werden. Randnummer 28
KAG erstattet das Land den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie
den Absätzen 3 und 4 Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen (Satz 1). Insbesondere wird für Einrichtungen der Abwasserentsorgung der sich aus Absatz 4 ergebende angemessene Zinsaufwand erstattet (Satz 2 Nr. 2 b). Randnummer 29 Im vorliegenden Fall steht nicht eine Erstattung im Streit, weil der Kläger Beiträge zurückzahlen musste, sondern weil er Beiträge für die Abwasserentsorgungseinrichtung nicht erheben durfte.
dem Wortlaut des § 21a Abs. 5 ThürKAG bezieht sich das hier genannte Erhebungsverbot auch auf Abwasserentsorgungsbeiträge und nicht allein auf Wasserbeiträge ( § 21a Abs. 3 ThürKAG ). Zwar ist von "Erhebung" ausdrücklich hinsichtlich der Wasserbeiträge in § 21a Abs. 3 Satz 2 ThürKAG die Rede. So heißt es hier, dass bereits entstandene Beiträge für Wasserversorgungseinrichtungen nicht mehr erhoben werden, wie denn auch § 7 Abs. 2 ThürKAG davon spricht, dass für Einrichtungen der Wasserversorgung keine Beiträge erhoben werden. Der Begriff der Beitragserhebung umfasst jedoch nicht nur die grundsätzliche Befugnis der Kommunen öffentliche Einrichtungen durch Beiträge zu finanzieren – wie die in § 1 Abs. 1 ThürKAG ausgesprochene Ermächtigung, kommunale Abgaben zu erheben –, sondern auch die konkrete Geltendmachung der Beiträge. So heißt es in § 2 Abs. 1 ThürKAG , dass Abgaben aufgrund einer besonderen Satzung erhoben werden. Hier durfte der Kläger in den Fällen der bereits entstandenen Beitragspflichten ab dem 01.01.2005 keine entsprechenden Bescheide mehr erlassen. Damit war es ihm verwehrt, Beiträge in der Höhe der bereits entstandenen Beitragspflichten zu erheben. Randnummer 30 Damit kommt als angemessener Zinsaufwand eine Zinserstattung ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem es dem Kläger in den Fällen bereits entstandener Beitragspflichten unmöglich wurde, entsprechende Leistungsbescheide zu erlassen, d.h. ab dem 01.01.2005. Auch der Beklagte stellt
Nr. 5.2.3 der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2005 bei der Berechnung des Zinsaufwandes auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes bereits entstandenen Beitragspflichten ab, gewährt eine Erstattung aber "nur für die mittels Bescheid gemäß Ziffer 4.2 zurückgezahlten und/oder gestundeten Beiträge ab dem Tag der Rückzahlung und/oder Stundung". Für diese Einschränkung ist jedoch kein sich aus dem Gesetz ergebender Grund ersichtlich. Randnummer 31
Nr. 4.2 der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2005 (ThürStAnz. Nr. 12/2005) erfolgt eine Erstattung auch dann, wenn der Erstattungsempfänger "noch nicht vereinnahmte Beiträge stundet". Wäre eine Erstattung allein an eine Rückzahlung geknüpft, wäre im vorliegenden Fall eine Verzinsung insgesamt ausgeschlossen. Die Erstattungsregelung des § 21a Abs. 5 ThürKAG ist vielmehr im Lichte der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs auszulegen. Zu berücksichtigen ist, dass die Privilegierungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Refinanzierung von beitragsfähigen Maßnahmen führen, zum Beispiel der erstmaligen Herstellung einer Entwässerungseinrichtung im Bereich der Abwasserentsorgung (ThürVerfGH, Urt. v. 23.04.2009, 32/05, juris, Rn. 164). Der Beitrag
KAG ist in einer vorgegebenen, nur noch theoretisch bestimmbaren Höhe in die Refinanzierungsberechnung einer Maßnahme einzustellen. Er kann wegen der in § 7 Abs. 7 ThürKAG vorgenommenen Privilegierungen möglicherweise überhaupt nicht, jedenfalls nicht kurzfristig in dieser Höhe beigetrieben werden. Dadurch entsteht eine Finanzierungslücke. Denn diese als Beiträge zu kalkulierenden Summen, die tatsächlich noch nicht beigetrieben werden dürfen, können nicht (vorläufig) über Gebühren refinanziert werden, weil dieselben kalkulatorischen Kosten nicht mehrfach Gegenstand von Abgaben sein dürfen. Für die Kalkulation der Beitragssätze ist der Investitionsaufwand auf alle Grundstücke zu verteilen, die einen möglichen Vorteil haben, also auch auf unbebaute, aber bebaubare Grundstücke und auf bebaute Grundstücke
Maß ihrer möglichen baurechtlich zulässigen Bebauung und ohne Flächenbegrenzung. Die so kalkulierten Beiträge können nicht vereinnahmt werden, soweit sie von den Privilegierungstatbeständen des § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 6 ThürKAG erfasst sind. Tatsächlich beigetrieben werden kann lediglich der Beitrag, der dem Maß der tatsächlichen Bebauung entspricht. Der Differenzbetrag zwischen theoretisch kalkuliertem Beitrag und dem Beitrag, der tatsächlich eingenommen werden kann, ist nicht über Gebühren finanzierbar (ThürVerfGH, Urt. v. 23.04.2009, 32/05, juris, Rn. 166). Aus diesen Überlegungen heraus erkannte der Thüringer Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der erstmaligen Herstellung einer Entwässerungseinrichtung im Bereich der Abwasserentsorgung für erst
dem 01.01.2005 begonnene Maßnahmen eine Beitragslücke, auf die sich die Erstattungsregelung des § 21 a Abs. 5 ThürKAG nicht beziehe, da diese nur auf die Übergangsfälle des § 21 a Abs. 4 ThürKAG abstelle (ThürVerfGH, Urt. v. 23.04.2009, 32/05, juris, Rn. 166). Entsprechend diesen Ausführungen ist hinsichtlich vor dem 01.01.2005 begonnenen Maßnahmen und bereits entstandenen Beitragspflichten davon auszugehen, dass die Erstattungsregelung des § 21 a Abs. 5 ThürKAG unproblematisch in allen Fallgestaltungen des § 21 a Abs. 4 ThürKAG den Differenzbetrag zwischen theoretisch kalkuliertem Beitrag und dem Beitrag, der tatsächlich eingenommen werden kann, umfasst. Randnummer 36 c) Die vom Beklagten in der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie getroffene Erstattungsregelung, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt wurde, entspricht im vorliegenden Zusammenhang nicht den Vorgaben des § 21 a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG . Randnummer 37 Der Beklagte hat die Zinsberechnung entsprechend den Regelungen der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2005 (ThürStAnz. Nr. 12/2005) – die sich insoweit nicht entscheidend von den Bestimmungen der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2009 (ThürStAnz. 51/09 S. 2028) unterscheiden – vorgenommen. In Nr. 4.2 der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2005 heißt es hinsichtlich der Voraussetzungen der Erstattung, im Bereich der Abwasserentsorgung bringe der Erstattungsempfänger aufgrund der Regelung des § 21 a Absatz 4 ThürKAG die Sondertatbestände zur Anwendung, zahle bereits vereinnahmte Abwasserbeiträge in der betreffenden Höhe zurück und stunde die von den Sondertatbeständen erfassten Beiträge bzw. stunde noch nicht vereinnahmte Beiträge.
Nr. 5.2.3 der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2005 werde den Aufgabenträgern der mit der Rückzahlung sowie Stundung verbundene angemessene Zinsaufwand erstattet, der dadurch entstehe, dass entstandene Beitragspflichten nicht jetzt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig würden. Bei der Berechnung des Zinsaufwandes werde auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes bereits entstandenen Beitragspflichten abgestellt. Eine Erstattung erfolge nur für die mittels Bescheid gemäß Ziffer 4.2 zurückgezahlten und/oder gestundeten Beiträge ab dem Tag der Rückzahlung und/oder Stundung. Randnummer 38
KAG sollen jedoch sämtliche finanziellen Aufwendungen erstattet werden, die dem Aufgabenträger unmittelbar durch die Gesetzesänderung des ThürKAG zum 01.01.2005 entstanden sind. Dies bedeutet hier eine Zinserstattung bereits ab dem 01.01.2005 im Fall bereits entstandener Beitragspflichten, auch wenn die entsprechenden Festsetzungsbescheide erst Jahre später erlassen werden (s.o. S. 13). Zwar ist der erstattungspflichtige Freistaat befugt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, der Verwaltungseffektivität und der Gleichbehandlung der betroffenen Aufgabenträger Vorgaben bzw. Verfahrensanordnungen hinsichtlich der Abwicklung der Erstattung zu treffen. Diese im Wege von Verwaltungsinnenrecht, nämlich in einer Richtlinie wie der genannten, zu treffenden Regelungen dürfen jedoch den gesetzlichen Anspruch nicht materiell einschränken (VG Meiningen, Urt. v. 11.01.2011, 2 K 670/08 Me, juris, Rn. 23). Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat auch keinen
vollziehbaren Grund genannt, weshalb es für die Frage der Verzinsung auf das Datum des Festsetzungsbescheides ankommen müsse. Der Beklagte hat lediglich darauf hingewiesen, erst durch den Festsetzungsbescheid werde aus einem fiktiven, theoretischen
teil ein konkreter finanzieller
teil. Sicherlich wird durch den Erlass des Festsetzungsbescheides deutlich, dass der Aufgabenträger nunmehr auch in der Lage wäre, einen entsprechenden Leistungsbescheid zu erlassen, wenn dies eben nicht durch die gesetzliche Neuregelung ausgeschlossen wäre. Der konkrete finanzielle
teil entsteht deshalb aber nicht erst ab diesem Zeitpunkt. Vielmehr ist der konkrete finanzielle
teil bereits ab dem Zeitpunkt entstanden, ab dem der Gesetzgeber dem Aufgabenträger den Erlass entsprechender Leistungsbescheide unmöglich gemacht hat und dieser in der Lage gewesen wäre, die Leistungsbescheide zu erlassen. Hiervon ist im Fall des Klägers auszugehen. Auch der Beklagte hat dies nicht in Frage gestellt. Der Kläger hat darauf hingewiesen, er sei in personeller und technischer Sicht im Jahr 2004 in der Lage gewesen, die entsprechenden Bescheide aus dem Jahr 2007, soweit sie sich auf eine Beitragspflicht bis zum 31.12.2004 bezögen, zu erlassen. Ab 01.01.2005 sei zunächst die Satzungsanpassung und die Rückerstattung der Beiträge im Bereich Trinkwasser (mehr als 16.000 Beitragsbescheide) sowie die Privilegierung bestehender Bescheide (ca. 2.000 Beitragsbescheide) zu realisieren gewesen. Randnummer 39 In die Irre gehen die Ausführungen des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 29.04.2009, wonach den Aufgabenträgern ein finanzieller
teil noch nicht entstanden sei, wenn sie bis zum 01.01.2005 Beiträge noch gar nicht verbeschieden hätten und demzufolge auch gar nicht hätten erheben oder vollstrecken können; auch ohne das novellierte ThürKAG wäre ihnen eine Erhebung oder Vollstreckung von Beiträgen ohne bestehende Beitragsbescheide nicht möglich gewesen. Diese Argumentation des Beklagten berücksichtigt nicht ausreichend die Vorwirkungen des ThürKAG 2005. Das Gesetz fiel nicht vom Himmel. Bevor es in Kraft getreten ist, hat es seine langen Schatten bereits voraus geworfen. Der Kläger hat insofern – unwidersprochen – darauf hingewiesen, im Jahr 2004 wäre ohne das Moratorium die Beitragserhebung im Wesentlichen
der Zielstellung des Klägers abgeschlossen gewesen. Er habe bis zum 31.12.2004 bereits die Beitragserhebung durch einen gemeinsamen Festsetzungs- und Leistungsbescheid im Bereich Abwasser mit 87,47 % durchgeführt. Die Beitragserhebung sei erst durch das Moratorium (hier nicht streitgegenständlich) und ab dem 01.01.2005 auf Grund des hier maßgeblichen Gesetzes unterbrochen worden bzw. habe in Form eines Leistungsgebotes nicht mehr erfolgen können. Ansonsten wäre der Kläger in der Lage gewesen, entsprechende Beitragsbescheide zu erlassen. Randnummer 40
allem ist deshalb der Beklagte zu einer Leistung hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen in Höhe von 360.357,12 Euro für das Jahr 2008 zu verurteilen. Die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten sind entsprechend aufzuheben. Die Geldforderung ist unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB in der beantragten Höhe zu verzinsen. Es gilt der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001, 5 C 34/00, juris, Rn. 6; VG Meiningen, Urt. v. 11.01.2011, 2 K 670/08 Me, juris, Rn. 39). Randnummer 41 2. Keinen Anspruch hat der Kläger hingegen auf die Erstattung der für die Ermittlung der durchschnittlichen Grundstücksflächen entstandenen Aufwendungen im Hinblick auf die dem Beklagten für "Grundstückserhebung" und "Erweiterung Datenbank" vorgelegten Rechnungen von Wolfgang Sitter, Sonneberg vom 06.12.2007 i.H.v. 1.925,00 und vom 02.04.2008 i.H.v. 2.485,00 Euro (insgesamt 4.410,00 Euro). Randnummer 42 Auch wenn dem Beklagten eine Handeln durch Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der Festsetzung von jährlichen Erstattungsbeträgen zugunsten der Aufgabenträger verwehrt ist, weil es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt (VG Meiningen, Urt. v. 11.01.2011, 2 K 670/08 Me, juris, Rn. 20, 25), wird doch der Kläger insoweit nicht in seinen Rechten verletzt, als ihm ein entsprechender Erstattungsanspruch nicht zusteht. Randnummer 43 Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich nicht aus § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG . Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 44
KAG erstattet das Land den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie
den Absätzen 3 und 4 Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen. Voraussetzung für eine Erstattung ist
der Richtlinie zur Umsetzung des § 21a Abs. 5 ThürKAG (Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie) vom 28.02.2005 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 12/2005, S. 602 ff.) u.a., dass es sich um Aufwendungen handelt, die ohne die Gesetzesänderung nicht angefallen wären (Ziffer 4.3.1.) – was hier unstreitig der Fall ist –, und die unmittelbar dadurch verursacht worden sind, dass aufgrund der Gesetzesänderung Beiträge zurückgezahlt werden müssen bzw. nicht erhoben werden dürfen (Ziffer 4.3.2.). Randnummer 45 Diese letztgenannte Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Die dem Kläger für die Ermittlung der durchschnittlichen Grundstücksflächen entstandenen weiteren Aufwendungen sind nicht unmittelbar verursacht worden dadurch, dass aufgrund der Gesetzesänderung gemäß § 21a Abs. 4 ThürKAG Beiträge zurückgezahlt werden mussten bzw. nicht erhoben werden durften. Die Ermittlung der durchschnittlichen Grundstücksflächen ist nicht unmittelbare Folge der Erhebungsverbote und Rückzahlungsverpflichtungen, sondern vielmehr – als der zunächst erforderlichen Satzungsanpassung vorgelagert – deren Voraussetzung (VG Meiningen, Urt. v. 19.08.2008, 2 K 90/06 Me, juris). Randnummer 46 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als – zum ganz überwiegenden Teil – Unterlegener hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Erfolg blieb der Klage nur in einem so geringen Umfang versagt, dass sich das Obsiegen des Beklagten hinsichtlich der Kostentragung nicht auswirkt. Randnummer 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Randnummer 48 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Randnummer 49 Beschluss: Randnummer 50 Der Streitwert wird auf 364.767,12 Euro festgesetzt. Randnummer 51 Gründe: Randnummer 52 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus 52 Abs. 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001099311
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