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VG Meiningen 2. Kammer 2 K 348/11 Me Urteil Rechtmäßigkeit der eine Versammlung einschränkenden Auflagen Art 8 Abs 1 GG, § 15 Abs 1 VersammlG, § 80 Vw

Rechtmäßigkeit der eine Versammlung einschränkenden Auflagen Leitsatz 1. Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Wiederholungsgefahr (Rn.22) 2. Einzelne versammlungsrechtliche Auflagen: (Rn.25) 2.1

§ 7Abs. 1 Vers

G). Soweit die Ordner ihre Aufgabe im Ergebnis nicht erfüllen, bliebe es der Versammlungsbehörde oder der Polizei unbenommen, die entsprechenden Maßnahmen bis hin zu einer Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Versammlungsgesetz zu ergreifen (so argumentierend: VG Gießen, B. v. 30.07.2009, 10 L 1583/09.GI; juris). Nach Auffassung des Gerichts ist die Versammlungsbehörde jedoch grundsätzlich nicht gehindert, zur Erhöhung der Sicherheit der Versammlung eine solche Anordnung im Vorfeld zur Gefahrenabwendung zu erlassen. Randnummer 32 Eine entsprechende Gefahrenprognose hat die Beklagte jedoch nicht durch gesicherte Tatsachen dokumentieren können. Nachdem in der Behördenakte über den Anmelder der Versammlung selbst, den Kläger, keine Erkenntnisse in "einschlägiger" Richtung vorliegen, konnte die Behörde auch nicht davon ausgehen, dass er voraussichtlich Ordner einsetzen werde, die einschlägig vorbestraft sein könnten. Allein die Tatsache, dass im Internet zur Teilnahme an der Versammlung aus sogenannten "linksautonomen Kreisen" aufgerufen wurde, ist dem Kläger nicht ohne Weiteres zurechenbar. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger für die Durchführung seiner Versammlung Ordner einsetzen wollte, bei welchen zu befürchten gewesen wäre, dass sie einschlägig vorbestraft sein könnten. Eine anlasslose Erfassung von Versammlungsteilnehmern aus dem Umfeld des Veranstalters, die allein an die Teilnahme an einer Versammlung aus einem vermeintlich bestimmten Spektrum anknüpft, ist nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig. Selbst wenn hiermit kein Einschüchterungseffekt oder eine Abschreckung entsprechender Teilnehmer beabsichtigt ist, wirkt sich die Erfassung von Personalien in dieser Weise aus, so dass die Grundrechte der Betroffenen und auch das Grundrecht des Veranstalters aus Art. 8 Abs.

Art. 5Abs.

1 GG durch eine solche Anordnung einschneidend betroffen sein können. Es bedarf daher einer ausreichenden, diesen Eingriff rechtfertigenden Gefahrenprognose im genannten Sinn. Vorliegend waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Auflage am 01.06.2011 keine Umstände dokumentiert, aus denen sich eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Verwendung von vom Kläger zu bestimmenden Ordnern ergab (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 30.06.2011, 1 S 2901/10; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.06.2010, OVG 1 N 82/09; VG Meiningen, B. v. 09.09.2011, 2 E 629/11 Me; alle juris). Es war daher die Rechtswidrigkeit dieser Auflage festzustellen. Randnummer 33 2.2 Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Auflage Nr. 2, mit der die ursprünglich angemeldete Versammlungsroute abgeändert wurde, rechtswidrig gewesen sei, so ist die Klage nicht begründet. Randnummer 34 Die Rechtswidrigkeit dieser Auflage kann nicht festgestellt werden. Sie ist auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 VersG zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses erkennbaren Umständen rechtmäßig ergangen. Die von der Behörde verfügte Veränderung der angemeldeten Wegstrecke, hinsichtlich welcher im Wesentlichen angegriffen ist, dass die Wegstrecke umgekehrt wurde und unter Abänderung der Route Bereiche der Fußgängerzone, nämlich die Karlstraße sowie die Querstraße, hinaus genommen wurden, ist rechtmäßig. Randnummer 35 Zwar gewährt Art. 8 Abs. 1 GG dem Anmelder sowie den Versammlungsteilnehmern das Recht, grundsätzlich selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll (vgl. BVerfG, B. v. 14.05.1985, BVerfGE 69, 315 "Brokdorf"-Entscheidung). Auflagen der Behörde zum Ort und zum zeitlichen Ablauf der Veranstaltung nach den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 VersG sind dadurch jedoch nicht per se ausgeschlossen. Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor unmittelbaren Gefahren bleiben sie auch im Hinblick auf die dem Selbstbestimmungsrecht des Versammlungsanmelders unterliegenden örtlichen und zeitlichen Vorgaben möglich. Erforderlich ist ein ausreichender Anlass für die Abänderung, d. h. eine hinreichende Gefahrenprognose hinsichtlich der konkret zu erwartenden unmittelbaren Gefährdung der Schutzgüter anderer. Der Versammlungszweck, den der Anmelder verfolgt, muss hierbei im Wesentlichen und so weit wie möglich gewährleistet bleiben. Eine Änderung der Route des Aufzugs darf nicht die beabsichtigte Öffentlichkeitswirkung der Versammlung verhindern (ThürOVG, B. v. 13.03.1998, ThürVBl. 1998, 207). Eine Verlegung des Aufzugs an einen Ort, an welchem die entsprechende Öffentlichkeitswirkung in keinem Fall gegeben ist, wäre mit Art. 8 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Randnummer 36 Die Beklagte hat vorliegend die Abänderung der Aufzugsroute vor allem auf Gründe der Sicherheit des Verkehrs, der Sicherheit der Versammlungsteilnehmer und der praktischen Durchführbarkeit ohne übermäßige Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, Einkaufender, Anlieger und Passanten der Fußgängerzonen gestützt. Hierbei beruft sie sich vor allem auf die Einschätzung der Polizeiinspektion Eisenach. Trotz des hohen Ranges der durch Art. 8 Abs.

Art. 5

GG geschützten Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit der Teilnehmer und des Veranstalters konnten die genannten Schutzgüter und Interessen Dritter, denen ein überwiegendes Gewicht gegenüber der Versammlungsfreiheit anderer nicht ohne weiteres zukommt, im vorliegenden Fall den Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Klägers rechtfertigen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 37 Der Kläger hat die zuständige Behörde der Beklagten im Vorfeld nicht ausreichend darüber in Kenntnis gesetzt, worauf es ihm bei Durchführung seiner Veranstaltung wesentlich ankam. Er hat seinen Aufzug mit einem sehr umfänglichen zeitlichen Rahmen - von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr - angemeldet. Er hat zwar eine konkrete Wegstrecke (rund 4,18 km) mitgeteilt, die der Aufzug nehmen sollte, allerdings ohne darzulegen, wann die Versammlungsteilnehmer sich wo und wie lange aufhalten würden. Die Behörde hat ermittelt, dass über 1 km dieser geplanten Wegstrecke entgegen Einbahnstraßen verlaufen würde. Versammlungsbehörde und Polizei sind jedoch neben der weitmöglichen Achtung der Grundrechte der Versammlungsteilnehmer und des Anmelders gleichermaßen dazu verpflichtet, für einen möglichst reibungslosen Ablauf der Versammlung und einen Interessenausgleich aller betroffener Interessen und Schutzgüter zu sorgen. Ihnen obliegt für den Fall der Durchführung der Versammlung eine Schutzpflicht gegenüber betroffenen Dritten (vgl. schon den Wortlaut des § 15 Abs. 1 VersG). Randnummer 38 An dieser Stelle kommt es ersichtlich darauf an, dass der Anmelder einer Versammlung gegenüber der Versammlungsbehörde mitteilt, worauf es ihm bei der Durchführung seines Aufzuges ankommt. Die Kooperation im Vorfeld der Versammlung und ein ausreichendes Maß an Angaben durch den Anmelder sind hier besonders wichtig. Dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit wohnt nämlich ein wesentlicher verfahrens- und organisationsrechtlicher Gehalt inne (so vor allem BVerfG, B. v. 14.05.1985 - „Brokdorf“, BVerfGE 69, 315; ThürOVG, B. v. 12.04.2002, ThürVBl. 2003, 53). Der verfahrens- und organisationsrechtliche Gehalt des Versammlungsrechts begründet für die Beteiligten im Vorfeld einer angemeldeten Versammlung besondere Pflichten: Vor allem die staatlichen Behörden trifft die Pflicht zur versammlungsfreundlichen Verfahrensweise. Die Versammlungsbehörde hat sich ernsthaft für eine friedliche Durchführung der Versammlung einzusetzen und fair mit dem Anmelder zu kooperieren. Eine rechtzeitige Bearbeitung und Kontaktaufnahme gehört zu ihren Pflichten, damit der Veranstalter bei Problemen rechtzeitig Abhilfe schaffen kann. Der Behörde obliegt die Pflicht, sich grundrechtsfreundlich im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 GG zu verhalten und unabhängig vom Inhalt der beabsichtigten Meinungskundgabe die genannten Anforderungen zu erfüllen. Die Beklagte ist diesen Anforderungen nachgekommen, indem sie auf Kooperation hingewirkt hat. Randnummer 39 Dem Anmelder oder Veranstalter obliegt es dem gegenüber, gleichermaßen rechtzeitig ausreichende Angaben in tatsächlicher Hinsicht zu machen, die der Behörde eine Gefahrenprognose für die von ihr zu begleitende Veranstaltung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Den Beteiligten obliegt es, im Vorfeld der Versammlung gegebenenfalls Kooperationsgespräche zu führen, um eine Durchführung der Versammlung weitmöglichst ohne Schwierigkeiten zu sichern. Dem Anmelder kann ein solches Verhalten aus Art. 8 Abs. 1 GG zwar nicht als Pflicht auferlegt werden, es ist jedoch ständige Rechtsprechung, dass bei einem sogenannten Kooperationsdefizit auf Anmelderseite und für den Fall, dass diesem die erforderlichen Angaben ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wären, die seinem Interesse auch möglicherweise besser zum Durchbruch verholfen hätten, die Anforderungen an die von der Behörde zu eruierende Tatsachengrundlage ihrer Gefahrenprognose herabsinken. Die Eingriffsschwelle kann durch ein fehlendes Zuarbeiten durch den Anmelder erheblich herabgesetzt sein (BVerfG B. v. 14.05.1985 - "Brokdorf" a.a.O.; ThürOVG B. v. 12.04.2002, a.a.O.). Randnummer 40 Vorliegend geht es daher im Ergebnis zu Lasten des Klägers, dass er im Vorfeld der Versammlung die von ihm in der Anmeldung gemachten Angaben nicht ergänzt hat und mit der Behörde nicht kooperiert hat. Die Beklagte durfte ihre Gefahrenprognose hinsichtlich der Wegstrecke allein auf die wegen der Aufrufe im Internet und Mobilisierungsveranstaltungen sehr unklare zu erwartende Teilnehmerzahl stützen: Sie musste von einer möglicherweise erheblich größeren Versammlung als den angekündigten 200 Teilnehmern ausgehen. Sie durfte daher, da sie auch die Schutzpflicht traf, für einen reibungslosen Ablauf der Versammlung im Hinblick auf den Straßenverkehr zu sorgen, die Route derart abändern, dass eine polizeiliche Begleitung der Versammlung ohne unzumutbaren Aufwand und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigungen anderer Verkehrsteilnehmer und Fußgänger in der Innenstadt Eisenach ablaufen konnte. Die Umkehrung der Route des Versammlungszuges scheint hier sachgerecht, da hiermit einerseits vermieden wurde, dass der Aufzug sich etwas über einen Kilometer entgegen Einbahnstraßen durch die Innenstadt bewegt hätte, weshalb den gesamten Samstag Nachmittag über nahezu die gesamte Innenstadt hinsichtlich dieser Einbahnstraßen und der an ihr befindlichen Querstraßen hätte sicherheitshalber gesperrt werden müssen. Andererseits wurde dadurch dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters weitmöglichst Rechnung getragen, da die Wegstrecke als solche weitgehend beibehalten wurde. Randnummer 41 Angesichts der fehlenden Kooperation im Vorfeld der Versammlung ist die Umkehrung der Wegstrecke daher im Ergebnis nicht unverhältnismäßig. Eine Unverhältnismäßigkeit wäre erst dann gegeben, wenn die Auflage dazu geführt hätte, dass die mit der Versammlung beabsichtigte Öffentlichkeitswirkung überhaupt nicht mehr hätte erreicht werden können (vgl. ThürOVG, B. v. 13.03.1998, 2 ZEO 348/98, 2 EO 343/98, a.a.O.). Davon kann nicht ausgegangen werden: Der Kläger hatte zwar eine konkrete Route in seiner Anmeldung vorgegeben, er hatte jedoch nicht erkennen lassen und auch nach der Anhörung nicht präzisiert, weshalb es ihm auf eine bestimmte Richtung der Wegstrecke zur Erhöhung seiner Öffentlichkeitswirkung besonders angekommen wäre. Soweit er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass es für die Behörde ja ersichtlich gewesen sei, dass die größte Öffentlichkeitswirkung von einem solchen Aufzug zu Beginn des Aufzuges erzielt werde, weil die Teilnehmer hier noch „frisch und motiviert“ seien, so ist dies nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen. Es war jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Auflage klägerischerseits nicht dargelegt und auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Randnummer 42 Auch ist die Herausnahme der Fußgängerzone ("Karlstraße" und "Querstraße") aus der Wegstrecke durch die Beklagte rechtmäßig. Da der Kläger keinerlei genauere zeitliche Vorgaben für seinen Aufzug gegeben hatte, insbesondere nicht dargetan hatte, ob er an irgendwelchen Stellen und zu irgendeiner bestimmten Zeit oder über einen bestimmten Zeitraum hin Kundgebungen geplant hatte, war es für die Behörde überhaupt nicht möglich einzuschätzen, wie intensiv die Beeinträchtigung der Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer, Passanten, von Geschäftsbetrieben am Rande der Aufzugsstrecke usw. sein würde. Im Hinblick auf die ordnungsbehördliche Begleitung eines Aufzuges wären dies jedoch entscheidende Angaben gewesen. Die Beklagte hat dem Kläger zum Ausgleich die Wegstrecke über größere öffentliche Plätze ermöglicht, da sie davon ausging, dass dort eine größere Öffentlichkeitswirkung zu erzielen sei, als beim Durchziehen einer sehr engen Fußgängerzone. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 43 Die Behörde durfte in ihren Erwägungen hierbei einstellen, dass die Verkehrsbeeinträchtigungen sowie die Behinderung im Geschäftsbetrieb von Geschäften an der Aufzugsstrecke in der Fußgängerzone kaum zu bewältigen sein würden, insbesondere der Lautsprecherwagen durch die zu diesem Zeitpunkt auf Grund von Baustellen sehr enge Fußgängerzone (Breite zum Teil nur 3 Meter) nur mit großem Aufwand und Begleitmaßnahmen zu bringen wäre. Nachdem die Behörde hier für den Ausgleich widerstreitender Interessen sorgen muss, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Behörde dem Interesse des Anmelders, größtmögliche Öffentlichkeitswirkung zu erreichen, nicht im gesamten Umfang nachgekommen ist. Zwar sind Verkehrsbeeinträchtigungen und Behinderungen in gewissem Maße von den mit der Versammlung konfrontierten Dritten hinzunehmen. Art. 8 Abs. 1 GG rechtfertigt jedoch Behinderungen Dritter im Bereich Straßenverkehr, Einkaufsgeschehen und gegenüber Anliegern nicht mehr, wenn die Behinderung nicht nur als Nebenfolge in Kauf genommen, sondern zur Erhöhung der Aufmerksamkeit beabsichtigt wird (BVerfGE 73, 206, 250; 82, 236, 200, 84). Randnummer 44 Insbesondere kann die Versammlungsbehörde eine Streckenänderung bei einem geplanten Aufzug auch dann vornehmen, wenn die angemeldete Route wegen einer Baustelle nur unter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begehbar wäre (SächsOVG, B. v. 04.04.2002, 3 BS 105/02; juris). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigte zusätzlich die Herausnahme der Fußgängerzone " Karlstraße" aus der Aufzugstrecke. Randnummer 45 Gerade bei einem Demonstrationszug ist der geplante räumliche und zeitliche Ablauf im Hinblick auf die ordnungsbehördliche Begleitung von derart besonderer Bedeutung, dass eine fehlende Kooperation in diesem Bereich erheblich zu Lasten des Anmelders gehen kann (vgl. auch ThürOVG, B. v. 12.04.2002, 3 EO 261/02; juris). Randnummer 46 Nachdem der Kläger den Ort des Versammlungsbeginnes, welcher von der Versammlungsbehörde abgeändert worden war, nicht ausdrücklich angegriffen hat, sieht sich das Gericht zu weiteren Ausführungen hierzu nicht veranlasst. Randnummer 47 2.3 Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage Nr. 5.2 insoweit, als sie bestimmte, dass das Mitführen von Seitentransparenten (parallel zur Zugrichtung, während der sich fortbewegenden Versammlung) sowie das Verknoten von Transparenten untersagt wurde, ist ebenfalls nicht begründet. Randnummer 48 Voraussetzung für eine solche Auflage, welche sich auf § 15 Abs. 1 Satz 1 VersG stützt, ist grundsätzlich das Bestehen von hinreichenden Anhaltspunkten für die von der Behörde angenommene Gefahr des Missbrauchs von solchen Seitentransparenten. Randnummer 49 Die von der beklagten Versammlungsbehörde angenommene allgemeine Gefährdungsprognose besteht in der Annahme, dass einzelne gewaltbereite Teilnehmer hinter einer Deckung zu Straftaten ansetzen könnten, welche das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit der Beamten gefährden könnten, sowie dass Straftaten in Bezug auf das Vermummungsverbot durch Verstecken hinter den Seitentransparenten verübt werden könnten, oder aber eine Blockbildung zum Angriff auf oder zur Abwehr von Polizeibeamten, insbesondere verstärkt durch Verknoten kürzerer Transparente, erfolgen könnte. Im Ergebnis hält das Gericht diese Gefahrenprognose für berechtigt und ausreichend, auch wenn von der Beklagten bei Erlass der Auflage keine umfänglichen tatsächlichen konkreten Anhaltspunkte gesammelt und dokumentiert waren. Die Beklagte konnte sich zwar nicht auf frühere Beteiligung des Klägers oder von konkret auch für diese Versammlung zu erwartenden Teilnehmern an entsprechend "ausufernden" Demonstrationen stützen. Ermittelt wurde lediglich, dass Aufrufe zur Teilnahme aus dem sog. "linksautonomen" Spektrum erfolgten, dem sehr allgemein unterstellt wird, dass zumindest einzelne Teilnehmer gewaltbereit sein könnten und eine solche Deckung von Seitentransparenten zur Begehung von Straftaten (Farbbeutel-, Flaschenwurf usw.) nutzen könnten. Konkrete Anhaltspunkte auf Tatsachengrundlage für eine entsprechende Gefährdungslage bei der konkret angemeldeten Demonstration lagen damit nicht vor. Randnummer 50 Die Auflage ist dennoch rechtmäßig, weil es sich um eine vergleichsweise unerhebliche und damit verhältnismäßige Beeinträchtigung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit der Teilnehmer und des Anmelders handelt, welcher mögliche Gefahren für die körperliche Unversehrtheit der Beamten gegenüberstehen, die sich im Ergebnis als sehr gravierend darstellen könnten. Das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit der einzusetzenden Polizeibeamten gibt hier nach Auffassung des Gerichts den Ausschlag für ein Zurücktreten der Versammlungsfreiheit bzw. des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung insofern, als bestimmte Formen der Meinungskundgabe, die typischer Weise gleichermaßen als Deckung oder Waffe eingesetzt werden könnten, von vorne herein verboten werden können. Dem Kläger und den Versammlungsteilnehmern ist damit eine Meinungskundgabe weder unmöglich gemacht, noch ist sie - entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten - in einschneidendem Maße reduziert. Das seitliche Kundtun entlang der Zugrichtung eines in Marsch befindlichen Aufzuges ist den Beteiligten des Aufzuges vielmehr ausdrücklich erlaubt, jedoch an bestimmte Vorgaben gebunden, die einen Missbrauch der befürchteten Art unterbinden. Randnummer 51 Da der Teilnehmerkreis der Versammlung wegen der Aufrufe im Internet höchst unklar war, ein Missbrauch allein von wenigen Teilnehmern jederzeit möglich und von schweren Folgen für die körperliche Unversehrtheit anderer, insbesondere der Polizeibeamten begleitet sein könnte, durfte die Behörde auf einer relativ unkonkreten Tatsachengrundlage das sog. Seitentransparenteverbot in Form einer Auflage aussprechen. (vgl. zu den Voraussetzungen auch: BayVGH, U. v. 03.11.1997, 24 B 95.3713; B. v. 05.02.2004, 24 CS 04.347; B. v. 09.12.2005, 24 CS 05.3215; juris). Zu beachten ist hierbei auch, dass eine solche Auflage letztlich auch dem Schutz der friedlichen Versammlungsteilnehmer und damit deren Interesse an der reibungslosen Durchführung der Versammlung dient. Randnummer 52 2. 4 Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage Nr. 7.3 hinsichtlich der Bestimmung eines Sicherheitsabstandes, welchen pantomimische, tänzerische oder sonstige besondere Aktionsformen gegenüber Polizeibeamten einzuhalten haben, ist ebenfalls nicht begründet. Randnummer 53 Zwar konnte hier auch die Behörde im Vorfeld der Auflagenerstellung keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass derartige Darstellungsformen überhaupt geplant seien. Es hat aber auch kein klärendes Kooperationsgespräch mit dem Kläger stattgefunden, so dass die Behörde davon ausgehen musste, dass derartige Darstellungsformen, wie sie aus dem sogenannten „antifaschistischen“ Spektrum durchaus bekannt sind, genutzt werden könnten. Da durch die angegriffene Auflage die Darstellungen als solche nicht verboten werden, sondern nur ein Mindestabstand von 1,50 Meter angeordnet wird, handelt es sich um keine in die Versammlungsfreiheit sowie das Grundrecht auf Freiheit der Kunst und der Meinungsfreiheit gravierend eingreifende Auflage. Das Gericht sieht nicht, dass damit ein faktisches Darstellungsverbot ausgesprochen wäre, wie der Klägerbevollmächtigte behauptet. Das Gericht hält es für abwegig, davon auszugehen, dass die Polizeibeamten geschlossen diese Auflage nutzen könnten, um die Versammlungsteilnehmer an der Ausübung ihres Versammlungsgrundrechts zu hindern. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beamten sich grundsätzlich versammlungsfreundlich verhalten werden. Das durch diese Auflage in geeigneter und verhältnismäßiger Art und Weise geschützte Rechtsgut der Beamten, nämlich ihr Persönlichkeitsrecht, von körperlichen Übergriffen durch darstellende Künstler verschont zu bleiben, welches ihnen auch im dienstlichen Einsatz zusteht (BVerwG, U. v. 02.03.2006, BVerwGE 125, 85) überwiegt hier gegenüber dem von der Kunst- und Meinungsfreiheit getragenen Verhalten der künstlerischen Darsteller. Von der Kunst-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit ist ohnehin ein Verhalten, das dritte Personen gegen ihren Willen körperlich zum Objekt macht, nicht erfasst (OVG Lüneburg, B. v. 19.08.2011, 11 LA 108/11). Die Auflage Nr. 7.3 ist damit rechtmäßig, weshalb die Klage auch in diesem Punkt abzuweisen war. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Randnummer 55 Beschluss: Randnummer 56 Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG; vgl. ThürOVG B. v. 17.06.11 in 3 EO 429/11). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001099323

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