dem Auffangversicherungstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 sind gesetzlich krankenversichert Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in § 5 Abs. 5 SGB 5 oder zu den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB 5 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. (Rn.19) 2. Damit tritt
dieser Vorschrift Versicherungspflicht ein, wenn keine anderweitige Absicherung vorliegt und die letzte Krankenversicherung eine solche in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen ist, ohne dass es darauf ankommt, wieweit der letzte Zeitraum zurückliegt, in dem die betreffende Person krankenversichert war. War der Betreffende zuletzt privat krankenversichert, so besteht ein zeitlich unbegrenzter Kontrahierungszwang des privaten Versicherungsunternehmens
5 VVG. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Meiningen,
deren Kündigung war er weder gesetzlich noch privat krankenversichert. Seit dem 1. September 2011 bezieht er Leistungen
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Randnummer 3 Am 12. Januar 2012 beantragte er bei der Beschwerdegegnerin die Pflichtversicherung
1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Diese teilte in verschiedenen E-Mails mit, eine Pflichtversicherung
1 Nr. 13 SGB V sei nicht möglich, weil der Beschwerdeführer zuletzt nicht in der GKV versichert war; er möge eine private Krankenkostenversicherung abschließen. Der Beschwerdeführer erhob Widerspruch mit der Begründung, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes dringend auf medizinische Versorgung angewiesen. Mit Bescheid vom 1. Februar 2012 teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, es bestehe keine Pflichtversicherung in der GKV
1 Nr. 13 SGB V. Er sei zuletzt privat in der …….. Krankenversicherung AG krankenversichert gewesen; die Voraussetzungen
1 Nr. 13 SGB V seien somit nicht erfüllt. Randnummer 4 Am
1 Nr. 2 a SGB V versicherungspflichtig. Er gehöre zu dem
5 a SGB V der privaten Krankenversicherung (PKV) zugewiesenen Personenkreis.
dem Ende der privaten Versicherung sei er ab dem 1. Januar 2009
3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verpflichtet, eine private Krankheitskostenversicherung abzuschließen. Dieser Verpflichtung sei er nicht
gekommen. Schließlich falle er auch zum
3 VVG bestehenden Verpflichtung bei einem privaten Versicherungsunternehmen eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen, nicht
gekommen sei, habe dies nicht zur Folge, dass er ab dem Beginn des Bezuges von Leistungen
dem SGB II gesetzlich krankenversichert sei. Randnummer 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerde- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war. II. Randnummer 13 Die Beschwerde ist
1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig. Randnummer 14
Januar 2002 gültigen Fassung kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint (Satz 2). Die Anträge 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig. Das Fehlen der Anhängigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Der Bescheid der Beschwerdegegnerin vom
juris); die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 2007 - Az.: 1 BvR 2496/07,
juris). Randnummer 16 Soweit der Beschwerdeführer vorläufig Krankenversicherungsschutz in der GKV begehrt, fehlt es am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Er ist nicht
1 Nr. 2 a SGB V in der GKV pflichtversichert. Randnummer 17
1 Nr. 2 a SGB V sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II
dem SGB II beziehen soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen
3 Satz 1 SGB II bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.
5 a SGB V (eingefügt mit Wirkung zum
1 Nr. 2 a SGB V nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in § 5 Abs. 5 SGB V oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008
1 Nr. 2 a SGB V versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit.
5 SGB V ist
Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Randnummer 18 Der Beschwerdeführer war unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II ab dem
1 Nr. 13 SGB V (eingefügt mit Wirkung zum 1. April 2007 durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc GKV-WSG) gesetzlich krankenversichert. Danach sind Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und (
1 Nr. 13 a SGB V tritt dann ein, wenn keine anderweitige Absicherung vorliegt und die letzte Krankenversicherung eine solche in der GKV gewesen ist, ohne dass es darauf ankommt, wieweit der letzte Zeitraum zurückliegt, in dem die betreffende Person "krankenversichert" war. Die Vorschrift ist so auszulegen, dass bei einer zu einem beliebigen früheren Zeitpunkt bestehenden Absicherung in der GKV oder PKV innerhalb dieser Alternative die letzte Sicherung in der GKV erfolgt sein muss (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 12. Januar 2011 - B 12 KR 11/09 R m.w.N.,
juris). Der Beschwerdeführer war aber zuletzt, wie bereits ausgeführt, nicht in der GKV krankenversichert. Insofern war er
3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verpflichtet, bei einem privaten Versicherungsunternehmen eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und diese aufrechtzuerhalten. Dem entsprechend besteht ein zeitlich unbegrenzter Kontrahierungszwang
5 VVG des privaten Versicherungsunternehmens. Randnummer 21 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 22 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet.
1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand im Beschwerdeverfahren aus den oben genannten Gründen nicht. Randnummer 23 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001101496
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