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Thüringer Landessozialgericht 2. Senat L 2 R 649/09 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - fiktive Einbe

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - fiktive Einbeziehung - betriebliche Voraussetzung - VEB Industrie- und Kraftwerksrohrleitungen Bitterfeld Leitsatz Der VEB Industrie- und Kraftwerksrohrleitungen Bitterfeld war kein Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,

  1. Juni 2009, S 27 RA 3704/04, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom
  2. Juli 2009 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom
  3. August 1975 bis
  4. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte hat. Randnummer 2 Der 1941 geborene Kläger schloss am
  5. Juli 1964 die Ausbildung zum Ingenieur erfolgreich ab. Vom
  6. August 1975 an war er beim VEB Industrie- und Kraftwerksrohrleitungen B. (VEB I.) in der Funktion eines Produktionsleiters, Bereichsleiters für Nebenproduktion und zuletzt bis zum
  7. Juni 1990 als Inbetriebsetzungsingenieur beschäftigt. Der Kläger war als solcher für die Reinigung und Inbetriebsetzung von Kraftwerksanlagen zuständig. Randnummer 3 Der VEB I. gehörte laut Statut des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau vom
  8. Dezember 1978 (bestätigt am
  9. Januar 1979) zu diesem Kombinat, dessen Aufgaben die Planung und Realisierung kompletter Kraftwerksanlagen sowie die Entwicklung und Produktion von Erzeugnissen und Zuliefererzeugnissen sowie die Durchführung von Rohrleistungsmontagen und Industrieisolierungen umfassten (§ 3 des Statutes). Das Kombinat war nach § 1 Abs. 3 des Statutes dem Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau unterstellt. Gemäß der "Anweisung zur Konzentration der Montagekapazitäten des Rohrleitungsbaus im VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau vom
  10. Oktober 1984" wurde dem VEB I. die Funktion des Leitbetriebs übertragen. Diesem wurden mit Wirkung vom
  11. Januar 1985 an die in § 1 der Anweisung genannten Betriebe, die ihre Rechtsfähigkeit verloren, angegliedert sowie Teile der in § 3 Abs. 2 der Anweisung genannten Betriebe. Die Aufgaben und Pflichten des VEB I. - Leitbetrieb- wurden in § 7 des am
  12. Januar 1985 in Kraft getretenen Statutes des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau vom
  13. November 1984 wie folgt umschrieben: Die Leitbetriebe nehmen ausgehend von den Erfordernissen des einheitlichen Produktionsprozesses des Kombinats insbesondere Funktionen der einheitlichen Leitung von Forschung und Entwicklung, der Koordinierung der Planung, der Organisation, Anleitung und Kontrolle der Plandurchführung sowie der Abrechnung und Analyse gegenüber den ihm zugeordneten Betrieben wahr (§ 7 Abs. 2 des Statutes). Der VEB I. war der Wirtschaftsgruppe 15559, das heißt der Gruppe der Reparatur- und Montagebetriebe für Metallkonstruktionen zugeordnet. Randnummer 4 Der Kläger erhielt vor Schließung der Versorgungssysteme keine Versorgungszusage. Vom
  14. März 1975 an zahlte er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Randnummer 5 Den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  15. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  16. November 2004 ab. Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sei auf ihn nicht anwendbar. Randnummer 6 Dagegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Gotha Klage erhoben. Der VEB I. sei ein Produktionsbetrieb gewesen, dessen Zweck die Planung und Herstellung von Baugruppen in Kraftwerks- und Chemieanlagen gewesen sei. Die Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 1 sei falsch gewesen. Der Betrieb habe die Einzelteile für Rohrleitungssysteme produziert. Er beantragte, die Zeit vom
  17. August 1975 bis
  18. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech anzuerkennen. Randnummer 7 Das Sozialgericht Gotha hat die Beklagte mit Urteil vom
  19. Juli 2009 verurteilt, die Zeit vom
  20. Januar 1985 bis
  21. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Randnummer 8 Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie sieht den betrieblichen Anwendungsbereich für die AVItech nicht eröffnet. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom
  22. Juli 2009 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 13 Er geht davon aus, dass der VEB I. bereits vor dem
  23. Januar 1985 ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie gewesen sei. Randnummer 14 Außerdem beantragt der Kläger, Randnummer 15 das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom
  24. Juli 2009 abzuändern und den Bescheid vom
  25. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  26. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, auch die Zeit vom
  27. August 1975 bis
  28. Dezember 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die währenddessen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, die zulässige Anschlussberufung des Klägers hingegen nicht. Randnummer 20 Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom
  29. August 1975 bis
  30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG feststellt. Randnummer 21 Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar. Randnummer 22 Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am
  31. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten. Randnummer 23 Der Kläger erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am
  32. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten und/oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Randnummer 24 Der Kläger hat gemessen an der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der Senat folgt, keinen Anspruch auf Anerkennung von Zeiten als Zusatzversorgungsanwartschaften. Randnummer 25 Der Kläger ist am
  33. August 1991 auch nach der erweiterten Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG, wie sie der
  34. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommen hat (vgl. BSG Urteile vom 9.April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01 R, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG-Urteil vom
  35. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4 RA 10/02 R, zitiert nach juris) nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft gewesen. Nach dieser Rechtsprechung ist bei Personen, die am
  36. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrecht einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am
  37. August 1991 gültigen Bundessrechts nach den am
  38. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Dies wäre beim Kläger nicht der Fall gewesen. Randnummer 26 Der Kläger hat am
  39. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  40. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 <S. 844>) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der
  41. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der „Versorgungsberechtigte“ muss am
  42. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am
  43. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – BSG, Urteile vom
  44. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R,
  45. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG, Urteil vom
  46. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und vom
  47. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris). Randnummer 27 Anlass dafür, die den Anwendungsbereich des AAÜG bereits erweiternde Rechtsprechung des BSG über die fiktive Einbeziehung in ein Zusatzversorgungswerk noch weiter auszudehnen, besteht nicht. Dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass der rechtsprechenden Gewalt größte Zurückhaltung obliegt, wenn es darum geht, im Bereich der gewährenden Verwaltung zusätzliche Leistungspflichten zu begründen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
  48. Februar 2009 - 1 BvR 2982/07 - Rz 13, zitiert nach juris). Randnummer 28 Der Kläger trägt seit dem
  49. Juli 1964 den Titel eines Ingenieurs und erfüllt damit die persönliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Es ist auch davon auszugehen, dass er eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet und damit die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung erfüllt hat. Randnummer 29 Er war jedoch am
  50. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder gleichgestellten Betrieb tätig. Randnummer 30 Beschäftigungsbetrieb des Klägers am
  51. Juni 1990 und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn - worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allein ankommt (vgl. dazu BSG, Urteil vom
  52. September 2006 - B 4 RA/05 R, BSG-Urteil vom
  53. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R) war der VEB I.. Dieser VEB war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der
  54. DB. Der hiernach versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet. Er erfasst nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens. Randnummer 31 Der Ausdruck "Betrieb" lässt erkennen, dass es sich um eine Organisationsform handeln musste, die im Wirtschaftrecht der DDR unter dem Oberbegriff "Wirtschaftseinheit" fiel (§ 2 des Vertragsgesetzes vom
  55. März 1982, GBl. I S. 293). Als Wirtschaftseinheiten verstand man in der DDR solche "Organisationsformen der sozialistischen Volkswirtschaft, die geschaffen wurden, um als warenproduzierende Glieder der gesellschaftlichen Arbeitsteilung und Kollektive sozialistischer Werktätiger wirtschaftliche Leistungen zu erbringen, und die zu diesem Zweck auch über entsprechende Leitungsbefugnisse verfügen" (Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht, Staatsverlag der DDR, B.1985, S. 65 und 75). Soweit von "warenproduzierenden" Gliedern gesprochen wird, kann davon ausgegangen werden, dass der Ausdruck "Ware" nicht nur im Sinn von Sachgütern zu verstehen ist, sondern sowohl materielle als auch immaterielle Güter umschreibt. Ansonsten wären Betriebe im Bereich der Dienstleistung keine Betriebe im Sinne des DDR-Rechts gewesen. Bezogen auf den Betrieb erfasste der Ausdruck "Warenproduktion" in der DDR letztlich jede Form von wirtschaftlicher Tätigkeit. Dem entspricht auch die Bedeutung des Ausdrucks "Betrieb" nach marktwirtschaftlichem Verständnis. Hiernach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von persönlichen, sächlichen und materiellen Mitteln zur fortgesetzten Verfolgung eines "technischen" Zwecks (Herstellung bestimmter Güter oder Erbringung bestimmter Leistungen). Randnummer 32 Eine Eingrenzung erfolgt durch das Merkmal "volkseigen". Hiermit werden Betriebe ausgeschlossen, die auf der Grundlage von Privateigentum wirtschafteten, sowie solche, die durch die beiden anderen Formen des sozialistischen Eigentums gekennzeichnet waren: das genossenschaftliche Gemeineigentum und das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger. Randnummer 33 Schließlich erfolgt noch eine Begrenzung auf volkseigene "Produktionsbetriebe (der Industrie und des Bauwesens)". Die Maßgeblichkeit des Merkmals "Produktionsbetrieb" folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 2 der
  56. DB. Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 ZAVO-techInt und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er Jahren und jedenfalls am
  57. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hatte. Aus § 5 ZAVO-techInt (und § 1 der
  58. DB) ergeben sich zwei Folgerungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" in § 1 Abs. 2 der
  59. DB: es muss sich bei dem betroffenen Betrieb erstens um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR – Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (vergleiche zu dem gesamten Komplex der Definition eines volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens: BSG, Urteil vom
  60. April 2002, Az.: B 4 RA 41/01 R). Damit reicht die bloße Zuordnung zu dem Verantwortungsbereich eines Industrieministeriums -wozu das Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau gehört- für sich alleine gesehen nicht aus. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom
  61. April 2002 vielmehr die Frage aufgeworfen, ob die Unterstellung eines Betriebes unter den Verantwortungsbereich eines anderen Ministeriums die Subsumtion unter § 1 Abs. 1 der
  62. DB ausschließt. Auf die Beantwortung der Frage kam es aber nicht an, weil das BSG ausgehend von der Zweckbestimmung des dortigen Betriebes dessen Zugehörigkeit zum Industrie- oder Bauwesen im Sinne des bundesrechtlichen Versorgungsrechtes verneint hat. Im Übrigen hat das BSG mit Entscheidung vom
  63. August 2007 (B 4 RS 3/06 R) im Falle des VEB Projektierung und Rationalisierung B.die betriebliche Eigenschaft verneint, obwohl dieser Betrieb dem Verantwortungsbereich eines weiteren Industrieministeriums unterfällt (vgl. Statut des Ministeriums für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau vom
  64. Januar 1975, GBl. I, Seite 348). Randnummer 34 Dem betrieblichen Anwendungsbereich der ZAVO-techInt unterlagen als "Produktionsbetriebe" nur solche VEB, die als Hauptzweck die industrielle Fertigung von Sachgütern mit hohen Produktionsgewinnen unter den Bedingungen der Planwirtschaft betrieben, mithin den Massenausstoß standardisierter Produkte (BSG, Urteil vom
  65. Juni 2004, Az.: B 4 RA 57/03 R). Randnummer 35 Der VEB I. war weder vor noch nach 1985 ein reiner oder überwiegender Produktionsbetrieb. (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom
  66. September 2008, Az.: L 5 R 83/07; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom
  67. August 2010, Az.: L 1 R 421/07; Landessozialgericht Sachsen - Anhalt, Urteil vom April 2008, Az.: 1 R 34/05). Das ergibt sich auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen. Randnummer 36 1985 kam es zur Bildung eines Montagegroßbetriebes unter Führung des VEB I. als Leitbetrieb. Der VEB I. hatte zugleich die Funktion eines Hauptauftragnehmers. Hauptauftragnehmer sind nach § 3 des Gesetzes über die General- und Hauptauftragnehmerschaft vom
  68. Oktober 1971 volkseigene Betriebe, die für einen Generalauftragnehmer oder direkt für den Investitionsauftraggeber spezialisierte komplette Teilanlagen projektieren und errichten oder komplexe Versorgungs- und Dienstleistungen durchführen, dabei wesentliche Teile selbst erbringen und für die übrigen Teile Kooperationspartner binden sowie die hierzu erforderlichen Koordinierungs- und Leitungsfunktionen ausüben. Sie sind für ein hohes wissenschaftlich-technisches Niveau ihrer Teilanlagen und Leistungen verantwortlich. Randnummer 37 Außerdem nahm der VEB I. nach § 7 Absatz 2 des Statutes des VEB Kombinat für Kraftwerksanlagenbau vom
  69. November 1984 insbesondere Funktionen der einheitlichen Leitung und Forschung und Entwicklung der Koordinierung der Planung, der Organisation, Anleitung und Kontrolle der Plandurchführungen sowie der Abrechnung und Analyse gegenüber den ihm zugeordneten Betrieben wahr. Schon daraus ergibt sich, dass der VEB I. nach seinem vorgesehenen Betriebszweck wesentlich andere Aufgaben erfüllen sollte, als eine standardisierte Massenproduktion. Randnummer 38 Hauptaufgabe des VEB I.-Leitbetrieb war nicht die Massenproduktion von Sachgütern, nicht die Versorgung der Bevölkerung mit Sachgütern oder Bauwerken. Die Herstellung dort trug nicht hauptsächlich das Merkmal einer Serienfertigung. Der Kläger selbst hat hierzu noch in seiner Klageschrift ausgeführt, dass der VEB I. Rohrleitungssysteme für Kraftwerke, Pumpspeicherwerke, Kernkraftwerke, Gas- und Wasseranlagen im Hockdruckbereich, Wärmeanlagen sowie Chemieanlagen im Hochdruckbereich geplant und hergestellt hat. Dies entspricht auch der Schilderung über die Tätigkeit des VEB I. in der zu den Gerichtsakten gereichten Schrift "Industriegeschichte der B. Region". Hier wird beschrieben, welche Großanlagen (z. B. Ferngasleitungen mit Verdichterstation, Parex Anlagen in der Sowjetunion oder Rauchgasentschwefelungsanlagen in der Bundesrepublik Deutschland) von dem VEB I. projektiert, gefertigt und montiert wurden. Auch der Zeuge A., der ehemalige Betriebsdirektor des VEB I., hat in der Vernehmung in erster Instanz ausgesagt, dass sich für ihn nicht die Frage stelle, was dem Betrieb das Hauptgepräge gegeben habe, weil er als Produkt die Rohrleitungsteilanlage ansehe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht hat der Zeuge diese Aussage erneut bestätigt: " Der VEB I. war ein Anlagenbauer. Er hat bei nahezu jedem Kraftwerksneubau in der DDR die Rohrleitungen gebaut." Randnummer 39 Solche Rohrleitungs(teil)anlagen werden aber nicht in Massenproduktion, sondern speziell für das jeweilige Kraftwerk oder die Chemieanlage hergestellt. Auch dann, wenn verschiedene Kraftwerke in großer Stückzahl gebaut wurden, so kann dennoch nicht von Massenproduktion gesprochen werden. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Produkte massenhaft hergestellt werden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt (vgl. BSG Urteil vom 19.07.2011, Az.: B 5 RS 7/10 R). Dies ist bei den Rohrleitungs(teil)anlagen für Kraftwerke aber nicht vorstellbar, da auch bei den Kraftwerken, selbst, wenn sie nach einem bestimmten Typ gebaut wurden, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten (Baugrund, Verkehrsanbindung) konkreten Anpassungen vorgenommen werden mussten. Randnummer 40 Deshalb überzeugt die Ansicht des Klägers, dass allein durch den Bau von Rohrleitungssystemen für 75 Heizkraftwerke der Tatbestand der Massenproduktion erfüllt war, nicht. Zumal bei einer Stückzahl von 75 auch noch nicht von Massenproduktion gesprochen werden kann. Randnummer 41 Dem entspricht die Einstufung in das statistische Betriebsregister der DDR mit der Schlüsselziffer 15559 als (Reparatur- und) Montagebetrieb für Metallkonstruktionen. Randnummer 42 Soweit in dem VEB I. tatsächlich produziert worden ist, stellte diese Produktion von Rohren, Formstücken, Flanschen und Behältern einen notwendigen Zwischenschritt hin zur Rohrleitungsanlage dar und hatte gleichsam dienenden Charakter. Es kommt insofern auch nicht darauf an, dass die Produktion der Bauteile serienmäßig und in großer Stückzahl erfolgte, da das eigentliche Produkt des VEB I. - die Rohrleitungs(teil)anlage aus der Vielzahl dieser Einzelteile individuell gefertigt wurde. Randnummer 43 Es trifft zu, dass sich der Tätigkeitsbereich des VEB I. zum Jahr 1985 erweiterte, denn die VEB Rohrleitungen und Isolierungen L., VEB Montagewerk L. (MWL), VEB Industrierohrleitungsmontagen B.(IRM), VEB Rohrleitungsbau K.(RoBa), VEB Rohrleitungsbau L. (RBL), VEB Rohrleitungs- und Behälterbau A.(RBA) sowie VEB Rohrwerke B. (ROB) wurden dem VEB I. angegliedert. Insbesondere im ROB fand in großem Umfang eine Produktion von Rohren statt, die auch an Dritte verkauft wurden. Doch kann man anders als das erstinstanzliche Gericht, bei der Frage, was dem VEB I. das Gepräge gegeben hat, nicht nur allein die Kennzahlen der industriellen Warenproduktion aus dem Jahr 1989 des Betriebsteil ROB und des Betriebsteil des ursprünglichen VEB I. gegenüberstellen. Der VEB I. vereinte nach seiner Erweiterung im Jahr 1985 noch eine Vielzahl weiterer Betriebsteile. Der Zeuge A. hat dazu dem Senat in der mündlichen Verhandlung einen Lageplan des VEB I. übergeben. Darin wird auch das "Leistungsvermögen - Ist" zum 31.12.1987 angegeben. Der Wert für die IWP/JAP (industrielle Warenproduktion) wird jeweils in tausend Mark für die einzelnen Betriebe des VEB I. angegeben. Dieser Wert beträgt für den B. Betriebsteil (HAN) - den ursprünglichen VEB I. - allein zwar nur 252.000 und für ROB 372.385, doch ist für den VEB I. - L, das heißt für die Betriebsteile B. (HAN), ROB, MWL, IRM, RBL, RBA und RoBa bereits ein Wert von 831.465 verzeichnet. Wird dann noch der Wert für den ebenfalls zum VEB I. gehörenden VEB Rohrleitungen und Isolierungen L. dazugerechnet, dann ergibt sich ein Gesamtwert von 1.339.
  70. Gegenüber diesem Gesamtumsatz (IWP) des VEB I., kann auch wirtschaftlich nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Rohrproduktion und der Verkauf der Rohre durch den ROB dem VEB I. das Gepräge gegeben hat. Randnummer 44 Auch aus dem Umstand, dass in großem Umfang die im ROB hergestellten Rohre an Dritte verkauft wurden, lässt sich - wie sich aus diesen Zahlen ergibt - nicht schließen, dass der Vertrieb von Anlagen hinter den Teilevertrieb zurückgetreten ist. Der Zeuge A. hat für den Senat nachvollziehbar erklärt, dass zur industriellen Warenproduktion bei dem Betriebsteil I. in B. die Montage und bei ROB die Produktion der Rohre und Konsumgüter gehörte. Er gab auf Fragen an, dass bei einem direkten Vergleich - allein der Betriebsteile I. und ROB der Anteil vom Verkauf der ganzen Anlagen zu dem des Rohrverkaufs schwankte. Dies sei vor allem der Fall gewesen, wenn Großprojekte abgerechnet wurden. Dann war der Umsatz durch den Anlagenbau höher. Im Jahr 1990 wurden nach Auskunft des Zeugen mehrere Großprojekte (Block acht des Kernkraftwerkes in L., Kohlekraftwerk Boxberg) fertig gestellt. Es muss also gerade im Jahr 1990 von einem Schwerpunkt des Umsatzes durch den Anlagenbau ausgegangen werden. Randnummer 45 Die überwiegend serienmäßige Produktion eines Endproduktes lässt sich weder aus den protokollierten Zeugenaussagen der Zeugen M. und Sch. noch aus der Aussage des Zeugen A. herleiten. Sowohl der Zeuge M. als auch der Zeuge Sch. sahen die Aufgabe des VEB I. darin, Rohrleitungssysteme herzustellen. Die dazu erforderlichen Teile wurden serienmäßig vorgefertigt und wenn möglich bereits in den Werken vorbereitet. Randnummer 46 Weiteres Indiz ist die Eintragung des Gegenstandes des Unternehmens des Rechtsnachfolgers des VEB I., der Industrie- und Kraftwerksrohrleitungsbau B. GmbH, umschrieben mit "Entwicklung, Projektierung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von kompletten Industrie- und Kraftwerksrohrleitungssystem sowie weiterer Komponenten der Energietechnik, Stoffwirtschaft und Umwelttechnik". Die GmbH war eine Rechtsnachfolgerin des VEB Industrie- und Kraftwerksrohrleitungen B.- Leitbetrieb. Der Senat verkennt nicht, dass es daneben noch weitere Rechtsnachfolger gab. Randnummer 47 Der VEB I. war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der
  71. DB z. ZAVO-techInt. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen ist abschließend (vgl. BSG, Urteil vom
  72. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris). Randnummer 48 Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom
  73. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am
  74. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.). Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 50 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001105203

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